Landgericht Köln:
Urteil vom 14. Oktober 2011
Aktenzeichen: 82 O 15/08

(LG Köln: Urteil v. 14.10.2011, Az.: 82 O 15/08)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 157.728,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen die T Art (Re-) Insurance Advisors S. A. oder Herrn D.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verfolgt mit der Klage einen Anspruch Schadensersatz nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG gegen den Beklagten.

Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft, die überwiegend für die C AG tätig ist. Das Aktienkapital der Klägerin wurde und wird zu 100% von der C AG gehalten. Nach der Satzung der Klägerin dürfen auch Versicherungen vermittelt werden. Die Klägerin erzielt ihre Geschäftserlöse aus Provisionen für Vermittlungen von Versicherungen einerseits und aus Versicherungsprämien für die Übernahme von Versicherungsdeckungen andererseits.

Der Beklagte war Vorstandsvorsitzender der Klägerin auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 12.12.2002. Der Vertrag wurde vorzeitig mit Wirkung zum 31.12.2003 einvernehmlich durch Aufhebungsvereinbarung vom 23.12.2003 (Anlage K 3) beendet. Die Gründe dafür sind im Einzelnen streitig. Der Beklagte war neben seiner Tätigkeit als Vorstand der Klägerin auch Vorstand der C-Holding, die in allen Konzernangelegenheiten entschied.

Dem Beklagten oblag die Geschäftsleitung der Klägerin zusammen mit zwei weiteren Vorständen. Das Vorstandsmitglied X war für die Sachversicherung zuständig. Die Klägerin wurde durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder durch ein Mitglied zusammen mit einem Prokuristen vertreten (Anlage K 1).

Im Anschluss an den Anschlag vom 11.09.2001 auf das World Trade Center suchte der Beklagte für die Klägerin im Auftrag der C AG nach einem Versicherungsschutz gegen Terrorschäden. Den Stand der Bemühungen hielt der Beklagte in der Notiz vom 08.01.2003 fest (Anl. K 4). Darin setzte sich der Beklagte mit dem Angebot der W Versicherung AG (nachfolgend "W") auseinander. Er bezeichnete das Angebot als überhöht und bat um eine Entscheidung des Auftraggebers C AG.

Mit Schreiben vom ebenfalls 08.01.2003 an den Beklagten unterbreitete die T ART (Re-) Insurance Advisors S. A. aus K (nachfolgend "T") ein Angebot an die Klägerin, auf Erfolgsbasis zu vermitteln (Anl. K 5). Der Beklagte erklärte einige Tage später schriftlich sein Einverständnis an T.

Am 06.02.2003 führte die Klägerin, vertreten durch ihr Vorstandsmitglied X und Herrn H, ein abschließendes Vertragsgespräch mit der W. Die von ihr angebotenen Versicherungsbedingungen haben sich dabei nur im Hinblick auf das unterstellte Schadenspotenzial verändert, es hatte sich von 1,5 Mrd. EUR auf 1 Mrd. EUR verringert, was sich auf die Deckungssumme und auf die Prämie auswirkte.

Mit Schreiben vom 26.02.2003 bot T dem Beklagten die Unterstützung bei Gesprächen mit der W an, hatte aber Verständnis "für die Geschäftspolitik der Klägerin" (Anl. K 6).

Mit E-Mail vom 05.03.2003 beauftragte der Beklagte auf der Basis des Gesprächs vom 06.02.2003 für die C AG die von der W angebotene Versicherungsleistung (Anlage K 19). Noch am selben Tag bestätigte die W vorläufigen Deckungsschutz ab dem 05.03.2003. Am 18.03.2003 wurde der Versicherungsschein ausgestellt (Anlage K 7).

Der Beklagte teilte der W auf die Nachfrage, an wen die Provision gezahlt werden soll, mit E-Mail vom 24.03.2003 (Anlage K 8) folgendes mit:

"Hinsichtlich der offenen Frage der Provisionszuordnung darf ich Ihnen mitteilen, dass diese in 2003 unserem Makler/Berater, der T ART (Re-) Insurance Advisors S.A., 32, A-Straße, K, zusteht. Der Geschäftsführer der deutschen Niederlassung ist Herr D, S 1, ...1 X2, Tel. ...# oder ... Die Bankverbindung lautet: Vereinsbank AG, F2 (BLZ 000 000 00), Konto Nr. ..."

Daraufhin zahlte die W eine Provision in Höhe von EUR 157.728,16 an die T.

Der Beklagte wurde in der Folgezeit von seinem Vorstandskollegen auf die ausgebliebene Provision seitens der W angesprochen. Daraufhin übersandte er am 27.05.2003 (Anlage K 11) eine E-Mail an Herrn D von der T, in der die Rückzahlung des vorgenannten Betrags gefordert wird.

Die T wies die Rückforderung mit Schreiben vom 10.06.2003 (Anlage K 12) zurück. Eine Auszahlung an die Klägerin ist bis heute nicht erfolgt. Sie hat die T in K gerichtlich auf Rückzahlung des vorgenannten Betrags in Anspruch genommen. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Die Klägerin ist der Meinung, dass der Beklagte wegen des vorgenannten Sachverhaltes gemäß § 93 Abs. 2 S. 1 AktG zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Beklagte habe in mehrfacher Hinsicht schuldhaft sein Pflichten als Vorstand der Klägerin verletzt und sie dadurch finanziell geschädigt.

Der Beklagte habe das Vertragsverhältnis mit der T durch die Beauftragung gemäß Schreiben vom 08.01.2003 entgegen der bei der Klägerin geltenden Vertretungsregelung begründet. Er habe dabei eigenmächtig ohne Beteiligung und Kenntnis der übrigen Vorstandskollegen gehandelt.

Der Beklagte habe zudem eine potentielle Verbindlichkeit für die Klägerin begründet, ohne die Beantwortung seiner Anfrage an die C AG gemäß Notiz vom 08.01.2003 (Anlage K 4) abzuwarten. Zudem habe die Erteilung eines Auftrags an die T dem offensichtlichen Interesse der Klägerin, Vermittlungsprovisionen zu erzielen, widersprochen.

Die Anweisung des Beklagten vom 24.03.2003 an die W zur Provisionszahlung an die T sei abermals unter Außerachtlassung der bei der Klägerin geltenden Gesamtvertretungsregelung erfolgt. Eine nachvollziehbare Erklärung des Beklagten, warum die Provisionszahlung an die T geleistet wurde, gebe es nicht. Die T habe im Zusammenhang mit dem Abschluss der Versicherung bei der W keinerlei Leistungen erbracht. Dies habe die W der Klägerin mit Schreiben vom 27.09.2004 (Anlage K 18) ausdrücklich bestätigt.

