Sozialgericht Duisburg:
Beschluss vom 7. März 2008
Aktenzeichen: S 10 R 320/05

(SG Duisburg: Beschluss v. 07.03.2008, Az.: S 10 R 320/05)

Tenor

Die Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vom 10.05.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Im Streit ist die Frage, ob bei Beendigung eines Verfahrens durch Klagerücknahme nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches eine fiktive Terminsgebühr erstattungsfähig ist.

Streitgegenstand in dem zugrunde liegenden Klageverfahren war die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Dem Kläger wurde mit Beschluss des Gerichts vom 02.03.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers bewilligt. Der Kläger hatte unter Zugrundelegung eines Anfang 2002 eingetretenen Leistungsfalles Rente wegen voller Erwerbsminderung geltend gemacht. Nach Durchführung der medizinischen Beweisaufnahme unterbreitete die Beklagte am 23.02.2007 einen schriftsätzlichen Vergleichsvorschlag, indem sie sich bereit erklärte, einen am 30.11.2004 eingetretenen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung auf Dauer anzunehmen und auf dieser Grundlage Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 01.12.2004 zu gewähren. Gleichzeitig erklärte sie sich bereit, die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Der Kläger nahm den Vergleichsvorschlag der Beklagten an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte am 04.05.2007, folgende aus der Staatskasse zu zahlende Gebühren und Auslagen festzusetzen:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV 200,- Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV 300,- Euro Terminsgebühr Nr. 3106/3104 Abs. 1 Ziffer 1 analog 200,- Euro Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,- Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 136,80 Euro

Gesamtbetrag: 856,80 Euro hiervon 50 % 428,40 Euro

Mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10.05.2007 wurden die zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 309,40 Euro festgesetzt. Dabei wurde eine Terminsgebühr nicht berücksichtigt, da ein Termin nicht stattgefunden habe und eine fiktive Terminsgebühr bei einem außergerichtlichen Vergleich in Nr. 3106 VV RVG nicht vorgesehen sei.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen die Festsetzung Erinnerung eingelegt und sich zur Begründung auf ein Schreiben des Bundesjustizministeriums vom 21.02.2007 bezogen, aus dem sich seiner Auffassung nach ergebe, dass die bisherige Rechtsprechung nicht aufrechterhalten bleiben könne, wonach eine planwidrige Gesetzeslücke nicht vorliege und eine fiktive Terminsgebühr bei einem außergerichtlichen Vergleich nicht geltend gemacht werden könne.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) statthafte Erinnerung ist nicht begründet.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung in zutreffender Höhe nach § 55 Abs. 1 RVG festgesetzt. Eine vom Erinnerungsführer geltend gemachte Terminsgebühr war nicht festzusetzen.

Die Terminsgebühr richtet sich in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 der Anlage zu § 2 Absatz 2 RVG ( Vergütungsverzeichnis VV) und nach Nr. 3106 VV RVG. Betragsrahmengebühren entstehen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 RVG in den Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist. Im zugrunde liegenden Klageverfahren handelte es sich um die Klage eines Versicherten gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass das Verfahren nach § 183 Satz 1 SGG gerichtskostenfrei war und nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben waren.

Nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, wobei dies nicht für Besprechungen (allein) mit dem Auftraggeber gilt. In dem vorliegenden Verfahren hat weder ein Termin in dem vorstehend bezeichneten Sinn stattgefunden noch sind Besprechungen des Erinnerungsführers mit dem Auftraggeber und der Beklagten ohne Beteiligung des Gerichts durchgeführt worden.

Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer (fiktiven) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG nicht erfüllt. Danach entsteht die Gebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren gelten, auch dann, wenn 1.in einem Verfahren, für dass mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, 2.nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder 3.das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

Da in dem zugrunde liegenden Klageverfahren die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente unter Zugrundelegung eines Anfang 2002 eingetretenen Leistungsfalles geltend gemacht worden war und die Beklagte eine Erwerbsminderungsrente unter Zugrundelegung einer seit 30.11.2004 vorliegenden vollen Erwerbsminderung angeboten hat, handelt es sich nicht um ein Anerkenntnis der Beklagten. Vielmehr hat die Beklagte schriftsätzlich ein Vergleichsangebot unterbreitet, das der Kläger schriftsätzlich angenommen hat. Insoweit ist ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen, so dass es zur Verfahrensbeendigung der als Klagerücknahme auszulegenden Erledigungserklärung des Klägers bedurfte. Da in Nr. 3106 VV RVG eine fiktive Terminsgebühr für den Fall der Beendigung eines Verfahrens ohne mündliche Verhandlung durch Klagerücknahme nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches nicht vorgesehen ist, kann eine Terminsgebühr nicht festgesetzt werden.

Ein Anspruch auf eine Terminsgebühr kann nicht auf eine analoge Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG gestützt werden. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 oder 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Es ist schon zweifelhaft, ob der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches in einem sozialgerichtlichen Verfahren und die zur Verfahrensbeendigung notwendige Klagerücknahmeerklärung unter Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG subsumiert werden kann, da die Vorschrift an die in der Zivilprozessordnung (§ 278 Abs. 6) und in der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 106 Satz 2) vorgesehen Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleiches durch Zustimmung zu einem schriftlichen Vergleichsvorschlag anknüpft und diese Möglichkeit im Sozialgerichtsgesetz nicht vorgesehen ist. Insoweit ist schon umstritten, ob § 278 Abs. 6 ZPO in Verbindung mit § 202 SGG Anwendung finden kann (bejahend Meyer-Ladewig §101 Rn 9 - verneinend SG Würzburg vom 11.05.2007 S 6 R 93/05 KO) und ob der Gebührentatbestand der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nicht zumindest voraussetzt, dass das Verfahren tatsächlich in dieser Weise beendet worden ist (vgl. SG Stuttgart Beschluss vom 30.10.2007 S 20 AL 6741/07 KE).

Dies kann vorliegend dahin gestellt bleiben, da Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht anwendbar ist. Dieser Gebührentatbestand setzt voraus, dass es sich um ein Verfahren handelt, in dem die anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet werden. Eine entsprechende Anwendung dieses Gebührentatbestandes in einem Verfahren, in dem die Gebühren nach der Betragsrahmengebührenregelung berechnet werden, käme nur dann in Betracht, wenn insoweit eine planwidrige Regelungslücke und eine Gleichheit der zugrunde liegenden Interessenlagen als Voraussetzung jeder Analogie vorliegen würden (vergleiche zur Analogie allgemein BSG E 60, 176, 178; BSG E 76, 109, 112). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Eine planwidrige Gesetzeslücke würde voraussetzen, dass es dem Gesetzgeber nicht bewusst gewesen ist, dass nach dem Regelungskonzept des RVG einschließlich des Vergütungsverzeichnisses in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, bei Beendigung eines Verfahrens durch einen schriftichen Vergleich (und eine Klagerücknahmeerklärung bzw. einen Beschluss im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO) das Entstehen einer Terminsgebühr nicht geregelt worden ist, und dass der Gesetzgeber dies in Kenntnis dieses Umstandes anders geregelt hätte.

