Amtsgericht Wuppertal:
Urteil vom 3. Februar 2005
Aktenzeichen: 35 C 430/04

(AG Wuppertal: Urteil v. 03.02.2005, Az.: 35 C 430/04)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien waren Teilnehmerinnen eines sog. "Herzkreises", auch "Schenkkreis" genannt. Das System des Herzkreises funktioniert bei pyramidalem Aufbau wie folgt: Jeder Neueinsteiger muß für seine Möglichkeit zur Teilnahme an dem Spiel dem Teilnehmer an der Spitze der Pyramide einen Geldbetrag schenken, hier: EUR 5.000,-. Zwischen der Ebene der Neueinsteiger und der Spitze stehen noch zwei weitere Teilnehmerebenen mit vier bzw. zwei Teilnehmern. Der Teilnehmer an der Spitze scheidet aus, wenn auf der unteren Ebene die Zahl von acht Neueinsteigern erreicht ist, die ihm jeweils den genannten Betrag ausgehändigt haben. Mit seinem Ausscheiden teilt sich die Pyramide in zwei Hälften. Die Teilnehmer aus der zuvor zweithöchsten Ebene rücken jeweils an die Spitze einer der beiden neuen Pyramidensysteme, die Teilnehmer aus den weiteren Ebenen rücken entsprechend nach. Es beginnt die nächste Runde, in der wiederum acht Neueinsteiger gefunden werden müssen, die dem an der Spitze befindlichen Teilnehmer den ausgemachten Geldbetrag zahlen. Zur Verdeutlichung sei auf die Skizze in der Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 12 d.A., Bezug genommen.

Zum fraglichen Zeitpunkt stand die Beklagte an der Spitze eines solchen Pyramidensystems (sog. Mutterposition). Die Klägerin wurde von einer Freundin, der Zeugin B2, dazu angeregt, an einer Informationsveranstaltung über das System teilzunehmen und ggf. mit einzusteigen. Daraufhin besuchte die Klägerin Anfang Mai 2003 gemeinsam mit jener Zeugin eine solche Informationsveranstaltung, die in den Räumlichkeiten einer L'er Ballettschule stattfand. Anwesend waren etwa 40 Frauen. Der genaue Ablauf des Treffens ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin behauptet, die Veranstaltung sei von einer sehr emotionalen Atmosphäre geprägt gewesen. Die Beklagte habe das System als unglaubliche, legale Möglichkeit dargestellt, um in kürzester Zeit Geld zu verdienen. Dabei habe die Veranstaltung schon wegen des beruflichen Hintergrundes der Teilnehmerinnen (Ärztinnen, Lehrerinnen usw.) einen seriösen Eindruck erweckt. Stets sei auch an die weibliche Solidarität appeliert worden. Schließlich habe die Beklagte von ihren eigenen positiven Erfahrungen mit dem System berichtet und angegeben, sie habe schon dreimal teilgenommen, wobei sie schon nach vier Wochen das erste Mal selbst Geld erhalten habe. Die Funktionsweise des Herzkreises habe sie anhand einer Flip-Chart-Skizze (vgl. Bl. 11 d.A.) erläutert, schriftliche Unterlagen seien indes nicht zur Verfügung gestellt worden; letzteres hat die Klägerin später relativiert. Immer wieder habe die Beklagte betont, der Erfolg der Teilnehmerinnen hänge nur von deren eigenem Fleiß bei der Anwerbung weiterer Teilnehmerinnen ab und es gebe schließlich so viele Frauen auf der Welt, dass es kein Problem darstelle, den Herzkreis immer wieder aufzufüllen.

