Verwaltungsgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 19. November 2014
Aktenzeichen: 2 K 338/14.F
(VG Frankfurt am Main: Urteil v. 19.11.2014, Az.: 2 K 338/14.F)
§ 117 Satz 2 Börsenordnung Frankfurter Wertpapierbörse, der es einem Handelsteilnehemer untersagt, bei der Eingabe von Orders, der Eingabe von indikativen Quotes, der Eingabe von verbindlichen Qutotes und der Eingabe von Geschäften in die Börsen EDV, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von gehandelten Wertpapieren zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis beziehungsweise ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, ist hinreichend bestimmt.
Zur näheren Bestimmung des § 117 Satz 2 Börsenordnung Frankfurter Wertpapierbörse kann auf § 20 a Abs.1 Ziff.2 WpHG zurückgegriffen werden.
Irreführend ist die Eingabe von Orders, wenn sie geeignet ist, bei anderen Marktteilnehmern eine Vorstellung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Nachfrage, den Preis eines Wertpapiers zu erzeugen, die falsch ist. Dies kann bei wirtschaftlich nicht begründeten Orders der Fall sein.
Der die Marktintegrität schützende § 117 Satz 2 Börsenordnung Frankfurter Wertpapierbörse setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass die falschen oder irreführenden Signale für Angebot, Nachfrage oder Preis von einem verständigen Marktteilnehmer bei seinen Entscheidungen berücksichtigt würden, da andernfalls die Marktintegrität nicht gefährdet wäre.
Karusselgeschäfte, die dem Zweck dienen die Liquidität einer Aktie zu steigern, sind nicht wirtschaftlich begründet und deshalb irreführend i.S. d. § 117 Satz 2 Börsenordnung Frankfurter Wertpapierbörse. Das Designated Sponsoring an der FWB erlaubt solche Geschäfte nicht.
Die Befugnisse eines Designated Sponsor werden abschließend durch die börsenrechtlichen Vorschriften bestimmt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein zum Börsenhandel bei der Beklagten zugelassenes Kreditinstitut. Sie ist vom Börsenträger, der Deutschen Börse AG, als Designated Sponsor nach § 77 der Börsenordnung der Beklagten für die an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelten Aktien der X ( Y) im elektronischen Handelssystem Xetra im Handelsmodell fortlaufender Handel mit untertägigen Auktionen (F R A 1) tätig. Das Designated Sponsoring für diese Gattung war von der Klägerin gemäß § 25a KWG in der bis zum 01.01. 2014 gültigen Fassung, jetzt § 25 b Abs.1 KWG bis zum 8.2.2013 an die D. AG, E. in F. ausgelagert. Daneben wurden die Aktien auch im elektronischen Handelssystem Xetra im Handelsmodell der fortlaufenden Auktionen mit Spezialist (FRA2) gehandelt.
Gegenstand des streitgegenständlichen Beschlusses des Sanktionsausschusses vom 6. Januar 2014 ist das Handelsverhalten der für die Klägerin handelnden D. AG im Zeitraum vom 19.6.2012 bis 16.7.2012. Die D. AG tätigte in diesem Zeitraum neben Handelsaktivitäten im Rahmen des Designated Sponsoring im elektronischen Handelssystem Xetra (FRA 1) auch auf dem Handelssystem FRA 2 eine Vielzahl von Geschäften für das Eigenhandelskonto der Klägerin P1. Bei den beanstandeten Geschäften stellte die D. AG entweder eine Kauforder auf der Handelsplattform FRA 1 und eine Verkaufsorder auf der Handelsplattform FRA 2 oder eine Verkaufsorder auf FRA 1 und eine Kauforder auf FRA 2 ein, wobei die Limits der gegenläufigen Orders identisch oder nahezu identisch waren. Die fraglichen Geschäfte machten im Untersuchungszeitraum fast die gesamten Umsätze in dieser Aktie auf der Handelsplattform FRA 2 aus. Der Spezialist auf FRA2 führte die auf die von ihm veröffentlichten Quotierung hin erteilten Orders der D. AG im Hinblick auf die an den Spezialisten gestellten Mindestanforderungen für die Quotierung und Ausführung von Orders jeweils aus und stellte sich im recht illiquiden Papier am Referenzmarkt FRA 1 jeweils glatt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung Bezug genommen.
