Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 6. September 1995
Aktenzeichen: 6 U 53/95

(OLG Köln: Urteil v. 06.09.1995, Az.: 6 U 53/95)

Oberlandesgericht Köln, 6. Zivilsenat, Urteil vom 06.09.1995 - 6 U 53/95 -. Das Urteil ist rechtskräftig. Kurkumin UWG § 1, LMBG § 47a Abs. 4; KäseVO §§ 3 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3; Zusatzstoff-ZulassungsVO § 6 Abs. 1; Richtlinie 79/112/EG Art. 6; Richtlinie 94/36/EG 1. Eine in Frankreich hergestellte Frischkäsezubereitung, die den in Deutschland z.Zt. nicht zugelassenen Farbstoff Kurkumin enthält, ist auch bei Vorliegen einer freistellenden Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit gem. § 47a LMBG in Deutschland nur verkehrsfähig, wenn die KurkuminZugabe, die die innerstaatlichen (deutschen) lebensmittelrechtlichen Vorschriften verbieten, angemessen kenntlich gemacht wird. Dazu genügt nicht die bloße Angabe ,Kurkumin" in der Zutatenliste auf dem Verkaufsbehältnis. Eine derartige Kennzeichnung entspricht darüber hinaus auch nicht den Anforderungen gem. Art. 6 der Kennzeichnungsrichtlinie 79/112/EG. 2. § 47 a LMBG trägt der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 30, 36 EGV Rechnung. 3. Eine noch nicht in nationales Recht umgesetzte EG-Richtlinie entfaltet vor Ablauf der in ihr vorgeschriebenen Umsetzungsfrist im Inland weder unmittelbare noch mittelbare Wirkungen.

Gründe

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig.

Der Senat sieht es aufgrund der Erläuterungen des

erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin im

Termin vom 9. August 1995 als hinreichend glaubhaft gemacht an, daß

das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln nicht vor dem 13.

März 1995 in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten eingegangen

ist. Die von der Antragsgegnerin am 11. April 1995 eingelegte

Berufung ist damit fristgerecht gemäß § 516 ZPO.

Die Berufung der Antragsgegnerin ist jedoch unbegründet.

Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gemäß § 1 UWG

i.V.m. § 47 a Abs. 4 LMBG Unterlassung verlangen, wie aus dem

Urteilstenor ersichtlich.

Bei dem Produkt O.L.L. der Gegnerin handelt es sich unstreitig

um eine Frischkäsezubereitung i.S.v. § 1 Abs. 4 Nr. 2 KäseVO.

Dieses Produkt darf deshalb nach derzeit geltendem nationalen Recht

(§§ 3 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 KäseVO i.V.m. § 6 Abs. 1

Zusatzstoff-ZulassungsVO und Anlage 6 Liste A Nr. 6 der

Zusatzstoff-ZulassungsVO) entgegen seiner jetzigen Zusammensetzung

nicht den Farbstoff Kurkumin enthalten.

Die in Deutschland noch nicht umgesetzte EG-Richtlinie 94/36 vom

30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmittel verwendet werden

dürfen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kommt es nicht

darauf an, ob diese Richtlinie, wie die Antragsgegnerin meint,

hinreichend konkretisiert ist und deshalb auch ohne Transformation

ggfls. unmittelbar einklagbare Rechte des einzelnen Bürgers

begründen kann. Die Richtlinie wendet sich gemäß Art. 11

ausdrücklich an die Mitgliedstaaten, wobei die in Art. 9 bestimmte

Frist zur Umsetzung der Richtlinie (31. Dezember 1995) noch nicht

abgelaufen ist. Erst nach Verstreichen der Umsetzungsfrist kann

sich aber die Frage nach einer eventuell auch ohne Umsetzung

unmittelbaren Wirkung dieser Richtlinie stellen, wie bereits vom

Landgericht zutreffend dargelegt, auf dessen Ausführungen insoweit

gemäß § 543 Abs. 2 ZPO Bezug genommen wird. Aus der Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofs folgt nichts anderes; auch die

Antragsgegnerin vermochte keine Entscheidung des EuGH anzuführen,

die ihre Ansicht von einer unmittelbaren Wirkung der Richtlinien

vor Ablauf der Umsetzungsfrist stützen könnte.

