Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 11. April 2013
Aktenzeichen: 2 U 111/12

(OLG Stuttgart: Urteil v. 11.04.2013, Az.: 2 U 111/12)

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Das Aktenzeichen des BGH lautet: VI ZR 214/13.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2012 (Az.: 17 O 793/11) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 33.000,- EUR.

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt mit seiner Klage Ansprüche aus der Aufnahme und Verbreitung seiner Daten über ein Archiv (AGG-Hopper).

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2012 (Az.: 17 O 793/11) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt:

Die Klageanträge Ziff. 2 und 4 seien mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig, § 253 ZPO. Die Beklagte habe darauf mehrfach deutlich hingewiesen.

Der Kläger sei nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Ansprüche gemäß §§ 823, 1004 BGB stünden ihm daher nicht zu.

Allein durch die Internetadressen agg-hopping.de" und agg-hopper.de" sei eine Bezeichnung des Klägers als AGG-Hopper nicht gegeben. Für den durchschnittlichen Nutzer der Internetseiten des Archivs ergebe sich ohne Weiteres, dass die Beklagte nicht jeden im Archiv Aufgeführten als AGG-Hopper ansehe, vielmehr das Archiv die Funktion habe, Informationen zur Prüfung dessen zur Verfügung zu stellen.

In den Benennung liege eine nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zulässige Meinungsäußerung. Die Frage, ob jemand ein AGG-Hopper sei, sei einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Es handele sich vielmehr um eine Bewertung. Auch die Grenze zur Schmähkritik sei nicht überschritten.

Der Kläger sei auch nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Die Aufnahme des Klägers im Archiv der Beklagten und die Mitteilung an anfragende Arbeitgeber stelle nach der gebotenen Abwägung keinen Verstoß gegen § 29 BDSG dar. Unbestreitbar würden potentielle Ansprüche aus dem AGG auch von einzelnen Bewerbern missbraucht, indem sie Bewerbungen gezielt darauf abstellten, tatsächlich nicht eingestellt zu werden, sondern Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Dies zu verhindern sei ein legitimes und schutzwürdiges Interesse. Im Konkreten sei zu berücksichtigen, dass die mitgeteilten Daten größtenteils offenkundig seien bzw. für jedermann zu ermitteln; so seien die geführten Verhandlungen in den AGG-Verfahren, aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes allgemein bekannt. Es gehe nicht um die Privatsphäre, sondern um die jeweilige berufliche Tätigkeit und somit um die Sozialsphäre, was wesentlich im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen sei.

Ein Schmerzensgeldanspruch würde auch an der fehlenden Erheblichkeit einer etwaigen Persönlichkeitsverletzung scheitern.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen keinesfalls vor. Die Beklagte habe keine unwahren Tatsachen über den Kläger verbreitet. Ein Anspruch auf Vorbehalt zur Zustimmung des Klägers für einen Widerruf könne sich ohnehin nicht ergeben.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.

Der Kläger trägt zusammengefasst im Kern vor:

Das Landgericht habe § 139 Abs. 2, 3 ZPO verletzt. Es hätte auf die Unbestimmtheit des Antrags Ziffer 2 hinweisen müssen. Der Hinweis der Beklagten sei auf einen anderen Aspekt gerichtet gewesen als denjenigen, den das Landgericht für tragend erachtet habe. Mit der Argumentation der Beklagten habe sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 05.04.2012 auf S. 4 f. ausführlich auseinander gesetzt und dabei zwei alternative Formulierungen des Klageantrags Ziffer 2 vorgeschlagen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf hinwirke, dass der Antrag Ziffer 2 in sachdienlicher Weise umformuliert werde. Hätte das Gericht seiner Hinweispflicht genügt, dann hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, seine Antragstellung zu verändern und, wenn das Gericht darauf hingewiesen hätte, dass es sich durch die klägerischen Argumente im Schriftsatz vom 05.04.2012 auf Seite 4 nicht habe überzeugen lassen, eine nachgelassene Schriftsatzfrist beantragen können, um zum Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 16.04.2012 auf Seite 3 nochmals ausführlich Stellung zu nehmen. Im Berufungsantrag Ziffer 3 (statt in erster Instanz Ziff. 2) sei der gerügte Nebensatz entfernt.

Bereits in dem klägerischen Schriftsatz vom 05.04.2012 auf Seite 4 unter 1. a und b sei dargelegt, dass der Kläger der Löschungserklärung der Beklagten nicht traue, weil die Beklagte die Datenschutzwidrigkeit trotz der angeblichen Löschung des AGG-Archivs und entgegen der Ansicht der Datenschutzbehörde bestreite und weiterhin um Zusendung einschlägiger Dokumente bitte und da sie widersprüchliche und unvollständige Auskünfte gegenüber dem Kläger bzw. der Datenschutzbehörde erteilt habe.

In den Berufungsanträgen sei der Kläger ferner mit dem Hilfsantrag Ziff. 3. b) dem Einwand mangelnder Vollstreckbarkeit begegnet. Eine Klageänderung sei zulässig, da sie sachdienlich und wegen fehlenden richterlichen Hinweises von klägerischer Seite zuvor zwar vorgeschlagen, aber noch nicht vorgenommen worden sei.

Ein Anspruch auf eine Auskunft bestehe aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB bzw. Gewohnheitsrecht, da in der zwischen den Parteien aufgrund von § 823 BGB bestehenden Rechtsbeziehung der Kläger in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Datenlöschungsrechts bzw. der noch nicht gelöschten Daten im Ungewissen sei und die Beklagte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben könne. Eine eidesstattliche Versicherung gem. § 260 Abs. 2 BGB sei zudem erforderlich, da die Beklagte gegenüber dem Kläger bereits zuvor unvollständig Auskunft erteilt habe, wie ein Vergleich mit der Auskunft der Beklagten gegenüber der Datenschutzbehörde ergebe.