Schließlich habe der Beklagte bei der gesamten Abwicklung entgegen der Geschäftsverteilung bei der Klägerin gehandelt. Für Sachversicherungen sei - insofern unstreitig - der Vorstandskollege des Beklagten, Herr X, zuständig gewesen. Dieser habe auch für die Klägerin den Vertrag mit der W verhandelt.

Der Schaden der Klägerin betrage EUR 157.728,16. In dieser Höhe sei der Klägerin die von der W geleistete Vermittlungsprovision entgangen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 157.728,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen die T ART (Re-) Insurance Advisors S.A. oder Herrn D.

Hilfsweise erklärt die Klägerin Erledigung in der Hauptsache.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise erklärt der Beklagte ebenfalls Erledigung in der Hauptsache.

Der Beklagte behauptet, es sei bei der Klägerin üblich gewesen, dass Vorstände, insbesondere der Beklagte, abweichend von den förmlich niedergelegten Geschäftsführungs- und Vertretungsregelungen, tätig wurden. Beispielsweise habe der Beklagte Vergleichsverträge in den Baycol/Lipobay-Verfahren allein abgeschlossen. Dies sei gewünscht gewesen und gebilligt worden. Das gelte auch für die Tätigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss der hier relevanten Versicherung gegen Terrorschäden. Der Aufsichtsratsvorsitzende der Klägerin sei im Bilde gewesen und habe die Tätigkeit des Beklagten gebilligt.

Auch der Finanzvorstand der C AG sei von dem Beklagten am 08.01.2003 informiert worden. Er sei einverstanden gewesen, dass der Beklagte alternative Konzepte von Dritten einholt. Deswegen habe der Beklagte am 13.01.2003 sein Einverständnis zu dem Angebotsschreiben der T vom 08.01.2003 erteilt. T sei ein Spezialmakler, der alternative Risikokonzepte verfolge. Mit T seien auch schon vor dem 08.01.2003 Vermittlungsgespräche geführt worden.

T sei in Deutschland und K im Bereich der Direktversicherung und Rückversicherung mit Billigung des Versicherungsaufsichtsamtes tätig gewesen. Der Geschäftsführer D sei früher für die E Versicherung in K tätig gewesen in dem Bereich alternative Risikoversicherungen für Industriekunden. Er sei daher ein ausgewiesener Fachmann.

Unzutreffend sei die Darstellung der Klägerin, dass eine reale Tätigkeit der T in der Folgezeit nicht erbracht worden sei. Es habe diverse persönliche und telefonische Gespräche mit den Verantwortlichen der T gegeben. Es seien auch mehrere Präsentationen durchgeführt worden. Die T habe anlässlich dieser Veranstaltungen Präsentationsunterlagen überreicht (Anlagenkonvolut B 2).

Die Klägerin habe die Versicherung der W für die C AG nicht vermittelt. Aus den Unterlagen ergebe sich vielmehr, dass die E-Versicherung als Vermittler aufgetreten sei. Tatsächlich hätten die Untersuchungen der T zum Abschluss mit der W geführt. E habe bestätigt, dass an sie ein Teil der Provision von W gezahlt werde und ein Teil an T gehen könne. Der Beklagte sei nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Provisionsanspruch habe.

Der Beklagte sei nachfolgend von seinem Vorstandskollegen X dazu gedrängt worden, die Provision bei der T zurückzufordern. Tatsächlich habe der Beklagte stets zum Ausdruck gebracht, dass er die Auszahlung der Provision an die T für rechtlich zutreffend erachte.

Die Klägerin habe nachfolgend die Auszahlung der Provision an die T genehmigt. Der Beklagte habe den Vorgang mit dem damals stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. E erörtert. Er habe zum Ausdruck gebracht, dass die Auszahlung der Provision an die T rechtens sei und die Klägerin kein Interesse an der Verfolgung der Ansprüche habe.

Schließlich sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Der Klägerin habe die Provision schon deshalb nicht zugestanden, weil sie zu 100 % zum C-Konzern gehört. Sie könne daher nicht unabhängige Maklerin gewesen sein. Zudem sei der Anspruch von T gegen die Klägerin berechtigt. Die Zahlungsklage der Klägerin gegen die T vor einem Ker Gericht sei erstinstanzlich abgewiesen worden. Zudem scheide ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus, da sie für die Tätigkeit des Beklagten eine Y&Y-Versicherung abgeschlossen habe.

Der Beklagte wendet ergänzend Verjährung der Klageforderung ein.

Zudem beruft sich der Beklagte auf ein im Jahr 2008 in Großbritannien/London eingeleitetes Insolvenzverfahren. Nach Abschluss des Verfahrens sei ihm von der zuständigen Behörde zum 18.06.2009 eine Restschuldbefreiung erteilt worden. Diese habe auch in Deutschland Gültigkeit. Sie führe dazu, dass die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin nicht mehr durchsetzbar seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte ist der Klägerin zur Leistung von Schadenersatz gemäß § 93 Abs. 2 AktG verpflichtet in Höhe von EUR 157.728,16 Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen gegen die T oder Herrn D.

I. Haftungsgrund

Der Beklagte hat seine Sorgfaltspflichten als Vorstandsmitglied der Klägerin gemäß § 93 Abs. 1, 2 AktG verletzt.

Nach § 93 Abs. 1 S. 1 AktG (in der zum Jahre 2003 gültigen Fassung) haben Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG sind Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dabei muss die Gesellschaft die möglicherweise pflichtwidrige Handlung, den Schaden und die Kausalität zwischen Handlung und Schaden darlegen und gegebenenfalls beweisen. Der Vorstand muss hingegen darlegen und beweisen, dass seine Tätigkeit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprach.

Die Klägerin hat die in Betracht kommenden pflichtwidrigen Handlungen des Klägers dargelegt, unter anderem die Beauftragung von T und seine Weisung an W, die Provision an T zu zahlen in der Kenntnis, dass T keine Leistungen erbracht hatte. Diese Handlungen des Beklagten als solche sind unstreitig und wären als grobe Pflichtwidrigkeiten zu qualifizieren. Der Schaden der Klägerin, d. h. die entgangene Provision, ist unmittelbar auf diese Handlungen des Beklagten zurückzuführen.

Der Beklagte hat nicht darlegen und beweisen können, dass seine Vorgehensweise kaufmännischen Grundsätzen und damit der Sorgfalt eines ordentlichen Vorstands entsprach.

