Landgericht Darmstadt:
Urteil vom 3. September 2008
Aktenzeichen: 23 O 42/06

(LG Darmstadt: Urteil v. 03.09.2008, Az.: 23 O 42/06)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: Euro 52.528,52

Tatbestand

Der Kläger ist Rechtsanwalt und verlangt von den Beklagten Honorar für Leistungen auf dem Gebiet der Steuerberatung, der Führung der Finanzbuchhaltung sowie die Erstattung von Aufwendungen im Rahmen hausverwaltender Tätigkeit.

Keine der abgerechneten Tätigkeiten führte der Kläger selbst aus. Die Steuerangelegenheiten wurden ausschließlich von der Steuerfachangestellten ... und die Tätigkeiten im Rahmen der Hausverwaltung ausschließlich von der Büroangestellten ... ausgeführt, wobei streitig ist, ob es sich hierbei um Angestellte des Klägers oder des beruflich zeitweise mit ihm verbundenen ... handelte, der gelernter Frisör ist und sich auch steuerberatend betätigt.

Der Kläger behauptet unter Hinweis auf "Prozessvollmachten" vom 23.11.2000 (Anlage K 1 - Bl.7 f. der Akte), die Beklagten hätten ihn mit ihrer laufenden Beratung und Vertretung in allen Steuerangelegenheiten beauftragt.

Für Tätigkeiten auf dem Gebiet der Einkommensteuer verlangt der Kläger insgesamt Euro 33.568,94 von beiden Beklagten. Es seien für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2004 die Einkommensteuererklärungen für die gemeinsam veranlagten Beklagten erstellt und bei dem Finanzamt eingereicht worden. Dafür verlangt der Kläger gemäß Rechnungen vom 09.02.2006 (Einzelheiten Bl. 115-119 der Akte), teilweise berechnet nach BRAGO und teilweise berechnet nach RVG in Verbindung mit StbGebVO, insgesamt Euro 28.539,35. Für die Einlegung eines Einspruchs gegen die Einkommensteuerbescheide betreffend die Veranlagungsträume 2001 bis 2003, unterschrieben mit Zusatz "i.A." von der Steuerfachangestellten ... Anlage K 5 - Bl.120 der Akte) und begründet mit "i.A." ... am 11.10.2005 (Anlage K 6 - Bl.121 der Akte), berechnet der Kläger mit Rechnung vom 09.02.2006 nach RVG in Verbindung mit StbGebVO Euro 4.589,42 (Anlage K 7 - Bl.123 der Akte). Für einen Antrag vom 19.07.2005 auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen - gezeichnet mit "i.A." ... (Anlage K 9 - Bl.132 der Akte) - macht der Kläger gemäß Rechnung vom 14.02.2006 nach RVG in Verbindung mit StbGebVO Euro 439,87 geltend (Anlage K 11 - Bl.136 der Akte).

Den Beklagten zu 1) nimmt der Kläger darüber hinaus auf Vergütung für Tätigkeiten im Bereich der Gewerbesteuer in Anspruch. Es seien für den Beklagten zu 1), der einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, die Gewerbesteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 erstellt und eingereicht worden. Hierfür hat der Kläger zunächst gemäß seinen Rechnungen vom 09.02.2006 (Bl.164-167 der Akte) berechnet teilweise nach BRAGO und teilweise nach RVG in Verbindung mit StbGebVO ein Gesamthonorar von Euro 11.705,06 geltend gemacht.

Weiter behauptet der Kläger, der Beklagte zu 1) habe ihn mit der Hausverwaltung seines Immobilienbesitzes - zwei Eigentumswohnungen in Hamburg - beauftragt. In diesem Zusammenhang habe er - Kläger - erforderliche Reparaturarbeiten durchführen lassen und die Rechnungen der Handwerksfirmen über insgesamt Euro 2.499,64 (Anlagenkonvolut 22 - Bl.178-180 und Blatt 181 der Akte) verauslagt. In der Eigentumswohnung des Mieters ... hätten Malerarbeiten zu Euro 1.722,44 ausgeführt und in der Eigentumswohnung des Mieters ... habe ein irreparables Fenster ausgetauscht werden müssen. Dies folge aus einem Schreiben des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 20.07.2004 (K 22e - Bl.282 der Akte).

Von der Beklagten zu 2) verlangt der Kläger schließlich noch auf der Grundlage seiner Rechnungen vom 21.12.2007 (Anlage K 25 - Bl.375-378 der Akte) berechnet teilweise nach BRAGO und teilweise nach RVG in Verbindung mit StbGebVO insgesamt Euro 7.012,08. Er behauptet, die Beklagte zu 2) habe den Kläger für ein von ihr geführtes Handwerksunternehmen mit der Erstellung der Finanzbuchhaltung, der Umsatzsteuervoranmeldung sowie der Umsatzsteuerjahreserklärung beauftragt, was entsprechend ausgeführt worden sei. Weiter sei im Auftrag der Beklagten zu 2) am 26.09.2005, unterschrieben von der Steuerfachangestellten ... mit Zusatz "i.A.", Widerspruch gegen einen Bescheid der Stadtverwaltung Aachen über Zweitwohnungsteuer eingelegt und begründet worden (Anlage K 26 - Bl.379 der Akte). Hierfür macht der Kläger gemäß Rechnung vom 21.12.2007 (Anlage K 27 - Bl.380 der Akte) berechnet nach RVG in Verbindung mit StbGebVO ein Honorar von Euro 242,44 geltend.

