Landgericht Freiburg:
Urteil vom 11. November 2011
Aktenzeichen: 12 O 71/10

(LG Freiburg: Urteil v. 11.11.2011, Az.: 12 O 71/10)

Wird in einer Ladung zu einer Generalversammlung die Neuwahl von Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitgliedern für einzelne, namentlich benannte ausscheidende Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieder angekündigt, verstößt die Neuwahl des gesamten Aufsichtsrats bzw. Vorstands, der in dieser Generalversammlung geschlossen zurückgetreten ist, gegen den Grundsatz rechtzeitiger vorheriger Beschlussankündi-gung. Auf Anfechtungsklage sind sämtliche Wahlbeschlüsse für nichtig zu erklären.

Tenor

1. Auf Antrag des Klägers wird die in der Generalversammlung der Beklagten vom 16. April 2010 zu TOP 4 + 5 abgehaltene Wahl zum Vorstand ... für nichtig erklärt.

2. Auf Antrag des Klägers wird die in der Generalversammlung der Beklagten vom 16. April 2010 zu TOP 4 + 5 abgehaltene Wahl zum Aufsichtsrat wird für nichtig erklärt.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist für den Kläger im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage des Klägers, der Mitglied der Beklagten, einer eingetragenen Genossenschaft ist.

Am 16. April 2010 fand nach genossenschaftsinternen Querelen eine Mitgliederversammlung statt, in der der gesamte Vorstand (insgesamt 6) und Aufsichtsrat (insgesamt 13) neu gewählt worden ist. Sämtliche bis dahin amtierenden Vorstände und Aufsichtsräte waren in der Mitgliederversammlung entsprechend einem am Vortage gefundenen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich, an dem der Kläger allerdings nicht beteiligt war, zurückgetreten, unabhängig davon, ob sie nicht bereits anderweitig ihres Amtes verlustig gegangen waren. Diese Wahlen greift der Kläger mit der vorliegenden Klage an.

Der Aufsichtsrat der Beklagten hatte in einer außerordentlichen Aufsichtsratssitzung am 23. März 2010 2 Mitglieder des Vorstandes vorläufig gemäß § 40 GenG abberufen. Zur Abstimmung über die endgültige Abberufung nach § 18 Abs. 6 der Satzung bzw. § 40 GenG hatte er eine außerordentliche Generalversammlung für den 16. April 2010 angesetzt. Die von ihm beschlossene und an die Mitglieder mit der Einladung übersandte Tagesordnung vom 29.3.2010 (Anlage K 3) sah u.a. vor:

"3. Bestätigung des Widerrufs der Bestellung der vom Aufsichtsrat vorläufig ihrer Ämter enthobenen Vorstandsmitglieder (..)

4. Wahlen zum Vorstand."

Am 6. April 2010 fand eine Vorstandssitzung unter Beteiligung der beiden vorläufig ihrer Ämter enthobenen Vorstände statt. Der Kläger bezeichnet diese als "angebliche Vorstandssitzung". Die dort ausgearbeitete Tagesordnung vom 6. April 2010 sei an viele Mitglieder der Beklagten, nicht aber an den Kläger und manch andere, übersandt worden (Anlage K 4). Sie enthalte unsachliche Bemerkungen.

Diese Tagesordnung enthält zu den hier streitigen Wahlvorgängen folgende Punkte:

"13. Wahlen zum Vorstand

a. turnusgemäße Neuwahlen (turnusgemäß scheidet aus G)

b. Neuwahlen zum Vorstand (für den Fall der Abberufung von Herrn HM, Herrn GH oder Herrn MK) 14. Wahlen zum Aufsichtsrat (turnusgemäß scheiden aus: (5 namentlich benannte Personen))"

Der Kläger meint, die Wahlen zum Vorstand und zum Aufsichtsrat seien nichtig bzw. infolge Anfechtung für nicht nichtig zu erklären, weil diese Wahlen entgegen den satzungsrechtlichen Bestimmungen bzw. den Vorgaben des Gesetzes nicht ausreichend angekündigt gewesen seien. Eigentlich habe nur über die Abberufung zweier Vorstände nach deren vorläufiger Amtsenthebung durch den Aufsichtsrat und gegebenenfalls Neuwahlen dieser beiden Vorstände beschlossen werden sollen und dürfen. Diesen Einwand hat er bereits in der Versammlung gegenüber sämtlichen Wahlbeschlüssen erhoben und protokollieren lassen.