Unter dem 8.11.2012 leitete die Geschäftsführung der Beklagten ein Sanktionsverfahren gegen die Klägerin und die D. AG ein. Am 30.11.2012 unterrichtete der Sanktionsausschuss die Klägerin von der Einleitung des Sanktionsverfahrens und forderte sie zur Stellungnahme auf.
Mit Beschluss vom 6. Januar 2014 belegte der Sanktionsausschuss der Beklagten die Klägerin mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 €. Der Sanktionsausschuss führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es liege ein Verstoß gegen § 117 S. 2 Börsenverordnung in der zweiten Handlungsalternative vor, nämlich eine irreführende Beeinflussung von Angebot und Nachfrage des fraglichen Wertpapiers. Die Karussellgeschäfte hätten eine nicht vorhandene Liquidität der Aktie vorgespiegelt und damit über die wahre Marktlage des Wertpapiers im Hinblick auf Angebot, Nachfrage getäuscht. Ein anderer Sinn der Geschäfte als die Erhöhung des Umsatzvolumens der Aktie sei nicht ersichtlich. Die Täuschungsabsicht werde insbesondere dadurch deutlich, dass die Geschäfte der Klägerin in dem untersuchten Zeitraum nahezu dem gesamten Umsatz auf der Handelsplattform FRA 2 in der fraglichen Aktie ausgemacht hätten. Die Klägerin könne sich nicht auf ihre Aufgabe als Designated Sponsor berufen. Das Einstellen von Orders lediglich auf der Kauf-bzw. Verkaufsseite bzw. das aktive Matching von im Orderbuch befindlichen Orders Dritter gehöre nicht zu den Aufgaben des Designated Sponsors. Dies ergebe sich aus § 77 Börsenverordnung. Aufgabe des Designated Sponsors sei nach dieser Vorschrift alleine das Einstellen von Quotes. Der Klägerin sei das Fehlverhalten ihrer Börsenhändler gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 BörsG zuzurechnen.
Die Klägerin hat am 4.2.2014 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, Aufgabe des Designated Sponsors sei nicht nur das Einstellen von Quotes, sondern auch das Einstellen von Orders auf lediglich einer Seite. Es existiere keine Vorschrift, wonach das Einstellen von einzelnen Orders untersagt wäre. Aus § 77 Börsenordnung könne kein entsprechendes Verbot hergeleitet werden. Die Interpretation des Begriffs fehlerhaftes oder irreführendes Signal sei viel zu unbestimmt und viel zu weit geratenen und grenze teilweise ans Unsinnige. Die Norm sei deshalb nicht hinreichend bestimmt. Gleiches gelte für den von der Beklagten bemühten Begriff der wirtschaftlich begründeten Umsätze. Es sei unklar, welche wirtschaftliche Begründung bzw. Motivation akzeptabel sei. Die mangelnde Bestimmtheit zeige das Rundschreiben der Beklagten vom 21.2.2014. Bis heute sei keiner Vorschrift in einem Regelwerk der Beklagten zu entnehmen, dass es einem Designated Sponsors verboten sei, neben der Quotierung auch einzelne Orders zu platzieren. Durch jeden Handelsteilnehmer könnten ebenso solche Kauf- bzw. Verkaufsorder getätigt werden. Der Vorwurf eines Karussellgeschäftes wäre allenfalls an den Spezialisten zu richten. Dieser habe statt seine Quote abzuändern, seinen Kurs den Gegebenheiten in FR A. 1 angepasst. Ihr könne auch kein Vorsatz oder Leichtfertigkeit vorgeworfen werden. Hätte die Beklagte rechtzeitig einen Hinweis erteilt, wäre das beanstandete Handelsverhalten eingestellt worden. Schließlich sei auch die Höhe des Ordnungsgeldes unverhältnismäßig. Sie sei bis dahin noch niemals Beteiligter eines Sanktionsverfahrens gewesen. Eine Verwarnung oder Abmahnung sei ausreichend gewesen