Die Klage ist zunächst im Urkundenprozess erhoben worden (Bl.1 der Akte). Hiervon hat der Kläger im Termin am 30.04.2008 Abstand genommen (Bl.446 der Akte). Als Klägerin ist ferner zunächst die "..." aufgetreten und hat Zahlung an die Gesellschaft verlangt (Bl.1 der Akte). Mit Schriftsatz vom 29.09.2006 ist erklärt worden, eine solche GbR existiere nicht, die Klage werde vom Kläger auf Zahlung an ihn selbst erhoben und beantragt worden, das Aktivrubrum zu berichtigen (Bl.209 f. der Akte). Diesem Antrag hat das Gericht in anderer Besetzung mit Beschluss vom 20.10.2006 (Bl.226, 228 der Akte) entsprochen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19.05.2008 Seite 5 (Bl.469 der Akte) seinen allein gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Anspruch auf Euro 10.558,40 zurückgeführt und die weitergehende Klage hinsichtlich Antrag Nr.2 zurückgenommen. Eine Zustimmung der Beklagten zur teilweisen Klagerücknahme liegt nicht vor.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Euro 33.568,94 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger Euro 11.705,06 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger Euro 7.254,52 nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der nach BRAGO bzw. RVG abgerechneten Beträge wenden die Beklagten unter Hinweis auf § 4 BRAGO bzw. § 5 RVG ein, dem Kläger stehe eine Vergütung nicht zu.

Ferner sei anhand der ursprünglich von der Sozietät ausgestellten Rechnungen (Anlage K 4 - Bl.115-119 der Akte, Anlage K 7 - Bl.123 der Akte, Anlage K 11, Bl.136 der Akte, Anlage K 14 - Bl.164-167 der Akte) die Aktivlegitimierung des Klägers zu bezweifeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf Gerichtsakte und die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Das Gericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 15.04.2008 Hinweise gegeben (Bl.393 f. der Akte) und im Termin am 30.04.2008 auf den Hinweis sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass gewährt (Bl.448 der Akte).

Gründe

Die zulässige Klage ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

I.Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf anwaltliche Vergütung in Höhe von 28.539,35 für die Erstellung und Einreichung von Einkommensteuererklärungen betreffend die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2004 und auch keinen Anspruch auf Zahlung von Euro 4.589,42 für die Beantragung der Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen, weil er, wie die Beklagten zutreffend einwenden, in diesem Zusammenhang selbst keinerlei Tätigkeit entfaltet und hierfür auch keinen im Sinne der § 4 BRAGO oder § 5 RVG gesetzlich anerkannten Vertreter eingesetzt hat. Es kann deshalb dahin stehen, ob und welche Berechnungen der Anwaltsvergütung richtigerweise nach BRAGO und - in Ansehung der Übergangsvorschrift der §§ 60, 61 RVG - nach RVG vorzunehmen waren. Weiter ist unter diesem Gesichtspunkt unerheblich, ob der Kläger überhaupt mandatiert wurde.

1.§ 4 BRAGO und § 5 RVG trägt dem Grundsatz Rechnung, dass der mandatierte Rechtsanwalt seine Leistung im Sinne des § 613 BGB grundsätzlich persönlich zu erbringen (Riedel u.a., BRAGO, 2000, § 4 Rn.2; Gerold u.a., BRAGO, 2002, § 4 Rn.1; Gerold u.a., RVG, 2008, § 5 Rn.1; Bischof u.a., RVG, 2007, § 5 Rn.1) und nach den Vorschriften der BRAGO bzw. des RVG abzurechnen hat, wenn er nicht unter Beachtung des § 3 BRAGO oder des § 4 RVG eine gesonderte Vergütungsvereinbarung geschlossen hat.

Überträgt der Rechtsanwalt die Tätigkeit auf einen Vertreter, so bleibt ihm die Möglichkeit einer Berechnung seiner Vergütung nach BRAGO bzw. jetzt RVG erhalten, wenn es sich um einen der in § 4 BRAGO oder § 5 RVG genannten Vertreter handelt. Nach § 4 BRAGO waren als Vertreter in diesem Sinne anerkannt ein anderer Rechtsanwalt, ein allgemeiner Vertreter im Sinne des § 53 BRAO oder ein zur Ausbildung zugewiesener Rechtsreferendar. Mit der Einführung des RVG hat der Gesetzgeber diese Regelung in § 5 RVG inhaltsgleich übernommen und zugleich dahin erweitert, dass auch ein Assessor bei dem Rechtsanwalt gebührenrechtlich als Vertreter anerkannt wird (vgl. Göttlich u.a., RVG, 2006 Stichwort "Vertreter des Rechtsanwalts", S.6").

