Oberlandesgericht Bremen:
Beschluss vom 24. November 2011
Aktenzeichen: II AR 115/10
(OLG Bremen: Beschluss v. 24.11.2011, Az.: II AR 115/10)
Die anwaltlichen Tätigkeiten, die der konkreten Vor- und Nachbereitung eines Hauptverhandlungstermins dienen, werden ausschließlich mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV-RVG, und nicht mit der Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV-1 RVG, abgegolten.
Tenor
Dem Verteidiger Rechtsanwalt B. wird auf seinen Antrag vom 17.09.2010 eine Pauschgebühr in Höhe von
€ 3.784
bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe
Über den vom Antragsteller am 17.09.2010 gestellten Antrag auf Gewährung einer sog. Pauschgebühr von 6.000 € zusätzlich zu den bereits erhaltenen Pflichtverteidigergebühren von 1.768 € entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern, da die originär zuständige Einzelrichterin mit Beschluss vom 24.11.2011 die Sache dem Senat gemäß §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 2 RVG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung übertragen hat.
Dem Antragsteller, der am 24.09.2008 dem ehemaligen Angeklagten als Verteidiger beigeordnet worden ist, steht nach § 45 Abs. 3 RVG ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu (Hartmann, KostG, 41. Aufl., § 45 RVG Rn. 38), dessen Höhe sich nach dem Vergütungsverzeichnis in Anlage 1 des RVG (im Folgenden: VV) bemisst (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Teil 4, Vorbemerkung 4 (1) VV). Abweichend von den dort in den Nrn. 4100 und 4112 VV festgeschriebenen Gebühren war ihm eine darüber hinausgehende Pauschgebühr zu bewilligen, weil das Strafverfahren einen besonderen Umfang aufwies und auch rechtlich besonders schwierig war, so dass die nach dem Vergütungsverzeichnis bestimmten Gebühren für den Verteidiger unzumutbar sind (§ 51 Abs. 1 S. 1 RVG).
Mit dem OLG Hamm (Beschluss vom 17.02.2005, AGS 2005, 112) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass hinsichtlich der Bewilligung der Pauschgebühr gemäß § 51 RVG der besondere Umfang und die besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in den einzelnen Verfahrensabschnitten zu berücksichtigen sind. Diese Prüfung führt zu folgenden Ergebnissen.
1. Allgemeine Gebühren:
Dem Verteidiger steht zunächst eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV in Höhe von 132 € zu. Mit dieser Gebühr wird die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten, somit das erste Gespräch mit dem Mandanten sowie die erste Beschaffung der erforderlichen Informationen z.B. durch Akteneinsicht oder Gespräche mit Familienangehörigen (Burhoff, RVG, 2. Aufl., Nr. 4100 VV Rn. 20 ff.).
Der Antragsteller hat seine Bevollmächtigung erst am 19.09.2008 und somit fast ein Jahr nach Verfassung der Anklageschrift vom 10.12.2007 angezeigt. In diesem Stadium des Verfahrens musste der Antragsteller eine besonders umfangreiche anwaltliche Tätigkeit entfalten, weil er sich damals in eine Akte von 11 Bänden mit einem Umfang von ca. 12.000 Seiten einarbeiten musste. Dass er dabei auf den Aktenauszug des weiteren Verteidigers, RA C., zurückgreifen konnte, wird ihm die eigene Einarbeitung zwar erleichtert, aber nicht erspart haben. Die Gebühr für die erste Einarbeitung in das Verfahren war daher angemessen auf 924 € (7 x 132 €) zu erhöhen, auch wenn hierdurch die Höchstgebühr des Wahlverteidigers überschritten wird, was in diesem Ausnahmefall vertretbar erscheint.
2. Vorbereitendes Verfahren:
Da der Antragsteller vor dem Eingang der Anklageschrift vom 10.12.2007 nicht tätig geworden ist, ist keine Gebühr Nr. 4104 VV angefallen.
3. Gerichtliches Verfahren € Erster Rechtszug:
Die in dem gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV war auf 1.240 € (10 x 124 €) zu erhöhen.
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass mit der pauschalen Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Strafverfahren des ersten Rechtszugs nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens mit Ausnahme der durch die Terminsgebühr Nr. 4114 VV abgegoltenen Tätigkeit honoriert wird. Mit der Gebühr Nr. 4112 VV wird insbesondere die Vorbereitung der Hauptverhandlung, die Beratung des Auftraggebers, der gesamte schriftliche oder mündliche Verkehr mit dem Auftraggeber, der gesamte Schriftverkehr mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sowie die Vornahme von Akteneinsicht abgegolten. Mit der Verfahrensgebühr werden somit auch die anwaltlichen Tätigkeiten honoriert, die der Vor- und Nachbereitung eines Hauptverhandlungstermins dienen. Die vom Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 15.10.2010 vertretene Auffassung, diese Tätigkeit werde von den Terminsgebühren nach Nr. 4114 VV abgegolten, wird somit nicht geteilt.