Voranzustellen ist, dass die Klägerin bei der Vermittlung einer Versicherung gegen Terrorschäden für die C AG ein evidentes Eigeninteresse verfolgte. Die Vermittlung von Versicherungen war Geschäftsgegenstand der Klägerin. Folglich hatte die Klägerin grundsätzlich kein Interesse daran, dass ein Wettbewerber wie die T an ihrer Stelle eine Versicherung für die C AG vermittelte. Als Vorstand der Klägerin hatte der Beklagte die Pflicht, die Geschäftsinteressen und die Geschäftschancen der Klägerin zu wahren. Die T bringt in ihren Schreiben an den Beklagten vom 08.01.2003 und 26.02.2003 (Anlagen K 5 und 6) zum Ausdruck, dass sie für die Geschäftspolitik der Klägerin Verständnis habe, was nichts anderes heißt, dass T nachvollziehen kann, dass die Klägerin als Wettbewerber zur T bei der Vermittlung einer Versicherung gegen Terrorschäden für die C AG ihre eigenen Geschäftsinteressen verfolgt.

Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte der T am 08.01.2003 schon keinen Auftrag zur Vermittlung einer Versicherung gegen Terrorschäden für die C AG erteilen.

Dabei ist es zunächst nicht entscheidend, ob der Beklagte berechtigt war, als Vorstandsvorsitzender der Klägerin diese in allen Angelegenheiten allein zu vertreten und dies in der Vergangenheit auch wiederholt geschehen war.

Unerheblich ist ferner, ob die T im Hinblick auf ihre geschäftliche Ausrichtung und ihr Knowhow in der Lage war, eine Versicherung gegen Terrorschäden zu vermitteln. Insofern ist streitig, auf welchem Gebiet die T tätig war. Unstreitig ist hingegen, dass ihr Geschäftsführer D offensichtlich schon früher in der Versicherungsbranche für E tätig war.

Die Beauftragung der T am 08.01.2003 widersprach evident den Interessen der Klägerin. Denn sie hatte bereits im Vorfeld Kontakte mit der W geknüpft und ein nahezu unterschriftsreifes Angebot eingeholt. Dieses Angebot wurde in der von dem Beklagten erstellten Notiz vom 08.01.2003, die an die C AG gerichtet ist, im Einzelnen erörtert und bewertet. Die Verantwortlichen der C AG wurden um Entscheidung gebeten, ob das Angebot angenommen oder abgelehnt werden soll. Folglich hatte die Klägerin bereits erhebliche Vorarbeiten im Hinblick auf eine Vermittlung der W-Versicherung geleistet. In dieser Phase gab es keine Veranlassung für den Beklagten, weitere Vermittler einzuschalten.

Jedenfalls kann unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten, dass die C AG am 08.01.2003 mit der Beauftragung Dritter zur Vorlage von Alternativkonzepten einverstanden gewesen sei, nicht nachvollzogen werden, dass der Beklagte bei der Beauftragung der T am 08.01.2003 eine Vermittlung an die W nicht ausdrücklich ausnahm. Er will sogar schon vor dem 08.01.2003 Gespräche mit T über die W-Versicherung geführt haben. Für den Beklagten musste am 08.01.2003 völlig klar sein, dass zunächst die Entschließung der C AG zum Angebot der W abzuwarten war. Denn sollte sich die C AG zum Abschluss mit der W entschließen, wie es tatsächlich auch Anfang März 2003 geschah, hätte die Klägerin unzweifelhaft die Vermittlungsprovision, die Gegenstand der Klage ist, vereinnahmt. Die Beauftragung der T vor der Entschließung der C AG barg die Gefahr in sich, dass der Provisionsanspruch der Klägerin verloren geht oder infrage gestellt wird, etwa für den Fall, dass sich die T in die Vermittlung mit der W einschaltet.

Nicht ansatzweise nachvollziehbar ist der weitere Vortrag des Beklagten, dass der T vor der Beauftragung zur Prüfung und Entwicklung alternativer Konzepte durchaus klar gewesen sei, dass voraussichtlich für ihre Tätigkeit eine unmittelbare erfolgsbezogene Vergütung nicht anfallen würde. Die T sei gleichwohl bereit gewesen, dieses Risiko unter der Maßgabe einzugehen, dass unabhängig davon, in welcher Weise eine Abdeckung gegen Terrorismusschäden erfolgt, also auch bei einer eventuellen klassischen Deckung durch die W - in jedem Fall ein Vergütungsanspruch ausgelöst wird, sofern überhaupt eine Provision in der jeweiligen Prämie des Deckungskonzepts enthalten sei. Dieser Vortrag ist für die Kammer nicht verständlich. Denn die Aussage lautet, dass die T auf jeden Fall, das heißt auch bei klassischer Deckung durch die W, einen Provisionsanspruch erlangen sollte, obwohl doch angeblich klar gewesen sein soll, dass eine solche Vergütung nicht anfallen würde.

Die Beauftragung der T ließe sich auf der Basis des Vortrags des Beklagten daher allenfalls dann rechtfertigen, wenn dabei eine Vermittlung an die W ausgeschlossen worden wäre mit der Folge, dass die Klägerin bis zum Abschluss des W-Angebots keine Verbindlichkeiten gegenüber der T begründet hätte und der Klägerin folglich keine Provision verloren gehen konnte.

Der Beklagte verletze seine Vorstandspflichten nachfolgend auch deshalb, weil er seinem Vorstandskollegen, insbesondere den für Sachversicherungen zuständigen Vorstandskollegen X, nicht über die Beauftragung der T, ihrer erbrachten Leistungen und deren Vorschläge unterrichtet hatte. Diese Informationen waren von Bedeutung, insbesondere zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise der Klägerin gegenüber der W und der T. Beispielsweise war der Klägerin, vertreten durch das Vorstandsmitglied X, bei den Verhandlungen mit der W am 06.02.2003 nicht bekannt, dass der Beklagte noch weiterer Angebote über T recherchierte.

Ferner hat der Beklagte seine Vorstandspflichten in besonders gravierender Weise verletzt, als er am 24.03.2003 veranlasste, dass die Provisionszahlung seitens der W an die T erfolgte. Der Beklagte hat in einer Mail vom 24.03.2003 der W auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Provisionsanspruch der T zustehe. Für diese Zahlung an die T fehlt es an jeder sachlichen Rechtfertigung.