Das unstreitig in Frankreich hergestellte Produkt der

Antragsgegnerin wäre jedoch trotz seines Kurkumingehalts in der

beanstandeten Verpackung in der Bundesrepublik bereits jetzt

verkehrsfähig, wenn § 47 a LMBG zu Gunsten der Antragsgegnerin

eingreift, nachdem auf Antrag der Antragsgegnerin am 14. Juli 1995

eine Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß

§ 47 a LMBG mit folgendem Inhalt ergangen ist:

,Käsezubereitungen aus Frischkäse, die in einem anderen

Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht

werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem

Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

rechtmäßig im Verkehr befinden und denen der in der Bundesrepublik

Deutschland nicht zugelassene Zusatzstoff Kurkumin (E 100) in einer

Menge von höchstens 150 mg/kg zugesetzt wurde, dürfen in die

Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.

Nach § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften des Lebensmittel-

und Bedarfsgegenständegesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes

erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen

angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutze des

Verbrauchers erforderlich ist. Mit dieser Allgemeinverfügung wird

nicht über die Zulässigkeit der Verkehrsbezeichnung der Produkte

entschieden, insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den

zuständigen Landesbehörden."

Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 9.

August 1995 von der Antragstellerin unbestritten behauptet hat, ist

diese Allgemeinverfügung am 2. August 1995 im Bundesanzeiger

bekannt gemacht worden.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Produkt O.L.L. der

Antragsgegnerin den in Absatz 1 der oben angeführten

Allgemeinverfügung entspricht, nachdem sich die Antragstellerin

nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand der letzten mündlichen

Verhandlung vom 9. August 1995 nur noch gegen die Art und Weise der

Kenntlichmachung des in dem Produkt O.L.L. enthaltenen Farbstoff

Kurkumin auf der im Urteilstenor wiedergegebenen Produktverpackung

wendet. Diese Kenntlichmachung beanstandet jedoch die

Antragstellerin zu Recht als nicht ausreichend, denn sie genügt

nicht den Anforderungen des § 47 a Abs. 3 LMBG.

Nach § 47 a Abs. 4 LMBG (der auch in Abs. 2 der

Allgemeinenverfügung des Bundesgesundheitsministeriums vom 14. Juli

1995 angesprochen wird) sind bei Lebensmitteln, die von den

Vorschriften des LMBG oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen

Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen

kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers

erforderlich ist. Im Streitfall weicht das Produkt O.L.L. der

Antragsgegnerin wegen seines Kurkumingehalts von dem auf der

Grundlage des LMBG erlassenen § 23 Abs. 1 KäseVO ab (vgl. dazu

Zipfel, Lebensmittelrecht, § 23 KäseVO Rdnr. 18). Diese Abweichung

ist auch gemäß § 47 a Abs. 4 LMBG zum Schutze des Verbrauchers als

eine für die Kaufentscheidung des Verbrauchers relevante Abweichung

(Zipfel a.a.O., § 47 a LMBG, Rdnr. 34) kenntlich zu machen.

Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, daß der Farbstoff

Kurkumin zu den Lebensmittel-Zusatzstoffen gehört, die nach

nationalem Recht (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 LMKV i.V.m. § 6 LMKV, §§ 6 u.

8 Zusatzstoff-ZulassungsVO) und nach europäischem

Gemeinschaftsrecht (Art. 6 der Kennzeichnungsrichtlinie 79/112/EWG

vom 18. Dezember 1978, ABl. L 33/1) jeweils kenntlich zu machen

sind, soweit für ein Lebensmittel zugelassen. Es handelt sich

hierbei um Vorschriften, die gerade dem Schutz des Verbrauchers

dienen, indem sie ihn zum Zwecke des vorbeugenden

Gesundheitsschutzes (vgl. Zipfel a.a.O. § 11 LMBG Rdnr. 58) sowie

zur Sicherstellung der Transparenz der angebotenen Produkte durch

genaue Unterrichtung über die verschiedenen Zutaten eines

Lebensmittels in die Lage versetzen sollen, seine Wahl unter den

einzelnen Produkten in Kenntnis der Zusammensetzung der

Lebensmittel zu treffen (vgl. dazu auch die sechste

Begründungserwägung der Richtlinie 79/112/EWG und die zweite

Begründungserwägung der Richtlnie 89/395/EWG vom 14. Juni 1989,

ABl. L 186/17 sowie die zweite Begründungserwägung der

Farbstoffrichtlinie 94/36/EG; vgl. zudem EuGH Urteil vom 14. Juli

1994, Rechtssache C-17/93 ,J.J.J.van der Veldt", Slg 1994/3553 f.,

3563).