Auf eine mangelnde Bezifferung im Klageantrag Ziffer 4 hätten gleichfalls weder die Beklagte noch das Gericht hingewiesen. Die Kosten seien noch nicht bezifferbar gewesen. So habe die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 15.12.2011 gegenüber dem Landgericht im Hinblick auf den vorläufigen Gegenstandswert die voraussichtlichen Anwaltskosten mit EUR 1.650,- angegeben. Eine Honorarrechnung sei bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung noch nicht erstellt gewesen. Es sei zunächst auf eine Rechnungsstellung verzichtet worden, weil die Rechtsschutzversicherung des Klägers eine Kostenübernahme für den in die Zukunft gerichteten Teil des Unterlassungsanspruchs abgelehnt habe.

Die Prozessbevollmächtigten des Kläger hätten in seinem Auftrag insgesamt 299 Seiten kopiert, um die Datenschutzbehörde auf deren Nachfrage hin (vgl. K 6) über die vom Kläger geführten AGG-Verfahren zu informieren, woraus sich ein Betrag von weiteren 74,20 EUR ergebe und insgesamt somit EUR 1.716,16. Auf einen Hinweis hätte der Kläger den Klageantrag bereits in der Vorinstanz entsprechend konkretisiert und gegebenenfalls eine Honorarrechnung seiner Prozessbevollmächtigten vor der endgültigen Antragstellung verlangt. Ein Feststellungsantrag gemäß Antrag Ziff. 4 müsse möglich sein, solange eine Honorarrechnung noch nicht vorliege.

Mit seinen hohen Anforderungen an eine Vollstreckbarkeit und Konkretisierung der erstinstanzlichen Anträge Ziff. 2 und 4 überspanne das Landgericht die Bestimmtheitsanforderungen. Es mache es unmöglich, einen Anspruch auf Datenlöschung durchzusetzen. §§ 883 ff. ZPO sähen Vollstreckungsmöglichkeiten vor, wenngleich der Klageantrag Ziffer 2 dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsgericht eine gewisse Findigkeit abverlange.

Gerade unter Verweis auf das AGG-Archiv sei der Kläger mit dem Vorwurf konfrontiert worden, AGG-Hopper zu sein. Für den durchschnittlichen Empfänger - jedenfalls für alle anfragenden Arbeitgeber und deren Anwälte - sei durch die Speicherung in dem AGG-Archiv klar, dass der Kläger ein AGG-Hopper sei (so auch Schriftsatz vom 05.04.2012, S. 14). Auch habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger die Behauptung der Beklagten mit Nichtwissen bestritten habe, zusammen mit der Mitteilung der Adressen aus dem AGG-Archiv sei immer ein Hinweis erfolgt, dass die Beklagte nicht überprüft habe, ob es sich wirklich um einen AGG-Hopper handele.

Bei einer unzulässigen Datenspeicherung stehe dem Kläger gem. § 35 Abs. 2 BDSG ein Löschungsanspruch zu (Klageantrag Ziff. 2), ebenso wie die übrigen geltend gemachten Ansprüche.

Das Landgericht hätte nach einer durchzuführenden Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangen müssen, es handele sich bei der Bezeichnung als AGG-Hopper um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Es überwiege der Tatsachengehalt, nämlich die Behauptung, der Kläger stelle missbräuchlich Ansprüche nach dem AGG nach nicht ernst gemeinter Bewerbung. Diese Tatsache sei einer Beweisaufnahme zugänglich (vgl. BGH, NJW 2006, 830/36), so dass sich ein Widerrufsanspruch des Klägers ergebe.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei verletzt. Bei ihrer Interessenabwägung habe die Kammer viele vom Kläger vorgetragene Tatsachen und Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, wie z. B. die unvollständige Auskunft gegenüber dem Kläger (Klageschrift S. 6 f.), die Speicherung auch nach den selbst gesetzten Richtlinien nicht vorgesehener Daten in dem AGG-Archiv (Klageschrift S. 6 f.) oder die Einschätzung des AGG-Archivs durch die Datenschutzbehörde als Datenschutzrechtsverletzung (Klageschrift S. 8 f. und klägerischer Schriftsatz vom 05.04.2012, S. 7 f.).

Die Kammer hätte in ihre Abwägung einbeziehen müssen, dass dem Kläger in allen seinen Prozessen nach dem AGG die Prozessführung durch die Auseinandersetzung mit den unrichtigen, sein Ansehen aber dennoch beeinträchtigenden AGG-Hopping-Vorwürfen zumindest erschwert worden sei, und dass der Kläger bei Bewerbungen durch Absprachen der Arbeitgeber untereinander, wie sie der Zeitungsartikel K 19 belege, bewusst benachteiligt worden sei. Ferner habe die Kammer sich nicht mit dem Vortrag des Klägers auseinander gesetzt, dass der Datenaustausch nicht geeignet sei, für das einzelne Verfahren zu belegen, dass AGG-Hopping vorliege.

Damit sei auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Die mitgeteilten Daten seien untauglich, zu beurteilen, ob AGG-Hopping vorliege.

Das vom Landgericht zitierte Urteil des LAG Hamburg, 5 Sa 14/10, befasse sich mit einem Rechtsstreit zwischen einem Antragsteller nach dem AGG und einem Arbeitgeber, welcher das AGG-Archiv der Beklagten genutzt habe. Der juristisch nicht bewanderte Arbeitgeber dürfe sich darauf verlassen, dass die Beklagte als renommierte Kanzlei kein rechtswidriges Archiv betreibe, während von der Beklagten eine Rechtsprüfung zu erwarten gewesen sei.

Bereits erstinstanzlich habe der Kläger darauf hingewiesen, dass auch Daten gespeichert worden seien, welche nicht durch eine Anwesenheit in der öffentlichen Verhandlung hätten ermittelt werden könnten. Arbeitgeber hätten normalerweise weder die Zeit noch die dafür erforderlichen Informationen, um bei sämtlichen Verfahren des Klägers der öffentlichen Verhandlung beizuwohnen.