Für diese vom Senat weiterhin vertretene Abgrenzung zwischen Verfahrens- und Terminsgebühr spricht bereits der Wortlaut der Vorbemerkung 4 Abs. 2 und 3 der Anlage 1 des RVG. Dort heißt es ausdrücklich, die Verfahrensgebühr falle für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information an (Abs. 2). Hingegen entsteht die Terminsgebühr (Abs. 3) für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Verfassen von Beweisanträgen zu Beginn oder am Ende eines Tages, an dem auch ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat, kann schon rein begrifflich nicht als €Teilnahme an gerichtlichen Terminen€ verstanden werden. Diese Tätigkeit kann daher nur unter die mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Tätigkeit außerhalb der Terminsteilnahme fallen.
Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung zu dem am 01.07.2004 in Kraft getretenen Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG), durch das die zuvor geltende BRAGO abgelöst worden ist (BT Drs. 15/1971, S. 219 ff.). Laut Gesetzesbegründung beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Einführung eines gegenüber der BRAGO €strukturell wesentlich geändertem Gebührensystem€, die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stärker zu honorieren, da die Verteidigertätigkeit heutzutage regelmäßig nicht erst mit der Hauptverhandlung beginne, sondern bereits zuvor. Die frühzeitige Beteiligung des Verteidigers wird dabei ausdrücklich unter dem Aspekt möglicher Verfahrensverkürzung oder sogar Entbehrlichkeit einer Hauptverhandlung begrüßt (BT Drs. 15/1971 S. 219). Zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr wird ausdrücklich erwähnt, dass der Rechtsanwalt diese im gerichtlichen Verfahren z.B. für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erhalte. Die entsprechenden Tätigkeiten seien zuvor durch die Gebühr nach § 83 BRAGO, die sog. Hauptverhandlungsgebühr, mit erfasst worden. Die Einführung der besonderen Verfahrensgebühr diene ebenso wie die neu geschaffene Grundgebühr dazu, den Umfang der verschiedenen Tätigkeiten des Rechtsanwalts besser als derzeit aufwandsbezogen zu berücksichtigen. Die Hauptverhandlungsgebühr des § 83 BRAGO sei durch die Neuregelung in die Verfahrens- und die Terminsgebühr aufgeteilt worden.
Hinsichtlich des Abgeltungsbereiches der Terminsgebühr wird ausgeführt, dass diese für die Teilnahme des Rechtsanwalts an gerichtlichen Terminen anfalle; sie erfasse die bisher durch § 83 BRAGO abgegoltene Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung (BT Drs. 15/1971 S. 220). Zur Begründung der Nr. 4106 VV heißt es erneut, diese Regelung übernehme einen Teil der Hauptverhandlungsgebühr aus § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Weiter heißt es wörtlich (BT Drs. 15/1971, S. 224): €Durch sie soll aber nur noch die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung abgegolten werden. (...) Zusätzlich zu den Verfahrensgebühren nach Nummer 4106 VV RVG-E soll der Rechtsanwalt im Fall der Hauptverhandlung noch die Terminsgebühr nach Nummer 4108 VV RVG-E erhalten.€ Im Rahmen der Begründung der Regelung in Nr. 4108 VV wird nach Darstellung der bisherigen Gesetzeslage in § 83 BRAGO hinzugefügt, die Neuaufteilung der Gebührentatbestände führe zu einer größeren Transparenz der Gebührenberechnung und erleichtere die Bestimmung der konkreten Gebühr für die einzelnen Tätigkeiten.
Entgegen der von Burhoff (in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Vorb. 4 VV Rn. 25) vertretenen Auffassung lässt sich auch aus der Gesetzesbegründung zur in der Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 VV getroffenen Sonderregelung nicht ableiten, dass unmittelbar terminsvorbereitende anwaltliche Tätigkeit mit der Terminsgebühr abgegolten werden soll. Der Gesetzgeber hat diese Neuregelung laut Gesetzesbegründung nur aufgenommen, um nach altem Recht aufgetretene gebührenrechtliche Streitfragen zu entschärfen. Dass der Rechtsanwalt unter Umständen einen nicht unerheblichen Zeitaufwand zur Vorbereitung des Termins erbringt, wie es in der Gesetzesbegründung heißt, ist eine schlichte Feststellung. Aus dieser lässt sich aber insbesondere vor dem Hintergrund der zuvor aufgeführten Textstellen in derselben Gesetzesbegründung nicht schlussfolgern, dass die €konkrete€ Terminsvorbereitung durch die Terminsgebühr abgegolten werden soll.