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss der Sanktionsausschuss des der Beklagten vom 6.1.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die für sie tätigen Börsenhändler hätten gegen § 117 S. 2 Halbs. 1 in der zweiten Alternative Börsenordnung verstoßen. Die Karussellgeschäfte in den Aktien der X hätten die Börsenhändler der D. AG initiiert. Dadurch sei über die wahre Marktlage der Aktien im Hinblick auf Angebot und Nachfrage und damit über die Liquidität der Aktie getäuscht worden. Ziel der Geschäfte sei allein ein Aufblähen des Umsatzvolumens in der Aktie gewesen, da durch die Geschäfte aufgrund identischer Kauf- und Verkaufspreise keine Gewinne hätten erzielt werden können. Soweit die Klägerin vortrage, nicht ihr Handeln, sondern ausschließlich das des Spezialisten sei irreführend gewesen, in dem dieser versucht habe, sich nach Ausführungen der Orders der Klägerin wiederum auf FRA 1 glattzustellen, gehe dies an der Sache vorbei. Das Handeln des Spezialisten sei auf die Ordereinstellungen der für die Klägerin tätigen Börsenhändler zurückzuführen. Die Ordereinstellungen der für die Klägerin handelnden Wertpapierhändler auf FRA2 seien jeweils auf die aktuelle Geld- oder Briefseite des indikativen Quotes des Spezialisten erfolgt. Aufgrund der börsenrechtlichen Vorschriften sei der Spezialist zur unverzüglichen Ausführung der Kauf- bzw. Verkaufsorders der Klägerin verpflichtet gewesen. Die Klägerin habe davon ausgehen müssen, dass sich der Spezialist im liquiden Referenzmarkt FRA1 wieder glatt stellt, da der Spezialist aufgrund der fehlenden Liquidität der Aktie auf FRA2 im Zeitpunkt der Ausführung der Verkaufsorder nicht über die verkauften Aktien verfügte. Auch im umgekehrten Fall, wenn der Spezialist Aktien von der Klägerin auf FRA2 gekauft habe, habe er diese nur wieder auf FRA1 verkaufen können, weil auf FRA2 keine sonstige Nachfrage bestanden habe. Eine gängige Marktpraxis bestehe für dieses Verhalten nicht. Die Karussellgeschäfte seien nicht durch die Aufgabe als Designated Sponsor gedeckt. Das einseitige Einstellen von Orders allein auf der Kauf- oder Verkaufseite und das aktive Matching von im Orderbuch befindlichen Orders Dritte seien nicht von § 77 Abs. 1 der Börsenverordnung gedeckt. Der Verstoß sei vorsätzlich erfolgt. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 16.8.2012 in dem es heiße: €Unter Eigenhandels- und Liquiditätsgesichtspunkten in der Aktie ergab sich somit die Chance, in der Aktie zusätzliche Liquidität über den Parketthandel zu generieren. Dieser Vorgang wiederholte sich im oben genannten Zeitraum mehrmals. " Das Fehlverhalten der Börsenhändler der D. AG sei der Klägerin als eigenes Verschulden nach § 22 Abs. 2 S. 1 BörsG zuzurechnen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Aufgabe des Designated Sponsoring des von der Klägerin nach § 25 a KWG an die D. ausgelagert worden sei, da nach § 25 a Abs. 2 S. 5 KWG grundsätzlich das Institut für die Einhaltung der von ihm zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich sei. Art und Höhe der Sanktionen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Keinen Bedenken begegne, dass der Sanktionsausschuss einen bloßen Verweise nicht für ausreichend gehalten habe. Der Sanktionsausschuss habe hierbei zutreffend berücksichtigt, dass die Vorschriften zum Schutz der Marktintegrität einen hohen Stellenwert hätten. Die grundsätzliche Sanktionierungsbedürftigkeit eines Verstoßes gegen eine Vorschrift zum Schutz der Marktintegrität durch ein Ordnungsgeld ergebe sich auch daraus, dass das mit § 117 S. 2 Börsenordnung weitgehend inhaltsgleiche Verbot der Marktmanipulation des § 20 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2WpHG bußgeldbewehrt sei (§ 39 Abs. 1 Z. 1 WpHG).
