Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 1. August 2000
Aktenzeichen: 15 WF 119/00

(OLG Celle: Beschluss v. 01.08.2000, Az.: 15 WF 119/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdegebühr: 50 DM.

Beschwerdewert: 4.000 DM.

Gründe

Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Recht Prozesskostenhilfe für die Anfechtung seiner am 11. Oktober 1993 anerkannten Vaterschaft zu dem am 6. August 1993 geborenen beklagten Kind versagt. Die Klage verspricht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Wer die Vaterschaft anficht, hat - dies gehört zur Schlüssigkeit der Klage - die Kenntnis von Umständen vorzutragen, die gegen die Vaterschaft sprechen und einen Anfechtungsverdacht begründen; verdachtsbegründend sind nur Umstände, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Abstammung vom Mann zu wecken und die Möglichkeit der anderweitigen Abstammung als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen (BGH NJW 1998, 2976 = FamRZ 1998, 955 = MDR 1998, 846). Im Hinblick darauf, dass einerseits das Anfechtungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von (jetzt) zwei Jahren ab erlangter Kenntnis von objektiv hinweiskräftigen Umständen gerichtlich geltend gemacht wird, und es andererseits nicht darauf ankommt, wann der Anfechtungskläger subjektiv von Zweifeln befallen wurde, also Verdacht geschöpft hat, sind nur solche Umstände und deren Hinweiseignung - für sich allein oder in der Zusammenschau mit älteren Vorgängen - erheblich, von denen der Anfechtungskläger innerhalb der letzten zwei Jahre erstmals erfahren hat.

Als innerhalb der Anfechtungsfrist erstmals erfahrenen Umstand bringt der Kläger vor, die Kindesmutter habe im November 1998 auf die Mitteilung, er leide an einer zu Lungenembolien führenden Krankheit, deren Anlage mutationsbedingt und deshalb vererblich sei, gelassen reagiert, obwohl sie, was das Kind anbelangt, grundsätzlich ängstlich und übervorsichtig sei; gegenüber seiner so ernst zu nehmenden Mitteilung habe die Kindesmutter lediglich die Ansicht geäußert, "ihr Sohn habe dieses bestimmt nicht von ihm geerbt, da er ja wohl wesentlich ihr Erbgut erhalten habe". Ihre Äußerungen und Verhaltensweisen nach seiner schweren Erkrankung könne sich der Kläger nur damit erklären, dass die Kindesmutter der Auffassung gewesen sei, dass er nicht der Vater des Kindes ist (Seite 2 des SS. v. 2. Mai 2000).

Das beklagte Kind hat eine Ablichtung des Briefes seiner Mutter an den Kläger vom 22. November 1998 vorgelegt (Bl. 14 - 17 d. A.). In diesem Brief hat die Mutter dem Kläger mitgeteilt, nach ihren "Informationen beim Arzt, der Med. Hochschule ... und der Humangenetik" sei die Krankheit des Klägers "nicht lebensbedrohlich und nicht so schlimm, wie es sich nach Deinem Brief anhört", eine Untersuchung des Blutes des Kindes "sollte erst im Erwachsenenalter durchgeführt werden und nicht schon jetzt, da der Aufwand der Untersuchung im Verhältnis zur Erkrankung, die im Kindesalter nie zum Tragen kommt, zu groß ist. Da er dann ja auch noch meine genetische Erbmasse hat, ist die Wahrscheinlichkeit einer eventuellen Erkrankung mit 50 zu 50 ja nicht so groß".

Diese Mitteilung der Kindesmutter von eingeholten Informationen über das für das Kind bestehende Krankheitsrisiko und die Aufschiebbarkeit von weiterführenden Untersuchungen ist der zugrunde zu legende "Umstand", der dem Kläger zur Kenntnis gebracht wurde und - anders als im Klagevortrag - unverfälscht auf seine objektive Eignung, auf eine anderweitige Abstammung des Kindes als vom Kläger hinzuweisen, zu betrachten ist. Darauf, dass der Kläger die Richtigkeit der Mitteilung (mit Nichtwissen bezüglich der Einholung von Erkundigungen und des Erhalts der Auskünfte) und der der Kindesmutter erteilten Informationen (als zu den ihm selbst erteilten in Widerspruch stehend) bestreitet (Seite 2 des Schriftsatzes vom 2. Mai 2000), kommt es hingegen nicht an; der Kläger leitet den Anfechtungsverdacht nicht aus einem erkannten Täuschungsversuch durch die Kindesmutter - den er zu substantiieren gehabt hätte - her. Die (unverfälschte) Mitteilung jedoch lässt, entgegen ihrer Würdigung durch den Kläger, nicht einmal ansatzweise Unbekümmertheit oder Sorglosigkeit der Kindesmutter gegenüber einer dem Kind vererbten Krankheitsveranlagung erkennen. Sie besagt vielmehr