Eine hinreichende Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung, einen Schmerzensgeldanspruch zu begründen, lehne das Landgericht ab, ohne eine Abwägung erkennen zu lassen. Da das Gericht bereits im Tatbestand und bei der Frage, ob Datenschutzrecht verletzt wurde, nicht alle Interessen mit einbezogen habe, sei von einem Abwägungsausfall oder zumindest von einer Fehlgewichtung auszugehen, die zu einem falschen Ergebnis geführt habe. Die Kammer vereinfache die gespeicherten und mitgeteilten Daten unstatthafterweise auf die Mitteilung der betriebenen Verfahren bzw. der in Anspruch genommenen Arbeitgeber.

Die einzigen Belegtatsache für AGG-Hopping, auf welche sich die Beklagte berufen könne, sei die Mehrzahl an Verfahren und die Entscheidung im Verfahren gegen die Firma S.. Die Mehrzahl der Verfahren sei als Indiz unergiebig (BAG, Urteil vom 19.08.2010 - 8 AZR 370/09, Rn. 24 - K 23).

Der im Urteil auf S. 12 als nicht zum Rechtsinstitut des Widerrufs gehörend gerügte Vorbehalt im Klageantrag Ziff. 3 hätte auf einen Hinweis des Gerichts auch weggelassen werden können, was nun mit dem Berufungsantrag Ziff. 4 nachgeholt werde.

Das Landgericht habe eine voreingenommene Tatsachenauswahl getroffen, indem es übergehe, dass auch mehrere Klagen des Klägers nach dem AGG erfolgreich gewesen seien. Ferner halte es den hohen Streitwert und die daraus für den Kläger entstehenden Verfahrenskosten fest bzgl. eines als Anlage K 18/1 vom Kläger vorgelegten Urteils des Arbeitsgerichts Freiburg, obwohl weder der Kläger noch die Beklagte diesen Streitwert und die Verfahrenskosten zum Gegenstand ihres Tatsachenvortrags gemacht hätten; der Kläger habe dieses Urteil nur vorgelegt, um zu belegen, dass es keine Anhaltspunkte für missbräuchliche Klagen gäbe. Das Landgericht Stuttgart habe diese aus der als Beweis vorgelegten Anlage ersichtliche Kostenentscheidung eigenmächtig ermittelt, ohne hierauf jemals hinzuweisen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens hätte geboten, dass das Gericht auf diesen Gesichtspunkt, welcher zumindest psychologisch bei der Urteilsfindung sicherlich eine Rolle gespielt habe, hingewiesen hätte. Der Kläger hätte dann vorgetragen, dass der Gegenstandswert in den beiden als Anlage K 18 vorgelegten Verfahren ungewöhnlich hoch angesetzt und deshalb in zweiter Instanz angegriffen worden sei.

Der Kläger habe angeboten, die einschlägigen Akten vorzulegen, aus denen sich ergeben hätte, weshalb er in einzelnen Verfahren unterlegen sei. Auch wäre dann deutlich geworden, dass der Gegenstandswert nur in drei Verfahren übermäßig hoch gewesen, wobei er bei einem dieser Verfahren in zweiter Instanz niedriger angesetzt worden sei.

Sodann skizziert die Berufung den Ausgang der neun AGG-Verfahren des Klägers (Anlagenkonvolut K 23 mit Schriftsatznachdrucken).

Das Landgericht habe dem Kläger ausweislich erfolgter Vorhaltungen unterstellt, sich als AGG-Hopper auf Staatskosten bereichern zu wollen. Der Kläger habe alle seine Klagen mit Hilfe von Rechtsschutzversicherungen finanziert, welche er von seinem geringen Arbeitslosengeld II" selbst bezahlt habe; ein Verfahren habe er sogar selbst bezahlt, um seine Rechtsschutzversicherung zu schonen".

Das Landgericht führe weder im unstreitigen Tatbestand noch beim streitigen Klägervortrag auf, dass die Datenschutzbehörde die Datenspeicherung und -weitergabe für rechtswidrig gehalten und dass die Beklagte sich nicht an ihre eigenen Grundsätze gehalten habe und Arbeitgebern und deren Anwälten auch z. B. Vertretern von Arbeitgeberverbänden, welche nicht mit der Rechtsvertretung betraut waren, informiert und deren Informationen in das Verzeichnis aufgenommen habe und dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keine vollständige Auskunft über die gespeicherten Daten erteilt und sich die Auskunft gegenüber der Datenschutzbehörde von derjenigen gegenüber dem Kläger unterschieden habe.

Interessant sei, dass die Kammer im unstreitigen Tatbestand festhalte, dass den Anfragenden auch der Klagantrag und der Verfahrensausgang mitgeteilt worden seien. Die Beklagte selbst habe noch behauptet, es seien nur Name und Adresse der anderen in Anspruch genommenen Arbeitgeber zum eigenverantwortlichen Datenaustausch mitgeteilt worden.

Der Kläger beantragt,

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.05.2012, Aktenzeichen 17 0 793/11, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, eine angemessene Entschädigung, welche in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber mindestens EUR 7.000,00 betragen sollte, an den Kläger zu bezahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2010.

3. a) Die Beklagte wird verurteilt, vollständig und endgültig aus dem von ihr geführten AGG-Archiv oder sonstigen Verzeichnissen den Namen und andere über ihn gespeicherte Daten des Klägers zu löschen

3. b) Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, unter eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit ihrer Auskunft mitzuteilen, ob der Name und alle sonstigen über den Kläger gespeicherten Daten aus dem von der Beklagten geführten AGG-Archiv und sonstigen Verzeichnissen der Beklagten vollständig und endgültig gelöscht sind.

4. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber den Vertretern folgender Unternehmen / Verbände mit einem dem Kläger zuvor zur Zustimmung vorzulegenden jeweils individuell adressierten Schreiben mitzuteilen, dass der Kläger von der Beklagten rechtswidrig in das AGG-Archiv aufgenommen wurde und es sich aus dem Ausgang der von ihm geführten Verfahren nicht ergibt, dass er ein AGG-Hopper" sei, dass er also keineswegs nach nicht ernst gemeinten Bewerbungen missbräuchlich Ansprüche nach dem AGG gestellt hat:

- A. R., M.- F. E., K.- B., M.- S., W.- S., W./G.- S., F.- Z-L., F.- D. E., T.- K. N., M.- S. e. V., Geschäftsstelle F., sowie ...verband S. e. V., Bezirksgruppe F., Adresse jeweils L... str. ..., ... F.- Wirtschaftsverband ... e. V., M. Str. ..., ... F.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.716,16 wegen der außergerichtlichen Anwaltskosten durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwaltskanzlei Dr. H. zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 14. März 2013 Bezug genommen .

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

A

Der auf Zahlung einer Entschädigung wegen angeblicher Diskriminierung gerichtete Klageantrag ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht zu. Das Landgericht hat zurecht sowohl eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers verneint, als auch - eine solche unterstellt - die für einen Entschädigungsanspruch erforderliche Schwere desselben.

1.

Voraussetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist, dass ein rechtswidriger, schuldhafter Eingriff in dieses Recht erfolgt ist, der sich als so erheblich darstellt, dass der Geschädigte keine hinreichende Kompensation durch den in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch erhalten kann.

2.

Die Beklagte hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt.

a)

Die Aufnahme von Daten des Klägers in das AGG-Archiv der Beklagten beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers noch nicht, wohl aber die Weitergabe der aufgenommenen Daten an ein konkret anfragendes Unternehmen oder einen Unternehmerverband, insbesondere die Angabe, dass der Kläger wiederholt Schadensersatzprozesse wegen AGG-Ansprüchen geführt hat.

aa)

Eine solche Beeinträchtigung setzt eine Verlautbarung über eine Person voraus, die geeignet ist, deren Ansehen in der Öffentlichkeit negativ zu beeinflussen. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Dazu gehört auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Aus diesem Grund umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen, die - wie die angegriffene Datenbekanntgabe - geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr.; vgl. statt vieler BGH, Urteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, VersR 2009, 1085, Rn. 11 und vom 22. Februar 2011 - VI ZR 114/09, AfP 2011, 586, Rn. 11, 14, jeweils m.w.N.; BVerfGE 54, 148, 153; 99, 185, 193).

bb)

Zwar gehört zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann (vgl. BVerfGE 54, 148, 155; BVerfG, AfP 2010, 562, Rn. 56). Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vermittelt seinem Träger aber keinen Anspruch darauf, nur so dargestellt zu werden, wie es seinem Selbstbild entspricht oder ihm selbst genehm ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200, Rn. 14; BVerfG, AfP 2010, 145, Rn. 24; AfP 2010, 365, Rn. 33). Es gewährleistet insbesondere keine umfassende Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person im Sinne einer ausschließlichen Herrschaft des Grundrechtsträgers über den Umgang der Öffentlichkeit mit denjenigen Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich öffentlich entäußert hat (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, MDR 2012, 25, bei juris Rz. 20 - [Wenn Frauen zu sehr lieben]; BVerfG, AfP 2010, 562, Rn. 56).

cc)

Auf das Bild eines Menschen in der Öffentlichkeit wirken sich Äußerungen aus, die gegenüber einer Vielzahl von Personen erfolgen, was regelmäßig bei einer Veröffentlichung über Massenmedien, im Internet oder an belebten, frei zugänglichen oder einsehbaren Stellen anzunehmen sein wird. Diese Breitenwirkung ist aber nicht konstitutives Merkmal einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der das allgemeine Persönlichkeitsschutz gleichfalls mitprägende grundgesetzliche Schutz der Ehre erfordert auch einen Schutz von Äußerungen, die in ihrer Wirkung hinter medialen Verlautbarungen oder solchen im Internet in ihrer Wirkbreite zurückbleiben.

b)

Jedoch hat der Kläger die aus der Weitergabe seiner Daten resultierende Beeinträchtigung, wie vom Landgericht zutreffend erkannt, als durch Art. 5 Abs. 1 GG (und darüber hinaus durch Art. 12 Abs. 1 GG) geschütztes Handeln hinzunehmen. Soweit es sich um die Aufnahme in das Archiv handelt, ist das Landgericht zurecht von einer auf einer Wertung beruhenden Meinungsäußerung ausgegangen, ebenso bei der Benennung des Archivs; im Übrigen liegen zulässige Tatsachenbehauptungen vor (s. auch schon LArbG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2010 - 5 Sa 14/10, NZA-RR 2010, 629, bei juris Rz. 65 ff.).

aa)

Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteile vom 09. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695, Rn. 13 und - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793, Rn. 12; vom 03. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555, Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728, Rn. 12 und vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, MDR 2012, 25, bei juris Rz. 23; BVerfGE 114, 339, 348, m.w.N.; 120, 180, 200 f.). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGHZ 183, 353, Rn. 11 - Onlinearchiv I; BGH, Urteile vom 09. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673, Rn. 14 - Onlinearchiv II; und vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, MDR 2012, 25, bei juris Rz. 23).

bb)

Im Streitfall sind das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Ehre einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG (und Art. 10 EMRK) geschützten Äußerungsinteressen der Beklagten sowie deren Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) andererseits gegeneinander abzuwägen. Denn der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (vgl. BGHZ 176, 175, Rn. 16; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, MDR 2012, 25, bei juris Rz. 23; BVerfGE 61, 1, 8; 99, 185, 197).

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365, Rn. 17; AfP 2009, 480, Rn. 61 f., jeweils m.w.N.). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen, insbesondere solche aus dem Bereich der Sozialsphäre, in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht, weil an der Verbreitung der Unwahrheit kein berechtigtes Interesse besteht.

