Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 28. Oktober 1998
Aktenzeichen: 6 W 15/98

(OLG Köln: Beschluss v. 28.10.1998, Az.: 6 W 15/98)

1. Der in § 1 II 1 MarkenG normierte Verletzungstatbestand erfaßt auch die Fälle, in denen vom Markeninhaber mit der geschützten Marke gekennzeichnete Produkte ohne dessen Zustimmung im Inland in den Verkehr gebracht werden (hier: In Jersey/Channel Islands auf dem sog. "grauen Markt" bezogene Duftwässer).

2. Nach der Umsetzung des Art. 7 der Markenrechtsrichtlinie 89/104/EWG durch § 24 I MarkenG greift der Einwand der Markenrechtserschöpfung grundsätzlich nur, wenn die mit der Marke versehene Ware vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in den Verkehr gebracht worden ist. Ob und daß die Voraussetzungen für eine möglicherweise auch noch nach Schaffung des § 24 MarkenG ausnahmsweise in Betracht zu ziehende weltweite Markenrechtserschöpfung (hier: Durch Inverkehrbringen von Markenware in Taiwan) vorliegen, hat der wegen Markenrechtsverletzung in Anspruch Genommene darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

3. Zur Frage des Inverkehrbringens bei konzeninternen Warenbewegungen.

4. Macht der Markeninhaber Abwehrrechte gegenüber einem Verletzer geltend, kann dieser dem Anspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Identifizierung des Verletzerproduktes einschließlich der Verfolgung seines Vertriebsweges beruhe auf der Verwendung eines -angeblich- wettbewerbswidrigen Codierungssystems auf der Ware.

5. Unter "widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen" i.S. von § 19 MarkenG sind alle diejenigen zu verstehen, deren Vertrieb eine Markenverletzung darstellt.

6. Allein der Umstand, daß eine Verletzung von Markenrechten Dritter beim Warenerwerb durch einen Händler nicht erkennbar ist, berechtigt den Erwerber nicht zum Weitervertrieb. Wird Ware auf dem sog. "grauen Markt" bezogen, obliegt es dem Erwerber und ist für ihn zumutbar, durch Rückfragen und auf andere Weise sicherzustellen, daß der Vertrieb nicht mit einer Markenrechtsverletzung einhergeht.

7. Zu Umfang und Verhältnismäßigkeit der nach § 19 MarkenG geschuldeten Auskunft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 20. Januar 1998 verkündeten Be- schluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 757/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe

Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners bleibt in

der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß den

Antragsgegner mit den Kosten des in der Hauptsache einvernehmlich

zur Erledigung gebrachten einstweiligen Verfügungsverfahrens

belastet. Unter Berücksichtigung des bis zur Erledigung der

Hauptsache gegebenen Sach- und Streitstands entspricht diese

Kostenverteilung billigem Ermessen ( § 91 a Abs. 1 ZPO ), da die

Antragstellerin mit ihrem nach dem Teil-Widerspruch des

Antragsgegners allein in das Urteilsverfahren überführten

Auskunftsbegehren im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren

aller Voraussicht nach durchgedrungen wäre.

Die Antragstellerin hat in einer für den Erlaß und die

Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung ausreichenden Weise

die tatsächlichen Voraussetzungen des auf die Lieferquellen und

gewerblichen Abnehmer des verfahrensgegenständlichen Duftwässer

"Davidoff Cool Water" bezogenen Auskunftsbegehrens glaubhaft

gemacht.

Dieses Auskunftsbegehren war danach gemäß § 19 Abs. 1 MarkenG i.

V. mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG nicht nur

materiell berechtigt, sondern erwies sich gemäß § 19 Abs. 3 MarkenG

auch gerade in der gewählten Verfahrensart der einstweiligen

Verfügung als zulässig.

Daß auf Seiten des Antragsgegners überhaupt die Voraussetzungen

des für den Auskunftsanspruch nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 MarkenG

u. a. erforderlichen markenrechtlichen Verletzungstatbestandes i.