Das hat der Kläger nicht beachtet. Wenn er meint, der Rechtsanwalt dürfe sich der Hilfe seiner Mitarbeiter bedienen, verkennt er die gesetzliche Regelung. Die von ihm in Ansehung der Anordnung seines persönlichen Erscheinens (Bl.381 der Akte) als gemäß § 141 III 2 ZPO autorisierte Vertreterin ... hat im Termin am 30.04.2008 auf informatorisches Befragen des Gerichts in Beisein des Klägervertreters von diesem unwidersprochen erklärt, dass der Kläger keine der abgerechneten Tätigkeiten selbst erbracht hat. Die gesamte zur Abrechnung gestellte steuerliche Tätigkeit einschließlich Finanzbuchhaltung für die Beklagte zu 2) sei ausschließlich von ihr - ... - ausgeführt worden. Die Tätigkeit im Bereich der Hausverwaltung habe ausschließlich die Angestellte ... verrichtet <Bl.448 der Akte>. Diese Darlegung muss sich der Kläger zurechnen lassen. ... hat zwar entgegen ihrer Ankündigung bis jetzt keine schriftliche Bevollmächtigung nach § 141 III 2 ZPO zur Akte gereicht. Das ist aber nicht zwingend erforderlich. Sie hat ihre Bevollmächtigung in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers versichert, ohne dass dieser für den Kläger Einwände erhoben hätte. Auch mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 19.05.2008 hat der Kläger den Ausführungen seiner Vertreterin nicht widersprochen oder deren Autorisierung in Frage gestellt. Wie der Kläger selbst vorträgt, handelt es sich bei ... um eine Steuerfachangestellte. Sie ist deshalb keine nach § 4 BRAGO oder § 5 RVG anerkannte Vertreterin, wobei unerheblich ist und deshalb offen bleiben kann, ob es sich hier um Angestellte des Klägers oder des ... handelt.

1.1.Nach insoweit noch einhelliger Meinung führt dies dazu, dass der Kläger als Rechtsanwalt die behaupteten Tätigkeiten nicht nach den Gebührenvorschriften der BRAGO oder des RVG abrechnen darf, wobei es nicht darauf ankommt, oder der Mandant mit einer derartigen Vertretung einverstanden war oder nicht (vgl. jew. m.N. Riedel u.a., BRAGO, 2000, § 4 Rn.9; Gerold u.a., BRAGO, 2002, § 4 Rn.10; Gerold u.a., RVG, 2008, § 5 Rn.11; Bischof u.a., RVG, 2007, § 5 Rn.29). Umstritten und, soweit ersichtlich, höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden ist die Frage, ob und, wenn ja, auf welcher Grundlage der Rechtsanwalt, der sich durch andere als die in § 4 BRAGO bzw. § 5 RVG genannten Personen vertreten lässt, überhaupt eine Vergütung verlangen kann.

Insbesondere die Literatur ist der Ansicht, der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts sei dann nach § 612 BGB zu ermitteln (Riedel u.a., BRAGO, 2000, § 4 Rn.9; Bischof u.a., RVG, 2007, § 5 Rn.31). Teilweise wird weitergehend angenommen, der Rechtsanwalt könne seinen Vergütungsanspruch nach §§ 315, 316 BGB bestimmen (so Gerold u.a., BRAGO, 2002, § 4 Rn.10; Gerold u.a., RVG, 2008, § 5 Rn.11). Eine wohl vermittelnde insbesondere bei den Instanzgerichten verbreitende Meinung will den Vergütungsanspruch weiter nach den gebührenrechtlichen Vorschriften ermitteln, hiervon dann aber in einer kaum noch überschaubaren Kasuistik Abschläge von ½ oder2/3bzw. Kürzungen bei den Auslagen vornehmen (zum Streitstand vgl. Gerold u.a., RVG, 2008, § 5 Rn.12 f.; Bischof u.a., RVG, 2007, § 5 Rn.33 f.). Eine dritte Auffassung steht schließlich auf dem Standpunkt, dass die Vorschriften der BRAGO und des RVG eine abschließende Regelung darstellen und gerade in Ansehung von § 4 BRAGO oder § 5 RVG einen Rückgriff auf die Vorschriften des BGB (§§ 612 oder 315, 316) nicht zulassen, dem Rechtsanwalt daher grundsätzlich kein Vergütungsanspruch zusteht, wenn er seine Tätigkeit auf Personen delegiert, die in § 4 BRAGO oder § 5 RVG nicht als zulässige Vertreter anerkannt sind (so Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.1991, 11 WF 24/90, zitiert nach juris, dort Rn.3; Beschluss vom 31.03.2005, 10 WF 40/04, zitiert nach juris, dort Rn.4; vgl. auch Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 08.05.1978, 1 (s) Sbd 12 - 30/77, zitiert nach juris, dort Rn.2 ff.; Landgericht Oldenburg Beschluss vom 04.07.1983, 9 T 112/82 zitiert nach juris, dort Leitsatz; Landgericht Heilbronn Beschluss vom 30.05.1995, 1b T 79/95, zitiert nach juris, dort Leitsatz). Der letztgenannten Auffassung tritt das erkennende Gericht bei.

