Landgericht Köln:
Urteil vom 22. Dezember 2010
Aktenzeichen: 28 O 585/10

(LG Köln: Urteil v. 22.12.2010, Az.: 28 O 585/10)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 5.155,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz- sowie Zahlungsansprüche hinsichtlich der Abmahnkosten aufgrund von möglichem Filesharing über den Internetzugang des Beklagten.

Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. Ob die Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den in ihrem Schriftsatz vom 12.08.2010, S. 5 - 6 aufgezählten Musikstücken sind, ist umstritten. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Hier kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Hierdurch entstehen den Klägerinnen jährlich erhebliche Schäden.

Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs in Mendig. Dieser Internetanschluss ist in der Privatwohnung des Beklagten installiert. Nutzer dieses Internetanschlusses waren neben dem Beklagten auch die beiden damals minderjährigen Kinder des Beklagten.

Nachdem die Firma pro N3 GmbH im Auftrag der Klägerin über die IP-Adresse xxxx1 am 04.05.2006 um 17:21:08 Uhr MESZ eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung in Form von 202 Musikdateien feststellte, erstattete sie Strafanzeige gegen Unbekannt und teilte der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse des Internetnutzers mit, von dem die angeblichen Downloads ermöglicht wurden. Die hiernach durchgeführte Anfrage bei der U AG bzw. der J1 AG ergab, dass diese IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war.

Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Koblenz wurde das Einfamilienhaus des Beklagten am 01.09.2006 durchsucht. Hierbei wurde festgestellt, dass die beiden Computer der Kinder mit einem Passwort belegt waren, sodass zunächst kein Zugriff hierauf erfolgen konnte. Der Zugriff war erst nach Telefonaten mit den Kindern, in denen die Passwörter erfragt wurden, möglich. Die heruntergeladenen Dateien wurden lokalisiert und nach Speicherung auf einem mitgebrachten Datenträger auf den Rechnern gelöscht. Ebenfalls wurde das auf beiden Computern vorhandene Peerto-Peer-Programm gelöscht.

Die Klägerinnen erhielten sodann über ihre Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, aus der sich auch die Identität der Beklagten ergab. Dies geschah jedenfalls bis zum 18.12.2006. Die Klägerinnen mahnten den Beklagten hierauf ab und forderten ihn auf, eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Gleichzeitig wurde über die Zahlung einer Vergleichssumme zur Abgeltung sämtlicher etwaig bestehender Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche verhandelt. Der Beklagte gab zwar im weiteren Verlauf eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, jedoch kam es zu keiner vergleichsweisen Einigung.

Die Klägerinnen machen einen Lizenzschaden von jeweils 200,- € für 17 Musikdateien sowie einen Teilbetrag von 75,50 € für eine 18. Musikdatei geltend.

Die Klägerinnen behaupten, dass sie jeweils die Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den auf Bl. 5-6 ihres Schriftsatzes vom 12.08.2010 im Einzelnen aufgezählten Musikstücken sind.

Sie halten einen Lizenzschaden in Höhe von 200,- € je Musikdatei für angemessen.

Die Klägerinnen haben ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 5.556,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Nachdem die Klägerinnen die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen haben, beantragen sie nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen zur gesamten Hand 5.155,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erhebt die Einrede der Verjährung und führt aus, dass die von den Klägerinnen benutzte Software nicht immer korrekt arbeite. Auf dem PC der minderjährigen Kinder habe am 04.05.2006 nur in der Zeit von 17.21 Uhr bis 17.38 Uhr Zugriff genommen werden können, da der PC danach ausgeschaltet worden sei. Klägerseits behauptete Downloads seien mithin abgebrochen worden und damit nicht mehr verwertbar gewesen. Auch sei nicht ersichtlich, dass die seinerzeit 13-jährige Tochter urheberrechtlich geschütztes Material in erheblichem oder gar gewerblichem Ausmaß zum Herunterladen angeboten habe. Es seien keine Anhaltspunkte für ein planmäßiges oder dauerhaftes Handeln erkennbar. Der Beklagte selbst sei zur fraglichen Zeit gar nicht zu Hause gewesen. Auch sei der W-Lan-Anschluss ausreichend verschlüsselt gewesen. Allenfalls könnten Dritte unter Umgehung dieser Schutzmaßnahmen auf den PC Zugriff genommen haben. Auch hätten bei den Kindern keine heruntergeladenen CDs festgestellt werden können. Diese hätten die im Internet zur Verfügung gestellten Musiktitel nur angehört und ansonsten keinerlei Maßnahmen - jedenfalls nicht bewusst - veranlasst. Die Tochter habe glaubhaft versichert, dass sie sich nur den einen oder anderen Musiktitel angehört habe und ihr nicht ansatzweise bewusst gewesen sei, dass durch das Herunterladen der durch die Klägerinnen zur Verfügung gestellten Dateien auch unberechtigte Dritte möglicherweise hätten Zugriff nehmen können. Nachdem der Tochter wegen schulischer Probleme ihr PC entzogen worden sei, habe sie heimlich an dem PC ihres Bruders Musik im Internet angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Klage ist begründet. Den Klägerinnen steht hinsichtlich der Abmahnkosten ein Anspruch in Höhe von 1.680,10 € nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und hinsichtlich des Schadensersatzes ein Anspruch in Höhe der geltend gemachten 3.475,50 € gemäß § 832 BGB zu.