Der Beklagte wusste am 24.03.2003, dass die Klägerin den Vertrag mit der W für die C AG vermittelt hatte. Er selbst hatte am 05.03.2003 der W den Auftrag erteilt (Anlage K 19). Noch am selben Tag hatte die W die vorläufige Deckung bestätigt. Der Beklagte musste daher am 24.03.2003 davon ausgehen, dass die Klägerin die Vermittlungsprovision verdient hatte. Insofern ist der Vortrag des Beklagten, er habe seinerzeit nicht davon ausgehen können, dass der Klägerin die Provision zusteht, abwegig. Der Beklagte wusste, dass die Klägerin die Vermittlung durch Einholung eines Angebotes vorbereitet und zum Abschluss gebracht hatte. Er selbst war daran beteiligt.

Hingegen fehlte es an Anhaltspunkten, dass die Versicherung seitens der W für die C AG von der T vermittelt worden sein könnte. Dafür gab es keine Grundlage. Denn das Angebot der W wurde von der Klägerin eingeholt, am 06.02.2003 nachverhandelt und am 05.03.2003 abgeschlossen. Das war dem Beklagten bekannt. In diesen Prozess war T nicht ansatzweise eingeschaltet. Die Vermittlung wäre nach dem Vortrag der Parteien ohnehin nur in der Zeit zwischen dem 26.02.2003 und dem 04.03.2003 möglich gewesen. Mangels Kenntnis konnte eine etwaige Tätigkeit der T für die Vorstandskollegen des Beklagten ohnehin nicht entscheidungserheblich gewesen sein.

Kontakte zwischen der W und der T gab es nicht, wie die W später schriftlich bestätigt hat. Die angeblich mehreren Gespräche zwischen der T und der W sind von dem Beklagten nicht konkretisiert worden und müssen daher als unsubstantiierter Vortrag unbeachtet bleiben. Gegen eine Vermittlung der W-Versicherung durch die T spricht zudem der Inhalt ihres Schreibens vom 26.02.2003 (Anlage K 6), in dem sich die T sogar gegen die traditionelle Versicherung durch die W ausspricht. Hingegen seien Verhandlungen mit der Q abgeschlossen, es könne ein Angebot zu einem Preis unterbreitet werden. Im Übrigen ist mehr als fraglich, ob es überhaupt Gespräche zwischen T und dem Beklagten bzw. der W gab. Der Beklagte hat die angeblich mehreren Besprechungen mit der T anlässlich von Präsentationen nicht näher erläutert. Später hat der Beklagte sogar ausdrücklich klargestellt, dass er eine unmittelbare Mitwirkung der T an dem Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der W nie behauptet habe. Eine Mitwirkung der T sei gar nicht erforderlich gewesen. Die von dem Beklagten vorgelegten Präsentationsunterlagen (Anlagenkonvolut B 2) beinhalten nur allgemeine Ausführungen bzw. Untersuchungen zu einer "FIN RE" für die C AG. Die Untersuchungen sind in englischer Sprache verfasst. Der Beklagte hat nicht annähernd erläutert, inwiefern diese Unterlagen für die Vermittlung der Versicherung seitens der W für die C AG von Bedeutung waren.

Der Beklagte bleibt auch eine Erklärung dafür schuldig, warum er eine Zahlung an T veranlasst hat, noch bevor diese überhaupt Ansprüche gegen die Klägerin beziffert und in Rechnung gestellt hat. Diese Vorgehensweise ist im Geschäftsverkehr völlig unüblich. Die Rechtfertigung des Beklagten, eine Rechnung der T an die Klägerin sei entbehrlich gewesen, da die T auch keine Zahlung von der Klägerin erhalten habe, ist untauglich. Denn nach dem Vortrag des Beklagten wurde die T von der Klägerin beauftragt, alternative Konzepte zu entwickeln. Daher schuldete gegebenenfalls auch die Klägerin eine Vermittlungsprovision. Daran ändert auch die von dem Beklagten veranlasste Auszahlung an die T nichts. Es würde sich insoweit um ein abgekürztes Leistungsverhältnis handeln. Die Klägerin hätte dabei die ihr zustehende Leistung von der W direkt an die T weitergeleitet. Diese Gestaltung der Vertragsausführung hätte aber nichts an den schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen geändert, d. h. an der Verpflichtung der W ggü. der Klägerin und der weiteren Verpflichtung der Klägerin gegenüber der T. In diesen Rechtsbeziehungen hätte auch abgerechnet werden müssen.

Der Beklagte konnte entgegen seinem Vortrag auch nicht davon ausgehen, dass die E-Versicherung provisionsberechtigt war. Damit steht schon in Widerspruch, dass der Beklagte nicht die Auszahlung der Provisionen an die E veranlasst hat, sondern an die T. Ansonsten ist lediglich richtig, dass E im Jahr 2001 als Sachversicherer der C AG einen Ausschluss für Schäden aus Terrorakten in die Versicherungspolice aufgenommen hatte. Die C AG musste sich gegen Terrorakte gesondert versichern. Insofern ist die Klägerin ab 2001 tätig geworden. Unzutreffend ist die Darstellung des Beklagten, dass E eine Wiedereingliederung des Risikos anbot und zu diesem Zweck einen Versicherungsvertrag mit einem Spezialversicherer, etwa der W, abschließen wollte. E habe deshalb den Abschluss des Versicherungsvertrages mit der W vorbereitet und auch abgeschlossen. Die Klägerin sei daran nicht beteiligt gewesen. Dieser Vortrag des Beklagten wird durch die gesamte Urkundslage widerlegt. Die Klägerin hat Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie selbst und nicht die E die Verhandlungen mit der W geführt hat. Der Beklagte selbst hat in seiner Notiz vom 08.01.2003 das Angebot der W an die Klägerin vorgelegt. Ausweislich des Versicherungsscheins ist die Versicherung zwischen der C AG und der W abgeschlossen worden (Anlage K7, Bl. 46 AH). Auch aus dem Schreiben von E vom 05.10.2002 ergibt sich, dass die W den Versicherungsschutz übernommen hatte und E lediglich als Vermittler auftreten war (Anlage K 12 Bl. 85 AH). Unstreitig wurden auch die weiteren Verhandlungen am 06.02.2003 zwischen der Klägerin und der W geführt. Das mündete schließlich in den Vertragsabschluss zum 05.03.2003 zwischen der C AG und der W (Anlage K 19). E war lediglich als einbringender Sachversicherer beteiligt, über den gegebenenfalls auch die Schadensabwicklung erfolgen sollte. Das ergibt sich auch aus dem überreichten Antragsformular (Anlage K 16). E wird dort als führender Sachversicherer genannt. E sollte dafür eine Vergütung von 1 % der Nettojahresprämie erhalten. Dieser Betrag wurde auch gesondert an E gezahlt. Das ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben der W vom 27.07.2005 (Anlage K 17). Diese Rechtsbeziehungen mussten auch dem Beklagten als sachkundigen Vorstand klar sein.

