Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. November 2007
Aktenzeichen: 2a O 176/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 28.11.2007, Az.: 2a O 176/07)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Internetadresse €XXXXXXXXXXX€ im geschäftlichen Verkehr in der Weise hat, dass darunter Verlinkungen zu Internetadressen erfolgen, die auf Unternehmen hinweisen, die insbesondere Wasserleitungsgeräte und/oder ähnliche Waren anbieten.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der ihr durch die Einschaltung der Rechtsanwälte Xxxxxxxxxx entstandenen Gebühren und Auslagen in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 100.000,- EUR zuzüglich Auslagen in Höhe von 1.780,20 EUR hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine weltweit bekannte Domainbörse. Ein Geschäftsmodell der Klägerin ist das sog. Domain-Parking. Dieses Geschäftsmodell liefert die Grundlage für den Streit der Parteien. Es ermöglicht Kunden, von ihnen nicht genutzte Domains auf der Plattform der Klägerin zu parken, dort zum Verkauf anzubieten und zugleich bis zum erfolgreichen Verkauf Gewinn mit der ungenutzten Domain durch Platzierung von Werbung, sog. sponsored links, zu erzielen. Der Kunde meldet sich zu diesem Zweck bei der Klägerin an, parkt seine Domain auf der Plattform der Klägerin und gibt entweder selbst eines oder mehrere Keywords ein, welche zu der Platzierung der zu dem Keyword passenden Werbe-Links führt, oder aber er lässt die Klägerin das Keyword bestimmen. Die Klägerin wählt dann regelmäßig den die Domain prägenden Begriff als Keyword. Das Setzen der Keywords führt dazu, dass automatisch sponsored links passend zu diesem Keyword auf die Webseite der Domain eingeblendet werden, wobei dieser Automatismus auf einer geschäftlichen Vereinbarung der Klägerin mit der Firma google beruht. Es handelt sich bei den sponsored links um von dritter Seite bei der Firma google angemeldete und bezahlte Adwords-Anzeigen.

Die Beklagte vertreibt Wasserleitungssysteme. Ihr Geschäftsführer ist Inhaber der deutschen Wort-/Bildmarke xxxxxxxx. Mit Lizenz- und Abtretungsvereinbarung vom 19.07.1996 räumte er der Beklagten eine ausschließliche Lizenz an der Marke ein.

Anfang April 2007 erlangte die Beklagte Kenntnis von einer Domain xxxxxxxx, welche bei der Klägerin geparkt war. Die Domain wurde zum Verkauf angeboten. Sie war verlinkt u.a. mit den Angeboten von Wettbewerbern der Beklagten. Ein Anschreiben der Beklagten an diese Wettbewerber ergab jeweils die Antwort, die Konkurrenten der Beklagten hätten diese Verlinkung nicht veranlasst. Recherchen hinsichtlich der Domaininhaberin von xxxxxxxxxxx zeigten einen ständigen Wechsel durch mehrfachen Verkauf der Domain auf. Als einer der Zwischenkäufer war ein Herr Andre Schneider und als Organisation die Firma xxxxxxxxxxxxxx AG in der Schweiz eingetragen, deren Inhaberaktien bis auf zwei Aktien die Klägerin hält. Die Beklagte mahnte Herrn Schneider ab, der daraufhin den bereits erfolgten Weiterverkauf mitteilte. Die Klägerin wurde von dem Schweizer Unternehmen nicht über die Abmahnung informiert.

Die Beklagte mahnte letztlich auch die Klägerin mit Schreiben vom 29.05.2007 ab und forderte diese zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Mit Schreiben vom 06.06.2007 lehnte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit der Begründung ab, von etwaigen Markenrechtsverstößen durch das Abmahnschreiben erstmals Kenntnis erlangt und die streitbefangene Domain daraufhin von der Internetplattform entfernt zu haben. Sie forderte nunmehr die Beklagte unter Androhung einer negativen Feststellungsklage auf, bis zum 18.06.2007 von ihren Forderungen Abstand zu nehmen. Die Beklagte ließ diese Frist kommentarlos verstreichen. Wegen des Inhalts der zitierten Anschreiben im Einzelnen wird auf die Anlagen K 2 und K 4 zur Klageschrift verwiesen.