Unabhängig von dieser Entscheidung des Gesetzgebers zur

Erforderlichkeit der Kenntlichmachung von Farbstoffen wie Kurkumin

in Lebensmitteln besteht zudem wegen der in den letzten Jahren

immer häufiger auftretenden LebensmittelAllergien ein gesteigertes

Interesse des Verbrauchers an einer Unterrichtung über das

Vorhandensein von Lebensmittelzusätzen, wobei sich dieses Interesse

des Verbrauchers darin widerspiegelt, daß vermehrt Lebensmittel

angeboten werden, die gerade mit dem Fehlen etwaiger Zusatzstoffe

werben.

Hinzu kommt schließlich noch, daß die bislang auf dem deutschen

Markt angebotenen Frischkäsezubereitungen kein Kurkumin enthielten

und - soweit es nicht um solche Produkte geht, die von der o.a.

Allgemeinverfügung des Bundesgesundheitsministeriums vom 14. Juli

1995 erfaßt werden -auch derzeit nicht enthalten, so daß der

deutsche Verbraucher auch aus diesem Grund über die Abweichung des

Produkts Oh LA-LA durch seinen Kurkumin-Gehalt von den ihm

vertrauten Käsezubereitungen unterrichtet werden muß.

Die Notwendigkeit der Kenntlichmachung der

streitgegenständlichen Abweichung des Produkts O.L.L. zum Schutz

des Verbrauchers ist somit - auch bei Berücksichtigung des

Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu Zipfel a.a.O., § 47

a LMBG Rdnr. 34) - ohne weiteres zu bejahen. Offensichtlich

entspricht dies ebenfalls dem Verständnis der Antragsgegnerin, die

den Farbstoff Kurkumin in der Zutatenliste der angegriffenen

Produktausstattung mit der Angabe ,Kurkumin" ausweist und für sich

in Anspruch nimmt, den Verbraucher damit ausreichend und im

Einklang mit den Kennzeichnungsvorschriften zu informieren.

Von einer derartigen ausreichenden Unterrichtung des

Verbrauchers kann aber keine Rede sein. § 47 a Abs. 4 LMBG

verlangt, daß die Abweichung angemessen kenntlich zu machen ist.

Der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 30, 36 EWGV, die Grundlage für

die Formulierung des § 47 a Abs. 34 LMBG war (vgl. die amtliche

Begründung zu § 47 a Abs. 4 LMBG, abgedruckt in Zipfel,

Lebensmittelrecht, § 47 a LMBG Rdnr. 8) und der deshalb bei der

Auslegung de § 47 a Abs. 4 LMBG besondere Bedeutung zukommt, läßt

sich hierzu entnehmen, daß die Kenntlichmachung unter Wahrung des

Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der dabei vorzunehmenden

Abwägung zwischen den Zielen der Gemeinschaft einerseits und dem

Verbraucherschutz andererseits zum einen ausreichend sein muß, um

die notwendige Aufklärung des Verbrauchers zu gewährleisten, sie

aber auf der anderen Seite keine übersteigerten Anforderungen

stellen darf, dabei insbesondere auch keine negativen

Einschätzungen für das Produkt zur Folge haben darf (vgl. Zipfel

a.a.O. § 47 a LMBG; EuGH Urteil vom 12. März 1987, Rechtssache

178/94 ,Reinheitsgebot für Bier" Slg 1987/1262, 1271; Zipfel:

Deutsches Lebensmittelrecht in der Europäischen Gemeinschaft, EFLR

1992/179, 195 ff. m.w.N.). Wie im Streitfall die Kenntlichmachung

der Abweichung konkret vorzunehmen ist, ob zum Beispiel auf den in

dem Produkt O.L.L. enthaltenen Farbstoff Kurkumin schon auf der

Deckelfolie hingewiesen werden muß, wie die Antragstellerin geltend

macht, oder ob eine Angabe in der Zutatenliste, wie die

Antragsgegnerin meint, geht aus der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs allerdings nicht hervor (vgl. dazu auch Zipfel:

Deutsches Lebensmittelrecht in der Europäischen Gemeinschaft, EFLR

1992/179, 195 ff.).

Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, wie im einzelnen bei dem

Produkt der Antragsgegnerin der Gehalt von Kurkumin auszuweisen

ist, denn die beanstandete Kenntlichmachung ist selbst dann nicht

,angemessen" gemäß § 47 a Abs. 4 LMBG, wenn man der Ansicht der

Antragsgegnerin folgt und einen Hinweis auf die Abweichung in der

Zutatenliste der in Rede stehenden Fertigpackung O.L.L. als

ausreichend ansieht. Als ,Mindestanforderung" für eine angemessene

Kenntlichmachung ist jedenfalls zu verlangen, daß der in dem

Produkt der Antragsgegnerin enthaltene Farbstoff Kurkumin zumindest

in der Art und Weise ausgewiesen wird, wie dies nach nationalem

Recht und nach europäischem Gemeinschaftsrecht für die

Kenntlichmachung von zugelassenen Farbstoffen als

Lebensmittelzusätzen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV i.V.m. § 6 LMKV

und § 8 Zusatzstoff-ZulassungsVO im Einklang mit Art. 6 der

Kennzeichnungsrichtlinie 79/112/EG gefordert wird, um den

Verbraucher entsprechend dem bereits angeführten Sinn und Zweck

dieser Kennzeichnungsvorschriften möglichst genau über den

Zusatzstoff zu informieren. Danach wäre zwar ein Hinweis auf

Kurkumin gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 i.V.m. S. 4

Zusatzstoff-ZulassungsVO in der Zutatenliste der Fertigpackung

O.L.L. ausreichend. Der Angabe ,Kurkumin" müßte dann jedoch gemäß §

6 Abs. 3 Abs. 4 Ziff. 2 LMKV der Klassenname der Zutat

(,Farbstoff") vorangestellt werden; erst dann wird auch derjenige

Verbraucher, dem zum Beispiel der Hinweis ,Kurkumin" nichts sagt,

in die Lage versetzt, diesen Zusatzstoff mit der vom Gesetzgeber

verlangten Genauigkeit einzuordnen. Die entsprechende Forderung für

die Kenntlichmachung nach Gemeinschaftsrecht ergibt sich aus Art. 6

Abs. 5 Ziff. b) Beistrich 2 i.V.m. Anhang II der Richtlinie

79/112/EG (in Verbindung mit der Richtlinie 89/395/EWG).

Erfüllt somit die angegriffene Kenntlichmachung noch nicht

einmal die aufgezeigte ,Mindestanforderung", ist sie bereits aus

diesem Grund nicht angemessen im Sinne von § 47 a Abs. 4 LMBG,

wobei die vorstehenden Erwägungen auch belegen, daß mit dieser

Beurteilung keine im Sinne der Rechtsprechung des EuGH

unverhältnismäßigen Anforderungen an die Kenntlichmachung der

Abweichung gestellt werden.

Dieser Verstoß gegen § 47 a Abs. 4 LMBG begründet zugleich die

Unlauterkeit der beanstandeten Wettbewerbshandlung der

Antragsgegnerin gemäß § 1 UWG. § 47 a Abs. 4 LMBG dient, worauf

auch im Gesetzestext ausdrücklich hingewiesen wird, gerade dem

Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und Täuschung durch die

Forderung der Kenntlichmachung für den Verbraucher relevanter

Abweichungen. Die Vorschrift des § 47 a Abs. 4 LMBG stellt damit

ebenso wie §§ 3 LMKV, 1, 14, 23 KäseVO (vgl. dazu Zipfel a.a.O.

Vorbem. LMKV Rdnr. 11, § 14 KäseVO Rdnr. 7 sowie Beschluß des

Senats vom 13.4.1994 - 6 U 129/92 -) eine sogenannte wertbezogene

Norm dar, deren Verletzung auch ohne Hinzutreten weiterer

Erfordernisse einen Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs

i.S.v. § 1 UWG begründet (vgl. Baumbach-Hefermehl,

Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 614, 621).