Im Anschluß an das Treffen sei sie, die Klägerin, vollkommen von dem System überzeugt gewesen. Sie habe dann zunächst noch ein weiteres Treffen besucht. Im Rahmen dieses Treffens, eine Woche später, habe sie sich, was unstreitig ist, bereits unter dem Namenskürzel "F" selbst als Teilnehmerin in den sog. Chart (vgl. Bl. 12 d.A.) eintragen lassen. Schließlich habe sie bei einem dritten Treffen, welches am 25.05.2003 im A Institut in L oder aber in der besagten Ballettschule stattgefunden habe, der Beklagten, die damals die Spitzenposition in dem Pyramidensystem innehatte, einen Betrag von EUR 5.000,- überreicht. Dass die Beklagte von der Klägerin diese Summe erhalten hat, ist im Kern unstreitig.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihr diesen Betrag zurückzuerstatten. Das Herzkreis-System verstoße gegen die guten Sitten. Von der Beklagten seien die Risiken des Spiels bewußt verschleiert worden, so behauptet sie. Allenfalls sei darauf hingewiesen worden, dass es keine Gewinngarantie gebe. Auch habe die Klägerin den Herzkreis künstlich dadurch aufrechterhalten, dass sie mindestens drei Neueinsteigerinnen Geld zur Verfügung gestellt habe, um mit der "Auffüllung" des eigentlich schon vor dem Zusammenbruch stehenden Herzkreises letztlich ihren eigenen Gewinn zu sichern. Dass sie schon damals gewußt habe, dass das System kurz vor dem Kollaps stand, habe die Beklagte auch später in einem Telefonat mit der Zeugin B2 eingeräumt.

Eine an die Beklagte gerichtete Aufforderung zur Rückzahlung unter Fristsetzung zum 20.03.2004 blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 5.000,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2004 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Spielregeln seien bei der Informationsveranstaltung Anfang Mai 2003 ausführlich erläutert worden. Dabei sei auch betont worden, dass es durchaus ein Verlustrisiko gebe, und dass eine Rückforderung des geschenkten Betrages ausgeschlossen sei. Das System sei aus den ausgehängten "Charts" mit den Namen der bereits teilnehmenden Frauen ersichtlich gewesen. Ferner habe das Schreiben eines L'er Rechtsanwaltes ausgelegen, in welchem die Frage der Strafbarkeit und Sittenwidrigkeit derartiger Systeme erörtert wird (Bl. 25 d.A.). Die Frage der Sittenwidrigkeit sei auf Nachfrage einiger Teilnehmerinnen auch nochmals ausdrücklich angesprochen worden. Die Klägerin habe ausreichend Zeit gehabt, die Informationen vor ihrem letztendlichen Eintritt in das Systems zu überdenken. Als Angestellte einer Bausparkasse sei sie zudem in finanziellen Dingen erfahren. Schließlich habe die Klägerin selbst neue Interessenten zu weiteren Treffen mitgebracht. Ihr falle als umfassend informierter Teilnehmerin deshalb jedenfalls gleichermaßen ein Sittenverstoß zur Last, weshalb eine Rückforderung, so die Ansicht der Beklagten, ausgeschlossen sei.

Auch habe sie, die Beklagte, andere Teilnehmerinnen erst "gesponsert", als sie selbst bereits beschenkt worden und damit aus dem System ausgeschieden war, so dass es ihr keineswegs um die Sicherung einer eigenen Gewinnchance gegangen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen B2, K, C2 und I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.02.2005 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Dabei kann dahinstehen, ob ein sich zunächst ergebender Rückforderungsanspruch auf § 812 Abs. 1 S. 1 oder auf § 817 S. 1 BGB beruht. In beiden Fällen nämlich steht einer Rückforderung der Ausschlussgrund des § 817 S. 2 BGB entgegen.

Die Beklagte hat von der Klägerin einen Betrag von EUR 5.000,- erhalten, mit dem diese bewusst und zweckgerichtet das Vermögen der Beklagten mehrte. Anders nämlich konnte sie nicht Teilnehmerin im "Herzkreis" werden.

Durch die Annahme dieser Leistung hat die Beklagte zwar nicht gegen ein Gesetz, § 134 BGB, verstoßen, ihr fällt aber ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last, § 138 Abs. 1 BGB. Daher sind sowohl die Schenkungsabrede, als auch die Übereignung des Betrages nichtig.

Ein Gesetzesverstoß liegt nicht vor. Die §§ 284, 285 StGB sind nicht einschlägig, denn es handelt sich nicht um ein Glücksspiel im Sinne jener Vorschriften. Das Glücksspiel ist durch einen Einsatz gekennzeichnet, also eine Leistung, die in der Annahme erbracht wird, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, während die Leistung im Falle des Verlierens dem Gegenspieler oder Veranstalter anheim fällt. Hier hingegen ist die Zahlung als solche von vornherein verloren. Erkauft wird lediglich die Hoffnung und Chance, diesen Verlust im Laufe der weiteren Runden kompensieren zu können. Die Zahlung bietet mithin nur eine Mitspielberechtigung im Sinne eines Eintrittsgeldes, gibt also nicht wie ein Einsatz unmittelbar eine Gewinnchance, sondern eröffnet nur die Möglichkeit, sich einen Gewinn erst noch zu verschaffen (vgl. BGHSt 34, 171, 175 ff.).