Einschränkungen macht die Rechtsprechung insbesondere zugunsten von Kindern und Jugendlichen (vgl. BVerfGE 101, 361, 375; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 2499/09 /1 BvR 2503/09, bei juris Rz. 40 f.), was vorliegend aber unerheblich bleibt. Allerdings kann auch gegenüber Erwachsenen eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ausnahmsweise verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG, AfP 2009, 365, Rn. 17; AfP 2010, 145, Rn. 25). Dem ist der Bundesgerichtshof ausdrücklich gefolgt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, MDR 2012, 25, bei juris Rz. 25).

cc)

Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse zugunsten von Unternehmen und Unternehmensverbänden, das letztlich dem Interesse der Allgemeinheit daran gleicht, dass nicht die gesetzlichen Antidiskriminierungsnormen zweckwidrig missbraucht werden, und hinter dem Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten.

(1)

Die veröffentlichten Daten des Klägers fallen in dessen Sozialsphäre. Dies hat das Landgericht erkannt. Die Berufung kann dem auch nicht entgegenhalten, es sei nicht zu erwarten, dass je ein Mensch von diesen Daten - zumal in ihrer Gesamtheit - Kenntnis genommen hätte.

Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110; BGHZ 80, 25, 35 - Der Aufmacher I; BGHZ 161, 266, 268; BGHZ 177, 119, Rn. 17 ff.; BGH, Urteile vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511, Rn. 12, und vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 262/10, bei juris Rz. 14 f. - Babyklappe). Demgegenüber umfasst die stärker geschützte Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (vgl. BVerfGE 101, 361, 382 - Caroline von Monaco II; BVerfG, NJW 2000, 2193; NJW 2000, 2194, 2195). Der Sozialsphäre gehören auch Vorgänge an, denen zwar grundsätzlich keine Publizität zukommt, die aber durch ein Verhalten der betreffenden Person aus dem geschlossenen Bereich der Privatsphäre hinausgetragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 262/10, bei juris Rz. 14 ff. , m.w.N.).

Dies ist bei den in dem AGG-Archiv der Beklagten genannten Vorgängen der Fall. Sie betreffen Gerichtsverfahren, in denen der hiesige Kläger selbst als Kläger aufgetreten ist und die - unstreitig - öffentlich verhandelt wurden. Gegenstand dieser Verhandlungen war jeweils der gesamte vom Kläger seinerzeit geltend gemachte Streitstoff, der wiederum für andere Unternehmen von Interesse ist, um prüfen zu können, ob der Kläger als AGG-Hopper unterwegs ist. Auch Daten und Vorbringen des Klägers aus Schriftsätzen, die nicht ausdrücklich in einer öffentlichen Sitzung des Gerichts erörtert worden sind, gehören zur Sozialsphäre des Klägers. Denn mit dem Vortrag hat er sich gegenüber seinem Prozessgegner dieser Daten entäußert und muss damit rechnen, dass sein Prozessgegner sie entweder in der öffentlichen Gerichtsverhandlung nennt oder Dritten zugänglich macht, einer Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Kläger unterliegt er dabei nicht.

(2)

Die wiedergegebenen Tatsachen sind wahr. Dies bestreitet auch die Berufung nicht. Sie moniert lediglich, dass die Beklagte andere Daten nicht genannt habe, die das Gesamtbild beeinflussen könnten. Damit kann der Kläger keinen Erfolg haben. Zwar ist die Wiedergabe falscher Tatsachenäußerungen nicht von der Meinungsfreiheit geschützt, auch wenn sie dazu dienen sollen, um damit eine Meinung zu untermauern (BGH, Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07, VersR 2008, 1081, bei juris Rz. 12 f.). Dem steht jedoch die Auswahl der mitgeteilten Tatsachen nicht gleich. Ein Gebot vollständiger Informationsmitteilung gibt es nicht. Ein solches würde die Meinungsfreiheit ersticken, sowohl in ihrer Handlungs- wie in ihrer Wirkkomponente, und damit das Grundrecht entwerten.

Ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise gleichwohl eine gezielte, verleumderische und damit missbräuchliche Desinformation durch die selektive Mitteilung wahrer Tatsachen angenommen werden könnte, bedarf keiner weiteren Erörterung, weil die Berufung keine Tatsachen mitteilt, die ausnahmsweise eine offensichtlich missbräuchliche, weil zur Täuschung bestimmte Selektion von Daten erkennen ließe, die einer Wiedergabe unwahrer Tatsachen gleichwertig sein könnte.

(3)

Auf das Gewicht des Informationsinteresses kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr entscheidend an. Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern sie garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers, wozu auch die Beklagte gehört, über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, MDR 2012, 25, bei juris Rz. 27; BVerfG, AfP 2010, 145, Rn. 28; AfP 2010, 365, Rn. 29).

Unabhängig davon besteht vorliegend ein nicht unerhebliches Informationsinteresse derjenigen, die auf das AGG-Archiv der Beklagten zurückgegriffen haben oder hätten zugreifen können, nämlich von Unternehmen und Unternehmensverbänden, die durch eine Antrags- oder Klageschrift des Klägers ein konkretes Interesse nachweisen konnten, Anhaltspunkte dafür zu erfahren, ob es eine bestimmte Person möglicherweise darauf anlegt, durch ein vorgeschobenes Interesse an einer Arbeitsstelle und damit treu- und sittenwidrig eine Situation herbeizuführen, die es ihr ermöglicht, eine von ihr von vorne herein beabsichtigte Nichtanstellung unter missbräuchlicher Ausnutzung des gesetzlichen Diskriminierungsschutzes auszunutzen, um Ansprüche geltend zu machen. Der einzelne Unternehmer wird, was die Berufung in anderem Zusammenhang selbst vorbringt, regelmäßig keine Kenntnis davon erlangen, ob eine bestimmte Person, die Ansprüche gegen ihn erhebt, in gleichartiger Weise schon früher vorgegangen ist. Er ist daher regelmäßig daran interessiert, darüber Informationen von dritter Seite zu erhalten.