S. von § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG verwirklicht worden

sind, konnte dabei von vorneherein keinem Zweifel unterliegen. Denn

der Antragsgegner hat, indem er das seinerseits von der Fa. P.,

Jersey/Channel Islands bezogene, mit der Marke "Davidoff"

gekennzeichnete Duftwasser im Inland in den Verkehr brachte, ohne

Zustimmung der Inhaberin der geschützten Marke ein mit dieser

identisches Zeichen für identische Waren benutzt. Dabei ist es

unerheblich, daß der Antragsgegner die Marke im Streitfall nicht

selbst auf der Ware angebracht, sondern von der Markeninhaberin

bzw. mit ihrer Zustimmung bereits gekennzeichnete, im Wege des

Parallelimports in den europäischen Wirtschaftraum bzw. das

EG-Gebiet reimportierte Ware angeboten und in den Verkehr gebracht

hat. Denn der in § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG normierte

markenrechtliche Verletzungstatbestand erfaßt auch die Fälle, in

denen vom Markeninhaber mit der geschützten Marke gekennzeichnete

Produkte ohne oder gegen dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht

werden ( vgl. Fezer, Markenrecht, Rdn. 72 f zu § 14 MarkenG ).

Der gegenüber dieser markenrechtlichen Verletzungshandlung vom

Antragsgegner mit der Behauptung, die Markenrechtsinhaberin habe

dem Inverkehrbringen zugestimmt, vorgebrachte Einwand der

Erschöpfung i. S. von § 24 Abs. 1 MarkenG vermag keine abweichende

Würdigung zu rechtfertigen.

Denn nach der in Umsetzung von Artikel 7 Abs. 1 der

Markenrechts-Richtlinie 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 (

abgedruckt in: von Mühlendahl, Deutsches Markenrecht, S. 305 ff )

mit Wirkung zum 1. Januar 1995 eingeführten Neuregelung des § 24

Abs. 1 MarkenG hat der Berechtigte sein in Ansehung der Marke

bestehendes Recht nur dann verbraucht, wenn die mit der Marke

gekennzeichnete Ware von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung

durch einen Dritten im Inland, in einem der übrigen

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum erstmals in den

Verkehr gebracht worden ist. Daß die Voraussetzungen der nach

diesen Maßstäben regional begrenzt eintretenden markenrechtlichen

Erschöpfung im Streitfall verwirklicht sind, läßt sich jedoch dem

Vortrag des insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtigen

Antragsgegners nicht entnehmen.

Soweit der Antragsgegner ein mit Zustimmung der Markeninhaberin

erfolgtes erstmaliges Inverkehrbringen des

verfahrensgegenständlichen Duftwassers "Davidoff Cool Water"

bereits darin sehen will, daß dieses von der in C./Frankreich

situierten Produktionsstätte zu dem im Inland gelegenen

Vertriebslager verbracht worden ist, überzeugt das nicht. Unter dem

"Inverkehrbringen" ist jede Handlung zu verstehen, welche die Ware

Beziehungen außerhalb des Unternehmens zuführt ( BGH GRUR 1969, 479

f -"Colle de Cologne" -). Mangels der folglich erforderlichen

Außenbeziehung liegt ein "Inverkehrbringen" der Ware dann nicht

vor, wenn sich die Warenbewegung lediglich innerhalb eines

Unternehmens oder zwischen zwei oder mehreren zum selben Konzern

gehörigen Unternehmen vollzieht. Da die in C./Frankreich

angesiedelte Produktionsstätte des hier fraglichen Duftwassers

"Davidoff Cool Water" sowie das Vertriebslager im Inland aber

unstreitig in den selben Konzernverbund eingegliedert sind und auch

nicht ersichtlich ist, daß - was nach der vorbezeichneten

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings eine abweichende

Beurteilung rechtfertigte - die französische Herstellerin bei der

Abgabe der Duftwässer an das Vertriebslager etwa mit anderen

Herstellerinnen in Wettbewerb stünde, liegt in der Warenverbringung

vom Herstellungsort zum Vertriebslager kein eine Außenbeziehung

begründendes Absatzgeschaft, mithin auch kein die Erschöpfung i. S.

von § 24 Abs. 1 MarkenG auslösendes, von der Zustimung der

Markeninhaberin gedecktes Inverkehrbringen der mit der Marke

gekennzeichneten Ware innerhalb des Gebiets der Europäischen

Union.