Auch greift die Regelung des § 6 c UWG nicht ein, da dieser entsprechende Systeme nur unter Strafe stellt, soweit sie beim Handeln im geschäftlichen Verkehr verwandt werden, während hier eine rein private Aktivität vorliegt.

Sehr wohl aber liegt mit der Annahme des Geldes durch die Beklagte ein Verstoß gegen die guten Sitten vor, weil hierdurch das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt wird. Es handelt sich um ein System, das nach dem "Schneeballprinzip" funktioniert. Solche Systeme sieht die Rechtsprechung mit gutem Grund seit Jahren als sittenwidrig an: Vor allem führt der Vervielfältigungsfaktor durch das immer wieder neue sich Teilen der Pyramide und die permanente Notwendigkeit der Anwerbung weiterer Teilnehmer sehr schnell zum Zusammenbruch des Systems. So müsste bei einem Spiel mit jeweils 8 notwendigen Neueinsteigern bereits in der 23. Spielrunde rechnerisch die gesamte erwachsene deutsche Bevölkerung mitspielen (zur Berechnung siehe Internet http://www.mlmbeobachter.de/mlm/schenkkreise.htm; letzter Aufruf: 01.02.2005). Diese Marktverengung führt zwangsläufig alsbald zu Vermögensverlusten bei den erst später eingestiegenen Spielern, die zudem den Spielstand nicht übersehen können. Ferner werden Spielleidenschaft, Leichtgläubigkeit und Unerfahrenheit der Teilnehmer ausgenutzt (vgl. insgesamt BGH NJW 1997, 1212; speziell zu den "Herzkreisen": LG Stuttgart, Urt. v. 16.09.2004, Az. 25 O 301/04; LG Freiburg, Urt. v. 23.12.2004, Az. 5 O 247/04; LG Trier NJW-RR 1990, 313; LG Bielefeld, Urt. v. 21.04.2004, Az. 22 S 300/03; AG Springe, Urt. v. 19.03.2004, Az. 4 C 101/04). Überdies kommt es zu einer unerwünschten und sozialschädlichen Kommerzialisierung des Privatlebens, denn die neuen Mitspieler müssen zumeist aus dem Freundes- und Bekanntenkreis rekrutiert und dabei ihrerseits mit exorbitanten Gewinnaussichten gelockt werden (OLG Celle NJW 1996, 2660). Zugleich besteht für die bereits eingestiegenen Teilnehmer die Versuchung, Interessenten über den Verlauf des Spiels und die Risiken im unklaren zu lassen (AG Köln, Urt. v. 18.02.2004, Az. 112 C 551/03). Regelmäßig neigen insoweit die Teilnehmer an der Spitze der Pyramide dann auch dazu, die eigene Gewinnerzielung im Sinne einer positiven Erfahrung als zusätzlichen Spielanreiz einzusetzen, der schon wegen der im Vergleich zum Einsatz außerordentlichen hohen Ausschüttungssumme übermäßig anziehend wirkt.

Da die Annahme des Geldes allein zu dem Zweck der Fortführung eines solchen Systems erfolgte, ist sie als sittenwidrig zu erachten.

Dieser Umstand war der Beklagten sogar bewusst, beruft sie sich doch selbst darauf, die Frage der Sittenwidrigkeit sei immer wieder thematisiert worden. Somit sind auch die Voraussetzungen des § 817 S. 1 BGB, der einen selbständigen bereicherungsrechtlichen Anspruch vermittelt (Palandt-Sprau, BGB, 64. Aufl., § 817 Rn. 1), erfüllt.

Die Rückforderung scheitert nicht schon an § 762 Abs.1 S. 2 BGB. Es liegt aus den im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorschriften erörterten Gründen keine Zahlung vor, die aufgrund eines "Spiels" im Sinne dieser Norm vorgenommen worden wäre (vgl. dazu eingehend AG Köln, a.a.O.).

Auch steht § 814 BGB einer Rückforderung nicht entgegen, denn unabhängig von der Frage, ob der Klägerin bewusst war, dass sie auf eine Nichtschuld leistete, findet diese Vorschrift im Rahmen des § 817 BGB keine Anwendung (BGH NJW-RR 2001, 1044, 1046 m.w.N.).