Das Schreiben des Beklagten an die W vom 24.03.2003, die Provision an die T zu zahlen, war folglich in jeder Hinsicht unvertretbar. Dementsprechend hat der Beklagte auf Intervention seines Vorstandskollegen die Rückzahlung von der T verlangt, auch wenn er sein Vorgehen als berechtigt verteidigt haben will. Nachvollziehbare Gründe für sein Handeln hat er jedoch weder damals noch in diesem Verfahren geliefert.

A. Genehmigung

Die Pflichtverletzungen des Beklagten sind entgegen seinem Vortrag nicht nachträglich durch die Klägerin genehmigt worden. Der Vortrag des Beklagten ist insoweit bereits ohne Substanz, und zwar sowohl hinsichtlich Zeit und Ort einer Billigung der Pflichtverletzung des Beklagten durch Herrn Dr. E als auch hinsichtlich des Umstands, dass dieser den Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin im Tagesgeschäft vertreten habe. Die Klägerin hat diesen pauschalen Vortrag bestritten. Der Beklagte hat seinen Vortrag daraufhin nicht weiter konkretisiert. Sein Vortrag ist weder einlassungsfähig noch prüfbar.

Abgesehen davon ist der Vortrag des Beklagten rechtlich unerheblich. Denn nach § 93 Abs. 4 S. 2 AktG wird die Ersatzpflicht des Vorstandes nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die pflichtwidrige Handlung des Vorstands billigt. Zudem hätte nach dem Vortrag des Beklagten auch nicht, wie nach dem Gesetz gefordert, der gesamte Aufsichtsrat die Pflichtverletzung des Beklagten gebilligt, sondern allenfalls ein Aufsichtsratsmitglied.

B. Treu und Glauben § 242 BGB

Die von dem Beklagten geltend gemachte" dolo agit"-Einrede geht ins Leere. Die Klägerin ist entgegen seinem Vortrag nicht zum Schadensersatz in Höhe der Klageforderung im Hinblick auf die Rechtsverfolgung von Ansprüchen gegen die T verpflichtet. Der Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe den Anspruch gegen ihn erst nach der Verjährung ihres vermeintlichen Anspruchs gegen die T geltend gemacht, ist ohne Substanz. Für die Klägerin bestand schon keine Verpflichtung, frühzeitig Klage gegen den Beklagten zu erheben zwecks Wahrung seines Interesses an einem Rückgriff gegenüber der T. Die Klägerin verfolgt eigene Interessen. Die ist daher lediglich im eigenen Interesse gehalten, die sie betreffenden Fristen, insbesondere zur Verjährung, zu beachten. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte rechtlich gehindert wäre, die von der Klägerin zur Abtretung angebotenen Ansprüche gegen die T durchzusetzen.

C. Rechtmäßiges Alternativverhalten

Unbegründet ist der Einwand des Beklagten, dass der Klägerin der geltend gemachte Schaden infolge eines Provisionsausfalls bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten des Beklagten entstanden wäre.

Entgegen seiner Rechtsauffassung wäre er rechtlich nicht verpflichtet gewesen, die W darauf hinzuweisen, dass die Klägerin als hundertprozentige Tochter der C AG und als mitversichertes Unternehmen nicht provisionsberechtigt sei. Der Beklagte hatte die Interessen der Klägerin und nicht die Interessen der W zu vertreten. Folglich musste er die W auch nicht darüber informieren, dass ein Provisionsanspruch für die Klägerin aus Rechtsgründen möglicherweise nicht zu begründen sei. Der Beklagte war nicht der Rechtsberater der W.

Abgesehen davon ist der Ausgangspunkt des Beklagten nicht richtig. Denn der Vermittler kann Provisionsansprüche begründen, wenn der Versicherer Kenntnis von der konzernrechtlichen Verbindung des Vermittlers mit dem Versicherungskunden oder der Versicherer unabhängig davon ein selbstständiges Provisionsversprechen abgegeben hat. In diesem Fall ist jedenfalls unstreitig, dass die W Kenntnis von der konzernrechtlichen Verpflichtung der Klägerin mit der C AG hatte und dennoch die Provision zahlen wollte und gezahlt hat. Dann gab es für den Beklagten auch nichts aufzuklären.

Schließlich ist unstreitig, dass der Beklagte zu früheren Zeiten im Namen und für Rechnung der Klägerin für die Unternehmen des C-Konzerns Versicherungsverträge an Versicherer vermittelt hatte, ohne Hinweise darauf zu erteilen, dass die Klägerin zum C-Konzern gehört und deshalb möglicherweise nicht provisionsberechtigt sein könnte.

D. Verjährung

Die streitgegenständliche Schadenersatzforderung gemäß § 93 Abs. 2 AktG, § 249 BGB ist nicht verjährt.

Schadensersatzansprüche nach § 93 Abs. 2 AktG verjähren nach § 93 Abs. 6 AktG in 5 Jahren nach ihrer objektiven Entstehung, § 200 BGB. Schadensersatzansprüche entstehen nach der Vollendung der schadenstiftenden Handlung und dem Eintritt des Schadens. Dann können sie auch klageweise geltend gemacht werden. Vorliegend war die letzte pflichtwidrige Handlung des Beklagten die Mitteilung an die W vom 24.03.2003, die Prämie an die T zu zahlen. Mit der Auszahlung der Prämie an die T am 27.03.2003 ist der Schaden eingetreten.

Die Verjährungsfrist lief folglich frühestens am 27.03.2003 an. Die Klageschrift ist am 22.02.2008 bei Gericht eingegangen. Sie ist durch Niederlegung am 27.03.2008 und nochmals am 07.05.2008 zugestellt worden. Spätestens am 24.04.2008 ist die Klageschrift dem Beklagten im Sinne von § 189 ZPO tatsächlich zugegangen, wie sich aus dem Bestellungsschriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.04.2008 schließen lässt. Diese Zustellungen sind unter Berücksichtigung der zahlreichen Wohnungswechsel des Beklagten Anfang 2008, die nachfolgend noch näher dargestellt werden, rechtzeitig im Sinne von § 167 ZPO erfolgt.

Der Einwand des Beklagten, die Zustellungen seien unwirksam, tatsächlich habe er erst im Juni 2008 die Klageschrift erhalten mit der Folge, dass von einer Zustellung im Sinne von § 167 ZPO keine Rede sein könne, ist vor diesem Hintergrund unbegründet.