Erstmals in den Verkehr gelangte die Ware vielmehr durch die

Belieferung des in Taipeh/Taiwan ansässigen Vertragspartners der L.

Group AG, der Fa. F.F. & Cosmetics Inc., mithin außerhalb des

Gebiets der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWiR). Bei einem

erstmaligen Inverkehrbringen der mit der Marke gekennzeichneten

Ware in einem außerhalb dieser Territorien gelegenen Gebiet greift

aber der nach den Entstehungsmaterialien sowohl des Markengesetzes

( vgl. von Mühlendahl, a.a.O., S. 166/167 ) als auch der

Markenrechts-Richtlinie (vgl. hierzu die Darstellung von

Harte-Bavendamm/Scheller in: WRP 1994,571/574 f) in Abkehr vom

Grundsatz der sogenannten internationalen Erschöpfung territorial

zunächst auf das Gebiet der EG beschränkte markenrechtliche

Erschöpfungsgrundsatz nicht ( vgl auch BGH GRUR 1996, 271/273

-"gefärbte Jeans"-). Dabei bedarf es im Streitfall auch nicht der

Erörterung, ob die Entstehungsgeschichte von Artikel 7 Abs. 1 der

Markenrechts-Richtlinie Ausnahmen von diesem Grundsatz der

territorial auf das Gebiet der EG und des EWiR begrenzten

Erschöpfung des Markenrechts zuläßt, der durch die jüngste

Rechtsprechung des EuGH mit der ausdrücklichen Klarstellung

bekräftigt wurde, daß etwaige Ausdehnungen dieses territorial auf

das Gemeinschaftgebiet begrenzten Erschöpfungsgrundsatzes durch die

nationalen Gesetzgeber der jeweiligen Mitgliedsstaaten mit Art. 7

Abs. 1 der Markenrechts-Richtlinie nicht konform sind (EuGH WRP

1998, 851 ff-"Silhouette"-). Diese Problematik sowie die damit

verbundenen Fragestellungen, ob und unter welchen Voraussetzungen

derartige Ausnahmen überhaupt zulässig sind und welche Stelle

wiederum zur Entscheidung über das Vorliegen der

Ausnahmevoraussetzungen berufen ist (vgl. EuGH a.a.O., S. 852

-"Silhouette"-; vgl. auch Vorlagebeschluß des S-os Handelsret vom

3.12.1997 in der Rechtssache C-4/98 in: Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaft vom 7.3.98; Harte-Bavendamm/Scheller,a.a.O.,S.

577;Sosnitza in: WRP 1998, 951/957 f; Joller in: GRUR Int. 1998,

751/ 754 f/759 ff - jeweils mit weiteren Nachweisen) können hier

deshalb offenbleiben, weil dem Vortrag des Antragsgegners

jedenfalls schon nicht das Vorliegen der Voraussetzungen der als

Ausnahmen vom Grundsatz der gemeinschaftsweiten Erschöpfung allein

in Betracht zu ziehenden Fälle entnommen werden kann. Denn

Ausnahmen vom Grundsatz der nur gemeinschaftsweit eintretenden

markenrechtlichen Erschöpfung sollen - wenn überhaupt - nach der

Entstehungsgeschichte der Markenrechts-Richtlinie nur dann

zugelassen sein, wenn im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages

mit einem Drittstaat die Geltung des Erschöpfunsgrundsatzes

vereinbart ist ( vgl. auch EuGH, a.a.O., -"Silhouette" -), oder

aber wenn - ohne einen solchen Vertrag - in besonderen

Ausnahmefällen im Verhältnis gegenüber einem Drittstaat die

Gegenseitigkeit der Anwendung des Grundsatzes der internationalen

Erschöpfung verbürgt ist ( vgl. Harte-Bavendamm/Scheller, a.a.O.,

S. 574 ). Anhaltspunkte dafür, daß vorliegend die Voraussetzungen

dieser möglicherweise berücksichtigungsfähigen Ausnahmetatbestände

im Verhältnis zu Taiwan in Betracht kommen, lassen sich aber weder

dem Vortrag des insoweit darlegungs- und

glaubhaftmachungspflichtigen Antragsgegners, noch dem Sachverhalt

im übrigen entnehmen.

