Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 25. Februar 1994
Aktenzeichen: 6 U 173/93
(OLG Köln: Urteil v. 25.02.1994, Az.: 6 U 173/93)
Der Titel "die Geschäftsidee" für eine wirtschaftsorientierte Zeitschrift ist als besondere Bezeichnung einer Druckschrift auch ohne Verkehrsgeltung schutzfähig i.S. von § 16 Abs. 1 UWG. Er ist verwechselbar mit der Bezeichnung "i.... Geschäftsidee" bzw. "im... Geschäftsideen für eine Zeitschrift vergleichbaren Genres; die zusätzliche Verwendung des Titels eines von der Beklagten seit Jahren vertriebenen Wirtschaftsmagazins "I..." wirkt der Gefahr der Verwechslung nicht signifikant entgegen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. April 1993 verkündete Urteil der 1. Kam mer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 40/93 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte über die Verurteilung des Landgerichts hinaus zusätzlich verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern des Vorstands der Beklagten, zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei der Kennzeichnung ihrer Druckschriften der Bezeichnungen "..." und/oder "..." zu bedienen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Beklagten: 50.000,00 DM
Tatbestand
Der Kläger vertreibt seit 1976 die Zeitschrift "XXX". Diese
Zeitschrift erscheint zweimonatlich und wird im Abonnement
vertrieben. Als Beilage erscheint dazu seit Juni 1989 das "XXX".
Wegen der Einzelheiten der Gestaltung dieser Zeitschriften wird auf
die mit der Klageschrift als Anlage K 1 zu den Akten gereichten
Originaldruckwerke des Klägers Bezug genommen.
Die Beklagte verlegt seit 1980 das Wirtschaftsma- gazin "XXX".
Mit Anzeigen im "XXX" (Ausgabe 1/93) und in "XXX" (Ausgabe 1/93)
nahm die Beklagte unter anderem Titelschutz für die
Bezeichnungen
"..." und "..."
in Anspruch. Die Erstausgabe einer Zeitschrift "XXX" war für Mai
1993 geplant. Die von der Be- klagten geplante Zeitschrift soll
höchstens vier- mal im Jahr erscheinen und zu 90 % über den Ein-
zelverkauf vertrieben werden. Wegen der Gestaltung der geplanten
Zeitschrift wird auf die Anlage K 6 zur Klageschrift Bezug
genommen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Ver- wendung der Titel
"XXX" bzw. "XXX" durch die Be- klagte sei gemäß § 16 Abs. 1 UWG
unzulässig, denn diese Titel seien mit den Bezeichnungen "XXX" und
"XXX" der von ihm - dem Kläger - vertriebe- nen Zeitschriften
verwechslungsfähig. Die Titel "XXX" und "XXX" verfügten schon von
Hause aus über hinreichende Unterscheidungskraft und seien damit
"besondere Bezeichnungen" im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG. Zudem komme
diesen Titeln auch Verkehrsgeltung zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zu- widerhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu
6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, wobei die
Ordnungshaft an den Mit- gliedern des Vorstands der Beklagten zu
vollstrecken ist,
es zu unterlassen, sich im geschäft- lichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken bei der Kennzeichnung ihrer Druck- schriften der
Bezeichnungen "XXX" und/oder "XXX" zu bedienen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die von dem Kläger geltend gemachten
Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten,
das Wirtschaftsmagazin "XXX" sei gerade in Käuferkreisen, die sich
für wirtschaftliche Angelegenheiten interessierten so bekannt, daß
niemand bei den beanstandeten Titeln annehme, es bestünden
Beziehungen zwischen der Zeitschrift des Klägers und dem von ihr -
der Be- klagten - verlegten Wirtschaftsmagazin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzli- chen Vortrags
der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
sowie auf die in erster Instanz von den Parteien gewechselten
Schriftsätze und den dazu zu den Akten gereichten Anlagen Bezug
genommen.
Mit Urteil vom 27. April 1993 hat das Landgericht den von dem
Kläger geltend gemachten Unterlas- sungsanspruch gemäß § 16 Abs. 1
UWG als begründet erachtet und die Beklagte dementsprechend
antrags- gemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten der Ur-
teilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des
Landgerichts verwiesen.
Gegen das ihr am 30. April 1993 zugestellte Urteil hat die
Beklagte am 13. Mai 1993 Berufung einge- legt, die sie nach
Verlängerung der Berufungsbe- gründungsfrist bis zum 14. Juli 1993
am 28. Juni 1993 rechtzeitig begründet hat.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin- stanzliches
Vorbringen nach Maßgabe der Beru- fungsbegründungsschrift vom 25.