E. Keine Erledigung der Forderung durch die Restschuldbefreiung

Die von dem Beklagten im Rahmen des durchgeführten Insolvenzverfahrens in England erlangte Restschuldbefreiung zum 18.06.2009 führt wegen eines Verstoßes gegen den ordre public nicht zur Erledigung der Klageforderung.

Der BGH hat zutreffend entschieden, dass im Grundsatz anerkannt werden muss, dass sich ein ausländisches Insolvenzgericht für örtlich zuständig erklärt hat. Ein etwaiger Missbrauch seitens des Insolvenzschuldners sei lediglich als möglicher Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung (ordre public) zu prüfen. Nach Art. 26 EuInsVO kann sich jeder Mitgliedstaat weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, dass offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist. Nach der Auffassung des BGH ist die deutsche öffentliche Ordnung verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts unter Beachtung inländischer Rechtsvorstellungen untragbar erscheint. Das kommt in Betracht, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz rechtsmissbräuchlich ins Ausland verlegt hat, um sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen berechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen, um dabei Vorteile zu erzielen, die ihm nicht zustehen (BGH, Beschluss vom 18.09.2001 - IX ZB 51/00, NJW 2002, 960, 961).

Im Einklang damit hat der EuGH ausgeführt, dass aus Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 EuInsVO hervorgehe, dass die Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat in allen übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen sei, da davon ausgegangen werde, dass der Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, seine Zuständigkeit sorgfältig prüft, also untersucht, ob der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen in diesem Mitgliedstaat hat. Auch der EuGH verlangt, dass die Gründe für eine Nichtanerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Allerdings erkennt der EuGH ausdrücklich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auf der Grundlage von Art. 26 EuInsVO als Verweigerungsgrund an (EuGH, 21.01.2010 - C4 144/07, NZG 2001,156, 157).

Bei einem simulierten Wohnsitz, wenn also die Eröffnungsentscheidung des Insolvenzgerichts auf bewusst wahrheitswidrigen Angaben des Antragstellers beruht, ist ein Verstoß gegen den ordre public anzunehmen. Denn es entspricht sowohl den Interessen der Gerichte des Zweitstaates wie der Gerichte des Eröffnungsstaates, dass die täuschenden Personen auch in der Zeit, bis die Eröffnungsentscheidung durch das Eröffnungsgericht wieder aufgehoben wird, keine ungerechtfertigten Vorteile aus ihrem Verhalten ziehen können und dadurch anderen, von dem Insolvenzverfahren Betroffenen Nachteile zufügen können (Kindler in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, VO (EG) 1346/2000 Art. 26 Ordre Public Rn. 12 mwN.).

Es kann offen bleiben, ob die von dem Beklagten vorgelegte Restschuldbefreiung zum 18.06.2009 von der zuständigen englischen Insolvenzverwalterin ausgestellt und damit echt ist. Zwar hat der Beklagte die vom Gericht verlangte Apostille nicht vorgelegt, sondern eine erneute Ausfertigung im Original vorgelegt, die jedoch in einigen Punkten von der ursprünglichen Restschuldbefreiung abweicht. Dennoch geht die Kammer aufgrund der amtlichen Auskunft der englischen Insolvenzverwalterin davon aus, dass dem Beklagten "automatisch" einer Restschuldbefreiung mit Wirkung zum 18.06.2009 ausgestellt worden ist.

Für die Kammer ist allerdings erwiesen, dass der Beklagte lediglich formal seinen Wohnsitz nach London/Vereinigtes Königreich verlegt hat, ohne dort tatsächlich wohnhaft zu sein bzw. dort seinen Lebensmittelpunkt zu haben. Darlegungsbelastet ist insofern die Gläubigerin (BGH, Beschluss vom 18.9.2001 - IX ZB 51/00, NJW 2002, 960, 961), hier also die Klägerin.

Vorliegend hat die Klägerin hinreichend dargelegt und bewiesen, dass der Beklagte seinen Wohnsitz nur zum Schein nach Großbritannien verlegt hat. Die von dem Beklagten vorgebrachten Gründe für die zahlreichen Wohnsitzwechsel überzeugen nicht und sind zudem widersprüchlich. Es spricht alles dafür, dass der Beklagte missbräuchlich die Möglichkeiten des organisierten Insolvenztourismus nach Großbritannien genutzt hat, um sich durch das unkomplizierte englische Insolvenzverfahren innerhalb eines Jahres zu entschulden und sich dadurch berechtigten Gläubigerforderungen zu entziehen.

Aus den Akten und dem Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass der Beklagte im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Klage mehrmals seinen Wohnsitz in kürzester Zeit verlegt hat. Der Beklagte war zunächst wohnhaft in C2, L, J und C5. Ab März 2008 war der Beklagte formal nach C3/Frankreich verzogen. Das hatte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 24.04.2008 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 24.06.2008 hat der Beklagte persönlich mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz in Frankreich aufgegeben habe und nun nach Großbritannien, London, N Hs, P Av./R, verzogen sei. Unter dieser Anschrift wurde auch das englische Insolvenzverfahren zum 18.06.2008 eröffnet, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Unstreitig ist zudem, dass in dem Arrestverfahren LG Köln, 82 O 64/08, eine Zustellung an den Beklagten unter der zuletzt angegebenen Adresse in London, N Hs, P Av./R, gescheitert ist, da der Beklagte unter der angegebenen Adresse in London nicht bekannt war.

Diese Erklärungen des Beklagten widersprechen den Angaben, die er in diesem Rechtsstreit und gegenüber der englischen Insolvenzbehörde gemacht hat. Dort hat der Beklagte in einem ersten Gespräch am 15.07.2008 anlässlich der Insolvenzeröffnung zum 18.06.2008 angegeben, dass er seit dem 01.01.2008 in London wohnhaft sei. Zum Beleg hat er dort zwei Mietverträge vorgelegt. Der erste Mietvertrag über eine Mietdauer von 01.01.2008 bis 30.06.2008 betrifft eine Wohnung unter der Anschrift London, G, W Avenue, L Docks. Der zweite Mietvertrag bezog sich auf die Anschrift London, N Hs, P Av./R. Dieser Mietvertrag datierte vom 15.04.2008 und hatte ebenfalls eine Laufzeit von sechs Monaten. Als ein Prüfer der Insolvenzverwalterin den Beklagten am 28.07.2008 unter der Anschrift London, N Hs, P Av./R, aufsuchen wollte, traf er ihn dort nicht an. Er stellte fest, dass es sich um eine kleine Wohnung mit zwei Schlafzimmern handelte. Der Beklagte teilte sich die Wohnung mit vier weiteren deutschen Staatsangehörigen, die ebenfalls in das Vereinigte Königreich umgezogen waren und dort ein Insolvenzverfahren betrieben. Am gleichen Tag teilte der Beklage der Insolvenzverwalterin per Mail mit, dass er nach O Apartments, 36 I Avenue, London E16 1 DZ, umgezogen sei. Im Februar 2009 will der Beklagte nach eigenen Angaben einen neuen Wohnsitz unter der Anschrift U, 18 V, London, E 16, 1BQ, begründet und diese Anschrift der Insolvenzverwalterin zeitnah mitgeteilt haben.