Gründe
Die gegen die Frankfurter Wertpapierbörse, die als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter ihrem Namen verklagt werden kann (§ 2 Abs. 5 BörsG), gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei dem Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 06.01.2014 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der im Verwaltungsrechtsweg ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens angefochten werden kann (§ 22 Abs. 3 S. 2 BörsG in der Fassung vom 7.05.2013 (BGBl I 2013, S. 1162-1166). Die einmonatige Klagefrist ist mit der am 05.02.2014 bei Gericht eingegangenen Klage gewahrt,
Die Klage ist unbegründet. Der Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 06.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Beschluss des Sanktionsausschusses ist § 22 Abs. 3 S. 2 BörsG in der oben genannten Fassung. Maßgebend ist die im Zeitpunkt des Beschlusses des Sanktionsausschusses maßgebende Fassung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Dies ist § 22 Abs. 3 S. 2 BörsG in der Fassung vom 7.05.2013 (BGBl I 2013, S. 1162-1166), in Kraft getreten am 14.5.2013. Danach kann der Sanktionsausschuss einem Handelsteilnehmer mit einem Verweis, mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder mit Ausschluss von der Börse bis zu 30 Handelstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer oder eine für ihn tätige Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche Vorschriften verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen.
Die Klägerin unterliegt der Sanktionsgewalt des Ausschusses, da sie ein zum Börsenhandel bei der Beklagten zugelassenes Unternehmen und damit Handelsteilnehmerin ist.
Im Zeitraum vom 19.06.2012 bis 16.07.2012 haben die für sie tätigen Börsenhändler, für deren Verhalten die Klägerin gem. § 22 Abs. 2 S. 1 BörsG einstehen muss, durch die vom Sanktionsausschuss beanstandeten Geschäfte gegen § 117 S. 2 der Börsenordnung der Beklagten vorsätzlich verstoßen.
Nach § 117 S. 2 der Börsenordnung der Beklagten ist es einem Handelsteilnehmer untersagt, bei der Eingabe von Orders, der Eingabe von indikativen Quotes, der Eingabe von verbindlichen Quotes und der Eingabe von Geschäften in die Börsen-EDV, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von gehandelten Wertpapieren zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis beziehungsweise ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entspricht.
Die gegen § 117 S.2 der Börsenordnung der Beklagten vorgetragenen rechtlichen Bedenken teilt das Gericht nicht.
§ 117 S. 2 der Börsenordnung der Beklagten ist hinreichend bestimmt im Sinne des Artikels 103 Abs. 2 Grundgesetz. Der BGH hat zu der vergleichbaren Vorschrift des § 20a. WpHG in seinem Urteil vom 27.11.2013 € 3StR 5/13 - ausgeführt:
"Sie genügt insbesondere - entsprechend anderen wirtschaftsrechtlichen Tatbeständen wie etwa der Subventionsbetrug (§ 264 StGB), der Kapitalanlagebetrug (§ 264 a. StGB) oder der Kreditbetrug (§ 265 b. StGB), die in ähnlicher Form durch die Verwendung konkretisierungsbedürftiger Rechtsbegriffe geprägt sind - noch dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2003 - 1 StR. 24/03, BGHSt 48,373,383 f.; Vogel, a.a.O. vor § 20 a. Rn. 29), der nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht übersteigert werden darf, damit die Gesetze nicht zu stark und kasuistisch und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 1992 - 2 BvR 858/92, NJW 1993, 1909, 1910). Die Verwendung präziserer, engerer Formulierungen, die die Gefahr begründen, dass die Regelungen mit Blick auf die sich schnell ändernden manipulativen Praktiken an den Börsen und Märkten den ihr zugedachten hauptsächlichen Zweck, im Interesse des Gemeinwohls die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und organisierten Märkten zu gewährleisten und damit die Funktionsfähigkeit gegen manipulierende Eingriffe zu sichern (BT-Drucks. 14/8017, S. 98; MüKo StGB/Pananis , 2010, § 38 WpHG Rn. 7) bereits nach kurzer Zeit nicht mehr erfüllen könnten (vgl. Schwark/Zimmer, a.a.O. § 20 a. WpHG Rn. 5 ). "
Diese Ansicht hat der BGH in seinem, Beschluss vom 04. Dezember 2013 € 1 StR 106/13 €, BGHSt 59, 105-119 bestätigt.