Juni 1993 und des Schriftsatzes vom 29. November 1993, auf die
Bezug genommen wird.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils der 1. Kammer für
Handels- sachen des Landgerichts Bonn vom 27. April 1993 - 11 O
40/93 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückweisen, sowie die Beklagte zusätzlich (näm-
lich hinsichtlich der Schreibweise) zur Unterlassung der Titel
"XXX" und/oder "XXX" zu verurteilen.
Der Kläger wiederholt und vertieft ebenso wie die Beklagte
seinen Vortrag aus der ersten Instanz. Insoweit wird auf die
Berufungserwiderung des Klä- gers vom 2. November 1993
verwiesen.
Sämtliche von den Parteien zu den Akten gereich- ten Anlagen
waren Gegenstand der mündlichen Ver- handlung.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen
Erfolg.
Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist gem. § 16 Abs. 1 UWG
begründet. Die beanstandeten Titel der Beklagten sind geeignet,
Verwechslungen mit dem prioritätsälteren Titel des Klägers "XXX" zu
begründen.
Der Titel des Klägers "XXX" ist als besondere Be- zeichnung
einer Druckschrift schutzfähig im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG. Dabei
ist in Óbereinstimmung mit dem Landgericht davon auszugehen, daß
dieser Titel schon von Natur aus Unterscheidungskraft besitzt, denn
er ist bestimmt und geeignet, die Druckschrift des Klägers von
anderen Werken zu un- terscheiden.
Prägend für den Titel des Klägers ist nach des- sen maßgeblichen
Gesamteindruck der Bestandteil "XXX", denn im übrigen besteht der
Titel nur noch aus dem - nichtssagenden - und dem Hinweis "XXX"
zugeordneten Artikel "die". Bei dem Bestandteil "XXX" handelt es
sich zwar um einen Begriff aus der Umgangssprache. Er bezeichnet
jedoch von Hause aus nicht Druckschriften, wird somit im Streitfall
auf einen ihm an sich nicht zukommenden Gegenstand übertragen (vgl.
dazu BGH GRUR 1980/247, 248 "Capital-Service"). Der Begriff "XXX"
hat keinen eindeutigen Inhalt, sondern läßt mehrere Interpre-
tationen zu, wie z.B. "Idee oder Konzept für eine
Unternehmungsgründung/Existenzgründung" oder aber "Idee für
sonstige wirtschaftliche Betätigungen". Er verlangt somit nach
Konkretisierung, welche Art von "Geschäft" gemeint ist. Als
Bestandteil eines Zeitschriftentitels ist daher der Begriff "XXX"
schon aus diesem Grund geeignet, die Phantasie des Lesers über den
möglichen Inhalt der so bezeich- neten Druckschrift anzuregen und
sich deshalb bei dem Leser entsprechend einzuprägen.
Hinzu kommt, daß der Bestandteil "XXX" von dem Kläger nicht rein
beschreibend verwendet wird und auch deshalb von Hause aus geeignet
ist, zur Kennzeichnung der Zeitschrift im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG
zu dienen. Die Zeitschrift des Klägers beinhaltet nicht nur eine
Aufzählung von Ideen für Existenzgründungen, sondern ebenfalls
Hinweise zu Steuerfragen, zur EDV und Werbung, zum Franchising
sowie zu anderen Bereichen zur Optimierung bereits bestehender
Unternehmen. Diese Themenbereiche ste- hen aber mit einer "XXX" im
eigentlichen Sinne nicht in einem derartigen Zusammenhang, daß der
Leser des Titels des Klägers diese Themen zwangs- läufig als Inhalt
der Zeitschrift erwartet.
Ist danach der Titel des Klägers "XXX" schon von Hause aus
unterscheidungskräftig, um seinen Schutz gem. § 16 Abs. 1 UWG zu
begründen, bedarf es kei- ner Prüfung, ob ihm auch Schutzfähigkeit
nach die- ser Vorschrift kraft Verkehrsgeltung zukommt.
Die von der Beklagten in Anspruch genommenen
streitgegenständlichen Zeitschriftentitel sind mit dem von dem
Kläger verwandten - prioritätsälte- ren - Titel "XXX" nach dem
Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen
verwechselbar.