Mit der nach Auffassung des Senates ausgesprochen klaren Gesetzesbegründung zum Anwendungsbereich von Termins- und Verfahrensgebühr ist es daher nicht vereinbar, durch die Terminsgebühr Tätigkeiten des Rechtsanwalts zur Vor- oder Nachbereitung eines Hauptverhandlungstermins abzugelten. Diese Tätigkeiten fallen - nach Wortlaut und Gesetzesbegründung zu urteilen - in den Anwendungsbereich der neu geschaffenen Verfahrensgebühr.
Eine abweichende Auffassung, wie sie von Burhoff in dem Kommentar von Gerold/Schmidt (RVG, 18. Aufl., 4108-4111 VV Rn. 10) ohne nähere Begründung vertreten wird, während der vorherige Kommentator Madert in der 16. Aufl. (4106-4123 VV Rn. 8, 21) noch die vom Senat vertretene Auffassung geteilt hatte, widerspricht auch der mit dem Gesetz bezweckten Gebührentransparenz. Es lässt sich kaum abgrenzen, welche Tätigkeiten eines Verteidigers €unmittelbar€ der Vorbereitung eines €konkreten€ Hauptverhandlungstages dienen und welche der Vorbereitung der Hauptverhandlung im Allgemeinen zuzuordnen sind. Hierauf weist zu Recht auch der Antragsteller selbst in seiner Stellungnahme vom 29.11.2010 hin.
Für diese Differenzierung zwischen einer noch von der Terminsgebühr umfassten konkreten Vor- oder Nachbereitungstätigkeit und der allgemeinen Vorbereitungstätigkeit, die in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fallen würde, besteht auch keine Notwendigkeit. Denn im Rahmen der Verfahrensgebühr lassen sich die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts während der laufenden Hauptverhandlung, aber außerhalb der Teilnahme an dem Hauptverhandlungstermin selbst durchaus im Rahmen eines Pauschantrags nach § 51 RVG berücksichtigen. Da das Gesetz keine Deckelung der Pauschgebühr vorsieht, kann auch einer Vervielfachung der Verfahrensgebühr zur Erlangung eines angemessenen Pauschbetrages nichts im Wege stehen.
Die von Burhoff in der Kommentierung in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Vorb. 4 Rn. 11 sowie in Burhoff, RVG, 2. Aufl., Vorbemerkung 4 Rn. 39 zur Begründung der gegenteiligen Rechtsauffassung angeführte Rechtsprechung kann ebenfalls nicht überzeugen. Das OLG Jena hat in seinem Beschluss vom 14.06.2005 (StV 2006, 204) keine plausible Begründung dafür gegeben, weshalb in dem von ihm entschiedenen Fall die durch die umfangreiche Beweisaufnahme notwendige Vorbereitungsarbeit des Rechtsanwalts nicht mit der Verfahrensgebühr hätte abgegolten werden können, zumal das OLG ohnehin eine pauschale Erhöhung der Terminsgebühr um 500 € ausspricht. Es wird insbesondere auch nicht deutlich, weshalb der konkrete Vorbereitungsaufwand für die ersten drei Hauptverhandlungstage von der Verfahrensgebühr und der für die folgenden Termine von der Terminsgebühr umfasst sein soll. Auch der Beschluss des OLG Hamm vom 28.06.2006 (AGS 2006, 498), in dem festgestellt wird, dass das Abfassen eines Beweisantrages von der Terminsgebühr erfasst sei, enthält hierfür keine überzeugende Begründung. Es wird vielmehr nur auf die Kommentierung von Burhoff verwiesen, die aber aus den oben genannten Erwägungen weder mit Wortlaut noch Gesetzesbegründung in Einklang zu bringen ist. Der Beschluss des OLG Oldenburg vom 03.05.2007 (JurBüro 2007, 528) beschäftigt sich bereits nicht mit der Festsetzung einer Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger. Es handelt sich vielmehr um die Entscheidung einer sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung von Wahlverteidigergebühren. In diesem Zusammenhang enthält der Beschluss die nicht weiter begründete Feststellung, die Terminsgebühr gelte nicht nur die eigentliche Teilnahme an der Hauptverhandlung ab, sondern auch die Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins, weshalb die festgesetzte Wahlverteidigergebühr angemessen i.S.d. § 14 RVG sei. Erwägungen zur Abgrenzung von Verfahrens- und Terminsgebühr waren somit nicht Gegenstand dieses Beschlusses. Gleiches