Landgericht Dortmund:
Urteil vom 19. Juni 2008
Aktenzeichen: 13 O 50/08 Kart.

(LG Dortmund: Urteil v. 19.06.2008, Az.: 13 O 50/08 Kart.)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Verfügungsbeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Verfügungsbeklagte ist Fachhändlerin für den Bau- und Gartenbereich. Sie ist Einzelhändlerin und nach ihrer Behauptung auch Großhändlerin. Die Verfügungsbeklagte ist Herstellerin von Teichprodukten, unter anderem von Teichpumpen.

Die Parteien stehen seit Jahren in Geschäftsbeziehung. Die Verfügungsklägerin tätigte mit der Verfügungsbeklagten von Juni 1999 bis Juni 2008 einen Gesamtumsatz von ca. 199.000,00 €. Davon entfielen auf das Jahr 2007 ca. 37.000,00 € und auf die Zeit von Januar bis Juni 2008 ca. 75.000,00 €. Im Jahr 2006 führte die Verfügungsbeklagte ein Vertriebsbindungssystem ein. Sie betreibt eine Internetplattform, der sich ihre Vertriebspartner für eine Pauschale von monatlich 49,00 € anschließen können.

Die Parteien verhandelten seit 2006 über den Abschluss eines Vertriebsbindungsvertrages. Die Verfügungsklägerin war hierzu letztlich nicht bereit. Sie bestellte bei der Verfügungsbeklagten am 16. und 17. April 2008 Waren im Bestellwert von ca. 20.000,00 €. Die Verfügungsbeklagte bestätigte die Bestellungen, lieferte aber nicht. Sie übersandte der Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 18.04.2008 einen Vertriebsbindungsvertrag für das Vertragsgebiet Deutschland zur Unterzeichnung. Zum Inhalt des Schreibens und des Vertrages wird auf Blatt 46 und 29 bis 36 der Akten Bezug genommen. Die Verfügungsklägerin unterzeichnete diesen Vertrag nicht. Sie erfuhr bei telefonischer Nachfrage am 28.04.2008, dass Lieferung nicht erfolgen werde, solange der Vertrag nicht unterzeichnet sei.

Die Verfügungsklägerin beanstandete dies als kartellrechts- und wettbewerbswidrig. Die Verfügungsbeklagte teilte mit Anwaltsschreiben vom 16.05.2008 mit, sämtliche bestätigten Bestellungen würden ausgeführt, künftige Belieferung ohne vertragliche Einbindung in das Händlernetz erfolge nicht. Zum Inhalt der Schreiben wird auf Blatt 54 - 58 und 60 - 62 der Akten Bezug genommen.

Die Bestellungen der Verfügungsklägerin vom April 2008 wurden in der Zeit vom 21.04. bis zum 11.06.2008 ausgeführt. Auf Bestellungen der Verfügungsklägerin vom 24.05.2008 und 13.06.2008 reagierte die Verfügungsbeklagte nicht.

Die Verfügungsklägerin verlangte mit Antrag vom 17.05.2008, beim Landgericht Münster eingegangen am selben Tage, der Verfügungsbeklagten im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben, es künftig zu unterlassen, sie von der Belieferung auszuschließen und ihr ohne rechtlich zulässigen Grund ungünstigere Liefer- und/oder Preiskonditionen einzuräumen, sowie es künftig zu unterlassen, mittels vertikaler Preisbindungssysteme bestimmte Mindestpreise vorzuschreiben. Das Verfahren ist nach Abgabe durch das Landgericht Münster aufgrund Verfügung vom 21.05.2008 am 10.06.2008 bei der hiesigen Kartell KfH eingegangen.

Die Verfügungsklägerin hält das Verhalten der Verfügungsbeklagten für kartell- und wettbewerbswidrig. Die Verfügungsbeklagte bezwecke mit ihren Verträgen und der Verweigerung einer Belieferung bei Ablehnung eines Vertragsschlusses in kartellrechtlicher unzulässiger Weise mittelbar und unmittelbar Einfluss auf die Endverkaufpreise für ihre Produkte zu nehmen. Ihre Vorgehensweise sei eine sachlich ungerechtfertigte und rechtswidrige Diskriminierung nach §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 GWB und als gezielte Behinderung ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10, 11 UWG. Aufgrund einer am Markt bestehenden Spitzenstellung der Produkte der Verfügungsbeklagten sei es nicht möglich, auf Produkte anderer Hersteller auszuweichen. Zum Erhalt eines attraktiven Sortiments sei sie gezwungen, Produkte der Verfügungsbeklagten, da diese zum vom Publikum im Bereich von Gartenpumpen erwarteten und vorausgesetzten Kernsortiment gehörten, anzubieten. Das dauerhafte oder auch nur vorübergehende Fehlen gerade von Produkten der Verfügungsbeklagten würde zu einem erheblichen Ansehensverlust im Hinblick auf ihre Wettbewerbsfähigkeit führen. Eilbedürftigkeit der Sache ergebe sich aus der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG. Außerdem drohe ihr irreparabler Schaden, wenn sie nicht alsbald wieder Produkte der Verfügungsbeklagten verkaufen könne. Ohne die Produkte der Verfügungsbeklagten anbieten zu können, sei ein Fachhandel wie der ihre nicht marktfähig.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

der Verfügungsbeklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es künftig zu unterlassen,

die Verfügungsklägerin von der Belieferung mit Produkten der Verfügungsbeklagten auszuschließen oder ausschließen zu lassen und/oder ihr ohne rechtlich zulässigen Grund ungünstigere Liefer- und/oder Preiskonditionen einzuräumen und/oder einräumen zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht, um mittelbar oder unmittelbar Einfluss auf die Endverkaufspreise der Verfügungsklägerin für deren Produkte zu nehmen, mittels vertikaler Preisbindungssysteme der Verfügungsklägerin bestimmte Mindestpreise vorzuschreiben oder dies mittelbar oder unmittelbar zu versuchen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte hält die Anträge der Verfügungsklägerin für zu unbestimmt und, da eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt werde, Eilbedürftigkeit weder für dargetan noch für gegeben. Der Bedarf der Verfügungsklägerin sei angesichts der überdurchschnittlich hohen Bestellmengen im Jahre 2008 bereits voll gedeckt. Es sei zudem ohne weiteres möglich, den Bedarf an Teichprodukten bei zahlreichen großen und kleineren mit ihr im Wettbewerb stehenden Anbietern zu decken. Ihre Produkte seien substituierbar und würden keine Spitzenstellung im Markt einnehmen. Wie die geringen Umsatzzahlen der Verfügungsklägerin in den Vorjahren zeigten, müssten ihre Produkte von einem kleinen Baumarkt wie der Verfügungsklägerin gerade nicht vorgehalten werden. Die Umsatzsteigerung sei offensichtlich nur auf Abverkäufe im Internet zurückzuführen. Der Verkauf ihrer hochwertigen und in weiten Teilen aus technischen Gründen auch erklärungsbedürftigen Markenprodukte über die beratungsfreie Internetplattform "Ebay" werde aber nicht gewünscht und durch das im Jahr 2006 in kartellrechtlich zulässiger Weise etablierte selektive Vertriebssystem unterbunden. Durch die vertraglichen Regelungen würden weder Abverkaufs- noch Einkaufspreise festgeschrieben.

Zur Ergänzung der Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.

Ob die einzelnen Anträge hinreichend bestimmt sind und Eilbedürftigkeit der Sache vorliegt, kann dahinstehen. Es fehlt auf jeden Fall an einem Verfügungsanspruch. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche können sich ergeben aus §§ 8 UWG, 33 GWB wegen Verstoßes gegen §§ 4 Nr. 10 und Nr. 11 UWG, 20 Abs. 4 GWB. Sie setzen aber sämtlich voraus, dass die Verfügungsbeklagte kartellrechtlich verpflichtet ist, die Klägerin mit Ware zu beliefern. Die Voraussetzungen für einen Kontrahierungszwang sind aber nicht dargetan. Es fehlt am substantiierten klägerischen Vortrag zur Annahme einer marktstarken Position der Verfügungsbeklagten und zur Abhängigkeit der Verfügungsklägerin von den Produkten der Verfügungsbeklagten.

Marktbeherrschung der Verfügungsbeklagten nach §§ 19, 20 Abs. 1 GWB wird von der Verfügungsklägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Marktstärke der Verfügungsbeklagten aufgrund einer Spitzenstellung oder Spitzengruppenzugehörigkeit ihrer Produkte und eine sich heraus ergebende sortimentsbedingte Abhängigkeit der Verfügungsklägerin wird von dieser zwar behauptet, aber weder durch Sachvortrag zur Stellung der Parteien auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Angesichts der von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Vielzahl von großen und kleineren Teichproduktherstellern und der verschiedenen Händlergruppen als Abnehmer ist es nicht ausreichend, die Verfügungsbeklagte als "führenden" Teichpumpenhersteller und ihre Produkte als zum Kernsortiment gehörend zu bezeichnen. Es genügt auch nicht zu behaupten, dass die Kunden der Verfügungsklägerin, wie von der Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin erläutert, die Produkte der Verfügungsbeklagten gegenüber Produkten anderer Hersteller bevorzugen. Zu fordern ist auch im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Darstellung der generellen Marktbedeutung der betreffenden Ware, außerdem der Auswirkungen, die sich vor dem Hintergrund des für den betreffenden Markt typischen Nachfrageverhaltens im Falle eines Fehlens der Ware im Sortiment auf die Wettbewerbsfähigkeit der in Betracht kommenden Handelsunternehmen ergeben. Insoweit fehlt es an jeglichem Sachvortrag der Verfügungsklägerin. Auch dass die Verfügungsbeklagte sich selbst in ihrem Internetauftritt als "Globalplayer" mit Innovations- und Qualitätsführeranspruch bezeichnet, besagt nicht, dass ihrer Ware die für die Annahme einer Spitzenstellung zu fordernde Marktbedeutung zukommt. Die Werbeaussage der Verfügungsbeklagten kann bei der Würdigung der Marktstellung zwar von Bedeutung sein. Sie allein reicht aber nicht, eine marktstarke Stellung einzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Dortmund:
Urteil v. 19.06.2008
Az: 13 O 50/08 Kart.


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