Des weiteren erhebt der Kläger verschiedene Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Wahlen, insbesondere meint er, diese seien durch manipulativ erlangte und benutzte Vollmachten beeinflusst worden. Im Verlaufe des längeren Wahlvorganges hätten sich in unkontrollierter Weise noch anwesende Genossen der Stimmkarten von Genossen bedient, die bereits die Versammlung verlassen hätten, ohne insoweit bevollmächtigt worden zu sein.

Der Kläger stellt nunmehr folgende Anträge:

I. 1. Es wird festgestellt, dass die in der Generalversammlung der Beklagten vom 16. April 2010 zu TOP 4 + 5 abgehaltene Wahl von Herrn S im 1. Wahlgang zum Vorstand nichtig ist. Hilfsweise: Die in der Generalversammlung der Beklagten vom 16. April 2010 zu TOP 4 + 5 abgehaltene Wahl von Herrn S im 1. Wahlgang zum Vorstand wird für nichtig erklärt. (..)

Im übrigen hat der Kläger die Klage für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dem angeschlossen.

Im übrigen beantragt die Beklagte Klageabweisung.

Sie meint, die vorläufige Amtsenthebung der beiden Vorstandsmitglieder sei in einer nicht form- und fristgerecht einberufenen Aufsichtsratssitzung erfolgt und damit rechtswidrig, rechtsmissbräuchlich und nichtig; dasselbe gelte hinsichtlich des Beschlusses über die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung. Die Ergänzung der Tagesordnung wie Anlage K 4 sei durch den Vorstand der Beklagten in vertretungsberechtigter Zahl beschlossen und auf Verlangen von 550 Mitgliedern der Beklagten (vgl. § 45 GenG) gesetzlich geboten gewesen. Dass der gesamte Vorstand und Aufsichtsrat neu zu wählen gewesen sei, habe sich erst in der bereits angesprochenen Gerichtsverhandlung abgezeichnet. Der Versammlung hätte es freigestanden, eine beliebig anders festgesetzte Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Vorständen zu wählen. Ihre Zahl sei in der Satzung nicht festgelegt, sie sei allerdings seit 2004 unverändert geblieben. In den Vorjahren habe es diesbezüglich (kleinere) Veränderungen gegeben, wobei der jeweilige Tagesordnungspunkt (sc. nur) mit "Wahlen zum Vorstand, turnusgemäß scheiden aus:..." angekündigt worden sei. Im Jahre 2008 habe TOP 9 die Reduzierung des Aufsichtsrats von 13 auf 12 Mitglieder vorgesehen. Dieser Beschlussvorschlag sei von der Generalversammlung abgelehnt worden. Einer Ankündigung des Rücktritts sämtlicher Organmitglieder der Beklagten in einem Tagesordnungspunkt habe es nicht bedurft, da es sich insoweit um eine einseitige Willenserklärung dieser Personen gehandelt habe, ein Beschluss der Generalversammlung sei nicht zu fassen gewesen. Die verschiedenen Manipulationsvorwürfe seien nicht berechtigt.

Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Die angegriffenen Beschlüsse sind wegen Verstoßes gegen die Satzungsbestimmung über beschließende Beschlüsse (§ 28 Abs. 5 der Satzung) auf die rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage für nichtig zu erklären.