Damit ist klar, dass der Beklagte entweder seinerzeit in England oder in diesem Verfahren bewusst falsche Wohnsitze mitgeteilt hat. Denn es kann nicht sein, dass der Beklagte bereits seit dem 01.01.2008 in London wohnhaft war, aber gleichzeitig im Monatstakt die Wohnsitze in Deutschland wechselte und schließlich in Frankreich wohnhaft gewesen sein will. Ferner kommt hinzu, dass der Beklagte seinen Wohnsitz unter der Anschrift O Apartments, 36 I Avenue, London E16 1 DZ, in diesem Rechtsstreit zunächst bewusst verschwiegen hatte, um das Gericht und die Klägerin zu täuschen. Der Beklagte hat stets betont, dass er in London zunächst unter London, N Hs, P Av./R, und ab Februar 2009 unter U, 18 V, London, E 16, 1BQ, wohnhaft gewesen sei. Er könne daher auch nicht verstehen, warum ein Vollstreckungsversuch der Klägerin im Herbst 2008 unter der Anschrift London, N Hs, P Av./R, fehlgeschlagen sei. Nun hat der Beklagte eingeräumt, dass er ab dem 28.07.2008 nicht mehr unter London, N Hs, P Av./R, sondern unter O Apartments, 36 I Avenue, London E16 1 DZ, wohnhaft gewesen sei. Folglich musste der Vollstreckungsversuch fehlschlagen.

Die durch den widersprüchlichen Vortrag des Beklagten begründete Annahme, dass es sich bei den Londoner Wohnsitzen um Scheinwohnsitze handelte, wird durch weitere Indizien bestätigt. Auffällig ist bereits, dass der Beklagte innerhalb von gut einem Jahr insgesamt vier Wohnungen in London angemietet haben will, wobei sich die Mietverträge teilweise überschnitten haben. Diese häufigen Wohnsitzwechel sind mit erheblichen Aufwand und Kosten verbunden. Der Beklagte hat dafür keine vernünftige Erklärung geliefert. Im Gegenteil hat er sogar auf seine prekäre finanzielle Situation als Insolvenzschuldner und die hohen Mietpreise in London hingewiesen, um zu begründen, dass er vor dem 01.08.2008 unter der Anschrift London, N Hs, P Av./R, mit weiteren vier Personen eine kleine Mietwohnung geteilt hatte. Auffällig ist ferner, dass der Beklagte, wie aus der amtlichen Auskunft hervorgeht, bereits zwei Wochen nach seinem Besuch beim Insolvenzgericht und circa einige Monate nach der Anmietung der zweiten Londoner Wohnung wieder umgezogen sein will, und zwar nach O Apartments, 36 I Avenue, London E 16 1 DZ, obwohl der Mietvertrag für London, N Hs, P Av./R, noch über einige Monate lief. Hinzu kommt, dass der Beklagte unter der Anschrift London, N Hs, P Av./R, unter der er am 28.07.2008 nicht angetroffen wurde, in einer kleinen Wohnung mit vier weiteren Deutschen, die ebenfalls den Wohnsitz nach London verlegt hatten und dort ein Insolvenzverfahren betrieben, gewohnt haben will. Das indiziert ein „Insolvenznest“, wie es die Klägerin genannt hat. Es ist lebensfern anzunehmen, dass fünf erwachsene Männer, die sich nicht näher kennen, in einer kleinen Wohnung mit zwei Schlafzimmern leben und diese Personen alle ein Insolvenzverfahren betreiben. Schließlich wurde der Beklagte nach der amtlichen Auskunft der englischen Insolvenzverwalterin nicht ein einziges Mal in einer der vier Londoner Wohnungen angetroffen. Dementsprechend konnte die englische Insolvenzverwalterin auch nicht bestätigten, dass der Beklagte während des gesamten Insolvenzverfahrens in London wohnhaft war. Die Restschuldbefreiung zum 18.06.2009 wurde "automatisch" erstellt.

Hinzu kommen weitere unstreitige Umstände, die für Londoner Scheinwohnsitze des Beklagten zwecks missbräuchlicher Entschuldung sprechen. Der Beklagte war bereits 2008 Präsident des Luftsportvereins der C AG. Er hatte folglich einen klaren Bezug nach Deutschland. Zudem war er als Sprachprüfer unter der Anschrift seines Vaters in C5 gemeldet. Nach seinen Vortrag hätte er den Wohnsitz U, 18 V, London, E 16, 1BQ, angeben müssen, da er dort noch heute wohnhaft sein will.

Gegen eine rechtsmissbräuchliche Entschuldung seitens des Beklagten in Großbritannien spricht nicht, dass er dort auch als Pilot gemeldet bzw. dort als Direktor eines Luftfahrtunternehmens tätig war. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitraum von 2008 bis 2009 entsprechende Tätigkeiten in London entfaltet und daraus Einnahmen generiert wurden. Lediglich das Unternehmen des Beklagten war in London seit 08.05.2008 zum dortigen Handelsregister angemeldet. Diese Anmeldung besagt aber nichts darüber, wo das Geschäft tatsächlich ausgeübt wird. Es ist schon lange auch für deutsche Geschäftsleute üblich, eine englische Limited anzumelden, die ausschließlich in Deutschland tätig wird. Im Gegenteil zeigt der insolvenzwidrige Betrieb des Flugunternehmens des Beklagten, dass er sich an die Vorgaben des Insolvenzverfahrens, nicht als Direktor eines Unternehmens während des Insolvenzverfahrens tätig zu sein, nicht gebunden fühlte, um sowohl die Vorteile aus dem Insolvenzverfahren als auch aus dem selbstständigen Geschäftsbetrieb für sich vereinnahmen zu können.