(4)

Der Kläger legt auch nicht dar, dass durch die Weitergabe seiner Daten ein unverhältnismäßiger Schaden zu gewärtigen oder gar eingetreten sei; das Landgericht hat solche Nachteile - ohne Verfahrensfehler - nicht festgestellt.

Zum einen ist ein von einer Rechtsanwaltskanzlei geführtes Register geeignet; die beabsichtigte Information zu liefern, und der Kläger legt keine konkret eingetretenen oder drohenden Nachteile für seine Person dar, die auch nur im Ansatz als unverhältnismäßig anzusehen wären. Wenn er aufgrund seines früheren Verhaltens zu Vorstellungsgesprächen nicht mehr eingeladen oder dort mit besonderer Vorsicht behandelt worden sein sollte, hätte er dies als legitime Folge seines Handelns hinzunehmen.

Zum anderen fehlt dem AGG-Archiv auch die nach der zitierten Rechtsprechung für ein Verbot der Wiedergabe wahrer Tatsachen unabdingbare Breitenwirkung (Streuwirkung). Das AGG-Archiv greift wegen des kleineren potentiellen Nutzerkreises in die Belange des dort Aufgeführten weniger stark ein als eine Medien- oder eine Internetveröffentlichung. Der vom insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger hierzu vorgelegte Pressebericht reicht nicht aus, hinreichend schwer wiegende Folgen zu belegen, zumal nicht erkennbar ist, dass er von der Beklagten initiiert worden wäre; im Übrigen knüpft er daran nur Vermutungen

(5)

Welche erheblichen Gesichtspunkte die Kammer bei der Abwägung konkret übergangen habe, legt die Berufung schon nicht dar. Die von ihr beispielhaft genannten Umstände vermögen keine Zweifel daran zu wecken, dass die landgerichtliche Abwägung fehlerfrei ist.

Dass auch mehrere Klagen des Klägers nach dem AGG erfolgreich gewesen seien, ändert - wie bereits ausgeführt - an der Abwägung der vorliegend zu gewichtenden Interessen nichts. Das Interesse an der geäußerten Meinung und den zugrunde liegenden Tatsachen ist nicht von Prozesserfolgen des Klägers abhängig.

Keinen Einfluss auf die Abwägung haben ferner die von der Berufung angerissenen Streitwertfestsetzungen.

Außerdem lässt sich dem Umstand, dass das Landgericht in seinen Urteilsgründen nicht auf alle vom Kläger aufgeworfenen Gesichtspunkte ausdrücklich eingegangen ist, nicht schließen, dass es diese nicht zur Kenntnis genommen habe. Die Zivilprozessordnung gebietet nur eine knappe Darstellung der tragenden Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht.

Auf die Tauglichkeit, aus den Angaben in dem AGG-Archiv auf die Absicht des Klägers zu schließen, kommt es nicht entscheidend an; grundsätzlich ist der Umstand, dass eine Person schon wiederholt Ansprüche aus dem AGG gerichtlich geltend gemacht hat zwar nicht allein, aber in Verbindung mit sonstigen Merkwürdigkeiten in ihrem Vorgehen geeignet, den Rückschluss zu tragen, es gehe ihr nicht um eine Arbeitsstelle, sondern darum, Geldzahlungsansprüche aus der Ablehnung eines Arbeitsvertragsabschlusses geltend zu machen (davon geht ersichtlich auch das BAG aus; vgl. BAG, Urteil vom 19. August 2010 - 8 AZR 370/09, bei juris Rz. 24, m.w.N.).

(6)

Soweit der Kläger den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils angreift, übersieht er § 314 ZPO. Er hätte diesbezüglich einen Tatbestandsberichtigungsantrag stellen müssen.

(7)

Schließlich entsteht eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers auch nicht daraus, dass die auf der Tatsachenmitteilung beruhende Meinungsäußerung der Beklagten, die in der Aufnahme in das AGG-Archiv und in dessen Benennung zum Ausdruck kommt unzulässig wäre.

(7.1)

Bei der Benennung des Archivs und der Wiedergabe der Daten des Klägers unter dem Archivnamen handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Denn ob jemand ein AGG-Hopper ist, ist eine Schlussfolgerung und damit von einer Wertung abhängig und nicht unmittelbar der Beweisaufnahme zugänglich.

Die Beklagte hat darüber hinaus, worauf es aber für die Einordnung als Meinungsäußerung hier nicht entscheidend ankommt, offengelegt, dass es der eigenverantwortlichen Prüfung des Datenempfängers obliegt, ob die Person, deren Daten weitergegeben wurden, Rechte aus dem AGG missbraucht, wobei dieser Hinweis seinerseits nicht missbräuchlich ist, etwa weil er nur dazu dienen sollte, ein verwerfliches Handeln zu bemänteln.

(7.2)

In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt und den zitierten Entscheidungen zugrunde gelegt, dass Meinungsäußerungen nur ganz ausnahmsweise dann unterbunden werden können, wenn es sich um Schmähkritik handelt oder um Äußerungen, die geeignet sind, den anderen zu stigmatisieren, ihn vorab zu diskreditieren und dadurch vom öffentlichen Diskurs auszuschließen.

(7.3)

Eine solche Wirkung kommt weder der Aufnahme in ein AGG-Archiv zu, noch könnte sie aus der Bezeichnung als AGG-Hopper hergeleitet werden. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger hat eine solche Wirkung nicht dargetan. Insbesondere zieht die Bezeichnung oder Insinuierung als AGG-Hopper eine solche Wirkung nicht nach sich. Der Begriff AGG-Hopper bezeichnet eine Person, die die in § 15 AGG geschaffenen Diskriminierungsschutzregelungen als Einnahmequelle entdeckt hat und auszunutzen versucht. Mit diesem Sinn hat sich der Begriff im Rechtsleben etabliert (LAG Hamburg, a.a.O., bei juris Rz. 66, m.w.N.).