Im Einzelnen:

Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben, da die Verletzungshandlung - das Downloadangebot der streitgegenständlichen Musikstücke planmäßig über das Internet auch in Köln und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln erfolgte. Die Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO ist daher gegeben, da die unerlaubte Handlung auch in Köln begangen wurde (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 32 Rn. 17, m.w.N.). Da der geltend gemachte Anspruch von der Klägerin schlüssig auch auf § 97 UrhG gestützt wird - dies reicht für die Begründung der Zuständigkeit aus (vgl. Vollkommer a.a.O., § 32 Rn. 19, m.w.N.)-, können im Rahmen der Prüfung auch alle weiteren Ansprüche berücksichtigt werden (vgl. Vollkommer, a.a.O., § 32 Rn. 20, m.w.N.).

1. Die Abmahnkosten sind über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494). Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG schließt außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg nicht aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur die Grundsätze nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die Rechtsprechung zum Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte (vgl. Bornkamm, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004 § 12 Rn 1.77 f. 1.85 ff.) Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

Das an den Beklagten gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst. Denn es lag eine Rechtsverletzung vor, für die der Beklagte jedenfalls als Störer haftet und die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen war nicht rechtswidrig:

Den Klägerinnen stand nach § 97 UrhG ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist gegeben, da die Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den auf S. 5-6 des Schriftsatzes vom 12.08.2010 genannten Titeln sind. Zwar hat der Beklagte die Aktivlegitimation bestritten. Dies erfolgte jedoch ersichtlich ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich. Die Klägerinnen sind nicht verpflichtet gewesen, eine vollständige Rechtekette für jeden Titel im Einzelnen darzulegen, die sie lückenlos mit dem ursprünglichen Rechteinhaber verbindet. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass eine entsprechende Darlegung erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verletzer seinerseits in abweichender Einspielung oder äußerer Gestaltung Tonträger oder digitale Versionen von Musikstücken angeboten bzw. vertrieben und sich darauf berufen hat, ihm seien von dritter Seite entsprechende Rechte eingeräumt worden bzw. das Schutzrecht des Anspruchstellers sei abgelaufen oder in Deutschland nicht rechtsbeständig (vgl. OLG Hamburg in GRUR-RR 2008, 282). Anders verhält es sich indes im vorliegenden Fall. Der Beklagte bestreitet die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen insbesondere unter Berücksichtigung der von den Klägerinnen vorgelegten Katalogdatenbank www.N3-cat.de der Q GmbH lediglich pauschal und unsubstantiiert. Er trägt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vortrag der Klägerinnen insoweit unzutreffend sein könnte. Die Kammer geht daher davon aus, dass sich der Beklagte nicht erfolgreich "ins Blaue hinein" auf ein pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft beschränken kann. Eine derartige Rechtsverteidigung kann nur erfolgreich sein, wenn der Beklagte einzelfallbezogen konkrete Anhaltspunkte vorträgt, die Zweifel an der Rechteinhaberschaft der jeweiligen Klägerin wecken können. Dies ist vorliegend nicht geschehen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Deshalb waren die Klägerinnen auch nicht verpflichtet, zu allen der geltend gemachten Verletzungstitel vollständige Rechteketten nachzuweisen. Ein derartiges Verlangen würde letztlich den Anspruch der Klägerinnen auf effektiven Rechtsschutz leer laufen lassen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.).

Ohne weiteres handelt es sich bei den Musikdateien um geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG bzw. um Musikstücke, an denen Leistungsschutzrechte gemäß §§ 73, 85 UrhG bestehen.