Die Parteien streiten nunmehr im Rahmen einer negativen Feststellungsklage über die Rechtsfrage, ob der Klägerin Prüfungspflichten bezüglich etwaiger Verstöße gegen Rechte Dritter durch auf ihrer Internetplattform geparkte Domains obliegen, bei deren Verletzung sie, wie in dem außergerichtlichen Abmahnschreiben geschehen, in Anspruch genommen werden könnte.

Die Klägerin behauptet, derzeit würden auf ihrer Plattform www.xxxxxxx.de über 7 Millionen Domains angeboten. Wenn sie jede dieser Domains auf etwaige Markenrechtsverstöße überprüfen würde, so bedeute dies das Ende ihres Geschäftsmodells. Sie behauptet weiter, bei der streitgegenständlichen Domain xxxxxxxxxxx.de sei es so gewesen, dass der Domaininhaber bei Einstellen der Domain auf die Webseite der Klägerin das Keyword selbst eingegeben habe, welches zur automatischen Verlinkung mit Wettbewerbern der Beklagten geführt hat. Sie habe daher im konkreten Fall keinerlei Einfluss auf die Verbindung der Domain mit den Werbeanzeigen von Wettbewerbern der Beklagten gehabt. Sobald sie durch das Abmahnschreiben von der Markenrechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden sei, habe sie entsprechend reagiert, die Domain gelöscht und auf eine Sperrliste gesetzt. Weitere Rechtsverstöße zum Nachteil der Beklagten durch diese Domain seien nicht mehr zu besorgen.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin biete die zum Verkauf stehenden Domains im eigenen Namen an. Sie entscheide zudem, welche Werbung für die angebotenen Domains geschaltet werde. Sie ist der Ansicht, aus diesem Aspekt heraus sei die Klägerin verantwortlich für durch die Verlinkung einer Domain mit bestimmten Anzeigen möglicherweise entstehende Markenrechtsverletzungen gegenüber Dritten. Sie ist zudem der Ansicht, die Klägerin treffe eine Prüfungspflicht dahingehend, ob Markenrechte Dritter verletzt werden könnten, da es kostengünstige Möglichkeiten im Internet gebe, um entsprechende Recherchen mit zumutbarem Aufwand durchzuführen.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, jedenfalls die Verbindung zwischen der Klägerin und der Firma xxxxxxxxxx in der Schweiz führe zu einer Haftung der Klägerin im konkreten Fall, da die Klägerin verpflichtet gewesen sei, das schweizerische Unternehmen anzuweisen, sie über etwaige Abmahnschreiben zu informieren. Es liege somit ein der Klägerin vorwerfbares Organisationsverschulden vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich der Benutzung der Internetadresse xxxxxxxxxxx.de in der durch das Abmahnschreiben vom 29.05.2007 geforderten Art und Weise. Auch ein Zahlungsanspruch bezüglich der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten steht der Beklagten nicht zu.

I.

Die negative Feststellungsklage ist bezüglich des Antrags der Klageschrift zu Ziffer 1. zulässig und begründet, da die Beklagte auf die durch die Klägerin gesetzte Frist, dem 18.06.2007, nicht reagiert und nicht erklärt hat, sie nehme nunmehr nach Löschung der Domain von der Internetseite der Klägerin Abstand von der begehrten Unterlassungserklärung. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, sich dieses Unterlassungsanspruchs weiterhin zu berühmen. Ein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Nutzung der Domain xxxxxxxxxx.de ist jedoch nicht entstanden. Auch eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Markenrechtsverletzung besteht nicht. Somit hätte die Beklagte von ihren Forderungen aus dem Abmahnschreiben vom 29.05.2007 Abstand nehmen müssen.