1. Die Kammer ist nicht gehalten, entsprechend dem klägerischen Antrag zunächst Nichtigkeitsgründe und erst in 2. Linie Anfechtungsgründe zu untersuchen. Insoweit gilt auch vorliegend der im Aktienrecht anerkannte Grundsatz, dass Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage das mit der Klage verfolgte prozessuale Ziel ist, die richterliche Klärung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in Bezug auf seine fehlende Übereinstimmung mit Gesetz oder Satzung hinsichtlich seines Gegenstandes und Inhaltes sowie des zur Beschlussfassung führenden Verfahrens herbeizuführen, es sich also bezüglich jeden angegriffenen Beschlusses jeweils um einen (einzigen) Streitgegenstand handelt (BGHZ 152, 1; vgl. a. Z 134,364). Deshalb geht die vom Kläger vorgenommene differenzierte Antragsstellung zwischen Nichtigkeits- und Anfechtungsgründen ins Leere (vgl. Spindler/Stilz/Würthwein AktG 2. Auflage § 243 Rdnr.15).

2. Verstöße gegen Bestimmungen über die Einhaltung bestimmter Fristen, soweit die Generalversammlung Beschlüsse fassen will oder soll, führen nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit (vgl. §§ 241, 243 AktG). Der Kläger hat bereits in der Klagschrift (dort Seite 2) und damit rechtzeitig dieses Beschlusshindernis geltend gemacht.

3. § 28 Abs. 5 der Satzung bestimmt, dass über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tag der Generalversammlung liegen, Beschlüsse (grundsätzlich) nicht gefasst werden können. Eine Ausnahme für auf Verlangen eines zehnten Teils der Mitglieder der Genossenschaft ergänzte Tagesordnungspunkte ist nicht vorgesehen. Dies entspricht im übrigen der gesetzlichen Rechtslage (vgl. § 46 Abs. 2 GenG).

4. Das Erfordernis rechtzeitiger Ankündigung des Beschlussgegenstandes hat den Zweck, den Genossen eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 2008, 69). Weder die angekündigte Tagesordnung vom 29. März 2010 noch die vom 6. April 2010 gaben den geladenen Genossen Veranlassung für die Annahme, auf der Generalversammlung über den gesamten Aufsichtsrat und Vorstand entscheiden zu dürfen.

a. Der Beklagten ist einzuräumen, dass der Wortlaut der Ladung vom 29. März 2010 an sich keine Begrenzung der in den Vorstand zu wählenden Anzahl der Personen vorsieht. Die Tagesordnungspunkte sind jedoch im Zusammenhang und unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass es sich hierbei um eine außerordentliche Generalversammlung der Beklagten handeln sollte. Der Tagesordnungspunkt 4 geht dem Tagesordnungspunkt 5 vor und ergibt - letztlich auch von der Beklagten nicht bestritten - den Sinn, dass nach dieser Tagesordnung Wahlen zum Vorstand als Ersatz für die ihres Amtes ggf. enthobenen ehemaligen Vorstandsmitglieder Herrmann und Kaiser vorgesehen waren. Auch die Beklagte erkennt an, dass der umfassend notwendig werdende Wahlvorgang erst am Vortag überhaupt deutlich geworden ist. Gründe, weshalb die Mitglieder der Beklagten weitergehende Kenntnisse über die beabsichtigten Wahlvorgänge haben sollten als die Beklagte zum Zeitpunkt der Übersendung der Tagesordnung vom 29. März 2010, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

b. Von Aufsichtsratswahlen ist in dieser Tagesordnung überhaupt nicht die Rede.

c. Die ergänzte Tagesordnung vom 6. April 2010 enthält in Ziffer 13 eine Erläuterung der vorzunehmenden Wahlen zum Vorstand, nämlich einerseits turnusgemäße Neuwahlen, wobei dieser Turnus erläutert wird, dass es sich insoweit um eine Person handeln soll, und andererseits neue Wahlen zum Vorstand, dieses (nur) für den Fall der Abberufung dreier namentlich genannter Vorstände. Weitere Wahlen zum Vorstand sind in dieser Tagesordnung nicht vorgesehen. Letztlich gilt dasselbe auch hinsichtlich der in Ziffer 14 genannten Wahlen zum Aufsichtsrat. Auch hier werden diese Wahlen durch den Klammerzusatz über das turnusgemäße Ausscheiden der dort genannten Personen erläutert. Weitere Wahlen waren damals auch gar nicht vorgesehen, wie, siehe oben, zwischen den Parteien unstreitig ist.

