Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. September 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 107/06

(BGH: Beschluss v. 25.09.2008, Az.: AnwZ (B) 107/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zunächst mit Bescheid vom 1. Juni 2006 wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und sodann nochmals mit Bescheid vom 17. Januar 2008 unter Berufung auf den Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Der zweite Bescheid ist bestandskräftig geworden.

Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen den ersten Widerrufsbescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO). Sie ist jedoch unzulässig geworden, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung des angefochtenen Widerrufsbescheids und der hierzu ergangenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht mehr besteht. Ist die Zulassung bereits aus anderen Gründen bestandskräftig widerrufen - hier nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO -, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrunds (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 9/04 und vom 16. Juni 2008 - AnwZ (B) 38/07 Tz. 3; Feuerich/ Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 42 Rdn. 3).

Weil der Widerrufsbescheid vom 17. Januar 2008 während des Beschwerdeverfahrens bestandskräftig geworden ist, hat sich die Hauptsache in der vorliegenden Beschwerdesache erledigt. Gleichwohl war nicht die Erledigung der Hauptsache auszusprechen, sondern die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller hat der Erledigung des Verfahrens ausdrücklich widersprochen. In einem solchen Fall kommt eine Entscheidung nach § 91 a ZPO, § 13 a FGG nicht in Betracht (vgl. Senat, BGHZ 137, 200, 201; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2007 - AnwZ (B) 74/06; Feuerich/Weyland aaO. § 40 Rdn. 36).

Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 9. Juni 2008 rechtfertigt keine andere Beurteilung der Bestandskraft des Widerrufsbescheids vom 17. Januar 2008. Die Zustellung erfolgte hier gemäß § 229 BRAO i.V.m. § 180 ZPO. Laut Kopie der Postzustellungsurkunde vom 18. Januar 2008 wurde der Widerrufsbescheid vom 7. Januar 2008 in den zur Wohnung des Adressaten gehörenden Briefkasten eingelegt. Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Zwar kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantrag verlangt jedoch den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Aus diesem Grund muss ein Beweisantritt substantiiert sein. Eine derartige Substantiierung enthält das Vorbringen des Antragstellers nicht. Dieser hat lediglich die schlichte Erklärung abgegeben, die K. straße habe er als Geschäftsadresse bis Mitte 2007 gehabt. Nach Einstellung seiner Tätigkeit sei eine Anschrift nur noch die B. straße. Demgegenüber hat der Antragsteller selbst im November 2006 in einem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben die K. straße als seine Geschäftsadresse benannt und diese Angabe später nicht korrigiert. Auch hat der Senat die Terminsladung zu der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2008 sowie die am 20. Februar 2008 verfügte Terminsaufhebung und die im März 2008 erfolgte Benachrichtigung über die Bestandkraft des Widerrufsbescheids unter dieser Anschrift zugestellt. Die hierauf erfolgten Reaktionen des Antragstellers belegen, dass er diese Schreiben auch erhalten hat. Die Darstellung des Antragstellers ist daher nicht geeignet, eine falsche Beurkundung des Postbeamten als hinreichend wahrscheinlich darzutun.

Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).

Ganter Ernemann Frellesen Schaal Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 29.09.2006 - 1 ZU 71/06 -






BGH:
Beschluss v. 25.09.2008
Az: AnwZ (B) 107/06


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