Die Beklagte hat die Nutzer der Daten ihres AGG-Archivs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Daten zur eigenverantwortlichen Prüfung der Geschehensabläufe überlassen werden. Das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen ist diesbezüglich unbehelflich, weil er die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Eingriffs trägt, der eine Entschädigung in Geld gebietet. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, welche aus dem Umstand erwächst, dass etwaige Hinweise der Beklagten sich der Kenntnis des Klägers entziehen. Damit hat die Beklagte den Kläger gerade nicht stigmatisiert und von vorne herein diskreditiert, sondern - ohne dass dies vorliegend als vordergründige Scheinheiligkeit abgetan werden könnte - den Adressaten ihrer Informationen gerade dazu aufgefordert, sich eigenverantwortlich und wertend mit diesen auseinanderzusetzen.

3.

Die Voraussetzungen einer Geldersatzleistung lägen, wie vom Landgericht in folgerichtiger Kürze festgestellt, auch bei einer unterstellten rechtswidrigen und schuldhaften Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vor.

a)

in der Folge seiner Entscheidung (BGHZ 35, 363, bei juris Rz. 13 f., - Ginsengwurzel, u.H. auf Larenz, NJW 1958, 828) begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf eine Geldentschädigung dann und nur dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGHZ 160, 298, bei juris Rz. 24; BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27 und BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94, VersR 1996, 341; 342; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591; Diederichsen, VersR 2005, 433, 435).

Sanktionen können an die Veröffentlichung von Daten aus der Sozialsphäre nur dann geknüpft werden, wenn festgestellt werden kann, dass von einem anprangernden Zerren in eine über den eigentlich betroffenen Sozialbereich hinausgehende Öffentlichkeit gesprochen werden kann. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, GRUR 2012, 425, bei juris Tz. 5 f.).b)

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Verglichen mit den von der Rechtsprechung in weitem Umfang freigegebenen Internetbewertungsportalen (vgl. ferner OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04. Mai 2009 - 2 M 77/09, ZUR 2009, 375) erreicht die beanstandete AGG-Datei nur eine sehr begrenzte Wirkweite. Schon von daher fehlt dieser Datei das für ein Anprangern typische zur Schau stellen vor einem größeren Publikum sowie beleidigende oder sonst rechtswidrige Äußerungen. Ergänzend kann auf die obigen Ausführungen dazu verwiesen werden, dass der Kläger durch das angegriffene Handeln nicht stigmatisiert wird. Indem die Beklagte Daten nur an Unternehmen oder Unternehmensverbände herausgegeben hat, die eine Antrags- oder Klageschrift des Klägers vorlegen konnten, mit der dieser Ansprüche aus dem AGG geltend machte - eine weitergehende Datenübermittlung konnte der Kläger im hiesigen Verfahren nicht darlegen - , hat die Beklagte auch nur solche Personen oder Verbände bedient, die ohnehin schon den Verdacht hegten, der Kläger könne AGG-Hopper sein.

c)

Zu keinem anderen Ergebnis kann der Vortrag des Klägers zu einem datenschutzrechtlichen Verstoß führen. Diesen Vortrag als richtig unterstellt, wäre die für einen Geldzahlungsanspruch erforderlichen Schwere des Eingriffs gleichwohl nicht annähernd gegeben (so ersichtlich auch LAG Hamburg, a.a.O., bei juris Rz. 65 ff.).

B

Die Berufungsanträge Ziffer 3 a und - hilfsweise gestellt - 3 b sind, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, unzulässig. Sie sind im zweiten Rechtszug neu, erfüllen aber nicht die Voraussetzungen des § 533 ZPO, und sie sind nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1.

Der Kläger kann die Schranke des § 533 ZPO nicht durch die Rüge einer Hinweispflichtverletzung (§ 139 Abs. 2, 3 ZPO) überwinden.

a)

Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (BVerfGE 84, 188, 189 f.). Das Gericht hat nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO dahin zu wirken, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Das rechtliche Gehör vor Gericht zum Streitgegenstand einer Klage bezieht sich danach nicht allein auf den Sachverhalt und den Parteivortrag, sondern ebenso auf die sachdienliche Fassung der Klageanträge, mit denen eine Partei vor Gericht verhandelt. Hält das Gericht einen solchen Antrag für unzulässig, weil er seines Erachtens dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt, so muss es auf eine Heilung dieses Mangels hinwirken. Die betroffene Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag den Zulässigkeitsbedenken des erkennenden Gerichts anzupassen.

Sonst gebotene Hinweise des Gerichts können entfallen, wenn die betroffene Partei von der Gegenseite die nötige Unterrichtung erhalten hat (BGHZ 170, 67, 75, Rn. 19; BGH, Beschlüsse vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06, MDR 2009, 383, bei juris Rz. 5 f., und vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581, 582, Rn. 2). Dies gilt im Grundsatz auch für die gerichtliche Pflicht, auf sachdienliche Klaganträge hinzuwirken (vgl. zu Einschränkungen, wenn der Hinweis sich auf die Unzulässigkeit eines von der Vorinstanz zugesprochenen Antrages richtet BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06, MDR 2009, 383, bei juris Rz. 5 f.).

b)

Der Verweis der Beklagten auf den Beschluss des LAG Bremen vom 12. September 2006 im Schriftsatz vom 16. April 2012 war nach diesen Grundsätzen ausreichend, einen gerichtlichen Hinweis überflüssig zu machen.

aa)

Der von der Berufung geltend gemachte Unterschied in der Erkennbarkeit oder Überprüfbarkeit einer Leistung des Schuldners ist in Bezug auf die Bestimmtheit des Klageantrages nicht entscheidend.

bb)

Dass eine Überraschungsentscheidung insoweit nicht vorliegt, weil der Kläger hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Klageantrag anzupassen, wird auch aus dem Berufungsvorbringen klar. Der Kläger trägt selbst vor, im Schriftsatz vom 05. April 2012, auf S. 4 f., zwei alternative Formulierungen des Klageantrags Ziffer 2 vorgeschlagen zu haben. Der Kläger hatte die Problematik also erkannt. Dass er sie nicht gelöst hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Dagegen kann auch der pauschale salvatorische Hinweis am Ende der Klageschrift nichts ändern.