1. Ein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin bestand entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht in dem Moment, in dem die streitgegenständliche Domain xxxxxxxxxxx.de auf der Internetplattform der Klägerin platziert und mit den auf Wettbewerber der Beklagten verweisenden Links versehen wurde. Die Klägerin wäre für einen Unterlassungsanspruch erst zu dem Zeitpunkt passivlegitimiert gewesen, als sie positive Kenntnis von einer Rechtsverletzung zum Nachteil der Beklagten durch diese Domain bzw. die Verlinkung der Domain erhielt, also mit Übersendung des Abmahnschreibens vom 29.05.2007. Erst dieses hätte einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Klägerin auslösen können, vorausgesetzt, sie hätte auf dieses Abmahnschreiben nicht reagiert.

Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG bestand deshalb nicht, weil die Klägerin die Beklagtenmarke bzw. ein ähnliches Zeichen i.S.d. Markenrechts nicht im geschäftlichen Verkehr nutzte. Die Klägerin war nicht Inhaberin der fraglichen Domain. Sie hat diese nicht selbst i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genutzt, sondern lediglich eine Plattform zur Verfügung gestellt, auf welcher der jeweilige Domaininhaber die Domain zum Verkauf anbieten konnte. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die streitgegenständliche Domain im eigenen Namen zum Verkauf angeboten, ist nicht schlüssig. Der Hinweis auf die Anlagen B 5 und B 6 verdeutlicht dies gerade nicht, wenn es hier heißt: "Sie können die Domain xxxxxxxx kaufen!". Denn die Klägerin bezeichnet sich weder als Verkäuferin noch als Inhaberin der Domain. Vielmehr heißt es weiter unten: "Der Inhaber dieser Domain parkt diese beim Domain-Parking-Programm." Dies macht deutlich, dass die Klägerin von dem Domaininhaber verschieden und nicht der potentielle Vertragspartner ist.

Die Klägerin war auch nicht Gehilfe einer markenrechtlichen Verletzungshandlung. Die Haftung als Gehilfe einer Rechtsverletzung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus. Die Beklagte sieht diesen darin, dass die Klägerin nach eigenem Vortrag jegliche Prüfung der bei ihr platzierten Domains bzw. der mit diesen verknüpften Adwords-Anzeigen unterlässt. Diese Rechtsansicht überzeugt nicht.

Die seitens der Beklagten von der Klägerin geforderte Prüfungspflicht wäre nämlich unzumutbar, wobei es auf die von der Klägerin behaupteten Anzahl der bei ihr derzeit geparkten Domains im Einzelnen nicht ankommt. Denn anders als in der von der Beklagten zitierten BGH-Entscheidung Internetversteigerung II (BGH Internetversteigerung II, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04) und auch der BGH Entscheidung zu jugendgefährdenden Medien bei ebay (BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az. I ZR 18/04) wäre im vorliegenden Fall der Einsatz einer Filtersoftware, die von der Klägerin bestimmte Begrifflichkeiten ausfiltert, technisch erheblich aufwendiger, wenn überhaupt möglich, um Rechtsverstöße der vorliegenden Art zu verhindern. Die Beklagte führt selbst aus, welche Maßnahmen die Klägerin in jedem Einzelfall, also bei jeder bei ihr geparkten Domain durchführen müsste, nämlich eine Recherche auf der vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Datenbank oder z.B. einen Marken-Scan der Firma xxxxxxxxx GmbH. Dass dies in einem automatisierten Verfahren geschehen kann, trägt die Beklagte nicht vor. Daher muss von der Erforderlichkeit des aktiven Tätigwerden eines Mitarbeiters der Klägerin in jedem Einzelfall ausgegangen werden. Auch der Vorschlag der Beklagten, die Recherche nur bei Domains mit nicht generischen Begriffen durchzuführen, überzeugt nicht. Denn auch beschreibende Anklänge kommen in geschützten Marken gleichermaßen wie reine Fantasiebegriffe oder auch Namen vor. Im Ergebnis fordert die Beklagte damit von der Klägerin eine Einzelfallüberprüfung jeder einzelnen bei ihr platzierten Domain. Dies würde das Geschäftsmodell der Klägerin voraussichtlich zum Erliegen bringen.