Die Passivlegitimation des Beklagten im Rahmen einer Haftung als Störer ist ebenfalls gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die 202 Musikdateien zum Download angeboten wurden. Hierfür spricht bereits die als Anlage K1 vorgelegte Log-Datei. Das Bestreiten des Beklagten, dass die im Einzelnen genannten Dateien über den Internetzugang des Beklagten zugänglich gemacht wurden, ist unter diesen Voraussetzungen unbeachtlich. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass die IP-Adresse zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Tauschbörse dem Internetzugang des Beklagten zuzuordnen war. Zum anderen hätte es dem Beklagten bei der vorliegenden Sachlage oblegen, die vorgetragenen Ermittlungen und insbesondere deren Ergebnisse hinreichend substantiiert zu bestreiten:

Diese IP-Adresse war dem Internetzugang des Beklagten zugeordnet. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieses Ergebnisses begründen könnten, sind weder ersichtlich noch hinreichend substantiiert vorgetragen. Vielmehr ergeben sich zahlreiche Anhaltspunkte, die das Ergebnis stützen. So trägt der Beklagte vor, seine Tochter habe sich durchaus Musik im Internet "angehört" und ihr sei nicht bewusst gewesen, dass ein Herunterladen unzulässig ist. Auch habe sie das Anhören der Musik auch dann heimlich weiter betrieben, als ihr der PC wegen schulischen Problemen weggenommen worden war. Soweit der Beklagte ausführt, der PC sei ausreichend gesichert gewesen, ist dies völlig unsubstantiiert. So ist nicht erkennbar, wer auf den PC Zugriff hatte, wer das Passwort kannte und aus welchen Bestandteilen die "ausreichende Sicherung" bestanden haben soll.

Bei dieser Sachlage haftete der Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung. Denn nach den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass es kein unbekannter Dritter war, der die Musikstücke über das Internet öffentlich zugänglich machte, sondern die Kinder der Beklagten. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (vgl. Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09, m.w.N.).

Wenn der Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern seines Haushalts, innerhalb seines Haushalts einen Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software "Napster" im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden. Diese Diskussion wird in den Medien bis zum heutigen Tag regelmäßig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Vor diesem Hintergrund kann niemand - auch nicht der Beklagte - die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen (vgl. hierzu BGH GRUR 2010, 633 ff.).

Hiernach hätte es dem Beklagten nicht nur oblegen, den zugangberechtigten Dritten ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Er hätte weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war er als Inhaber des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer wirksamen "firewall" möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661). Ausweislich des von den Klägerinnen zur Akte gereichten Durchsuchungsberichtes konnte auf die Computer der Kinder jedoch nur mit deren Hilfe zugegriffen werden, da nur diese die Passwörter kannten. Alleine schon durch diese Tatsache waren wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ausgeschlossen, wofür der Beklagte jedoch als Inhaber des Internetanschlusses verantwortlich ist.

Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte insgesamt eine die Nutzung einer Tauschbörse ausschließende Handlung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Hiergegen spricht vor allen Dingen auch besagter Durchsuchungsbericht, nach dem die heruntergeladenen Dateien auf den Computern der Kinder des Beklagten gefunden werden konnten. Auch ist dort das Peertopeer-Programm gefunden worden. Damit ist die Rechtsverletzung nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr belegt.

Wenn demnach von einer Rechtsverletzung auszugehen ist, ist der Beklagte auch zur Erstattung der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der GOA verpflichtet.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war auch grundsätzlich erforderlich im Sinne von § 670 BGB (vgl. OLG Köln a.a.O.).

Die Klägerinnen haben jedoch einen Anspruch nur in Höhe von 1.880,30 €. Hinsichtlich der Höhe der Abmahnkosten hat das OLG Köln (a.a.O.) in einem ähnlichen Fall folgendes ausgeführt:

"Der Höhe nach steht den Klägerinnen neben der Portopauschale von 20 € nur eine 1,3 Gebühr nach VV 2300 zum RVG in Höhe von 2.360,00 € zu.

