Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. September 2005
Aktenzeichen: 25 W (pat) 192/02

(BPatG: Beschluss v. 15.09.2005, Az.: 25 W (pat) 192/02)

Tenor

Es wird festgestellt, dassdie Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. September 1995 und vom 7. Mai 2002 wirkungslos sind, soweit die Eintragung der angemeldeten Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 892 164 versagt worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 8. September 1995 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und der angemeldeten Marke die Eintragung versagt.

Die Erinnerung der Anmelderin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom 7. Mai 2002 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der Eintragungsversagung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998. 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems Merzbach Richterin Sredlhat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Kliems Na






BPatG:
Beschluss v. 15.09.2005
Az: 25 W (pat) 192/02


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