- und nichts anderes hat der Kläger erfahren -, dass die Kindesmutter sofort und an kompetenter Stelle die ihr vom Kläger angezeigte Gefahr für das Kind hinterfragt, also gerade die Hypothese zur Grundlage genommen hat, das Kind sei seitens des väterlichen Erbguts mit der beim Kläger vorhandenen Erkrankungsanlage belastet. Die Reaktion der Kindesmutter auf die Nachricht des Klägers bestand mithin insoweit in einer gewissenhaften Umsichtigkeit und entspricht damit ihrer vom Kläger behaupteten sonstigen eher übertriebenen Vorsicht. Dass die Kindesmutter darüber hinaus in Anbetracht des berichteten beruhigenden Inhalts der ihr erteilten Auskünfte eine angemessene Besonnenheit an den Tag legte, steht nicht nur nicht in Widerspruch zu grundsätzlicher Ängstlichkeit, sondern liegt sogar auf deren Linie, weil sie ersichtlich dem Kind die Traumatisierung durch die medizinischen Untersuchungen im Kleinkindalter ersparen will. Ihre Überlegung, das Kind müsse ja nicht die Erkrankungsanlage ererbt haben, sondern könne mit gleicher Wahrscheinlichkeit von ihr selbst insoweit gesundes Erbgut empfangen haben, steht in Einklang mit den naturwissenschaftlichen Erbgesetzen. Dass das Kind gesundes Erbgut vom Vater übernommen habe, klingt in dem Schreiben der Kindesmutter nicht an; die Chance für das Kind sieht sie vielmehr allein in einer Weitergabe der mütterlichen Erbsubstanz begründet. Hieraus darauf zu schließen, die Kindesmutter habe die Gefahr so wenig ernst genommen, dass es dafür nur die Erklärung gebe, nach ihrer Auffassung sei der Kläger gar nicht der Vater des Kindes (Seite 1/2 des Schriftsatzes vom 2. Mai 2000), entspricht nicht mehr einem vernünftigen Verständnis. Die

Äußerungen und Verhaltensweisen der Kindesmutter, die in ihrem Brief an den Kläger vom 22. November 1998 ihren Niederschlag gefunden haben, sind nicht im geringsten geeignet, auf eine anderweitige Abstammung des beklagten Kindes als vom Kläger hinzuweisen.

Mangels jeglichen Bezuges zu einer potentiell anderen Abstammung des Kindes können die brieflichen Darlegungen der Kindesmutter auch nicht in der Zusammenschau mit älteren und dem Kläger schon vor mehr als zwei Jahren bekannt gewesenen Vorgängen Relevanz gewinnen oder deren Relevanz für ihn erst jetzt erkennbar gemacht haben. Dem Kläger schon früher bekannt gewesene Vorgänge sind daher selbständig zu betrachten und wegen des in Bezug auf sie eingetretenen Ablaufs der Anfechtungsfrist, die ein Jahr betrug (§ 1600 h BGB a.F.) und durch das KindRG nur für erst nach dem 30. Juni 1996 zur Kenntnis gelangte Umstände auf insgesamt zwei Jahre verlängert worden ist, nicht mehr zur Anfechtung berechtigend.