Denn selbst wenn der Abgleich von Domains mit geschützten Marken technisierbar wäre, so ist in diesem Zusammenhang letztlich entscheidend, dass die Klägerin es bei einer einfachen Recherche, wie der von der Beklagten aufgezeigten, nicht bewenden lassen könnte. Sie müsste vielmehr dann, wenn eine Recherche bei dem Deutschen Patent- und Markenamt ergibt, dass eine Domain oder ein Teil ihres Inhalts markenrechtlich geschützt ist, auch prüfen, für welches Warenverzeichnis dies gilt und welche Links aus diesem Grund eine markenrechtlich bedenkliche Verbindung bedeuten könnten. Der vorliegende Fall zeigt gerade, dass erst durch die Verknüpfung einer Domain mit bestimmten Links eine Markenrechtsverletzung entstehen kann. Eine solche Prüfung erfordert jedoch bereits nicht unerhebliche Rechtskenntnisse. Die Klägerin müsste faktisch einen Markenrechtsexperten beschäftigen, der diese Gesamtschau ständig und für jede einzelne Domain und deren Verlinkung vornimmt. Dies ist unzumutbar.

Auch als Störerin haftete die Klägerin vor Zugang des Abmahnschreibens, also vor positiver Kenntniserlangung von der Markenrechtsverletzung, nicht. Erst durch das Anschreiben der Beklagten, welches der Klägerin die markenrechtliche Relevanz der Verlinkung der fraglichen Domain mit Wettbewerbern der Beklagten aufzeigte, wäre die Klägerin zur Störerin geworden, hätte sie auf das Abmahnschreiben nicht entsprechend reagiert.

Denn als Störer haftet derjenige, der € ohne Täter oder Teilnehmer einer Verletzungshandlung zu sein - in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal zu dem Verstoß gegen das Recht eines anderen beigetragen hat, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte. Die Klägerin erfüllt jedoch dadurch, dass sie ihre Plattform für Domainverkäufe zur Verfügung stellt und dort gegebenenfalls auch markenrechtsverletzende Angebote veröffentlicht werden können, weder selbst den Tatbestand einer Markenrechtsverletzung, s.o., noch ist sie im genannten Sinne als Störerin zu qualifizieren. Insofern ist nochmals auf die Entscheidung des BGH zu dem Auktionshaus ebay zu verweisen (BGH a.a.O.). Der vorliegende Fall ist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil die Klägerin € anders als das Auktionshaus ebay € möglicherweise indirekt an der Verlinkung der bei ihr geparkten Domains mit bei google platzierten Adwords-Anzeigen mitwirkt, indem sie dann, wenn der Domaininhaber dies nicht selbst vornimmt, die hierfür erforderlichen Keywords einsetzt. Insofern kann es auch dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Klägerin oder der die Domain bei der Klägerin parkende Domaininhaber die Keywords setzte, welche zu der markenrechtsverletztenden Verlinkung mit Wettbewerbern der Beklagte führte. Denn unstreitig wählt die Klägerin dann, wenn der Kunde kein Keyword setzt, die Domain selbst als Keyword, hier also xxxxxxxx. Selbst wenn die Klägerin also dieses Keyword eingetragen hätte, so hat sie hierbei keinerlei Entscheidung und Auswahl bezüglich der dadurch aufgerufenen Links getroffen, sondern lediglich einen Automatismus in Gang gesetzt, der sich ihrer inhaltlichen Kontrolle entzog.

