Landgericht Hamburg:
Urteil vom 11. Mai 2006
Aktenzeichen: 327 O 196/06
(LG Hamburg: Urteil v. 11.05.2006, Az.: 327 O 196/06)
Tenor
1) Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.3.2006 wird aufgehoben und der ihr zugrunde liegende Antrag zurückgewiesen.
2) Der Antragssteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des für diese aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckendes Betrages leistet;
und beschließt
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 10.000,- Euro.
Tatbestand
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch.
Der Antragsteller bietet über das Internetauktionshaus E. unter der Bezeichnung "i." Hardware an (vgl. Anlage A 1 und Anlage A 2). Die Antragsgegnerin offeriert unter der Bezeichnung "z." auf dieser Internetplattform ebenfalls Produkte. Unter anderem bot sie am 15.3.2006 einen so genannten "Multimedia-Terminal Display 30" an (vgl. Anlage A 3). Angaben zum Anbieter waren auf der entsprechenden Angebotsseite selbst nicht unmittelbar angegeben. Diese konnten lediglich erst durch Anklicken der Rubrik "mich" mittels einer entsprechenden Verlinkung auf die Seite "weitere Angaben zum Verkäufer" abgerufen werden (vgl. Anlage A 4). Einen Hinweis darauf, dass die Anbieterdaten durch Anklicken der Rubrik "mich" auffindbar waren, enthielt die Angebotsseite nicht (vgl. Anlage A 3).
Hierin sah der Antragsteller einen Wettbewerbsverstoß i.S.v. §§ 6 TDG, 3, 4 Nr. 11 UWG und erwirkte nach erfolgloser Abmahnung (vgl. Anlage A 5) die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.3.2006 mit der der Antragsgegnerin verboten worden ist, E. - Auktionen ohne ordnungsgemäßes Impressum nach § 6 TDG zu veranstalten.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch trägt die Antragsgegnerin zunächst vor, durch die Verlinkung ihrer Anbieterdaten über die Rubrik "mich" den Anforderungen des § 6 TDG entsprochen zu haben. Weiterhin rügt sie das Fehlen einer ordnungsgemäßen Abmahnung und ist ferner der Auffassung, dass zwischen ihr und dem Antragsteller kein Wettbewerbsverhältnis bestehe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.3.2006 aufzuheben und den ihr zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen,
deren Bestand er vereidigt.
Er nimmt Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend zum Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien vor. Weiterhin merkt der Antragsteller an, dass aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 6 TDG zu fordern sei, dass gesetzliche Angaben "nicht hinter einem Link zu verstecken seien".
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung vom 16.3.2006 ist aufzuheben und der ihr zugrunde liegende Antrag ist zurückzuweisen. Sie erweist sich unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien im Widerspruchsverfahren als nicht gerechtfertigt.
Nach dem Ergebnis des Widerspruchsverfahrens ist nicht überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin durch das streitgegenständliche Angebot gem. der Anlage A 3 gegen die Vorschrift des § 6 TDG verstoßen hat.
Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage hält die Kammer an ihrer im Beschluss vom 6.4.2006 geäußerten und auch im Erlass der einstweiligen Verfügung am 16.3.2006 bereits zum Ausdruck gekommenen Rechtsaufassung nicht mehr fest. Entgegen dem anders lautenden Vorbringen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin durch die Verlinkung ihrer Anbieterdaten mittels der Rubrik "mich" die gem. § 6 TDG erforderlichen Informationen hinreichend deutlich angegeben. Eines expliziten Hinweises auf der Angebotsseite selbst, dass sich die Anbieterdaten durch einen Klick auf die Rubrik "mich" auffinden lassen, bedurfte es hingegen nicht.
Gem. § 6 Nr. 1 TDG haben geschäftsmäßige Anbieter von Telediensten u. a. die Anbieterdaten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar sowie ständig verfügbar zu halten. Diesem Erfordernis ist die Antragsgegnerin vorliegend gerecht geworden. Bei der Frage, wann die Pflichtangaben i.S.v. § 6 TDG leicht erkennbar sowie unmittelbar erreichbar sind gilt es im vorliegenden Fall auf die spezielle Benutzeroberfläche der E. Plattform sowie dem Verständnis der Nutzer dieses Internetangebotes abzustellen. Dabei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass die Benutzeroberfläche bei E. keine eigenständige Rubrik für die nach § 6 TDG erforderlichen Angaben bietet. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Verbraucher die erforderlichen Pflichtangaben nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, weil diese nicht auf der Angebotsseite selbst unmittelbar angeführt sind, sondern über die Rubrik "mich", die angeklickt werden kann, eingesehen werden können. Eine solche Verlinkung dient auch der Übersicht, Klarheit und leichten Erkennbarkeit, da durch die Angabe der Anbieterdaten auf einer "verlinkten" Seite eine Überfrachtung der Angebotsseite vermieden wird. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die entsprechende Rubrik - unter der die Verlinkung vorgenommen worden ist - vorliegend mit "mich" und nicht etwa mit "Impressum" oder "Kontakt" betitelt worden ist. Eine gesetzliche Vorgabe, unter welcher Bezeichnung die Anbieterkennzeichnung erfolgen soll, besteht nämlich nicht (vgl. OLG München MMR 2004, S. 36). Eine Verlinkungen mittels einer als "Impressum" oder "Kontakt" betitelten Rubrik ist bei E. darüber hinaus auch nicht möglich - dies kann lediglich über die so genannten "mich" Seite erfolgen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sich die Nutzer der Internetplattform E. zwischenzeitlich auch daran gewöhnt haben, weitere Anbieterdaten mittels Anklicken der Rubrik "mich" aufzufinden (vgl. hierzu auch LG Traunstein MMR 2005, S. 781).
Soweit der Antragsteller zur Untermauerung seines Vorbringens auf die Entscheidung OLG Hamm GRUR-RR 2005, S. 285 verwiesen hat, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung hat einen anderen als den hier streitgegenständlichen Sachverhalt zum Gegenstand - nämlich die Frage, ob auch der Hinweis auf die gem. § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 erforderlichen Angaben zur Widerrufsbelehrung unter der Rubrik "mich" den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies ist vorliegend jedoch nicht streitgegenständlich. Die Entscheidung des OLG Hamm ist vielmehr geeignet, die Rechtsauffassung der Kammer zu untermauern. Das Gericht führt nämlich in seinen Entscheidungsgründen bzgl. einer Verlinkung über eine "mich" Seite wörtlich aus: "Wer sich über die Modalitäten des Angebots unterrichten will, kommt deshalb nicht auf den Gedanken, das "mich" anzuklicken. Tut der Kaufinteressent dies doch, weil er sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen will ...". Erkennbar geht somit auch das OLG Hamm davon aus, dass sich bei den Verbrauchern ein Verständnis dahingehen ausgeprägt hat, dass diese unter der Rubrik "mich" regelmäßig weitere Angaben zum Verkäufer vermuten.
Mangels Vorliegens eines Verstoßes gegen § 6 TDG kann die Problematik des Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien letztendlich dahingestellt bleiben. Dies gilt gleichermaßen auch für die Frage, ob die Abmahnung des Klägers (nebst der beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärung) den Anforderungen, die an solche Abmahnung regelmäßig zu stellen sind, entsprochen hat.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 11.05.2006
Az: 327 O 196/06
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