Das Regelungskonzept des RVG ist jedoch dadurch geprägt, dass bewusst differenziert wird zwischen den Verfahren, in denen die anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet werden (§§ 2, 13 RVG), und solchen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§§ 3, 14 RVG). Diese strukturelle Trennung findet ihre konsequente Fortsetzung in der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis). In dem Vergütungsverzeichnis sind - den Besonderheiten der gem. § 183 SGG kostenpriviligierten sozialgerichtlichen Streitverfahren Rechnung tragend - für alle gebührenrechtlich relevanten anwaltlichen Tätigkeiten eigene Tatbestände vorgesehen. Dementsprechend wird beispielsweise bei der Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV), der Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) und bei den Terminsgebühren für das Berufungs- und Revisionsverfahren (Nr. 3002 bis 3005 und 3210 bis 3213 VV) die Differenzierung zwischen Gebühren in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, und Gebühren in anderen Verfahren konsequent durchgeführt. Dies gilt schließlich auch für die hier streitige erstinstanzliche Terminsgebühr. Für Verfahren, in denen die anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet werden, ist der Gebührentatbestand in Nr. 3104 VV geregelt, während sich die Voraussetzungen für die Terminsgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, aus Nr. 3106 VV ergeben. Im Tatbestand der Nr. 3104 VV wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die dort vorgesehene Terminsgebühr nur dann entsteht, soweit in Nr. 3106 VV nicht etwas anderes bestimmt ist. Insoweit verbietet sich nach Auffassung des Gerichts die Annahme, dem Gesetzgeber sei nicht bewusst gewesen, dass er in Nr. 3106 VV etwas anderes bestimmt hat. Der wesentliche Unterschied in Nr. 3106 VV zu dem in Nr. 3104 VV vorgesehenen Tatbestand ist gerade der Umstand, dass unter Ziffer 1 der Abschluss eines schriftlichen Vergleiches nicht aufgeführt wird, während Ziffer 2 und Ziffer 3 identisch sind. Insoweit hat der Gesetzgeber in Nr. 3106 VV ausdrücklich und bewusst eine lex spezialis geschaffen, die nicht im Wege eines unzulässigen Analogieschlusses beseitigt werden kann (im Ergebnis ebenso: LSG NRW vom 10.05.2006 L 10 B 13/05 SB; LSG NRW vom 16.08.2006 L 20 B 137/06 AS; LSG Schleswig-Holstein vom 14.11.2007 L 1 B 513/07 R SK; LSG Thüringen vom 19.06.2007 L 6 B 80/07 SF; SG Berlin vom 27.10.2005 S 15 KN 23/03; SG Augsburg vom 16.01.2007 S 8 SB 351/05 Ko).

Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass hinsichtlich der Terminsgebühr eine abweichende Regelung für die sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren vorgesehen sind, geschaffen werden sollte. In der Begründung zu Nr. 3106 VV RVG wird auf die Begründung zur Nr. 3102 VV RVG - E verwiesen (BT-Drucksache 15/1971 Seite 213). Dort wird folgendes ausgeführt:

"Es wird vorgeschlagen, für die Sozialgerichtsbarkeit die allgemeine Gebührenstruktur auch dann anzuwenden, wenn Betragsrahmengebühren vorgesehen sind. Nach § 116 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt in den betreffenden Verfahren derzeit für seine Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter eine Gebühr für jede Instanz. Künftig soll er die Verfahrens- und Terminsgebühr getrennt erhalten. Die Übernahme der allgemeinen Gebührenstruktur ermöglicht die Bestimmung einer niedrigeren Gebühr für den Fall, dass der Rechtsanwalt bereits vorgerichtlich tätig war (Nr. 3103 VV RVG-E). Die Terminsgebühr soll sich nach Nr. 3106 VV RVG-E bestimmen." (BT-Drucksache 15/1971, Seite 212).

Aus dem letzten Satz ergibt sich eindeutig, dass im Fall der Terminsgebühr eine von der allgemeinen Gebührenstruktur und damit von Nr. 3104 VV RVG abweichende Regelung gewollt war (vgl. SG Aachen vom 27.10.2005 S 22 (3) SB 267/04). Nach alledem kann von einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzgebers nicht ausgegangen werden.