Diese Gefahr ergibt sich daraus, daß die beanstan- deten
Bezeichnungen der Beklagten den den Titel des Klägers prägenden
Bestandteil "XXX" enthal- ten und ihr Gesamteindruck von diesem
Hinweis entscheidend bestimmt werden. Zwar ist mit der Beklagten
davon auszugehen, daß der Bestandteil "XXX" der Titel der Beklagten
ungeachtet seiner Schreibweise in Groß- oder Kleinbuchstaben vom
Leser bemerkt und beachtet wird. Es handelt sich hierbei um einen
phantasievollen, einprägsamen Namen für eine Zeitschrift, der zudem
mit dem Titel des seit 1980 von der Beklagten herausgege- benen
Wirtschaftsmagazins "XXX" identisch ist. Der Hinweis "XXX" steht
darüber hinaus am Anfang der streitbefangenen Bezeichnungen der
Beklagten und mag auch deshalb die Aufmerksamkeit des Lesers auf
sich ziehen. Der Hinweis "XXX" bzw. "XXX" steht dagegen am Ende der
Titel und scheint aus diesem Grund sowie durch seine Länge (4
Silben bzw. bei "XXX" sogar 5 Silben gegenüber dem zweisilbigen
Wort "XXX") zunächst als weniger geeignet, sich bei dem Verkehr als
Bezeichnung der geplanten Zeitschrift der Beklagten
einzuprägen.
Dennoch ist davon auszugehen, daß der Hinweis "XXX" bzw. "XXX"
die beanstandeten Titel der Beklagten nach ihrer Gesamtwirkung
maßgeblich mitbestimmt. Dies zeigt sich darin, daß der an-
gesprochene Verbraucher auf den Titelbestandteil "XXX" zur
Individualisierung der Zeitschrift der Beklagten nicht verzichten
kann, da erst dieser Bestandteil die notwendige Unterscheidung
dieser Druckschrift von anderen Werken schafft. Verlangt der Leser
am Kiosk die Zeitschrift "XXX" bzw. "- XXX" und vernachlässigt
dabei den Titelbestandteil "XXX" bzw. "XXX", erhält er nämlich das
von der Beklagten herausgegebene Wirtschaftsmagazin "XXX", nicht
aber die Zeitschrift "XXX". Nur der Hinweis "XXX" individualisiert
somit die geplante Zeit- schrift der Beklagten und zwingt selbst
denjenigen Verbraucher, der das Magazin "XXX" nicht kennt, diesen
Titelbestandteil zu beachten und sich als Namen des Werks
einzuprägen. Hierzu ist dieser Hinweis "XXX" auch geeignet.
Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Titel des
Klägers verwiesen werden, zumal der Begriff "XXX" auch bei der von
der Beklagten geplanten Zeitschrift keine rein den Inhalt des Werks
beschreibende Funktion hat, denn die Zeitschrift der Beklagten
weist im wesentlichen dieselben Themenkreise wie die Zeit- schrift
des Klägers auf. Es ist daher davon auszugehen, daß der Bestandteil
"XXX" den bzw. die beanstandeten Titel der Beklag- ten entscheidend
mitprägt und mitbestimmt, unab- hängig davon, ob der Verkehr aus
den vorstehend angeführten Erwägungen dahin tendieren wird, den
Titel der Beklagten auf "XXX" abzukürzen (vgl. da- zu BGH GRUR
1988/638, 639 "Hauer's Auto-Zeitung"); eine Abkürzung der
beanstandeten Titel der Beklag- ten zu "XXX" bzw. "XXX" liegt
jedenfalls nicht nahe.
Wegen der Identität des Bestandteils "XXX" der Titel der
Beklagten mit dem die Bezeichnung des Klägers allein prägenden
Hinweis "XXX" sowie der bereits erwähnten im wesentlichen
übereinstimmen- den Themenkreise der Zeitschriften beider Parteien
und der Identität der von ihnen damit angesproche- nen Leserkreise
wird jedoch zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil dieser
Verkehrskreise beide Titel klanglich, bildlich sowie nach dem von
den Titeln vermittelten Sinngehalt verwechseln. Diejenigen
Verbraucher, die nur das Wirtschafts- magazin "XXX" kennen, nicht
aber die Zeitschrift des Klägers, werden die beanstandeten Titel
der Beklagten dahin verstehen, daß "XXX" nunmehr - wie auch andere
Zeitschriften und Zeitungen - ein Son- dermagazin herausgibt. Die
Verbraucher aber, denen sowohl das Magazin "XXX" als auch die
Zeitschrift des Klägers "XXX" bekannt ist, werden angesichts der
beanstandeten Bezeichnungen für die geplante Zeitschrift der
Beklagten meinen, die Zeitschrift "XXX" werde nunmehr unter dem
Dach des Verlags, der das Wirtschaftsmagazin "XXX" herausgibt er-
scheinen und trage deshalb nunmehr die Bezeichnung "XXX" bzw. "XXX"
oder auch "XXX" bzw. "XXX". Dieses Verständnis der Verbraucher wird
zusätzlich dadurch gefördert, daß es nicht ungewöhnlich ist, wenn
Zeitschriften neben dem Haupttitel weitere Titel herausbringen, wie
sich auch am Beispiel der Beklagten zeigt, die neben dem Magazin
"XXX" die Herausgabe einer Zeitschrift mit den beanstandeten Titeln
plant. Hinzu kommt, daß es bislang keine Zeitschrift gab, die eine
mit der Zeitschrift des Klägers vergleichbare Bezeichnung trug und
vergleichbare Themen angesprochen hat, der Kläger vielmehr seit
1976 zunächst über viele Jahre bis 1993 allein auf diesem
besonderen Marktsegment tätig war. Selbst wenn daher dem Titel der
Zeit- schrift des Klägers von Natur aus nur geringe
Kennzeichnungskraft zukommen sollte - die von der Klägerin
vorgetragenen Umsatzzahlen und Werbeauf- wendungen sind von der
Beklagten bestritten wor- den -, ist danach bei einem nicht
unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise von einer
Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Titel im weiteren
Sinne auszugehen.