Dem schließt sich das erkennende Gericht hinsichtlich der Frage der Bestimmtheit des § 117 S. 2 der Börsenordnung der Beklagten an. Der BGH hat in den genannten Entscheidungen den Begriff der €sonstigen Täuschungshandlung€ für hinreichend bestimmt angesehen. Der in § 117 S. 2 der Börsenordnung der Beklagten in Anlehnung an § 20 a. Abs. 1 Nr.2 WpHG verwendete Begriff der irreführenden Handlung ist nicht weniger bestimmt. Er ist der Rechtsordnung nicht fremd. Irreführung ist im Geschäftsverkehr grundsätzlich verboten. Der Begriff findet sich beispielsweise in 5 UWG. Eine Handlung ist danach irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Weitere Verbote der Irreführung finden sich in § 11 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz. Zusätzlich zum Verbot irreführender Werbung gilt dort ein Verbot für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung. § 3 HWG verbietet die Irreführung im Zusammenhang mit Heilmitteln (Arzneimittel, Medizinprodukte, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln), § 27 LFGB die Irreführung mit Kosmetika und § 33 LFGB mit sonstigen Bedarfsgegenständen. Der Norminhalt kann deshalb vor dem Hintergrund dieser in der Rechtsordnung gebräuchlichen Begrifflichkeit der Irreführung vom Normadressaten hinreichend beurteilt werden. In dieser Hinsicht bedarf es auch keiner weiteren Konkretisierung durch den Normgeber. Nichts anderes gilt für die Begrifflichkeit der € gängigen Markpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften€. Diese kann anhand der sonstigen Vorschriften der Börsenordnung von den mit den Gepflogenheiten des Marktes vertrauten Handelsteilnehmern beurteilt werden.
§ 117 S. 2 der Börsenordnung der Beklagten ist im Sinne des § 22 Abs.2 S.1 BörsG eine börsenrechtliche Vorschrift, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung sicher stellen soll. Börsenrechtliche Vorschriften in diesem Sinne sind neben den Regelungen im BörsG und den Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des Börsengesetzes erlassen wurden, auch das Satzungsrecht der Beklagten (Hess VGH, Urteil vom 16.4.2008 -6 UE 142/07; Urteil vom 20.6.2012 - 6 A2 1132/10, Urteil vom 6.2.2014 - 6 A876/10). § 117 S. 2 der Börsenordnung der Beklagten dient der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels. Die Vorschrift untersagt einem Handelsteilnehmer, bei der Eingabe von Orders, der Eingabe von Indikativen Quotes, der Eingabe von verbindlichen Quotes und der Eingabe von Geschäften in die Börsen-EDV, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von gehandelten Wertpapieren zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis bzw. ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entspricht. Diese Vorschrift dient, worauf bereits die Überschrift hinweist, dem Schutz des Vertrauens der Anlieger in die Integrität des Marktes im Sinne der Übereinstimmung des Marktpreises mit den tatsächlichen Verhältnissen, indem sie handelsgestützte Marktmanipulationen verbietet und sicherstellt, dass die Handelsteilnehmer ehrlich und redlich handeln. Damit dient sie der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels.