Soweit sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Erinnerungsverfahren auf eine Stellungnahme des Bundesjustizministeriums vom 21.02.207 bezogen hat, ergibt sich daraus in rechtlicher Hinsicht kein anderes Ergebnis. Es kann dahin gestellt bleiben, ob - wie in dem Schreiben ausgeführt - im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten die Frage des Anfalles der Terminsgebühr in sozialgerichtlichen Verfahren, wenn Betragsrahmengebühren entstehen und das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch einen schriftlichen Vergleich endet, nicht "angesprochen" worden ist. Entscheidend ist, dass diese Fallgestaltung im Gesetz bzw. in der Anlage zum RVG in Nr. 3104 VV einerseits und in Nr. 3106 VV andererseits ihren Niederschlag gefunden hat und geregelt worden ist, und dass es zudem keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesetzgeber eigentlich eine andere Regelung gewollt hat. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich unerheblich, dass der Verfasser des Schreibens vom 21.02.2007 seine Auffassung mitteilt, dass die unterschiedliche Behandlung der sozialgerichtlichen Verfahren (mit Betragsrahmengebühren und mit Streitwertgebühren) nicht sachgerecht sei. Erforderlich wäre insoweit eine gesetzgeberische Korrektur.

Eine analoge Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Ziffer 1 VV RVG ist zudem aus dem Grund nicht zulässig, dass keine vergleichbare Interessenlage bezogen auf den in Nr. 3106 VV RVG geregelten Fall vorliegt. Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt voraus, dass die Regelungabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrunde liegenden Interessenlage auch den dort nicht geregelten Fall hätte einbeziehen müssen (vgl. grundsätzlich zu dieser Voraussetzung einer Analogie: BSG E 60 176, 178 mwN). Hier liegen jedoch ganz unterschiedliche Interessenlagen vor, so dass es gewichtige Gründe dafür gibt, den Gebührentatbestand der Terminsgebühr in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren anfallen, anders zu fassen als in anderen Verfahren.

Betragsrahmengebühren fallen in den sozialgerichtlichen Verfahren an, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, weil es sich um den nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis handelt. Somit ist das maßgebliche Unterscheidungskriterium für die Regelung in Nr. 3104 VV einerseits und den Gebührentatbestand in Nr. 3106 VV andererseits die mit sozialstaatlichen Erwägungen begründete kostenrechtliche Privilegierung der in § 183 SGG genannten Personen, die vom Gesetzgeber gerade in ihrer Verfahrensstellung als Kläger als besonders schutzwürdig angesehen werden (vgl. Meyer-Ladewig § 183 Rn 4 mwN; SG Dresden vom 25.04.2006 S 33 RJ 493/03). Aus der gesetzlich durch die Regelung der Kostenfreiheit anerkannten besonderen Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises ergibt sich eine andere Interessenlage, die ihren Niederschlag in den Differenzierungen bei den Gebührentatbeständen findet. Es kann dahingestellt bleiben, ob es erforderlich ist, den gesteigerten Schutzbedarf eines Beteiligten im Sinne des § 183 SGG in der Weise zu berücksichtigen, dass man gebührenrechtlich keinen Anreiz für einen außergerichtlichen Vergleich schafft, weil sich ein außerhalb der mündlichen Verhandlung geschlossener Vergleich der gerichtlichen Regulation entzieht (so SG Dresden vom 25.04.2006 S 33 RJ 493/03). Es kann auch offen bleiben, ob der Gedanke der besonderen Schutzbedürftigkeit des in § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreises es rechtfertigt, zusätzlich zu der mit einem außergerichtlichen Vergleich entstehenden Einigungsgebühr keine weitere Gebühr in Gestalt einer fiktiven Terminsgebühr anfallen zu lassen, um das Kostenrisiko der im Falle eines Vergleiches zumindest teilweise unterlegenen Kläger zu begrenzen (so SG Duisburg vom 24.04.2006 S 21 RJ 140/04). Jedenfalls ergibt sich aus diesen Gesichtspunkten, dass sich die Interessenlage der Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens, bei denen Betragsrahmengebühren anfallen, erheblich von der Interessenlage der Beteiligten eines Verfahrens unterscheidet, bei denen streitwertabhängige Gebühren anfallen, so dass die Voraussetzungen einer Analogie auch aus diesem Grund nicht vorliegen.