Entgegen steht ihr aber die Regelung des § 817 S. 2 BGB, wonach die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn dem Leistenden seinerseits ein Sittenverstoß zur Last fällt. Diese Einwendung erfasst sowohl Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, als auch solche aus § 817 S. 1 BGB (Medicus, Bürgerliches Recht, 17. Aufl., Rn. 696).

Die Zahlung des Einstiegsbetrages ist, da auch sie allein der Aufrechterhaltung und Durchführung des Systems diente, im gleichen Maße und aus den gleichen Gründen sittenwidrig, wie die Entgegennahme des Gelds. Dagegen spricht vorliegend nicht, dass die Klägerin mit jener Zahlung erst in das System eingestiegen ist, aber selbst noch nicht zugleich notwendig aktiv an dessen Verbreitung mitgewirkt hat. Jedenfalls nämlich schafft schon jede neue Teilnehmerin für weitere potentielle Interessentinnen einen zusätzlichen Anreiz zum Einstieg in das System und vermittelt über ihre Darstellung auf der sog. "Chart"-Skizze den Eindruck eines funktionierenden, sich noch weiter entwickelnden Systems.

Bei der Beklagten sind auch die subjektiven Voraussetzungen gegeben, die den Vorwurf eines eigenen Sittenverstoßes tragen. Notwendig ist insofern das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit oder zumindest der Umstand, dass der Leistende sich der Einsicht, dass er sittenwidrig handelt, leichtfertig verschließt (dazu BGH NJW 1989, 3217; NJW 1993, 2108). Die Anforderungen sind keine anderen, als im Rahmen von § 817 S. 1 BGB (Palandt-Sprau, a.a.O., § 817 Rn. 19).

Die Beweislast hierfür trägt der Empfänger der Leistung (Palandt-Sprau, a.a.O., § 817 Rn. 26). Die Beklagte hat diesen also ihr obliegenden Beweis erbracht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin das System genauso gut kannte, wie die Beklagte, und in der Lage war, Chancen, Risiken und Folgen abzuwägen, und dass sie damit zugleich die Tatsachen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen, erfasst hat. Sofern sie den Schluss auf die Sittenwidrigkeit für sich nicht gezogen haben sollte, hat sie sich der entsprechenden Einsicht zumindest leichtfertig verschlossen.

Dabei ist es zunächst zutreffend, dass Blauäugigkeit, Naivität und Gewinnstreben als solches nicht ausreichen, um den Vorwurf eigenen sittenwidrigen Handelns zu begründen (vgl. AG Gütersloh, Urt. v. 21.11.2003, Az. 14 C 553/03; AG Altenkirchen, Urt. v. 27.05.2004, Az. 71 C 28/04).

Es kommt vielmehr ganz wesentlich darauf an, ob der jeweilige Teilnehmer Einsicht in die Voraussetzungen und Abläufe des Systems erlangt hat (OLG Celle NJW 1996, 2660). Dem können beispielsweise eine besonders undurchsichtige Spielgestaltung oder verschleiernde Regeln entgegenstehen (BGH NJW 1997, 1212; Willingmann, NJW 1997, 2932, 2934).

Vorliegend war die Klägerin aber in vollem Umfang über das System informiert. Die Zeuginnen haben übereinstimmend geschildert, dass das Konzept anhand einer graphischen Darstellung erläutert wurde (Bl. 11 d.A.) und zwar bei jedem Treffen in gleicher Weise. Schon anhand dieser Grafik stand allen Teilnehmerinnen klar vor Augen, dass insgesamt bereits 16 weitere Neueinsteiger gefunden werden müssten, um selbst innerhalb der beiden entstehenden neuen Pyramiden auch nur um eine Ebene aufrücken zu können, insgesamt aber 127, um allen aktuellen Neueinsteigern ein Beschenktwerden zu sichern. Damit drängte sich zugleich auf, dass das System, je nachdem in welcher Runde es sich befand (wobei es auf die Kenntnis des Spielstandes gerade nicht ankommt, BGH NJW 1997, 1212), rasant größer werdende Teilnehmerkreise brauchte und denknotwendig irgendwann zusammenbrechen würde.