Art. 30 EWGV steht dem danach aus § 1 UWG i.V.m. § 47 a Abs. 4

LMBG erfolgreichen Unterlassungsverlangen der Antragstellerin nicht

entgegen. Hierbei kann dahinstehen, ob das in Rede stehende

Unterlassungsgebot überhaupt eine Maßnahme gleicher Wirkung wie

eine Einfuhrbeschränkung i.S.v. Art. 30 EWGV im Streitfall

darstellt, nachdem die beanstandete Produktausstattung ersichtlich

ausschließlich für den deutschen Markt konzipiert ist, mag auch das

Produkt in Frankreich in die streitgegenständliche Verpackung

eingefüllt werden. Diese Maßnahme ist jedenfalls gemäß Art. 36 EWGV

gerechtfertigt. § 47 a LMBG, insbesondere auch § 47 a Abs. 4 LMBG,

trägt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 30,

36 EWGV Rechnung, wonach das Gemeinschaftsrecht bis zu der (zur

Zeit noch nicht erreichten) vollständigen Harmonisierung der

Vorschriften über die Zulässigkeit von Lebensmittelzusatzstoffen

einen Mitgliedsstaat nicht hindert, das Inverkehrbringen von aus

anderen Mitgliedsstaaten stammenden Lebensmitteln, denen derartige

Stoffe zugesetzt sind, gemäß Art. 36 S. 1 EWGV aus den Gründen des

vorbeugenden Gesundheitsschutzes zu verbieten, daß jedoch der dem

Art. 36 S. 2 EWGV zugrundeliegende Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit eine Beschränkung des Verbots auf das Maß

dessen verlange, was zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele

des Gesundheitsschutzes erforderlich sei und deshalb das

Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse in einem für die

Wirtschaftsteilnehmer leicht zugänglichen Verfahren, wobei die

mögliche Zulassung Gegenstand eines Rechtsakts von allgemeiner

Wirkung sein müsse, zu genehmigen, wenn sich dies mit den genannten

Zielen vereinbaren lasse (vgl. EuGH Rechtssache 74/329 - Muller -

NJW 1987/1136, 1138; EuGH Rechtssache 178/84 ,Reinheitsgebot für

Bier" Slg. 1987/1227, 1274 m.w.N.; vgl. zudem Mitteilung der

Kommission über den freien Verkehr mit Lebensmitteln innerhalb der

Gesellschaft - 89/C 271/03 - vom 24.10.1989). Nach der ständigen

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (z.B. Rechtssache

178/84 ,Reinheitsgebot für Bier" Slg. 1987/1227, 1271) kann dabei

für Lebensmittel aus anderen Mitgliedsstaaten, die von den im

Empfangsland geltenden Anforderungen abweichen, eine angemessene

Kenntlichmachung der Abweichungen gefordert werden, wenn dies zum

Schutz des Verbrauchers notwendig ist. Schließlich genügt die

beanstandete Kennzeichnung des Farbstoffs Kurkumin auf der

Produktverpackung ,O.L.L.", wie bereits erörtert, nicht den

Anforderungen des Art. 6 der Kennzeichnungsrichtlinie 79/112/EWG,

die in ihrer sechsten Begründungserwägung gerade betont, daß jede

Regelung über die Etikettierung von Lebensmitteln vor allem der

Unterrichtung und dem Schutz des Verbrauchers dienen soll, d.h. daß

der Verbraucher die Möglichkeit haben muß, alle verschiedenen

Zutaten eines Lebensmittels, die verwendet wurden, genau zu kennen

(EuGH Rechtssache C - 17/93 ,J.J.J. van der Veldt Slg. 1994/3553,

3563). Erst zusammen mit dem Klassennamen ,Farbstoff" wird jedoch

der Verbraucher zusammen mit dem Hinweis ,Kurkumin" mit der

gebotenen Genauigkeit über die in dem Produkt ,O.L.L." enthaltene

Lebensmittelzutat unterrichtet.

Danach kann kein Zweifel sein, daß das von der Antragstellerin

angestrebte Unterlassungsgebot gemäß Art. 36 S. 1 EWGV aus den

zwingenden Gründen des Verbraucherschutzes erforderlich ist, ohne

daß dem Art. 36 S. 2 EWGV entgegensteht.