Eine nach alledem nur gemeinschaftsweit in Betracht zu ziehende

markenrechtliche Erschöpfung nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 MarkenG/

Art. 7 Abs. 1 Markenrechts-Richtlinie kommt weiter aber auch nicht

etwa deshalb in Betracht, weil von einer seitens der

Markenberechtigten erklärten - konkludenten - Zustimmung zu dem

Reimport der mit der Marke gekennzeichneten Duftwässer durch die in

Taipeh/Taiwan ansässige Vertragspartnerin bzw. die in England

ansässige Importeurin, von der wiederum der Antragsgener die Ware

bezogen hat, auszugehen wäre. Die Antragstellerin hat durch Vorlage

der eidesstattlichen Versicherung der Frau S. E. vom 25.07.1997

sowie des als Anlage zum Schriftsatz vom 25.11.1998 eingereichten

Vertrages zwischen der L. Group AG und der Fa. F.F. & Cosmetics

Inc. in Taipeh/Taiwan, glaubhaft gemacht, daß letztgenanntes

Unternehmen nur innerhalb des vereinbarten Vertragsgebiets Taiwan

berechtigt gewesen sei, Dritte zu beliefern ( vgl. Ziff. 1c und 6 a

der Vereinbarung vom 01.02.1992). Soweit daher die

streitgegenständlichen Duftwässer entgegen dieser Vereinbarung über

die F.F. & Cosmetics Inc. in den europäischen Wirtschaftsraum

bis zur Fa. P. gelangten, von der sodann der Antragsgegner die Ware

bezog, kann von einer - konkludenten - Zustimmung der

Antragstellerin hierzu nicht die Rede sein. Eine abweichende

Würdigung ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die

Antragstellerin bzw. die L. Group AG diese vertragswidrige

Belieferung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWiR) durch die

F.F. & Cosmetics Inc. angeblich kannten. Dabei kann es

dahingestellt bleiben, inwiefern aus einer etwaigen duldenden

Hinnahme des Lieferverhaltens der F.F. & Cosmetics Inc.

überhaupt auf eine - konkludente - Zustimmung der Markeninhaberin

i. S. der Bestimmungen des § 24 Abs. 1 MarkenG/ Art. 7 Abs. 1 der

Markenrechts-Richtlinie geschlossen werden kann oder ob hiernach -

wenn überhaupt - allenfalls eine Verwirkung nach Maßgabe des § 21

Abs. 1 MarkenG/Art. 9 Markenrechts-Richtlinie in Betracht kommt.

Das ist hier deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung,

weil weder dem Vortrag des Antragsgegners, noch dem Sachverhalt im

übrigen konkrete Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß

die Antragstellerin bzw. die hinter ihr stehende Markeninhaberin ab

Kenntniserlangung des vertragswidrigen Lieferverhaltens der F.F.

& Cosmetics Inc. so lange mit hiergegen vorgehenden rechtlichen

Konsequenzen gewartet haben, daß hieraus auf eine duldende Hinnahme

des Vekaufs der Ware aus dem Vertragsgebiet Taiwan in den EWiR

geschlossen werden könnte. Daß sich die Antragstellerin im übrigen

das Verhalten der taiwanesischen Vertragspartnerin der L. Group AG

nicht als eigenes zurechnen lassen muß, liegt bereits angesichts

der Vertragswidrigkeit der Vorgehensweise auf der Hand.