Der Berechnung ist ein Gegenstandswert von 50.000 € für jede der vier Klägerinnen, in der Summe mithin ein Wert von 200.000 € zugrunde zu legen. Die Abmahnung diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten von zu Gunsten der jeweiligen Klägerin geschützten Musiktiteln im Internet zum Download zu verhindern. Dieses Interesse ist nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen, vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Jede der vier Klägerinnen hatte im Ausgangspunkt schon wegen der unberechtigten Nutzung eines der zu ihren Gunsten geschützten Titel ein erhebliches Interesse an der Durchsetzung ihrer Ansprüche, weil bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse ein erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorherzusehender Anzahl drohte. Dieses Interesse war noch dadurch gesteigert, weil von dem Internetanschluss der Beklagten bereits in ganz erheblichem Umfang Rechtsverletzungen vorgenommen worden waren. Es sind am 9.8.2005 insgesamt 964 Musikdateien im MP-3 Format von dem Computer der Beklagten aus zum Download angeboten worden. Die Klägerinnen mussten danach befürchten, dass ohne ein erfolgreiches Einschreiten zukünftig in ähnlichem Umfang Rechtsverletzungen vorgenommen werden würden. Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, dass nur für 131 Titel die Rechtsinhaberschaft einer der Klägerinnen konkret dargelegt worden ist. Für den aus der hohen Zahl von nahezu 1000 Titeln folgenden Gefährdungsgrad ist es unerheblich, dass die Titel nicht alle zu Gunsten der jeweiligen einzelnen Klägerin geschützt waren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich zumindest bei einer Anzahl von Musikstücken - wie etwa denjenigen von "The Who” - nicht um aktuelle Neuerscheinungen gehandelt hat. Es kann danach nicht von einer besonders hohen Zugriffswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Nicht zuletzt angesichts der von den Klägerinnen selbst in deren als Anlage K 8 vorgelegtem Schreiben vom 11.1.2006 vorgenommenen Berechnung, wonach für den legalen Erwerb der in Rede stehenden 964 Titel ein Betrag von ca. 1.339 € aufzubringen gewesen wäre, schätzt der Senat unter Berücksichtigung dieser Umstände das Interesse der vier Klägerinnen einheitlich auf je 50.000 €, woraus sich der Gesamtwert von (4 x 50.000 € =) 200.000 € ergibt.

Entsprechend den Ausführungen der Klägerinnen auf S. 15 der Klageschrift ist eine 1,3 Gebühr aus VV 2300 der Anlage 1 zum RVG entstanden. Diese Gebühr ist nicht gem. VV 1800 der Anlage 1 zum RVG um insgesamt 0,9 Gebühren auf 2,2 Gebühren zu erhöhen, weil es sich für die Bevollmächtigten der Klägerinnen nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG gehandelt hat. Die vier Klägerinnen machen nicht denselben, sondern jede eigene Ansprüche geltend, indem sie sich - wie es die Aufstellung auf S. 5 ff der Klageschrift ausweist - auf die Verletzung von speziellen, jeweils nur einer von ihnen zustehenden Rechten an unterschiedlichen Musiktiteln berufen. Entgegen der im Berufungsverfahren von den Beklagten im Schriftsatz vom 27.11.2009 geäußerten Auffassung steht ihnen die Gebühr auch nicht in einer den Satz von 1,3 übersteigenden Höhe zu, weil ihre Tätigkeit im Abmahnverfahren weder schwierig noch umfangreich war. Den Klägerinnen mag einzuräumen sein, dass die Materie nicht jedem Rechtsanwalt vertraut sein wird. Es ist aber davon auszugehen, dass die Erarbeitung der Abmahnung für ihre auf die Materie spezialisierten Rechtsanwälte keinen überdurchschnittlichen Aufwand erfordert hat und sogar weitgehend der Einsatz von Textbausteinen möglich war. Anhaltspunkte für besondere Schwierigkeiten des Einzelfalles sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Insbesondere brachte es auch keinen Mehraufwand mit sich, die Abmahnung statt nur für einen Mandanten für die vier Klägerinnen auszusprechen.

Zusätzlich zu der 1,3 Gebühr gem. VV 2300 in Höhe von 2.360 € hat die Beklagte auch die Portopauschale in Höhe von 20 € aus VV 7002 zum RVG zu zahlen, woraus sich der tenorierte Gesamtbetrag von 2.380 € ergibt.”

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. In Anbetracht der Tatsache, dass die Anzahl der online gestellten Titel vorliegend bei 202 lag, schätzt die Kammer den Streitwert unter Berücksichtigung der durch das Oberlandesgericht dargestellten Kriterien auf 30.000,00 € pro Klägerin. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Titel unterhalb der durch das OLG Köln zu beurteilenden Menge lag. Eine lineare Berechnung scheidet dennoch aus, da hierbei das individuelle Interesse der Klägerinnen an der Unterlassung nicht hinreichend und für jeden Einzelfall ausreichend berücksichtigt werden kann.

2. Gemäß § 832 BGB besteht vorliegend auch ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Beklagten.

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass Schutzrechtsverletzungen als unerlaubte Handlungen Ansprüche gegen den Täter, Mittäter (§ 830 I 1 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 II BGB) der unerlaubten Handlung sowie daneben gegen denjenigen begründen können, dem das Verhalten des Handelnden zuzurechnen ist (vgl. BGH in NJW-RR 2002, 832, Meißner Dekor). Darüber hinaus eröffnet die Störerhaftung die Möglichkeit, auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat (vgl. BGH a.a.O., m.W.N.) Diese Haftung, die ihre Grundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in der Regelung über die Besitz- und die Eigentumsstörung in § 862 und in § 1004 BGB hat, vermittelt zwar nur Abwehransprüche. Für einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Störer fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.).