1.2.Der Gesetzgeber hat durch die Regelung der Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts in besonderen Gesetzen - BRAGO, jetzt RVG - zum Ausdruck gebracht, dass die allgemeinen und im BGB normierten zivilrechtlichen Vergütungsbestimmungen namentlich der §§ 611 ff. BGB keine Anwendung finden sollen. Ein erster Anhaltspunkt für diesen Willen des Gesetzgebers ist der Umstand, dass § 3 BRAGO wie jetzt auch § 4 RVG zwar die freie Vereinbarung von Honoraren zulässt, dies aber an enge Voraussetzungen knüpft und § 49b BRAO zugleich eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren im Regelfall verbietet. § 4 BRAGO und § 5 RVG erlaubt es dem Rechtsanwalt, in dem dort zugelassenen Rahmen Aufgaben an Vertretungspersonen zu delegieren ohne seine Berechtigung zur Abrechnung nach den Gebührenvorschriften zu verlieren. Wäre es der Wille des Gesetzgebers gewesen, dem Rechtsanwalt auch bei Verstoß gegen § 4 BRAGO oder § 5 RVG einen außerhalb des Gebührenrechts zu ermittelnden Vergütungsanspruch zuzubilligen, hätte er dies ausdrücklich so vorgesehen. Gegen einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers spricht insbesondere der Umstand, dass die BRAGO durch das RVG ersetzt und § 4 BRAGO nunmehr mit § 5 RVG fortgeschrieben, zugunsten des Anwalts aber dahingehend erweitert worden ist, dass er jetzt auch dann nach dem Gebührenrecht abrechnen darf, wenn er an einen bei sich tätigen Assessor delegiert (vgl. Göttlich u.a., RVG, 2006, S.1151, Stichwort "Vertreter des Rechtsanwalts"). Diese enumerative Vorgehensweise des Gesetzgebers belegt einmal mehr die aus seiner Sicht gebotene restriktive Handhabung des anwaltlichen Vergütungsrechts.

Die Literaturmeinung, die dann, wenn dem Rechtsanwalt wegen Verstoß gegen § 4 BRAGO oder § 5 RVG an sich eine Vergütung nach den Gebührenvorschriften versagt ist, auf § 612 BGB oder gar §§ 315, 316 BGB zurückgreifen will, widerspricht dem Sinn der gesetzlichen Regelung und den darin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers. § 612 II BGB stellt nämlich auf die übliche Vergütung ab. Die übliche Vergütung des Anwalts ist nun aber gerade in den Gebührenvorschriften geregelt. Dann aber würde ein inzidenter Rückgriff auf BRAGO oder RVG im Rahmen des § 612 II BGB entgegen § 4 BRAGO oder § 5 RVG im Ergebnis dazu führen, dass die genannten Vorschriften faktisch leerlaufen. Das erkennt wohl auch die vermittelnde Meinung, die Abschläge von den Vergütungssätzen vornehmen will. Das aber findet im Gesetz erst recht keine Stütze.

Schlüssig wäre der Hinweis auf § 612 II BGB daher nur, wenn man auf eine statistisch zu ermittelnde angemessene und ortsübliche Vergütung abstellen würde. Damit könnte aber zum einen eine höhere als die gesetzliche Vergütung in Betracht kommen, mit der Folge, dass ein Rechtsanwalt, der § 4 BRAGO oder § 5 RVG missachtet, besser gestellt wäre, als ein Rechtsanwalt, der sich an das Gesetz hält. Das kann nicht richtig sein. Zum anderen kann es nach § 612 II BGB zu einer niedrigeren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung kommen, was dem Ergebnis der vermittelnden Meinung entspricht. Dabei wird übersehen, dass dies nach § 49b BRAO im Regelfall unzulässig ist. Auch hier würde der das Gebührenrecht beachtende Anwalt im Wettbewerb schlechter gestellt, als derjenige, welcher sich darüber hinweg setzt und regelwidrig mit Gebührenunterschreitungen werben kann. Das ist ebenfalls nicht hinnehmbar. Es wird deutlich, dass sich die Gegenansichten in das vorhandene Normgefüge nicht eingliedern lassen.