Soweit der Antragsgegner schließlich überhaupt bestreiten will,

daß das verfahrensgegenständliche Duftwasser "Davidoff Cool Water"

aus der zunächst an die taiwanesische F.F. & Cosmetics Inc.

gelieferten Warenpartie stammen, vermag das ebenfalls nicht zu

überzeugen. Die Antragstellerin hat durch Vorlage der

vorbezeichneten eidesstattlichen Versicherung der Frau S. E.

glaubhaft gemacht, daß anhand der auf dem Produkt befindlichen

Nummernkennung das genannte taiwanesiche Unternehmen als

Exportkunde - mithin als Destination der entsprechenden

Warenlieferung - ausgemacht werden konnte. Danach ist aber davon

auszugehen, daß die Warenpartie, aus der wiederum das hier in Rede

stehende, sodann vom Antragsgegner erworbene und vertriebene

Produkt stammt, zunächst nach Taiwan und von dort wiederum in den

EWiR gelangt ist. Eine andere Beurteilung

ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsgegner eingewandten

Umstand, daß Angestellte der Antragstellerin sich in der

Vergangenheit unberechtigterweise Warenpartien bemächtigt und diese

im Inland in den Verkehr gebracht haben sollen, die für den Export

bestimmt gewesen seien. Konkrete Anhaltspunkte, daß dies bei der

hier in Rede stehenden Ware der Fall gewesen sei, sind nicht

ersichtlich.

Die Antragstellerin ist bei alledem auch nicht daran gehindert,

die aus der Nummernkennung des Produkts gewonnenen Kenntnisse über

den Vertriebsweg im vorliegenden Verfahren prozessual zu verwerten,

weil dieses Codierungssystem angeblich wettbewerbswidrig sei. Dabei

kann es dahinstehen, ob der vom Antragsgegner in diesem

Zusammenhang angeführten Auffassung des Oberlandesgerichts

Stuttgart ( vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 24.11.1997) zu folgen

ist, wonach sich die Codierung unter dem Gesichtspunkt der

Durchsetzung eines nicht schutzwürdigen Vertriebsbindungssystems

selbst unter Berücksichtigung des Umstandes als wettbewerbswidrig

erweist, daß die Antragstellerin die einen Rückschluß auf den

Vertriebsweg des Produkts zulassende Nummernfolge mit der Codierung

der nach § 4 der KosmetikVO vorgegeben Kontrollangaben verbunden

hat (ablehnend: Senatsurteil vom 07.03.1997 - 6 U 117/96 -) . Die

Antragstellerin macht im vorliegenden Verfahren nicht Verstöße

gegen ihr Vertriebsbindungssystem geltend, sondern beruft sich auf

eine Verletzung der an der Marke "Davidoff" geschützten Rechte, die

nach den obigen Ausführungen darin zu erblicken ist, daß der

Antragsgegner mit der Marke gekennzeichnete Produkte vertreibt, die

nicht von der Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung durch

Dritte im europäischen Wirtschaftraum in den Verkehr gebracht

worden sind. Ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin über ein

geschlossenes und damit schützenswertes Vertriebsbindungssystem

verfügt, kann sie sich zur Begründung ihrer Rechte aus der Mar-

kenverletzung, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bildet, jedenfalls auf ihr Nummernsystem stützen. Denn dieses

System wird nicht dadurch unzulässig, daß es auch zur Durchsetzung

einer Vertriebsbindung eingesetzt werden könnte, obwohl es

möglicherweise an den rechtlichen Voraussetzungen fehlt.

Liegen nach alledem die Voraussetzungen des vorerwähnten

markenrechtlichen Verletzungstatbestandes des § 14 MarkenG vor,

konnte die Antragstellerin nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 und Abs. 3

MarkenG im Verfahren der einstweiligen Verfügung auch die geltend

gemachte Auskunft verlangen.

Der Auskunftsverpflichtung des Antragsgegners betreffend die

Herkunft und den Vertriebsweg der verfahrensbefangenen Duftwässer

stand dabei von vorneherein nicht etwa entgegen, daß es sich bei

den im Wege des Reimports in den EWiR gelangten und sodann dort

vertriebenen Produkten um "Originalware" handelte. Durch die in §

19 Abs. 1 MarkenG aufgenommene Formulierung, wonach der Verletzer

Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der "widerrechtlich

gekennzeichneten Gegenstände" schuldet, soll keine Einschränkung

dahingehend erfolgen, daß nur Markenverletzungen gemeint seien, die

in einer tatsächlichen Kennzeichnung der Ware durch den Verletzer

selbst begründet sind. Vielmehr sind unter "widerrechtlich

gekennzeichneten Gegenständen" alle diejenigen zu verstehen, deren

Vertrieb eine Markenverletzung darstellt ( vgl. Fezer, a.a.O., Rdn.