Allerdings haftet der Beklagte hier dennoch nach § 832 BGB. Dabei ist davon auszugehen, dass sich bei Kindern das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, aber auch nach der Voraussehbarkeit schädigen Verhaltes richtet (vgl. Sprau in Palandt, § 832, Rn. 8, m.w.N.). Insbesondere in Situationen mit erhöhtem Gefährdungspotential besteht eine gesteigerte Aufsichtspflicht (vgl. Sprau a.a.O.). Der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat vorliegend nicht dargelegt, dass er diesen Aufsichtspflichten nachgekommen ist. Vielmehr zeigen die Darlegungen des Beklagten gerade, dass er keine hinreichenden Maßnahmen getroffen hat, um die Rechtsverletzungen seiner Kinder zu verhindern. So hatten diese die Möglichkeit, entsprechende Downloadportale zu benutzen. Das Passwort ihrer Computer kannten jeweils ausschließlich sie. Soweit der Beklagte selbst vorträgt, seine Kinder seien in regelmäßigen Abständen und in ausreichender und geeigneter Form dazu angehalten worden, nur zulässige Downloads vorzunehmen, überzeugt dies neben seiner fehlenden Substantiierung schon deshalb nicht, weil sich dann nicht erklären lässt, wieso der Tochter nach dem Vortrag des Beklagten nicht ansatzweise bewusst war, dass durch das Herunterladen der durch die Klägerinnen zur Verfügung gestellten Dateien auch unberechtigte Dritte möglicherweise hätten Zugriff nehmen können. Dieser Vortrag zeigt vielmehr, dass die Tochter nicht in ausreichendem Maße über mögliche Gefahren des Internets aufgeklärt worden war. Der Beklagte hat damit seiner nach § 832 BGB bestehenden Aufsichtspflicht nicht genügt.

Für die Höhe des Schadensersatzanspruchs gilt folgendes:

Dem in seinem Urheberrecht Verletzten stehen nach allgemeiner Ansicht im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus § 97 UrhG drei Möglichkeiten der Schadensberechnung zur Verfügung. Er kann zum einen die Herausgabe des Verletzergewinnes verlangen, zum anderen seinen Schaden als konkreten Schaden im Sinne des § 249 BGB berechnen. Er hat weiterhin die Möglichkeit, die von einem konkreten Schaden unabhängige angemessene Lizenzgebühr geltend zu machen (vgl. zur Schadensberechnung BGH GRUR 1973, 663 - Wählamt; Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 58 m.w.N.). Zwischen diesen Möglichkeiten der Schadensberechnung besteht ein Wahlrecht des Verletzten (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 68). Vorliegend haben die Klägerinnen ihren Schaden auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnet und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt. Für diese Art der Schadensberechnung ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der Verletzer hat vielmehr dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 61 m.w.N.). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt. Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend eine Lizenzgebühr von 200,- € für jede Musikdatei angemessen, § 287 ZPO. Der Anspruch besteht demnach in der geltend gemachten Höhe.

Die Zahlung war "an die Klägerinnen" zu leisten, § 432 Abs. 1 BGB, eine Gesamtshandsgläubigerschaft ist nicht vorgetragen.

3. Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Gemäß §§ 195, 199 BGB verjähren Ansprüche in drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Vorliegend haben die Klägerinnen im Jahr 2006 Kenntnis erlangt, sodass die Ansprüche zum 31.12.2009 verjährt wären. Allerdings wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gehemmt. Nach Eingang des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheids am 30.12.2009 erfolgte diese Zustellung hier am 15.01.2010 und damit eigentlich zu spät. Allerdings tritt die Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB bereits mit Eingang des Antrages ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, § 167 ZPO. Hierunter wird ein den Umständen nach angemessener Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist und der Zustellung verstanden (Thomas/Putzo, § 167 ZPO, Rn. 10). Vorliegend war der Eingang des Antrages am 30.12.2009 und die Zustellung am 15.01.2010 und damit in einem überschaubaren und angemessenen Zeitraum. Die Verjährung wurde daher rechtzeitig gehemmt.

4. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Streitwert:

bis zum 01.12.2010: 5.556,00 Euro.

danach: 5.155,60 Euro






LG Köln:
Urteil v. 22.12.2010
Az: 28 O 585/10


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