Das Gericht verkennt nicht, dass die hier vertretene Auffassung unmittelbar in die nach Art.12 I 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit und möglicherweise auch in das nach Art.14 I 1 GG geschützte Eigentumsrecht eingreift. Beide Grundrechte stehen aber unter Gesetzesvorbehalt, weshalb der sich aus einem verfassungsgemäßen Gesetz ergebende Eingriff rechtmäßig ist. Auch der sich aus Art.3 I, 20 III GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebende allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist durch die vorliegende Entscheidung nicht verletzt. Der Rechtsanwalt ist nach § 1 BRAO ein Organ der Rechtspflege und in dieser Eigenschaft für ein funktionierendes rechtsstaatlich verfasstes Staatswesen unabdingbar. Damit geht einher, dass er im Interesse einer für den Bürger bezahlbaren Rechtspflege Beschränkungen seiner Vertragsgestaltungsfreiheit hinnehmen muss und einem rein gewerblichen Diensteanbieter, der Vergütungen bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB frei vereinbaren darf, nicht gleichgestellt ist. Ob daran noch festzuhalten ist, wenn der Gesetzgeber durch weitere Lockerungen des Rechtsberatungsgesetzes - jetzt Rechtsdienstleistungsgesetz - gewerblichen Leistungsanbietern rechtsberatende Tätigkeiten in dem originär der Anwaltschaft vorbehaltenen "Markt" erlaubt und damit die Anwaltschaft zunehmend einem Wettbewerb aussetzt, dem sie aufgrund fortbestehender berufs- und gebührenrechtlicher Beschränkungen nicht mehr standzuhalten vermag, kann fraglich sein, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Nach derzeitiger Rechtslage ist es jedenfalls nicht unverhältnismäßig, einem Anwalt den Vergütungsanspruch zu versagen, wenn er gegen bestehende gebührenrechtliche Vorschriften verstößt.

Etwas anderes gilt schließlich nicht für diejenigen Tätigkeiten in Steuerangelegenheiten, die vorliegend gemäß §§ 60, 61 RVG nach dem RVG abzurechnen wären. Ungeachtet dessen, dass der Kläger auch nach richterlichem Hinweis vom 15.04.2008 (Bl.393 der Akte - Ziffer 2.) nicht substanziiert vorgetragen hat, wann welcher Auftrag konkret erteilt wurde, schließt der Umstand, dass § 35 RVG unter Abänderung der Rechtslage nach der BRAGO bei steuerberatender Tätigkeit des Anwalts nunmehr auf Vorschriften der StbGebVO verweist, die Anwendbarkeit des § 5 RVG nicht aus. § 35 RVG verweist ausschließlich auf reine Gebührentatbestände (§§ 23 bis 39 StbGebVO) und legt unter weiterem Bezug auf §§ 10, 13 StbGebVO fest, wann nach Wertgebühren (§ 10 StbGebVO) und wann nach Zeitaufwand (§ 13 StbGebVO) abzurechnen ist. Dies ändert nichts daran, dass es sich nach wie vor um anwaltliches Honorar handelt und § 5 RVG anzuwenden ist. Die in Bezug genommenen Vorschriften der StbGebVO gestatten nämlich ebenfalls nicht die Übertragung der Tätigkeit auf Kanzleiangestellte, die nicht als Vertreter im Sinne des § 5 RVG in Betracht kommen.

2.Aus den unter Ziffer I.1. einschließlich Unterpunkten genannten Gründen hat der Kläger gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Euro 4.589,42 dafür, dass Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide betreffend die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 eingelegt (Anlage K 5 - Bl.120 der Akte) und begründet wurde (Anlage K 6 - Bl.121 der Akte). Beide Schreiben wurden von der Steuerfachgehilfin ... mit Zusatz "i.A." unterschrieben und nicht vom Kläger, der damit nicht einmal die anwaltliche Verantwortung übernommen hat.

3.Mit der zu Ziffer I.2. ergangenen Begründung scheitert ferner der auf Zahlung von Euro 439,87 gerichtete Anspruch auf Vergütung für den Antrag vom 19.07.2005 auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen (Anlage K 9 - Bl.132 der Akte). Dieser Antrag wurde ebenfalls von der ... unterschrieben und nicht vom Kläger als Anwalt.

4.Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers scheiden aus. Das ergibt sich aus § 814 BGB. Der Kläger als Anwalt musste wissen und hat zur Überzeugung des Gerichts auch gewusst, dass er seine Leistung persönlich zu erbringen hatte und sie allenfalls auf solche Vertreter übertragen durfte, die gebührenrechtlich nach § 4 BRAGO oder § 5 RVG seinen Vergütungsanspruch unberührt lassen. Abgesehen davon liegt eine persönliche Leistung des Klägers gerade nicht vor.

5.Selbst wenn man der hier vertretenen Auffassung nicht folgt, scheitert die Klage jedenfalls daran, dass der Kläger auch nach richterlichem Hinweis vom 15.04.2008 (Bl.393 der Akte Ziffer 1.) seine Aktivlegitimierung nicht schlüssig dargelegt, zumindest aber nicht unter Beweis gestellt hat.

Die von den Beklagten am 23.11.2000 unterschriebenen "Prozessvollmachten" (Anlage K 1 - Bl.7 f. der Akte), aus denen der Kläger seine Mandatierung ableitet, sind - stellt man Bedenken dahin gehend, dass sie auch inhaltlich mit dem behaupteten außergerichtlichen Dauermandat nicht korrespondieren, einmal zurück - jedenfalls auf "..." bezogen.

