Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. September 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 92/01
(BPatG: Beschluss v. 18.09.2002, Az.: 28 W (pat) 92/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortkombination MEDICAL MAGNETICS für die Waren
"chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate; Magnetfeldgeräte; künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial".
Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Anmeldung teilweise, nämlich bis auf die Waren "künstliche Augen, chirurgisches Nahtmaterial" zurückgewiesen mit der Begründung, die angesprochenen Verkehrskreise würden die Marke hinsichtlich der übrigen Waren ohne weiteres glatt beschreibend im Sinne von "medizinischer Magnetismus" verstehen, womit lediglich der Verwendungszweck der Waren als Bestimmungsangabe zum Ausdruck gebracht werde. Damit bestehe nicht nur ein aktuelles Freihaltebedürfnis, sondern der Anmeldung fehle auch jegliche Unterscheidungskraft.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie aus, dass der fremdsprachigen Wortkombination keine präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt zukomme. Es kämen eine Vielzahl von Übersetzungen in Frage und darüber hinaus sei die Kombination lexikalisch nicht nachweisbar und letztlich in ihrer unscharfen Bedeutung zur Beschreibung von technischen Geräten nicht geeignet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die der Anmelderin zur Kenntnis gebrachten Rechercheergebnisse des Senats Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn an der angemeldeten Marke besteht in bezug auf die streitigen Waren zumindest ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, da sie auch nach den Feststellungen des Senats als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter ihr angebotenen Waren dienen kann und deswegen für die Mitbewerber freigehalten werden muß.
Die beanspruchte Wortkombination setzt sich sprachüblich aus zwei Bestandteilen zusammen, die in ihrer Gesamtheit einen unmissverständlichen Hinweis auf den Einsatz und die Verwendung der so zu kennzeichnenden Waren geben. Dabei steht das Wort "medical" im Sinne von "medizinisch" (und nicht etwa ausschließlich "ärztlich", wie die Anmelderin meint, denn jedes medizinische Wörterbuch nennt sich "medical dictionary"!), während es sich bei "magnetics" um das Pendant zu "Magnetismus" bzw. die "Lehre vom Magnetismus" handelt (vgl. Bunjes, Medical and Pharmaceutical Dictionary, 4. Aufl., S. 297, 304; Veillon-Nobel, Medizinisches Wörtberuch, 6. Aufl., 451, 458). Die Anmelderin beansprucht mithin für sich als Monopol den Begriff "(Lehre vom) Medizinischen Magnetismus", und zwar für Waren, die auf diesem Fachgebiet, d.h. dem Einsatz von Magnetfeldern in der Medizin zu Diagnose- und Therapiezwecken, Verwendung finden sollen (Magnetfeldgeräte) oder können bzw. nach den technischen und theoretischen Vorgaben dieser "Lehre" konzipiert und gefertigt sind. Wie der Senat aufgrund einer Recherche im Internet feststellen konnte, wird das Markenwort in diesem Sinne auch bereits als Sachbegriff im Kontext entsprechender Waren verwendet, und zwar uneingeschränkt und ohne jede weitere Erklärung als ein dem beteiligten Fach- und Individualverkehr offensichtlich bekanntes Fachwort (vgl. die Fundstellen in www.google.de "medical magnetics", insbes. Produkte der Fa. Bioflex). Dem entspricht die Benutzung dieser Fachbezeichnung in der Literatur (W. Philpott, Biomagnetic Handbook - A guide to medical magnetics, 1990; vgl. auch Zablotzky, Basic Concepts of BIO-Magnetics, Bioflex-Homepage)
Im Zusammenhang mit den hier betroffenen Waren ist der beschreibende Charakter der Marke, wie schon von der Markenstelle ausführlich und unter Anführung zahlreicher Belegstellen ausgeführt hat, unschwer zu erkennen. Die Marke ist zudem sprachlich als Fachwort angelegt, das sich ohne weiteres an die übliche Sachwortbildung anlehnt Zudem werden ständig neue Fachbegriffe gebildet und verbreitet. Angesichts des plakativen Aussagegehalts wird nicht nur der fachwörtergewohnte Fachverkehr, sondern auch der übrige angesprochene (deutschsprachige) Verkehr die Marke zwanglos im Sinne von "medizinischer Magnetismus" verstehen. Es muß aber den Mitbewerbern der Anmelderin unbenommen bleiben, diesen Begriff nicht nur im beschreibenden Kontext, sondern auch schlagwortartig und herausgestellt für ihre Waren zu verwenden, wie das auch bereits geschieht.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
BPatG:
Beschluss v. 18.09.2002
Az: 28 W (pat) 92/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0f21c1fdb126/BPatG_Beschluss_vom_18-September-2002_Az_28-W-pat-92-01