Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 19. April 1999
Aktenzeichen: 19 W 17/99
(OLG Köln: Beschluss v. 19.04.1999, Az.: 19 W 17/99)
Bei der Wertberechnung bleiben Zinsen aller Art nach § 4 I HS 2 ZPO auch dann unberücksichtigt, wenn sie ausgerechnet und als Kapitalbetrag der Hauptforderung zugeschlagen werden.
Tenor
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln im Urteil vom 01.03.1999 - 21 O 296/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 9 II BRAGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 4 I HS 2 ZPO bleiben für die Wertberechnung u.a. Zinsen unberücksichtigt. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um gesetzliche oder - wie hier - vertragliche Zinsen oder Verzugszinsen handelt, und ob die Zinsen ausgerechnet und als Kapitalbetrag der Hauptforderung zugeschlagen werden (Schneider/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl., Rn. 3257 m. N.; Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl., § 4 Rn. 8; Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl., § 4 Rn. 11; die vom Beschwerdeführer zitierten Fundstellen bei Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 57. Aufl., Rn. 17, 26 besagen nichts anderes.). Darauf hinzuweisen, besteht, wie Schneider/Herget a.a.O. zutrefffend bemerken, "deshalb Anlaß, weil selbst von Anwaltsseite der falsche Rat erteilt wird, die Nichtberücksichtigung von Zinsen durch Einberechnung in den Haupt anspruch zu verschleiern."
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Beschwerdewert: Differenz der Anwaltsgebühren erster Instanz bei einem Streitwert von 36.200 DM und von 30.000 DM.
OLG Köln:
Beschluss v. 19.04.1999
Az: 19 W 17/99
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