Voraussetzung für einen Verstoß gegen § 117 S. 2 Börsenordnung der Beklagten ist, dass durch die Eingabe von Orders, von indikativen oder verbindlichen Quotes oder von Geschäften in die Börsen- EDV Angebot, Nachfrage oder Preis von gehandelten Wertpapieren beeinflusst wird und die Eingabe fehlerhaft oder irreführend ist. Allgemein für den Wertpapierhandel hat der Bundesgesetzgeber zur Einhaltung der sich aus europäischem Recht (RL 2003/6/EG- Marktmissbrauchsrichtlinie) ergebenden Pflicht zur Wahrung der Marktintegrität dies in § 20 a Abs. 1 Z. 2 WpHG wie folgt gefasst:
"Es ist verboten, Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen.€
Zur näheren Bestimmung des § 117 S.2 der Börsenordnung der Beklagten kann auf § 20 a Abs. 1 Z. 2 WpHG zurückgegriffen werden, da diese Vorschrift genauso wie § 117 S. 2 der Börsenordnung der Beklagten zum Schutz der Marktintegrität die handelsgestützte Marktmanipulation verbietet und die Beklagte sich bei der Fassung des § 117 S. 2 hieran angelehnt hat. Irreführend ist die Eingabe von Orders, wenn sie geeignet ist, bei anderen Marktteilnehmern eine Vorstellung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Nachfrage , den Preis eines Wertpapiers zu erzeugen, die falsch ist (vgl. Vogel in: Assmann/Schneider WpHG, 5.Aufl., § 20 a, Rn. 150), Falsch ist sie, wenn die Ordereingabe aus der Sicht des Marktteilnehmers Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Nachfrage, den Preis eines Wertpapiers gibt, die nicht der Marktlage entsprechen, Nicht der Marktlage entsprechen sie, wenn die Orders nicht wirtschaftlich begründet sind, weil ein redlicher Marktteilnehmer davon ausgeht, dass Kauf- bzw. Verkaufsaufträge unmittelbar wirtschaftlich und nicht anders motiviert sind. Bei wirtschaftlich nicht begründeten Orders kann damit eine falsche Vorstellung über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse entstehen. Unerheblich ist, ob bei anderen Marktteilnehmern tatsächlich Fehlvorstellungen entstanden sind, denn die Vorschrift fordert nicht, dass ein anderer getäuscht worden ist. Es ist aber zu fordern, dass der unzutreffende Eindruck, der bei anderen Marktteilnehmern entstehen kann, von einem verständigen Anleger bei seinen Entscheidungen berücksichtigt würde, da andernfalls die Marktintegrität nicht gefährdet wäre.
Die in der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 1 aufgeführten unmittelbar aufeinanderfolgenden gegenläufigen Kauf-und Verkaufsorders auf den Handelsplattformen FRA 1 und FRA 2 im Zeitraum vom 19.06.2012 bis 16.07.2012, die der Sache nach von der Klägerin nicht bestritten werden, waren irreführend in diesem Sinne, denn sie waren nicht wirtschaftlich begründet, sondern dienten dem Zweck das Handelsvolumen künstlich aufzublähen, um die Liquidität der Aktie X AG zu verbessern. Durch die Geschäfte konnten aufgrund identischer Preise keine Gewinne erzielt werden. Dies wird durch die Stellungnahme der für die Klägerin handelnden Börsenhandler im Schreiben deren Bevollmächtigten vom 17.01.2013 an den Sanktionsausschuss bestätigt. Darin heißt es:.€ Insofern besteht Unverständnis darüber, dass die Handelsüberwachung nicht berücksichtigt, dass die Liquiditätssicherung in dem betreuten Wertpapier die ureigenste Aufgabe eines Designated Sponsors darstellt, um die Handelbarkeit des Wertpapiers zu gewährleisten und eine Möglichkeit der Preisfeststellung zu schaffen. Im vorliegenden Falle wurde vielmehr die Liquidität der Aktie der X AG verbessert: Nachdem die Aktie ab dem 2.1.2012 im Prime Standard gelistet wurde, fand man diese erstmals in der Indexrangliste per Ende Januar mit dem indexrelevanten Kennzahlen Umsatz 20,30 Millionen und Platz 223 (jeweils DAX Indexrangliste), sowie Marktkapitalisierung Platz 170. Nicht indexrelevant, aber viel aussagekräftiger für die Liquidität des Orderbuchvolumens ist die so genannte XLM. Hier wurde in der Ende Januar erschienenen Rangliste ein Wert von 476,73 für 10.000 € angegeben, welcher Platz 264 bei der Betrachtung aller Werte in der DAX Rangliste, bei welchen ein XLM angegeben wurde, entsprach. Die indexrelevanten Kriterien änderten sich bis Ende Juli dahingehend, dass die X AG in der Marktkapitalisierung auf Platz 174 abrutschte, aber noch immer auf einen deutlich besseren Platz als in der Umsatzbetrachtung verharrte. Hier verbesserte man sich auf Platz 201 mit 25,81 Millionen Umsatz (+27,14 %). In dem nicht indexrelevanten Kriterium XLM verbesserte man sich deutlicher bei 10.000 € auf 268,66 (Verbesserung um 43,64 %) auf Platz 213. (Quelle: Indexranglisten der Deutschen Börse AG). Somit sind durch die Handelsweise des Designated Sponsors die von der Deutschen Börse AG geforderten Verbesserungen für den Kapitalmarkt (niedrigerer Kursausschläge bei kleineren Orders) erfüllt, wofür der Designated Sponsors als €Schutzengel des Kapitalmarkts€ (Schreiben der Deutschen Börse AG) vorrangig eingeführt wurde. Dieses Verhalten kann nicht als € künstliche Umsatzerzeugung€ gesehen werden€ Ein anderer Sinn ist nicht zu erkennen und auch von der Klägerin nicht dargelegt worden, da die Limite der gegenläufigen Orders entweder identisch waren oder sehr nah beieinander lagen. Die bloße Handelsteilnahme ist kein eigener wirtschaftlicher Zweck. Die Handelsteilnahme ist Mittel, einen Zweck zu verfolgen aber nicht Selbstzweck.