Zugleich haben die Zeuginnen auch ausgesagt, es sei zumindest die Rede davon gewesen, dass es keine Garantie gebe, selbst einmal zu den Beschenkten zu gehören, und dass der Erfolg im wesentlichen von den eigenen Akquisitionsbemühungen der Teilnehmerinnen abhängen würde. Die Zeugin I hat glaubhaft ausgesagt, es sei stets der Aspekt des "Schenkens", also die Tatsache, dass das Geld zunächst einmal weg sei, besonders betont worden. Dies deckt sich mit der Aussage der Zeugin B2, die bekundet hat, es sei immer wieder darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Geld nicht zurückgefordert werden könne. Das alles ergibt sich auch schon unmittelbar aus dem Spielsystem in leicht durchschaubarer Weise.

Die wesentlichen Elemente, auf denen das System basiert, und die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen, kannte die Klägerin also. Sie wusste ja auch, wie sie selbst zur Teilnahme animiert worden war und konnte erkennen, dass es an ihr und den weiteren Neueinsteigern sein würde, ihrerseits weitere Interessenten zu rekrutieren.

Sie hatte auch ausreichend Zeit, diese Informationen vor ihrem Einstieg in das System in Ruhe zu überdenken. Das Problem der schnell eintretenden "Marktverengung" drängte sich bei ihrer Kenntnis vom Grundkonzept deutlich auf. Es musste im Rahmen der Informationsveranstaltungen nicht ausdrücklich mathematisch dargelegt oder in den rechtlichen Auswirkungen beschrieben werden. Die Probleme und die den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründenden Umstände nämlich lagen auf der Hand. Über die entsprechende sittliche Bewertung des Systems kann man daher auch nicht "geteilter Meinung" (so aber LG Stuttgart, Urt. v. 16.09.2004, AZ. 25 O 301/04) sein. Das Gericht geht davon aus, dass die problematischen Folgen und Umstände des Systems der Klägerin in der Zeit vor der Zahlung ohne weiteres zu Bewusstsein gelangen konnten. Sie hat in ihrer Anhörung angegeben, sie habe sich einfach keine Gedanken darüber gemacht, was mit jenen Teilnehmerinnen passieren würde, von denen sie irgendwann beschenkt zu werden hoffte. Damit ist gerade exemplarisch deutlich geworden, dass sie vor der Tatsache der Sittenwidrigkeit leichtfertig die Augen verschlossen hat: Mit ihrem Wissen um das Prinzip des Herzkreises hätte sie ohne weiteres erkennen können, dass irgendwann der Zeitpunkt kommen würde, zu dem die zuletzt hinzugekommenen Frauen ihr Geld dauerhaft verlieren würden.

Dem steht nicht entgegen, dass all dieses bei den Treffen durch ein Begleitprogramm mit esoterischphilosphischpolitischem Anklang und die beschönigende Bezeichnung "Herzkreis", ja sogar durch ein "Segnen des Geldes", wie es die Zeugin B3 geschildert hat, verbrämt wurde. Eine nachhaltige Verschleierung des Systems und seiner Risiken war damit nämlich nicht verbunden. Auch wenn die Zeuginnen B2 und I in ihren Aussagen zum Ausdruck gebracht haben, dass es sehr wohl eine emotional aufgeladene und anrührende Atmosphäre bei den Zusammenkünften gab, so konnten einer Teilnehmerin die Risiken und problematische Auswirkungen des Systems insgesamt nur verborgen bleiben, wenn sie hiervor "Augen und Ohren verschloss". Dies hat die Aussage der Zeuginnen K und C2 deutlich werden lassen, aber auch die Schilderung der Zeugin I. Ihnen allen stand, ohne dass sie erkennbar der Klägerin intellektuell deutlich überlegen wären, klar vor Augen, wie sich das System weiterentwickeln musste und welche Gefahren es barg. Die von der Klägerin geschilderte, emotional aufgeheizte Atmosphäre des ersten Treffens, an dem sie teilgenommen hatte, vermochte zudem jedenfalls angesichts des langen Zeitablaufs zwischen diesem Treffen und der Zahlung des Geldes nicht mehr derart nachzuwirken, dass die Klägerin außerstande gewesen wäre, die Risiken, Eigenarten und sittenwidrigen Umstände des Spiels gedanklich nachzuvollziehen.

Dabei mag dahinstehen, ob auf Treffen, die die Klägerin vor Zahlung des Geldes besuchte, tatsächlich auch ausdrücklich die Frage der Sittenwidrigkeit oder sogar einer möglichen Strafbarkeit thematisiert wurde. Insofern nämlich kommt es nicht auf die zutreffende begriffliche Einordnung und die Kenntnis der Rechtsfolgen an (vgl. BGH NJW 1993, 2108).