Vor dem Hintergrund der gewechselten Schriftsätze kann auch die vorgebrachte Einführung des Landgerichts in die mündliche Verhandlung nicht dazu führen, dass die Abweisung des Klageantrags Ziffer 2 als unzulässig eine Überraschungsentscheidung im Sinne der Rechtsprechung geworden wäre.

Ein Bemühen des Gerichts um eine gütliche Streitbeilegung nach § 279 ZPO begründet keine Erwartung der Partei dahin, dass die Klage nicht als in einem Teil unzulässig oder als unbegründet abgewiesen werde.

cc)

Darauf, dass es sich durch die klägerischen Argumente im Schriftsatz vom 05.04.2012 auf Seite 4 nicht habe überzeugen lassen, musste das Landgericht nicht hinweisen. Ein Schriftsatznachlass wäre diesbezüglich nicht zu gewähren gewesen.

2.

Außerdem ist selbst der neue Antrag - und ebenso der Hilfsantrag hierzu - zu unbestimmt, indem er sich auf sonstige Verzeichnisse erstreckt, ohne diese näher zu beschreiben.

a)

Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Klageantrag so klar formuliert sein, dass damit der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen wird. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteile vom 09. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, bei juris Rz. 12; und vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 unter I 2 a m.w.N.).

Diesen Vorgaben genügte der Klageantrag Ziffer 2 erster Instanz nicht.

Durch diese Anforderungen wird dem Kläger die Antragstellung auch nicht unzumutbar erschwert. Es entspricht einzig der zivilprozessualen Risikozuweisung. Das Berufungsvorbringen des Klägers zu etwaigen Zweit- und Drittarchiven ist rein spekulativ.

b)

An diesem Maßstab gemessen, ist sowohl der Hauptantrag Ziffer 3 a) zu unbestimmt, als auch der Hilfsantrag Ziffer 3 b). Der Verweis auf sonstige Verzeichnisse lässt nicht ansatzweise erkennen, welche Verzeichnisse genau auf Daten des Klägers zu durchsuchen wären, falls es zu einer Zwangsvollstreckung käme. Die Klageanträge können - unbeschadet der Frage, ob sich daraus eine hinreichende Bestimmtheit ergeben könnte - auch nicht dahin interpretiert werden, dass die Löschung der klägerischen Daten aus allen Verzeichnissen der Beklagten verlangt werde. Denn diese Auslegung wäre nicht interessengerecht. Sie liefe darauf hinaus, dem Kläger zu unterstellen, er wolle einen offensichtlich unbegründeten Klageantrag stellen. Allein das vorliegende Verfahren rechtfertigt es, dass die Beklagte Daten des Klägers in Verzeichnissen speichert.

Nichts anderes kann sich aus der materiell-rechtlich unzutreffenden Ansicht des Klägers ergeben, ihm sehe ein Anspruch auf Auskunft aufgrund von § 823 BGB bestehender Rechtsbeziehung in Verbindung mit Treu und Glauben zu. Der Kläger vermengt hier in unzulässiger Weise einen vermeintlichen Anspruch auf Auskunft mit einem Löschungsanspruch, den er nach einer Auskunft möglicherweise geltend machen könnte.

Auch ein Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung, den der Kläger aus § 260 Abs. 2 BGB ableitet, kann auch nicht daraus entstehen, dass die Beklagte - angeblich - einem Dritten eine unzutreffende Auskunft gegeben habe. Eine Auswirkung auf die Bestimmtheitsanforderungen hat dieses Vorbringen des Klägers gleichfalls nicht.

C

Der Berufungsantrag Ziffer 4 ist zulässig, aber unbegründet. Er scheitert schon daran, dass der Kläger, wie vom Landgericht erkannt, den Widerruf einer Meinungsäußerung verlangt. Ein Widerruf kommt aber nur in Bezug auf eine falschen Tatsachenbehauptung in Betracht. Dies erkennt im rechtlichen Ansatz auch der Kläger, meint aber, die in diesem Berufungsantrag genannten Angaben seien Tatsachenbehauptungen. Dies ist aber unzutreffend, wie zum Berufungsantrag Ziffer 2 ausgeführt.

Außerdem fehlt, da - wie gleichfalls dargelegt - von einer entsprechenden Selbstprüfaufforderung durch die Beklagte auszugehen ist, schon das Adressatenverständnis, das der Kläger zugrunde legt. Auch dies hat das Landgericht erkannt.

D

Der Zahlungsantrag (Berufungsantrag Ziffer 5) ist zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch zu, den mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen er Anlass hatte.

Abgesehen davon ist nicht dargetan, dass die abgerechneten Kopien erforderlich gewesen wären und dass der Kläger auf der Grundlage seines Vortrages Anlass gehabt habe, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

III.A

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1, 45 Abs. 3 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO.

B

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat stützt sich ausschließlich auf anerkannte, höchstrichterlich gebilligte Rechtsgrundsätze, die auch vom Bundesverfassungsgericht bis in jüngste Zeit bestätigt wurden. Die Sachbehandlung erschöpft sich in deren Umsetzung auf den vorliegenden Einzelfall.






OLG Stuttgart:
Urteil v. 11.04.2013
Az: 2 U 111/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0ffb5e3d9065/OLG-Stuttgart_Urteil_vom_11-April-2013_Az_2-U-111-12




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