Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Mai 2006
Aktenzeichen: 32 W (pat) 157/04

(BPatG: Beschluss v. 10.05.2006, Az.: 32 W (pat) 157/04)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 14. Mai 2002 angemeldete und am 18. Dezember 2002 eingetragene Wortmarke 302 23 673 KAISER KARL ist für folgende Waren und Dienstleistungen bestimmt:

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, Häute und Felle; Reise- und Handkoffer, Regenschirme; Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche Aktivitäten.

Widerspruch erhoben ist aus der prioritätsälteren deutschen Marke 301 02 638 (angemeldet am 16. Januar 2001, eingetragen am 16. Februar 2001)

Kaiser Design, die für die Waren 03: Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; 25: Bekleidungsstücke; Anzüge, Badehosen, Bademäntel, Gürtel (Bekleidung), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hemden, Hosen, Hosenträger, Jacken, Krawatten, Lederpelze (Bekleidung), Mäntel, Pelze (Bekleidung), Pullover, Sakkos, Schals, Schlafanzüge, Socken, Strickwaren (Bekleidung), Strümpfe, Unterwäsche, Westen; Kopfbedeckungen Schutz genießt. Der Widerspruch richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke.

Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2004 - Regierungsangestellte im gehobenen Dienst - ist der Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden. Zwar seien die Waren im Bereich der Klassen 18 und 25 teilweise identisch; die insoweit bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke an den Markenabstand zu stellenden strengen Anforderungen würden jedoch eingehalten. Der in beiden Marken übereinstimmend enthaltene Wortbestandteil "Kaiser" sei nicht selbständig kollisionsbegründend. In der angegriffenen Marke verschmölzen die Wörter "KAISER" und "KARL" zu einem einheitlichen Gesamtbegriff. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke "Kaiser Design" scheide mithin aus. Die Vergleichsmarken würden auch nicht gedanklich in Verbindung gebracht. Zwar verfüge die Widersprechende über eine Markenserie mit den Bestandteilen "Kaiser Design", jedoch füge sich die angegriffene Marke nicht nahtlos in diese ein. Zudem sei das Wort "Kaiser" wegen seiner Kennzeichnungsschwäche und der Verwendung in zahlreichen eingetragenen Drittmarken nicht als Stamm einer Zeichenserie geeignet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie stellt den Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 19. Mai 2004 aufzuheben und die Marke 302 23 673 zu löschen.

Ihrer Ansicht nach sind die Waren, für welche die sich gegenüberstehenden Marken registriert seien, teils identisch und teils einander ähnlich. Die Vergleichsmarken stimmten im jeweiligen Bestandteil "Kaiser" überein, was bereits für die Annahme von Zeichenähnlichkeit ausreiche. Beide Marken würden durch dieses Wort geprägt, weil in der Widerspruchsmarke der Begriff "Design" rein beschreibend sei und in der jüngeren Marke "KARL" teilweise als Vorname verstanden werde. "KAISER KARL" weise keinen feststehenden Sinngehalt auf, insbesondere werde kein bestimmter historischer Herrscher eindeutig identifiziert. Zumindest bestehe die Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens, vor allem, weil die Annahme des Publikums möglich erscheine, die abweichenden Bestandteile "Design" und "KARL" wiesen auf unterschiedliche Produktlinien desselben Herstellers hin.

Die Markeninhaberin hat, gemäß vorheriger telefonischer Mitteilung, an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt wurde, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165 Abs. 4 MarkenG). In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg, weil die sich gegenüberstehenden Marken auch nach Auffassung des Senats keiner Gefahr einer Verwechslung im Verkehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegen.

Nach diesen Bestimmungen hat die Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Identität bzw. Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Art des beteiligten Verkehrs und dessen zu erwartender Aufmerksamkeit gegenüber Warenkennzeichnungen (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 1999, 734 - Lloyd/Lloints; GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2005, 326 - il Patrone/Il Portone; 419 - Räucherkate).

Der Widerspruchsmarke kommt in ihrer Gesamtheit ein durchschnittlicher Schutzumfang zu. Der kennzeichnungskräftige Bestandteil "Kaiser" weist für maßgebliche Publikumskreise keinen beschreibenden Anklang (im Sinne eines mittelbaren Qualitätshinweises) auf. Für eine aufgrund umfangreicher Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.

Zwar sind - was auch die Markenstelle nicht verkannt hat - die jeweiligen Waren in den Klassen 18 und 25 teilweise gleich und teilweise einander ähnlich (ob auch eine Ähnlichkeit zu den Waren der jüngeren Marke in Klasse 28 vorhanden ist - woran Zweifel bestehen - kann dahinstehen); weitgehend keine Ähnlichkeit besteht demgegenüber zwischen den für die jüngere Marke geschützten Dienstleistungen in Klasse 41 und den Waren der Widerspruchsmarke.

Aber auch im Bereich identischer und ähnlicher Waren scheitert die Annahme einer Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Markenstelle - an fehlender Zeichenähnlichkeit. Anders als die Widerspruchsmarke, deren zweiter Wortbestandteil "Design" glatt beschreibend ist, wird die angegriffene Marke nicht ausschließlich durch das am Anfang stehende Wort "KAISER" geprägt. Dieses ist nicht selbständig kollisionsbegründend, weil "KAISER KARL" zwanglos als Bezeichnung eines Herrschers und somit als Gesamtbegriff verstanden wird, den bei der Benennung und Wiedergabe zu verkürzen der Verkehr keinerlei Veranlassung hat. Dass es in der Geschichte mehrere Herrscher dieses Namens - angefangen von Karl dem Großen, über einige römischdeutsche Kaiser bis hin zum letzten Kaiser von Österreich - gegeben hat, mithin "KAISER KARL" keinen bestimmten Monarchen eindeutig identifiziert, besagt nicht, dass mit einer Verkürzung der Gesamtbezeichnung oder einem abweichenden Verständnis ernsthaft zu rechnen wäre. Insbesondere erscheint die Annahme der Widersprechenden fern liegend, die jüngere Marke könne als Eigenname einer Person namens Karl Kaiser, unter Voranstellung des Zunamens vor den Vornamen, verstanden und deshalb auf den - kennzeichnungskräftigen - Nachnamen verkürzt werden.

Die Vergleichsmarken unterliegen somit weder einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher, klanglicher oder begrifflicher Hinsicht, noch besteht die Gefahr einer Verwechslung unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen In-Verbindung-Bringens. Angesichts der aufgezeigten begrifflichen Einheit der Wortfolge "KAISER KARL" kommt dem Eingangsbestandteil der jüngeren Marke nicht die Eignung zu, als Stamm einer Zeichenserie aufgefasst zu werden. Davon abgesehen entspricht diese Markenbildung - wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat - nicht der vorhandenen Zeichenserie der Widersprechenden, in der auf "Kaiser" stets der Begriff "Design" folgt.

Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gem. § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.






BPatG:
Beschluss v. 10.05.2006
Az: 32 W (pat) 157/04


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