Mit dem Zusatz "und Partner" hat der Kläger zunächst einen zurechenbaren Rechtsschein dahin gesetzt, dass es sich um eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft handelt. Denn nur diese ist gemäß § 2 I PartGG berechtigt und zugleich nach § 7 V PartGG in Verbindung mit § 125a I 1 HGB auch verpflichtet, auf ihren Geschäftsbriefen den Zusatz "Partner" zu führen. Auch die zunächst vom Kläger erteilten Rechnungen (Bl.115 ff. der Akte) weisen als Rechnungsaussteller und damit Gläubiger "...aus. Im Briefkopf sind neben dem Kläger dessen Ehefrau ... und ... ausgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 23.04.2008 Seite 2 stellt der Kläger auf den richterlichen Hinweis vom 15.04.2008 klar, es habe nie eine Partnerschaftsgesellschaft existiert. Diesen Vortrag des Klägers unterstellt das Gericht als wahr, weshalb zugleich davon auszugehen ist, dass eine solche Gesellschaft weder zur Eintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet noch dort eingetragen wurde. Da die Eintragung nach § 7 I PartGG im Verhältnis zu Dritten konstitutiv ist, kam eine solche Partnerschaftsgesellschaft nicht zur Entstehung.

Ohne Erfolg macht der Kläger indes geltend, es habe nie eine GbR zwischen ihm und seiner Ehefrau, ... , bestanden. Der Kläger muss sich zunächst an dem durch den auf den Vollmachten aufgebrachten Stempel sowie seinem in den genannten Rechnungen gestalteten Briefkopf festhalten lassen, der den Anschein einer Außensozietät erweckt, weil er keinerlei Beschränkungen enthält. Es fragt sich weiter, warum die Klage zunächst von der Gesellschaft erhoben und erst danach auf den Kläger umgestellt wurde, wenn eine GbR angeblich nie existiert haben soll. Der Kläger wird sicher nicht behaupten wollen, er habe erst nach Klageerhebung erkannt, dass eine GbR gar nicht besteht. Jedenfalls hat der Kläger seine Behauptungen, die ... sei bei ihm von 1988 bis 2004 angestellt und danach als freie Mitarbeiterin tätig gewesen, sämtliche Einnahmen und Ausgaben seien steuerlich stets dem Kläger zugerechnet worden und ... habe stets nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, nicht unter Beweis gestellt und ist deshalb hinsichtlich seiner Aktivlegitimierung beweisfällig geblieben.

Das Gericht war nicht gehalten, dem Kläger weitere Hinweise zu geben. Wenn er mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19.05.2008 Seite 1 ausführt, er gehe davon aus, dass sich der richterliche Hinweis auf Unschlüssigkeit der Aktivlegitimierung deshalb erübrigt habe, weil das Gericht im Termin am 30.04.2008 insoweit keine Bedenken mehr geäußert habe und er andernfalls erneut um Hinweis bittet, kann dem nicht gefolgt werden. Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt überhaupt nicht geäußert und musste dies auch nicht. Denn es kann vom Gericht nicht verlangt werden, dass es sich vor der Verkündung einer Entscheidung in einzelnen entscheidungserheblichen Fragen festlegt. Der Hinweis vom 15.04.2008 war für eine anwaltlich vertretene Partei, die ihrerseits ebenfalls Anwalt ist, hinreichend deutlich und klar. Der Kläger konnte damit den angesprochenen Punkt überprüfen und seinen Vortrag ergänzen wie auch unter Beweis stellen. Ungeachtet dessen verdeutlicht bereits das Sitzungsprotokoll (Bl.448 der Akte), dass dem Kläger Schriftsatznachlass auf den richterlichen Hinweis insgesamt und damit ohne jede Einschränkung gewährt wurde. Dies ergäbe keinen Sinn, hätte das Gericht Teile dieses Hinweises als erledigt angesehen. Umgekehrt hat auch der Kläger uneingeschränkt Schriftsatznachlass auf den Hinweis beantragt, weshalb anzunehmen war, dass zu allen Punkten noch weiterer Vortrag nebst Beweisantritten folgt. Bei dieser Sachlage ist ein erneuter Hinweis, der nach § 156 II Nr.1 ZPO eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach sich ziehen würde, weder angezeigt noch mit der dem Gericht obliegenden Verpflichtung zur Neutralität gerade auch gegenüber der Beklagtenpartei zu vertreten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einer Prozesspartei durch Hinweisketten so lange die Hand zu führen, bis eine Klage Aussicht auf Erfolg hat.

II.Hinsichtlich der allein gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Ansprüche ist die Klage ebenfalls unbegründet.

1.Soweit der Kläger für die Erstellung und Einreichung von Gewerbesteuererklärungen betreffend den Gewerbebetrieb des Beklagten zu 1) für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 Zahlung einer Anwaltsvergütung zunächst von Euro 11.705,06 verlangt, steht dem Anspruch aus den unter Ziffer I.1. einschließlich Unterpunkten genannten Gründen entgegen, dass auch hier sämtliche Tätigkeiten ausschließlich von der Steuerfachangestellten ... ausgeführt wurden.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheitern aus den unter Ziffer I.4. dargelegten Gründen. Schließlich greift gegen den Kläger auch hier der Umstand durch, dass er hinsichtlich seiner Aktivlegitimierung beweisfällig geblieben ist (oben Ziffer I.5.).