Die in der Generalversammlung durchgeführten Neuwahlen des Gesamtvorstandes und Aufsichtsrats sind qualitativ etwas ganz anderes als die angekündigte vereinzelte Nachwahl von Mitgliedern der jeweiligen Organe der Beklagten (vgl. die ähnliche Konstellation BGHZ 32,318; OLG Köln ZIP 1984,1351).

d. Es kann offen bleiben, ob eine langjährige "laxe" Praxis bei der Beschreibung des Beschlussgegenstandes, so wie es die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30.6.2011 zu früheren Wahlvorgängen und der jeweils zu wählenden Anzahl von Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitgliedern darstellt, rechtliche Qualität in dem Sinne zukommen kann, dass der Genosse bei der Ankündigung eines bestimmten Wahlvorgangs mit Abänderungen des Beschlussgegenstandes rechnen muss. Die von der Beklagten geschilderten Vorgänge sind mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Dort ging es um die Herauf- oder Herabsetzung der Anzahl der Gremiumsmitglieder jeweils um eine Person, während es am 16.4.2010 um einen wesentlichen Teil des Vorstands bzw. Aufsichtsrats ging. Ohnehin ermangelt der diesbezügliche Vortrag der Beklagten daran, dass die Ladung mit den TOPs sowie den diesbezüglichen Erläuterungen weder vorgetragen noch vorgelegt ist. Dass die angekündigten, aber nicht vorgelegten Auszüge aus Protokollen der Generalversammlung hierzu weitergehende Angaben enthielten, ist nicht vorgetragen.

5. Diese Verstöße sind erheblich. Der Kläger ist, worüber sich die Parteien auch im Klaren sind, durch die am Tage vor der Generalversammlung abgeschlossenen Vergleiche schon deshalb nicht gebunden, weil er hieran nicht beteiligt war. Bei rechtzeitiger Ankündigung des Umfangs der Wahlen hätten die verschiedenen Parteiungen bei der Beklagten Gelegenheit gehabt, sich durch geeignete Wahlvorschläge und Wahlwerbung rechtzeitig einzubringen. Dass der Kläger bei der nachfolgenden Generalversammlung vom 28.6.2011 keine Gegenkandidaten aufgestellt hat, heilt diese gravierenden Mängel schon deshalb nicht, weil, wie der Ablauf der Ereignisse zeigt, im Jahre 2010 heftiger Parteistreit über die Zusammensetzung der Leitungsorgane und mittelbar über die Ausrichtung der Beklagten bestand. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch damals kein Interesse an der Durchsetzung eigener Personalvorschläge hatte, sind auch nicht ansatzweise erkennbar. Unabhängig hiervon kommt einem Verstoß gegen das Gebot rechtzeitiger Ankündigung wie auch bei der vergleichbare Regelung des § 124 Abs. 4 S. 1 AktG nach seinem Wortlaut grundsätzlich immer ein Gewicht zu, welches die Nichtigerklärung des fehlerhaften Beschlusses gebietet (vgl. BGHZ 149,158).

6. Die Parteien haben keinen Weg aufgezeigt, der es erlauben würde zu entscheiden, durch welche neuen Organmitglieder die turnusgemäß ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates von der Generalversammlung ersetzt worden sind. Der Makel einer rechtswidrigen Wahl betrifft somit alle, auch wenn die Versammlung, was unstreitig ist, auf jeden Fall eine - im einzelnen aber streitige - Anzahl von Personalentscheidungen treffen sollte. Deshalb sind sämtliche Wahlbeschlüsse, soweit nicht bereits durch neue Wahlen oder Verkleinerung des Gremiums überholt und erledigt, für nichtig zu erklären.

7. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 91,91a, 709 ZPO.






LG Freiburg:
Urteil v. 11.11.2011
Az: 12 O 71/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0feb67ed1730/LG-Freiburg_Urteil_vom_11-November-2011_Az_12-O-71-10




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share