Eine Begrenzung des Unterlassungsgebots für die Zeit bis zum 31.

Dezember 1995 kam entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht in

Betracht. Dies gilt schon deshalb, weil die beanstandete

Kenntlichmachung des in dem Produkt der Antragsgegnerin enthaltenen

Farbstoffs Kurkumin aus den angeführten Gründen selbst bei einer

Zulassung von Kurkumin für Frischkäsezubereitungen in Deutschland

nach dieser Zeit aus den angeführten Gründen nicht ausreichend

wäre. Die am 31. Dezember 1995 ablaufende Frist für die Umsetzung

der EG-Farbstoff-Richtlinie 94/36 ist somit ohne Bedeutung für das

in Rede stehende Unterlassungsgebot, denn die Frage der

Kennzeichnung der Farbstoffe wird in dieser Richtlinie nicht

geregelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 a Abs. 1

ZPO.

Eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO zugunsten der Antragsgegnerin

kam nicht in Betracht. Zwar hat die Antragstellerin erstmals mit

der Berufungserwiderung die nicht ausreichende Kennzeichnung von

Kurkumin auf der Produktverpackung beanstandet. Dies geschah jedoch

vor dem Hintergrund, daß die Antragsgegnerin erst in der

Berufungsinstanz die Allgemeinverfügung des

Bundesgesundheitsministers gemäß § 47 a Abs. 2 LMBG erwirkt hat und

die Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt zu Recht u.a. der

Ansicht war, die Frischkäsezubereitung ,O.L.L." der Antragsgegnerin

sei schon wegen ihres Kurkumingehalts in Deutschland gemäß § 47

Abs. 1 LMBG i.V.m. §§ 1, 23 KäseVO, 11 Abs. 1 Nr. 2 LMBG sowie § 1

UWG in Deutschland nicht einfuhr- und verkehrsfähig. Auf § 47 a

Abs. 1 S. 1 LMBG konnte sich die Antragsgegnerin zu diesem

Zeitpunkt wegen § 47 a Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 LMBG nicht mit Erfolg

berufen, denn das Produkt O.L.L. entspricht wegen des in ihm

enthaltenen Farbstoffs Kurkumin nicht den Vorschriften über die

zulässige Zusammensetzung einer Frischkäsezubereitung, wobei es aus

den bereits angeführten Gründen dabei um eine Abweichung der

Zusammensetzung des Produkts von Rechtsvorschriften geht, die im

Sinne von § 47 a Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 LMBG den Gründen des

vorbeugenden Gesundheitsschutzes dienen. Art. 30 EWGV gebot

entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keine andere Beurteilung,

und zwar selbst dann nicht, wenn zugunsten der Antragsgegnerin

davon ausgegangen wird, daß das Produkt O.L.L. in Frankreich

rechtmäßig mit Kurkumin hergestellt und in den Verkehr gebracht

worden ist. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen

hingewiesen, wonach § 47 a LMBG auch hinsichtlich des dort

genannten Erfordernisse der Erwirkung einer Allgemeinverfügung,

soweit es um Lebensmittelabweichungen i.S.v. § 47 a Abs. 1 S. 2

Ziff. 2 LMBG geht, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

zu Art. 30, 36 EWGV entspricht. Die Antragstellerin begehrte damit

zumindest bis zu der erst am 14. Juli 1995 erlassenen und am 2.

August 1995 bekanntgemachten Allgemeinverfügung des

Bundesministeriums für Gesundheit von der Antragsgegnerin zu Recht,

daß diese es unterläßt, das Produkt O.L.L. (ungeachtet der

Etikettierung der Produktverpackung) in Deutschland in den Verkehr

zu bringen.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz zu der

Frage der Verkehrsbezeichnung des Produkts O.L.L. übereinstimmend

in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten

gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO aus den zutreffenden Erwägungen der

angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung

rechtskräftig.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Antragsgegnerin vom

03.09.1995 (eingegangen am Nachmittag des 05.09.1995) haben

vorgelegen.

11 - -






OLG Köln:
Urteil v. 06.09.1995
Az: 6 U 53/95


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