Dass der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19.05.2008 Seite 5 die Klageforderung in diesem Punkt auf Euro 10.558,40 zurückgeführt und die weitergehende Klage zurück genommen hat, ist unbeachtlich, weil der Beklagte zu 1) der teilweisen Klagerücknahme nicht zugestimmt hat und diese deshalb unwirksam ist, § 269 I ZPO. Das bloße Schweigen des Beklagten zu 2) kann nicht als konkludente Zustimmung gewertet werden, arg. § 269 II 4 ZPO.

2.Der Kläger hat wegen angeblich gezahlter Handwerkerrechnungen gegen den Beklagten zu 1) auch keinen Anspruch auf Zahlung von Euro 1.722,44 gemäß §§ 675 I, 670 BGB, §§ 683, 670 BGB oder §§ 812, 818 II BGB. Sonstige Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.

Es kann zunächst dahin stehen, ob der Kläger vom Beklagten zu 1) hinsichtlich der diesem gehörenden Eigentumswohnungen in Berlin mit der Hausverwaltung beauftragt war oder nicht. War dies der Fall, kommt § 670 BGB über § 675 I BGB zur Anwendung. War dies nicht der Fall, käme nach dem Klagevortrag jedenfalls eine Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht und ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch dann aus § 683 BGB, der weitgehend § 670 BGB entspricht (Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl., § 683 Rn.8).

2.1Voraussetzung des Anspruchs nach §§ 675 I, 670 BGB ist, dass Aufwendungen getätigt wurden, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Anzulegen ist ein objektiver Maßstab mit subjektivem Einschlag. Der Beauftragte hat nach seinem verständigen Ermessen aufgrund sorgfältiger Prüfung bei Berücksichtigung aller Umstände über die Notwendigkeit der Aufwendung zu entscheiden und sich am Interesse seines Auftraggebers sowie daran zu orientieren, ob und inwieweit die Aufwendungen angemessen und wirtschaftlich vernünftig sind (Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl., § 670 Rn.4 m.N.).

Der Kläger hat indes schon keine Tatsachen unter Beweis gestellt, aus denen sich ergibt, dass der Austausch des Fensters in der Eigentumswohnung des Mieters ... und die Malerarbeiten in der Eigentumswohnung des Mieters ... in diesem Sinne erforderlich waren, weshalb auch offen bleiben kann, ob der Kläger die genannten Beträge tatsächlich verauslagt hat.

Hinsichtlich des ausgetauschten Fensters der Mietwohnung ... kann der Kläger aus dem Schreiben des WEG-Verwalters vom 20.07.2004 (Anlage K 22e - Bl.282 der Akte) nichts herleiten. Denn dort wird vom Beklagten zu 1) unter Hinweis auf eine Beschlusslage der Wohnungseigentümerversammlung lediglich verlangt, die zu seiner Eigentumswohnung gehörenden Fenster außen zu streichen. Vom Erfordernis eines Austauschs ist keine Rede. Die Behauptung, das besagte Fenster sei irreparabel gewesen und habe ausgetauscht werden müssen, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt und ist deshalb beweisfällig geblieben. Der Vortrag des Klägers kann auch nicht als Beweisantritt im Sinne des § 403 BGB (Einholung eines Sachverständigengutachtens) ausgelegt werden. Denn es wird nicht vorgetragen, dass dieses Fenster noch zur Verfügung steht und von einem Gutachter in Augenschein genommen werden kann.

Auf den Innenanstrich der Mietwohnung ... bezieht sich das genannte Verwalterschreiben schon inhaltlich nicht, was logisch erscheint, weil Innenanstriche ausschließlich das Sondereigentum betreffen und deshalb nicht in die Zuständigkeit des WEG-Verwalters fallen. Auch hier hat der Kläger seine Behauptung, die Ausführung von Malerleistungen sei erforderlich gewesen, nicht unter Beweis gestellt.

2.2.Hinsichtlich § 683 S.1 BGB ist bereits nicht vorgetragen, aufgrund welcher Tatsachen der Austausch des Fensters und der Innenanstrich dem wirklichen oder mutmaßlichen Interesse des Beklagten zu 1) entsprochen haben soll. Auch darauf kommt es aber letztlich nicht an. Denn auch im Rahmen des § 683 S.1 BGB sind nur solche Aufwendungen erstattungsfähig, die den Umständen nach für erforderlich gehalten werden durften. Es gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zu § 670 BGB (Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl., § 683 Rn.8). Deshalb scheitert die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt an den bereits unter Ziffer II.2.1. genannten Gründen.