gilt für den ebenfalls von Burhoff angeführten Beschluss des OLG Stuttgart vom 08.08.2005 (StV 2006, 200). Dort wird die Frage behandelt, ob Verhandlungspausen die Hauptverhandlungsdauer verkürzen oder nicht. In diesem Zusammenhang heißt es, Wartezeiten würden nicht durch die neu geschaffene Verfahrensgebühr abgegolten, da von dieser €tatsächlich Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten, (außergerichtliche) Termine und auch die (allgemeine) Vorbereitung der Hauptverhandlung (und vieles mehr) erfasst€ werde, €aber gerade nicht die Teilnahme an gerichtlichen Terminen€. Dass das OLG Stuttgart mit diesem Satz zum Ausdruck bringen wollte, dass die konkrete Terminsvorbereitung durch die Terminsgebühr erfasst wird, ist nicht anzunehmen. Die vom Bezirksrevisor angeführten Entscheidungen des LG Hamburg (AGS 2008, 343) und des OLG Koblenz (1 Ws 153/07) sind schon allein deshalb nicht einschlägig, weil sie sich auf die Gesetzeslage unter Geltung der BRAGO beziehen, wie es der Bezirksrevisor zutreffend bereits in seiner Stellungnahme vom 26.11.2010 festgestellt hat.
Aus den vorstehenden Gründen muss auch die Tätigkeit, die der Antragsteller während der laufenden Hauptverhandlung außerhalb des eigentlichen Verhandlungstermins entfaltet hat, in die Bemessung der Pauschgebühr nach Nr. 4112 VV mit einfließen.
Mit der Erhöhung der diesen Verfahrensabschnitt betreffenden Gebühr Nr. 4112 VV auf das Zehnfache der gesetzlichen Gebühr wird hier insbesondere der vom Antragsteller in den Schriftsätzen vom 17.09.2010 und vom 29.11.2010 geschilderten umfangreichen Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung und den besonderen Schwierigkeiten, die sich aus den Besonderheiten des Verfahrens ergeben, Rechnung getragen. So hat der Antragsteller am 19.12.2008 eine umfangreiche Stellungnahme zur sehr umfangreichen Anklageschrift übersandt sowie nach Eröffnung des Hauptverfahrens und Einstellung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten mit Schriftsatz vom 17.05.2010 weiteres Material dem Landgericht zukommen lassen. Am 23.06.2010 hat der Antragsteller eine weitere schriftliche Erklärung, am 04.08.2010 einen mehrseitigen Schriftsatz mit Beweisanträgen und am 25.08.2010 eine 10seitige Verteidigererklärung dem Landgericht übergeben. Während der laufenden Hauptverhandlung fanden zwischen den Beteiligten zeitaufwändige Verhandlungen und Abstimmungen über die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO statt. Daneben ist bei der Bemessung der Pauschgebühr nach § 51 RVG ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren bundesweit auf großes öffentliches Interesse gestoßen ist und für den Mandanten des Antragstellers hierdurch noch ein zusätzlicher hoher emotionaler Druck entstanden sein wird, was sich auch auf die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller ausgewirkt haben wird. Aus den vorstehenden Gründen war die Verfahrensgebühr daher ausnahmsweise auf einen Betrag anzuheben, der die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers übersteigt.
Die Terminsgebühren für die Teilnahme an 7 Terminen war hingegen im Rahmen des § 51 RVG nicht zu erhöhen. Eine Erhöhung der dem Antragsteller für die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Zeit vom 08.06.2010 bis 25.08.2010 zustehenden Terminsgebühren nach Nr. 4112 VV kam weder wegen der zeitlichen Länge der einzelnen Termine noch wegen besonderer Schwierigkeiten während der Hauptverhandlung, in der nur wenige Zeugen vernommen wurden, in Betracht.
Somit ergibt sich folgende Berechnung der Pauschgebühr nach § 51 RVG:
Nr. 4100 VV x 7 924 €
Nr. 4112 VV x 10 1.240 €
Nr. 4114 VV x 7 1.512 €
Nr. 4116 VV 108 €
Insgesamt: 3.784 €
Hinzuzusetzen sind noch die Auslagenpauschale, weitere Auslagen, Kopierkosten und Umsatzsteuer.
OLG Bremen:
Beschluss v. 24.11.2011
Az: II AR 115/10
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