In einem privaten Gespräch hat die Klägerin zudem, wie die Zeugin B2 bekundet hat, erkennen lassen, dass sie das System begriffen hatte und ihr klar war, dass sie möglichst viele neue Teilnehmerinnen gewinnen musste. Sie empfand dies sogar als Vorzug, weil es ihr dadurch möglich wäre, selbst Einfluss auf die Erfolgschance zu nehmen. Dieses Element war auch regelmäßig Gegenstand der Herzkreis-Treffen, wie sie die Klägerin vorab selbst besucht hat. Das haben die Zeuginnen C2 und K glaubwürdig bekundet.

Die Klägerin vermochte in ihrer Anhörung im Termin dann auch nicht nachvollziehbar zu machen, auf welcher Grundlage oder Annahme sie an ein "todsicheres" und jedenfalls nicht sittenwidriges System geglaubt haben will. Auch hat sie keineswegs den Eindruck hinterlassen, dass sie womöglich intellektuell nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Risiken und Folgen des Konzepts einzusehen. Die sich rein rechnerisch ergebenden Konsequenzen infolge der stetige Teilung der Kreise drängten sich, erst recht für die kaufmännisch ausgebildete Klägerin, auf. Es mag sein, dass sie sich tatsächlich keine weiteren Gedanken darüber gemacht hat. Sofern sie deshalb trotz allem nicht ausdrücklich für sich den Schluss gezogen haben sollte, dass es sich um ein sittenwidriges System handelt, so hat sie sich dieser Einsicht jedenfalls mehr als leichtfertig verschlossen.

Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, die sie bei den Treffen erhalten haben will, Bl. 51 ff. d.A., führen zu keiner anderen Einschätzung. Dabei ist zunächst anzumerken, dass sie sich insoweit zu ihrem eigenen Vortrag in Widerspruch gesetzt hat, denn während in der Klageschrift noch behauptet wurde, schriftliche Unterlagen seien der Klägerin zu keinem Zeitpunkt ausgehändigt worden (Bl. 4 d.A.), hat sie ebendiese mit Schriftsatz vom 27.01.2005 vorlegen lassen und behauptet, diese seien bei den Treffen ausgeteilt worden (Bl. 46, 51 ff. d.A.).

In dem Papier mit der Überschrift "Women´s gifting circle - Herzzirkel" wird dabei zwar das ganze System mit einer "Philosophie" unterlegt, die mit dem profanen Kern wenig zu tun hat. In jenem Schriftstück geht es aber auch inhaltlich gar nicht um die Abläufe und die Konzeption. Ähnliches gilt für das Dokument "Herzen, Bäume und Kreise". Das eigentliche System wird nur in dem Schriftstück mit der Überschrift "Der TURBO-Herzkreis" angesprochen. Hier wird es aber im letzten Abschnitt - soweit ersichtlich - ohne jede Verschleierung zutreffend dargelegt. Es kommt sogar das Risiko zum Ausdruck: "Im Turbo-Herzkreis bedeutet dies, dass jede Person, die schenkt, den Betrag achtfach zurückerhält, wenn jede Person, die diesem Kreis angehört, die Dynamik des Schenkflusses aktiv und mit Begeisterung unterstützt" (Bl. 55 d.A.). Im allereinfachsten, auch der Klägerin leicht zugänglichen Umkehrschluss zeigt dies gerade, dass es keine Gewissheit dahingehend gibt, dass jede Teilnehmerin, die schenkt auch ihrerseits beschenkt wird.

Es liegt auch kein Fall vor, in dem § 817 S. 2 BGB ausnahmsweise nicht zur Anwendung gelangt.

Lediglich in Fällen, in denen das gefundene Ergebnis den Wertungen der Rechtsordnung in unerträglicher Weise zuwider liefe, weil ein Zustand endgültig sanktioniert würde, den die Rechtsordnung missbilligt, kann an eine Ergebniskorrektur über § 242 BGB gedacht werden.

Dafür spricht nur scheinbar der Umstand, dass die Regelung des § 817 S. 2 BGB sonst gerade den Spielern auf den höheren Stufen zugute kommt, was einen Anreiz bieten kann, solche Systeme trotz allem zu initiieren und fortzuführen (vgl. AG Altenkirchen, a.a.O.). Indes handelt es sich um eine Folge, die die Vorschrift regelmäßig mit sich bringt. Der Gesetzgeber hat diese Konsequenz mit jener Norm ganz bewusst in Kauf genommen und damit die Durchsetzbarkeit der Rückabwicklung zweifelhafter und anstößiger Geschäfte versagt.