Durch diese irreführenden Geschäfte ist ein am Markt nicht bestehendes Angebot und eine nicht bestehenden Nachfrage in dem Wertpapier in Form der beanstandeten Karussellgeschäfte erzeugt worden und damit Angebot und Nachfrage im Sinne des § 117 S. 2 der Börsenordnung der Beklagten beeinflusst worden.
Es ist auch plausibel, dass die wirtschaftlich nicht begründeten Umsätze von einem verständigen Anleger bei seinen Entscheidungen berücksichtigt werden, da für diesen der Eindruck entsteht, dass ein durchgehendes Handelsinteresse für dieses Wertpapier am Markt besteht und die Aktie jederzeit veräußert werden kann. Im Übrigen ist es auch plausibel, dass durch den vermehrten Umsatz ein Marktteilnehmer dazu bewegt werden kann, in der Hoffnung auf steigende Kurse in das Wertpapier zu investieren, wie es die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat.
Einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entsprachen die beanstandeten Orders der Klägerin nicht. Mit gegenläufigen Orders, die nur auf die Steigerung der Liquidität eines Wertpapiers gerichtet sind, müssen Marktteilnehmer an der Börse nicht rechnen. Ein solches Verhalten sehen die börsenrechtlichen Vorschriften nicht vor. Insbesondere kann die Klägerin sich für das Verhalten ihrer Wertpapierhändler nicht auf ihre Aufgabe als Designated Sponsor berufen. Aufgabe des Designated Sponsor eines Wertpapiers ist es, für zusätzliche Liquidität in diesem zu sorgen, indem er temporäre Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage überbrückt. Hierzu hat er im fortlaufenden Handel nach Eingang einer Anforderung und in allen Auktionen für die von ihm betreuten Werte verbindliche Geld- und Briefkurse so genannte Quotes zu stellen (§ 77 Abs. 1 S. 1 der Börsenordnung der Beklagten). Der Designated Sponsor bietet somit an, zum Geldpreis zu kaufen und zum Briefpreis zu verkaufen, also als Handelspartner aufzutreten. Die für die Klägerin tätigen Wertpapierhändler haben in den beanstandenden Fällen keine Quotes nach § 77 Abs. 1 der Börsenordnung der Beklagten gestellt, sondern einseitige Orders eingestellt. Ein derart weit gefasstes Verständnis des Designated Sponsoring hat in der Börsenordnung keinen Niederschlag gefunden. Die Befugnisse des Designated Sponsors werden durch die börsenrechtlichen Vorschriften bestimmt. Keine börsenrechtlichen Vorschriften sind Verlautbarungen der Deutschen Börse AG, da diese keine einseitige hoheitliche Regelungskompetenz hat. Ebensowenig kann der Vertrag mit dem Emittenten zur Bestimmung der börsenrechtlichen Befugnisse des Designated Sponsors herangezogen werden. Der Designated Sponsor darf zwar auch außerhalb der Erstellung von Quotes aktiv werden. Hierbei muss er aber immer ein wirtschaftliches Interesse verfolgen. Hierzu zählen die Ausführung von Kundenaufträgen oder der Kauf und Verkauf zur Erzielung von Kursdifferenzgewinnen. Geschäfte zur bloßen Liquiditätssteigerung sind dagegen irreführend und deshalb unzulässig.