2. Nach alledem wäre ein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin also erst entstanden, wenn sie nach positiver Kenntniserlangung von der Markenrechtsverletzung durch Übersendung des Abmahnschreibens nicht reagiert und die Rechtsverletzung gegenüber der Beklagten beendet hätte. Die Klägerin hat indes reagiert, indem sie die Domain von ihrer Internetplattform entfernt und die zu der Markenrechtsverletzung führende Verlinkung damit aufgelöst hat. Soweit die Beklagte diesen Sachvortrag bestreitet unter Hinweis auf die Anlage K 1, einem Denicabfrage-Ergebnis vom 19.06.2007, so ist zwar zutreffend, dass hier als Nameserver xxxxxxxxx.com" angegeben ist. Dennoch ist das Bestreiten der Beklagten insofern nicht ausreichend substantiiert und damit unbeachtlich, denn dieses Domainabfrage-Ergbenis zeigt unter der Überschrift "Domaindaten" auch auf, dass die letzte Aktualisierung dieser Angaben vom 12.06.2007 stammt. Die Klägerin hatte sich jedoch € ohne Widerspruch der Beklagten € außergerichtlich eine Frist bis zum 13.06.2007 ausgebeten, um die Ansprüche der Beklagten zu prüfen. Die Beklagte hätte also darlegen müssen, dass die Klägerin nach Ablauf dieser Frist die Unterlassungsansprüche der Beklagten in Abrede stellte.

3. Auch eine Erstbegehungsgefahr ist hinsichtlich der Rechtsverletzung, die die Beklagte erfahren hat, nicht ersichtlich. Dabei kommt es auf die streitige Tatsache, ob die Klägerin die Domain auf eine Sperrliste gesetzt hat, nicht an. Denn es ist Sache der Klägerin, wie sie dem Risiko einer Wiederholung des vorliegenden Sachverhalts technisch begegnet.

II.

Die negative Feststellungsklage ist auch hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 2. der Klageschrift zulässig und begründet, da sich die Beklagte außergerichtlich trotz entsprechender Aufforderung durch die Klägerin auch von dem im Abmahnschreiben vom 29.05.2007 geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht distanziert hat, sich dieses Anspruchs also weiterhin berühmt. Denn den Beklagten steht ein Anspruch auf Zahlung der durch das Abmahnschreiben vom 29.05.2007 entstandenen Rechtsanwaltsgebühren unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Eine Haftung gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG kommt mangels schuldhaftem Handeln der Klägerin nicht in Betracht. Für einen Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag fehlt es an der "Geschäftsführung für einen anderen".

Bei markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Anspruch auf Zahlung der durch das Abmahnschreiben verursachten Rechtsanwaltskoten zu Lasten des Abgemahnten nach GoA immer dann bejaht, wenn die Abmahnung deshalb als im Interesse des Abgemahnten erfolgt anzusehen ist, weil durch die Abgabe einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung ein kostenintensiver Rechtsstreit vor Gericht vermieden werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die geforderte Unterlassungserklärung auch beansprucht werden kann, d.h. dass zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits ein Unterlassungsanspruch bestehen muss und nicht erst durch das Abmahnschreiben entstehen darf. Letzteres war jedoch € wie oben gezeigt € vorliegend der Fall.

2. Die Klägerin haftet der Beklagten für die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren auch nicht auf Grund eines Organisationsverschuldens. Die Klägerin war nicht verpflichtet, dem Unternehmen in der Schweiz die Anweisung zu erteilen, etwaige Abmahnungen der Klägerin mitzuteilen. Denn die Rechtsstellung der Klägerin und des schweizerischen Unternehmens war im Bezug auf die streitgegenständliche Domain eine vollkommen verschiedene. Während die Klägerin lediglich mit der Domain Kontakt hatte dadurch, dass die jeweiligen Domaininhaber sie auf der Internetplattform der Klägerin zum Verkauf anboten, war das Unternehmen in der Schweiz zwischenzeitlich Domaininhaber. Eine Pflicht eines der Klägerin verbundenen Unternehmens, Abmahnungen, welche dieses Unternehmen aus der Stellung als Domaininhaberin heraus erhalten hat, der Klägerin zu übermitteln, die selbst weder Domaininhaberin war, noch durch Verkauf werden würde, ist nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 75.000,00 EUR.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 28.11.2007
Az: 2a O 176/07


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