7 zu § 19 MarkenG ). Es liegt dabei weiter auch - wie in § 19 Abs.

3 MarkenG gefordert - ein Fall der "offensichtlichen

Rechtsverletzung" vor. Eine Rechtsverletzung ist dann

offensichtlich im Sinne der genannten Vorschrift des § 19 Abs. 3

MarkenG, wenn über den für eine Glaubhaftmachung zu verlangenden

Grad hinaus ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine

Rechtverletzung

besteht ( Fezer, a.a.O., Rdn. 19 zu § 19 MarkenG ). Angesichts

des Umstandes, daß die weitgehend sogar unstreitigen Tatsachen aus

den vorstehend dargelegten Gründen den Verletzungs- und

Auskunftstatbestand der §§ 14, 19 Abs. 1 MarkenG ergeben, konnte

hieran im Streitfall kein Zweifel bestehen.

Die geltend gemachte Auskunftsverpflichtung erwies sich weiter

auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Antragsgegner

den von der Fa. P., Jersey/Channel Islands erworbenen Duftwässern

angeblich nicht habe "ansehen" können, daß es sich hierbei um

vertragswidrig in den EWiR veräußerte und gelieferte Ware handelte.

Allein der Umstand, daß die Markenverletzung anhand des einzelnen

Duftwassers selbst für den Antragsgegner nicht erkennbar war,

berechtigte ihn nicht, die Produkte unter Verletzung fremder

Markenrechte weiter zu vertreiben. Im Hinblick darauf, daß die

Duftwässer - wie unstreitig ist - nicht von einem seitens der

Antragstellerin autorisierten Händler, sondern auf dem sog. "grauen

Markt" bezogen wurden, oblag es dem Antragsgegner und war es ihm

zumutbar, durch Rückfrage bei seinem Lieferanten oder andere in

Betracht kommende Maßnahmen sicherzustellen, daß die von ihm

vertriebenen Produkte nicht unter Verletzung der vorliegend

betroffenen Markenrechte auf den Markt gebracht worden sind. Das

gilt ungeachtet der Frage, ob das Vertriebsbindungssystem der

Antragstellerin als solches rechtlichen Schutz genießt. Denn dem

Antragsgegner wird durch die im vorliegenden Verfahren geltend

gemachten Ansprüche nicht generell das Recht bestritten, auf dem

grauen Markt Ware zu beziehen. Gegenstand der im vorliegenden

Verfahren anhängig gemachten Ansprüche war lediglich die

Beanstandung des Vertriebs von Waren durch den Antragsgegner, die

vorher nicht von der Antragstellerin oder einer mit ihr

konzernverbundenen Gesell-

schaft im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrbacht

worden sind.

Die Unverhältnismäßigkeit des Auskunftsverlangens ergab sich

schließlich auch nicht etwa daraus, daß die Antragstellerin im

Hinblick auf die von ihr unschwer zu decodierende Nummernkennung

auf dem Duftwasser ohne weiteres selbst die Herkunft und den

Vertriebsweg des Produkts entschlüsseln könne. Dies mag allenfalls

für die Nachvollziehbarkeit des Weges der Produkte zu der in

Taipeh/Taiwan ansässigen Fa. F.F. & Cosmetics Inc. gelten. Eine

Information über die hier aber interessierenden weiteren Stationen

des Vertriebs der Duftwässer bis hin zum Antragsgegner konnte die

Antragstellerin der auf dem Produkt angebrachten Codierung jedoch

gerade nicht entnehmen.

Beschwerdewert: Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen

Kosten des ersten Instanz.






OLG Köln:
Beschluss v. 28.10.1998
Az: 6 W 15/98


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