Zu Recht hat der Sanktionsausschuss das beanstandete Verhalten als vorsätzlich angesehen. Denn die für die Klägerin handelnden Börsenhändler haben durch ihre Bevollmächtigte im Schreiben vom 17.01.2013 an den Sanktionsausschuss selbst dargelegt, dass die Liquidität des Wertpapiers verbessert werden sollte. Die Befugnisse des Designated Sponsors sind aufgrund der eindeutigen Fassung des § 77 Abs. 1 der Börsenordnung der Beklagten auch nicht interpretations- und ausfüllungsbedürftig. Die für die Klägerin tätigen Börsenhändler haben sich damit eindeutig außerhalb des durch die börsenrechtlichen Vorschriften möglicherweise eröffneten Interpretations- oder Handlungsspielraums bewegt.
Das Handeln der für die Klägerin tätig gewordenen Börsenhändler ist ihr gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 BörsG in der oben genannten Fassung zuzurechnen. Die Börsenhändler waren für die Klägerin tätige Personen, da die Klägerin sich ihrer zum Abschluss der Geschäfte bedient hat. Das Handeln der Börsenhändler ist der Klägerin danach zurechenbar, auch wenn die Börsenhändler selbst der Sanktionsgewalt der Sanktionsausschuss unterliegen sollten. Der Gesetzgeber hat sich hierbei an der Vorschrift des § 278 BGB orientiert. So heißt es in der BT-Drucks. 833/06: "§ 22 n.F. entspricht § 20 a.F. Abs. 2 wird durch die Klarstellung ergänzt, dass auch für das Sanktionsverfahren entsprechend § 278 BGB eine Zurechnung des Verschuldens erfolgt, da die zugelassenen Handelsteilnehmer, sofern sie juristische Personen sind, als solche nicht verschuldensfähig sind." Sinn und Zweck der Norm ist deshalb eine unmittelbare sanktionierbare Verantwortlichkeit juristischer Personen unabhängig von einer Haftung Dritter zu begründen. Der Zurechnung steht nicht entgegen, dass die Aufgabe des Designated Sponsoring von der Klägerin nach § 25 a Abs. 2 KWG in der bis zum 01.01.2014 gültigen Fassung, jetzt § 25 b Abs.1 KWG an die Börsenhändler ausgelagert war. Denn nach § 25 a Abs. 2 S. 5 KWG in der bis zum 01.01.2014 gültigen Fassung, jetzt § 25 b Abs.2, S.2 KWG bleibt grundsätzlich das Institut für die Einhaltung der von ihm zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
Bei der Entscheidung über Art und die Höhe der Sanktion steht dem Sanktionsausschuss ein Ermessen zu. Das Gericht prüft deshalb insofern nur, ob die Grenzen des Ermessens gewahrt sind und keine sonstigen Ermessensfehler bestehen. Die für den Ausspruch eines Ordnungsgeldes statt eines bloßen Verweises tragende Überlegung des Sanktionsausschuss, dass ein bloßer Verweis als Sanktion nicht genügt, weil zu berücksichtigen sei, das bei einer Gesamtschau das durch systematisches Vorgehen geprägte Handelsverhalten der für die Klägerin handelnden Börsenhändler von einem Ausreißer im Einzelfall, der nur die Auferlegung eines Verweises rechtfertigen würde, keine Rede sein könne, trifft der Sache nach zu und orientiert sich an der Schwere des Verstoßes, weshalb sie nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin haftet eben €anders als im Strafrecht- nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das ihrer Wertpapierhändler. Der Sanktionsausschuss hat bei der Höhe des Ordnungsgeldes auch zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt, dass sie bisher nicht wegen börsenrechtlicher Verstöße in Erscheinung getreten ist. Angesichts des Maßes des zurechenbaren Verschuldens der Wertpapierhändler ist nicht zu beanstanden, dass dem bei der Bemessung des Ordnungsgeldes keine überwiegende Bedeutung beigemessen worden ist. Sonstige Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.
VG Frankfurt am Main:
Urteil v. 19.11.2014
Az: 2 K 338/14.F
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