2.3.Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 812 I 1 BGB. Es kann in diesem Zusammenhang als wahr unterstellt werden, dass der Kläger die von ihm bezeichneten Handwerksfirmen mit dem Austausch des Fensters und dem Innenanstrich beauftragt und die Handwerksrechnungen bezahlt hat. Der Kläger behauptet nicht, dass er diese Firmen als Vertreter namens und für Rechnung des Beklagten zu 1) beauftragt hat. Die Zahlung der Rechnungsbeträge ist deshalb keine Leistung im Sinne des § 812 I 1 BGB an den Beklagten zu 1). Vielmehr hat der Kläger selbst begründete und an ihn gerichtete Zahlungsansprüche der Handwerksfirmen erfüllt. Das belegen bereits die vorgelegten Rechnungen (Anlagenkonvolut K 16 Bl.178 und 181 der Akte), die an "Rechtsanwälte (!)" bzw. "Rechtsanwalt ... " gerichtet sind. Als Leistung des Kläger kommt daher allenfalls die Veranlassung der Handwerksleistungen zugunsten des und damit an den Beklagten zu 1) in Betracht. Erlangt im Sinne des § 812 I 1 BGB und damit herauszugeben nach § 818 II BGB hat der Beklagte zu 1) dann allenfalls die Wertsteigerung der jeweiligen Eigentumswohnung, die auf der dort eingebrachten Handwerksleistung beruht. Aus dem Klagevortrag ergibt sich jedoch, dass dieser Wertzuwachs mit Null anzusetzen ist. Das erkennende Gericht, das zugleich Beschwerdegericht in Zwangsversteigerungssachen ist und von daher stets mit Sachverständigengutachten zur Verkehrswertermittlung von Immobilien nach § 74a ZVG befasst ist, kann dies aufgrund seiner sich daraus ableitenden Erfahrungen und Sachkenntnisse auch ohne sachverständige Hilfe zuverlässig beurteilen. Danach ist davon auszugehen, dass sich geringfügige Sanierungs- oder Renovierungsleistungen an einer Immobilie generell nicht erhöhend auf den Verkehrswert auswirken. Die Kosten des Fensteraustauschs beliefen sich einschließlich Liefer- und Montageaufwand auf brutto Euro 777,20. Beide vom Beklagten zu 1) im November 2001 erworbenen Eigentumswohnungen hatten seinerzeit ausweislich der vom Kläger als Anlage K 15 auszugsweise vorgelegten Kaufverträge (Bl.168 ff. der Akte) einen Preis von jeweils DM 234.000,00, was umgerechnet Euro 119.642,30 entspricht. Es ist ausgeschlossen, dass der Austausch eines Fensters für Euro 777,20, was 0,65% des im Kaufpreis verkörperten Wertes entspricht, eine Wertsteigerung auslöst. Gänzlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der für brutto Euro 1.722,24 ausgeführte Innenanstrich. Das ist eine reine Schönheitsreparatur, die bei der Wertermittlung von Immobilien als rein "kosmetische Maßnahme" generell nicht ins Gewicht fällt.

III.Die Klage ist schließlich auch hinsichtlich der allein gegen die Beklagte zu 2) erhobenen Ansprüche unbegründet.

1.Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Zahlung von Euro 7.012,08 für die Erstellung der Finanzbuchhaltung, der USt-Voranmeldung und der USt-Jahreserklärung betreffend das von der Beklagten zu 2) geführte Handwerksunternehmen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang keinerlei Tätigkeit entfaltet. Tätig war ausschließlich die Steuerfachangestellte ... . Die Klageabweisung in diesem Punkt beruht deshalb auf den Erwägungen zu Ziffer I.1. einschließlich Unterpunkten, die hier entsprechend gelten.

2.Aus diesen Gründen hat der Kläger ferner keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung von Euro 242,44 wegen des am 26.09.2005 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid der Stadtverwaltung Aachen über Zweitwohnungsteuer (Anlage K 26 - Bl.379 der Akte). Denn auch dieser Widerspruch wurde allein von der Steuerfachangestellten ... mit Zusatz "i.A." unterschrieben, nicht aber vom Kläger selbst, der damit auch nicht die anwaltliche Verantwortung übernommen hat.

IV.Ob die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift, kann offen bleiben. Weiter war dem Antrag des Klägers mit Schriftsatz vom 20.08.2008 auf Einräumung einer weiteren Erklärungsfrist betreffend die Schriftsätze der Beklagten vom 22.07.2008 und 05.08.2008 nicht nachzukommen, weil es auf diese Schriftsätze der Beklagten nicht ankommt und sie, soweit darin neuer Tatsachenvortrag enthalten war, im vorliegenden Urteil keine Berücksichtigung gefunden haben (§ 296a ZPO).

V.Die geltend gemachten Verzugszinsen stehen dem Kläger mangels begründeter Hauptforderung nicht zu.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 39 ff. GKG.






LG Darmstadt:
Urteil v. 03.09.2008
Az: 23 O 42/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0ff015b06e4e/LG-Darmstadt_Urteil_vom_3-September-2008_Az_23-O-42-06




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