Dem Beweisantritt des Beklagten, die Insolvenzverwalterin zu seiner Behauptung zu vernehmen, dass er wiederholt von Frau S in der von ihm gemeldeten Londoner Wohnung unter der Anschrift U, 18 V, London, E 16, 1BQ, angetroffen worden sei, ist nicht nachzugehen. Dabei hat die Kammer zugunsten des Beklagten unterstellt, dass er im Februar 2009 seinen Wohnsitzwechsel nach U, 18 V, London, E 16, 1BQ, der Insolvenzverwalterin mitgeteilt hatte. Hinsichtlich der Zeitpunkte, wann er unter der vorgenannten Anschrift wiederholt angetroffen worden sein will, bleibt er jedoch unbestimmt. Dieser unsubstantiierte Vortrag ist nicht einlassungsfähig und würde auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Abgesehen davon würde der unter Beweis gestellte Vortrag auch nicht die zahlreichen Widersprüche des Beklagten zu seinen Wohnsitzen, sein nomadenhaftes Verhalten seit Anfang 2008 sowie die Angaben der Insolvenzverwalterin in der amtlichen Auskunft erklären können.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die streitige Forderung gemäß Art. 281 des englischen Insolvenzrechts von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist.

II. Haftungshöhe - Schaden

Der Klägerin ist aufgrund der geschilderten schuldhaften Pflichtverletzungen des Beklagten ein Schaden in Höhe von EUR 157.728,16 entstanden. Der Schaden besteht darin, dass die Klägerin mit der Provision in vorgenannter Höhe ausgefallen ist.

A. Berechtigung der Provisionsforderung

Der Provisionsanspruch der Klägerin war nicht im Hinblick auf ihre Konzernverflechtung ausgeschlossen. Der Provisionsanspruch bleibt bestehen, wenn dem Vertragspartner des Maklers bekannt ist, dass dessen Vertragspartner mit der Makler verflochten ist (vergleiche Palandt, 69. Auflage 2010, § 652 BGB, Rn. 29). Die Klägerin hat umfangreich vorgetragen, dass der W die Konzernverflechtung zwischen der Klägerin und der C AG bekannt gewesen sei. Das habe sich bereits aus dem Schriftverkehr ergeben. Das sei der W als Branchenkenner aber auch bekannt gewesen. Der Beklagte hat diesen lebensnahen Vortrag der Klägerin nicht bestritten. Ihr Vortrag gilt folglich als zugestanden.

Der Beklagte hat lediglich behauptet, dass es nach der Lebenserfahrung fernliegend sei, dass ein Vorstandsmitglied der W ohne Rechtsgrund eine Provisionszahlung an die Klägerin vorgenommen hätte. Ferner habe die W auch zu keinem Zeitpunkt ein selbstständiges Provisionsversprechen gegenüber der Klägerin abgegeben. Insofern hat der Beklagte auch Beweis angetreten. Diesem Beweisantritt muss indes nicht nachgegangen werden. Auch wenn die W ausdrücklich kein selbstständiges Provisionsversprechen gegenüber der Klägerin erklärt hat, kann sich ein solches aber im Wege der Vertragsauslegung ergeben. Das ist hier anzunehmen. Denn wenn der W bekannt war, dass die Klägerin zum C-Konzern zählt, und sie sich dennoch zur Zahlung einer Provision bereit erklärt, sind die vertraglichen Absprachen in der Weise zu interpretieren, dass die W ein selbstständiges Provisionsversprechen abgegeben hat. Das hat sie auch durch ihre nachfolgende Zahlung an die T auf Weisung des Beklagten hinreichend dokumentiert.

Unabhängig davon hätte die Klägerin einen Schaden selbst dann erlitten, wenn die von der W gezahlte Provision in Höhe der Klagesumme nicht juristisch durchsetzbar gewesen wäre. Ein Schaden kann auch darin begründet sein, dass dem Geschädigten eine Zahlung auf eine faktische durchsetzbare Forderung vorenthalten wird. Tatsächlich war die W aufgrund der Vereinbarungen bereit, die Provision in Höhe von 3 % zu zahlen, und zwar unabhängig davon, wer als Vermittler aufgetreten und berechtigte Ansprüche begründet hat. Die W hat mit Schreiben vom 27.07.2005 (Anlage K 17) mitgeteilt, dass dem Vermittler 3 % der Nettojahresprämie zustehen sollte. Die W war bereit, diesen Betrag zu zahlen und hat ihn auf Weisung des Beklagten auch an die T gezahlt. Gerade die Zahlung an die T zeigt, dass die W die Provision unabhängig von der Rechtslage zu zahlen bereit war. Damit steht in Einklang, dass die W, obwohl ihr die streitgegenständlichen Probleme bekannt sind, weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber der T Rückforderungsansprüche verfolgt hat.

B. Ansprüche gegenüber T

Für den Schaden der Klägerin ist ferner ohne Belang, dass die Klägerin die T in K auf Zahlung der Provision verklagt hat. Ein Schaden der Klägerin wäre allenfalls dann zu verneinen, falls sie aufgrund eines Urteils Befriedigung von der T erlangt hätte. Das ist bislang aber nicht geschehen.

Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, zunächst den Schaden gegenüber der T geltend zu machen. Sie kann sich primär an den Beklagten halten, muss dabei jedoch etwaige Ansprüche gegenüber der T an ihn herausgeben, da sie nicht zweimal Zahlung verlangen kann. Dem ist die Klägerin nachgekommen, da sie von dem Beklagten die Zahlung der Provision Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen die T oder Herrn D verlangt.

C. Ansprüche aus der Y&Y-Versicherung

Unerheblich ist schließlich, dass der Beklagte durch eine Y&Y-Versicherung abgesichert war. Die Einzelheiten und Voraussetzungen der Y&Y-Versicherung sind völlig unklar. Selbst wenn die Klägerin unmittelbar aus der vorgenannten Versicherung Ansprüche herleiten könnte, ist sie jedoch nicht gehindert, die Ansprüche auch unmittelbar gegenüber dem Beklagten zu verfolgen.

Dass die Klägerin aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien an einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Beklagten im Hinblick auf die Y&Y-Versicherung gehindert ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Schließlich ist eine Einstandspflicht der Y&Y-Versicherung im Hinblick auf die zumindest bedingt vorsätzliche Pflichtverletzung des Beklagten fraglich.

III. Nebenforderungen

Die Nebenforderung ist gemäß §§ 286, 288, 291 BGB begründet. Die Kammer ist von einer Rechtshängigkeit zum 24.04.2008 ausgegangen.

IV. Nebenentscheidungen

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

V. Streitwert

Der Streitwert beträgt EUR 157.728,16.






LG Köln:
Urteil v. 14.10.2011
Az: 82 O 15/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/103c486b7989/LG-Koeln_Urteil_vom_14-Oktober-2011_Az_82-O-15-08




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