Die von der Beklagten angeführten Unterschiede der Titel der
Parteien sowie die Abweichungen bei der Aufmachung, der Bewerbung
und dem Vertrieb der streitbefangenen Zeitschriften sind nicht
geeig- net, dieser Verwechslungsgefahr ausreichend entge-
genzuwirken. Dies gilt selbst unter Berücksichti- gung der
Tatsache, daß der Verkehr bei Zeitungen und Zeitschriften seit
langem gewöhnt ist, daß ähnlich klingende Titel auf dem Markt sind,
und er infolgedessen auch auf geringe Unterschiede der Titel achtet
(vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, Wett- bewerbsrecht, 17. Aufl., § 16
UWG Rn. 127 m.w.N.).
Daß der Bestandteil "XXX" bzw. "XXX" in den geplanten Titeln der
Beklagten ungeeignet ist, die aufgezeigte Verwechslungsgefahr der
sich gegen- überstehenden Titel bzw. Zeitschriften auszuräu- men,
ergibt sich bereits aus den vorstehenden Er- wägungen.
Unerheblich ist ebenfalls, daß es im Titel der Zeitschrift des
Klägers heißt "XXX", während in den Titeln der Beklagten der
Hinweis "XXX" ohne bestimmten Artikel verwendet wird, evtl. sogar
als Hinweis "XXX". Aus der Sicht des Verkehrs handelt es sich
hierbei um nebensächliche Abweichungen, die an der Identität der
für beide Titel maßgeb- lichen Bestandteile "XXX" nichts ändern und
sich zwanglos daraus erklären, daß "XXX" nunmehr unter dem Dach von
"XXX" herausgegeben wird.
Daß die Zeitschrift des Klägers alle 2 Monate erscheint, die
geplante Zeitschrift der Beklagten jedoch nur jedes 1/4 Jahr
erscheinen soll, begrün- det eher eine Àhnlichkeit beider
Zeitschriften, als daß dadurch erhebliche Unterschiede entstehen;
beide Zeitschriften erscheinen danach nämlich nicht monatlich, wie
dies für einen großen Teil der Zeitschriften üblich ist, sondern in
größeren Zeitabständen. Der Vertrieb der Zeitschrift des Klägers
ausschließlich im Abonnement, steht der aufgezeigten
Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ebenfalls nicht entgegen. Der
Verbraucher, der die Zeitschrift des Klägers von einem Abonnement
her kennt oder von der Klägerin im Rahmen der Bewer- bung
angeschrieben worden ist, wird vielmehr an- nehmen, nunmehr sei
"XXX" am Kiosk zu erhalten. Er wird folglich die Zeitschrift
zukünftig am Kiosk erwerben und sich aufgrund dieser Verwechslung
der Zeitschriften der Parteien der Beklagten zuwenden (was zudem
den Vorteil hat, daß er keine Abonne- mentverpflichtung eingehen
muß).
Schließlich lassen sich die Unterschiede beider Zeitschriften in
ihrer Aufmachung und in der Form ihrer Bewerbung ebenfalls aus der
Sicht des Verkehrs ohne weiteres damit erklären, daß "XXX" nunmehr
in einem anderen Verlag, nämlich dem Ver- lag des
Wirtschaftsmagazins "XXX", erscheint und infolgedessen gewisse
Ànderungen im Àußeren der Zeitschrift und bei ihrer Bewerbung
vorgenommen worden sind.
Der Beklagten war danach die Verwendung der bean- standeten
Titel gem. § 16 Abs. 1 UWG in sämtlichen von dem Kläger
angegriffenen Formen einschließlich der erstmals in der
Berufungsinstanz beanstandeten und im Tenor dieses Urteils
wiedergegebenen Formen zu untersagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit ergeht
gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 ZPO
festzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Beklagten
im Rechtsstreit.
OLG Köln:
Urteil v. 25.02.1994
Az: 6 U 173/93
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