Überdies ist vorliegend zu bedenken, dass mit dem gefundenen Resultat nur die an anderer Stelle für vergleichbare Konstellationen enthaltene Wertung auch auf Fälle dieser Art angewandt wird. Insoweit ist nochmals auf § 762 Abs. 1 S. 2 BGB hinzuweisen: Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass derjenige, der die Risiken eines Spiels kennt und trotzdem daran teilnimmt, das Geleistete nicht zurückverlangen kann, weil er das Risiko sehenden Auges in Kauf nimmt und sich damit auch ein Stück weit außerhalb des Schutzes der Rechtsordnung stellt. Dieser Gedanke verdient hier gleichermaßen Beachtung (vgl. OLG Celle NJW 1996, 2660, 2661), selbst wenn mangels eines Einsatzes kein "Spiel" im eigentlichen Sinne vorliegt.

Schließlich wird durch das gefundene Ergebnis, wie oben erläutert, auch nicht etwa ein Verhalten begünstigt, dass bereits strafrechtliche Relevanz hätte.

Es erscheint ferner im Ergebnis nicht unangemessen, dass auf diese Weise nur solchen Teilnehmer Schutz zuteil wird, die tatsächlich über das System und seine Risiken bewusst im unklaren gelassen wurden oder diese aus anderen Gründen nicht überschauen konnten.

Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht gegeben.

§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist nicht einschlägig. Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe andere Teilnehmerinnen "gesponsert" und das System dadurch künstlich aufrecht erhalten, trägt den Betrugsvorwurf nicht. Ein solches Sponsoring war, wie die Vernehmung der Zeuginnen gezeigt hat, durchaus üblich. Die Klägerin hat sich nach ihrem eigenen Vortrag auch sogar selbst Geld von der Zeugin B2 geliehen, um in das System einsteigen zu können. Schon von daher ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin insofern durch die Beklagte getäuscht worden wäre, und dass diese Täuschung dafür maßgeblich geworden sein sollte, dass sich die Klägerin zur Teilnahme entschloss.

Einen Schadensersatzanspruch kann die Klägerin auch nicht aus § 826 BGB herleiten.

Wie bereits ausgeführt, kannte die Klägerin das System und die ihm immanenten Risiken zur Genüge. Der auf ihrer Seite eingetretene finanzielle Schaden ist deshalb keine Folge einer schädigenden Handlung der Beklagten, sondern Konsequenz eines bewusst in Kauf genommenen Risikos.

Dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Geldes schon gewusst hätte, dass das System vor dem Zusammenbruch stand, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Insbesondere hatte das Telefonat, dass die Zeugin B2 mit der Beklagten geführt hat, nicht einen solchermaßen konkreten Inhalt. Auch kann der Zeitpunkt des Zusammenbrechens eines solchen Systems vorab gar nicht bestimmt werden. Dies beruht zum einen darauf, dass allenfalls der Initiator weiß, im wievielten Durchgang das System läuft. Zum anderen ist es aber unverändert von der Größe des Bekanntenkreises der aktuellen Teilnehmerinnen, ihrem Geschick bei der Werbung neuer Interessentinnen usw. abhängig, ob noch eine Runde oder auch ein ganzer Durchgang zustande kommt.

Darauf kommt es aber letztlich auch nicht an, denn dieses Risiko ist genau jenes, das der Klägerin und den anderen Teilnehmerinnen eben auch zu jeder Zeit vor Augen stand. Im übrigen hat die Klägerin nicht einmal vorgetragen, dass das System tatsächlich kurz nach der von ihr erbrachten Zahlung kollabiert ist und durch keinerlei Anstrengung mehr aufrechtzuerhalten gewesen wäre.

Ein Anspruch aus §§ 812, 123 BGB scheitert schließlich zum einen schon daran, dass die Klägerin die Anfechtung nicht erklärt hat. Zum anderen stünde ihr aber auch kein Anfechtungsrecht zu, da sie die Konzeption des Systems ausreichend gut kannte und dementsprechend nicht durch Täuschung zur Teilnahme bestimmt wurde.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: EUR 5.000,-






AG Wuppertal:
Urteil v. 03.02.2005
Az: 35 C 430/04


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