Diese Erwägungen zeigen zudem auf, dass es durchaus sachliche Gründe gibt, die eine unterschiedliche Ausgestaltung der Voraussetzungen der Terminsgebühr in den genannten Verfahren rechtfertigen. Aus diesem Grund begegnet die gebührenrechtliche Differenzierung auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unter dem Blickwinkel des Artikel 3 GG aus Sicht des Gerichtes keinerlei Bedenken (vgl. ebenso Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 19.12.2006 1 BvR 2091/06). Die unterschiedlichen Interessenlagen und die für eine Differenzierung der Gebührenregelung sprechenden Gründe werden aus Sicht des Gerichtes in den erstinstanzlichen Entscheidungen nicht hinreichend gewürdigt, die mangels sachlicher Gründe für die unterschiedliche Regelung ein gesetzgeberisches Versehen unterstellen und das Ergebnis durch eine analoge Anwendung der Nr. 3104 VV RVG korrigieren wollen (vgl. SG Stuttgart vom 30.10.2007 S 20 AL 6741/07 KE; SG Duisburg vom 22.11.2005 S 13 SB 182/03; SG Karlsruhe vom 25.10.2006 S 20 SB 3035/05). Dabei wird der gesetzgeberische Wille, gebührenrechtliche Anreize für Verfahrenserledigungen ohne mündliche Verhandlungen zu schaffen, zu sehr verallgemeinert und losgelöst von der in der Gesetzesbegründung allein genannten Fallgestaltung, dass der Rechtsanwalt ohne Beteiligung des Gerichts an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitgewirkt und zwischen den Beteiligten einen Vergleich ausgehandelt hat (vgl. BT-Drucksache 15/1971 Seite 209). Nur bezogen auf diese Fallgestaltung wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass "solche Besprechungen" bisher nicht honoriert worden seien und dies bisher nur auf dem Umweg über einen gerichtlichen Verhandlungstermin möglich gewesen sei, in dem der "ausgehandelte" Vergleich protokolliert worden sei mit der Folge des Entstehens einer Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr. Diese Fallgestaltung ist daher ausdrücklich in Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV RVG aufgenommen worden und damit ohne Durchführung eines gerichtlichen Verhandlungstermins auch in den Verfahren durch den Ansatz einer Terminsgebühr zu berücksichtigen, in denen Betragsrahmengebühren anfallen. Dagegen kann weder der Gesetzesbegründung noch den einzelnen Gebührentatbeständen in dem Vergütungsverzeichnis ein allgemein gültiges Regelungskonzept entnommen werden, nach dem Verfahrensbeendigungen ohne mündliche Verhandlungen grundsätzlich durch eine fiktive Terminsgebühr honoriert werden sollen. So ist - außer dem hier streitigen außergerichtlichen Vergleich - insbesondere nicht geregelt, dass eine unabhängig von einem Vergleich erklärte Klagerücknahme außerhalb der mündlichen Verhandlung gebührenrechtlich durch eine fiktive Terminsgebühr berücksichtigt werden kann (vgl. Gruhl in NZS 2005 193, 195).

Nach alledem gibt es auf der Grundlage des zur Zeit geltenden Rechts keine Anspruchsgrundlage für eine Terminsgebühr im Falle der Beendigung eines sozialgerichtlichen Verfahrens durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches und anschließende Klagerücknahme.

Somit ergibt sich folgende aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV 200,- Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV 300,- Euro Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,- Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 98,80 Euro

Gesamtsumme: 618,80 Euro hiervon 50 v.H. im Hinblick auf das Kostenteilanerkenntnis der Beklagten: 309,40 Euro

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.

Im Hinblick darauf, dass der Erinnerungsführer den Ausführungen des Bundesjustizministeriums im Rahmen des Analogieschlusses maßgebliche Bedeutung beimißt, hat das Gericht der Kostensache trotz der bereits ergangenen Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung beigemessen, so dass die Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zuzulassen war.






SG Duisburg:
Beschluss v. 07.03.2008
Az: S 10 R 320/05


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