Die Aussicht auf einen Erfolg der Anfechtung lässt sich auch nicht mit nach Erhalt des Briefes der Kindesmutter vom 22. November 1998 neu gewonnenen Erkenntnissen des Klägers begründen. Insoweit will der Kläger, weil er durch den Brief nun einmal seinen Verdacht, dass das Kind nicht von ihm abstamme, bestätigt gesehen habe, Nachforschungen angestellt haben. Diese hätten "erst im Zusammenhang mit weiteren Aspekten die Vermutung des Klägers ergeben" (Seite 1 der Beschwerdeschrift), dass aufgrund Mehrverkehrs mindestens zwei andere Männer als Vater in Betracht kommen (Seite 4 des Schriftsatzes vom 27. März 2000), nämlich mindestens einer der Teilnehmer an einem Segeltörn im Oktober 1992 sowie der frühere Chef der Kindesmutter; mit Letzterem, bei dem sie bis einschließlich November 1992 beschäftigt gewesen sei, habe sie ein langjähriges intimes Verhältnis aufrechterhalten, zu dieser Zeit einen medizinischen Kongress in ... besucht und auch dort mit ihm Verkehr gehabt. Damit müsse der Kläger auch davon ausgehen, dass der Grund dafür, dass die Kindesmutter ihm seit Jahren nicht ermöglicht habe, das beklagte Kind zu sehen, und auch keine Fotografie zur Verfügung gestellt habe, darin liege, dass das Kind nicht dem Kläger, sondern seinem wahren Erzeuger ähnle. Darüber, welcher Art seine Nachforschungen waren und welche Ergebnisse im Einzelnen seine Behauptung rechtfertigen, die Kindesmutter habe ihre intime Beziehung zu ihrem früheren Chef, von der der Kläger schon lange weiß (Seite 2 letzter Absatz des Schriftsatzes vom

2. Mai 2000), entgegen seinem früheren Wissen nicht beendet, sondern bis nach (von ihm auf den 10. Oktober 1992 datiertem) Beginn der Empfängniszeit für den Beklagten fortgesetzt (Seite 1 der Beschwerdeschrift) und noch gelegentlich eines Kongresses in ... mit diesem Mann Geschlechtsverkehr gehabt, trägt der Kläger keine Silbe vor, desgleichen nicht hinsichtlich seiner Behauptung, die Kindesmutter habe gelegentlich des - ihm seit Jahren bekannten - Segeltörns im Oktober 1992 mit mindestens einem der fünf teilnehmenden Männer intim verkehrt. Diese Behauptungen müssen daher als bloße Vermutungen (vgl. Seite 3 letzter Absatz der Klageschrift) oder Spekulationen ohne hinreichende Kenntnis von hinweiskräftigen Tatsachen gewertet werden. Zumindest vor dem Hintergrund dieses keinerlei Ansatzpunkt für die Annahme eines objektiv vernünftigen Anfechtungsverdachts bietenden Klagevorbringens lässt sich auch daraus, dass der Kläger "seit mehreren Jahren" keine Gelegenheit erhalten hat, das beklagte Kind zu sehen, und die Kindesmutter ihm auch keine Fotografie zugeleitet hat, nicht mit hinreichender Zutreffenserwartung folgern, das Kind habe einen anderen leiblichen Vater, sehe diesem ähnlich und dürfe deshalb dem Kläger nicht zu Gesicht kommen. In der Zeit vor dem 1. Juli 1998 hatte der Kläger grundsätzlich kein Recht auf Umgang mit dem Kind (§ 1711 BGB a.F.). Im Brief vom 22. November 1998 führt die Kindesmutter - wenngleich sie die am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetzesänderung (§ 1684 BGB) anscheinend nicht verinnerlicht hat - aus, sie sei grundsätzlich auch der Meinung, dass das Kind den Kläger kennenlernen müsse, damit es seine Wurzeln kenne, aber das Tempo des Kennenlernens bestimme das Kind; wenn es den Wunsch äußere, den Kläger zu sehen, stehe sie dem nicht im Wege. Damit mag sie rechtlich zu enge Vorstellungen von der geänderten Umgangsrechtslage vertreten haben, zugleich aber hat sie die Vaterschaft des Klägers durch den Hinweis auf die bei ihm vorhandenen "Wurzeln" des Kindes unterstrichen.

Die Beschwerde ist hiernach zurückzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens berechnen sich für die Gebühr aus § 49 GKG nach Nr. 1952 Kost.Verz. und für diejenige aus §§ 51, 61 BRAGO nach dem Gegenstandswert der Hauptsache.






OLG Celle:
Beschluss v. 01.08.2000
Az: 15 WF 119/00


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