Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 1. August 2003
Aktenzeichen: 6 U 25/03
(OLG Köln: Urteil v. 01.08.2003, Az.: 6 U 25/03)
Tenor
1. Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 22.01.2003 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 756/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Ne-benintervention verursachten Kosten trägt die Antragstellerin.
3. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG unbegründet ist, weil mit dem Wanderführer "Wandern kompakt - Gran Canaria" der Antragsgegnerin Urheberrechte der Antragstellerin aus ihrem Wanderführer "Wandern auf Gran Canaria" der Reihe "DUMONT aktiv" nicht verletzt werden.
1.
Der Wanderführer der Antragstellerin genießt als persönliche geistige Schöpfung des Verfassers im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz. Er weist schöpferische Eigenheiten auf und verfügt über eine für den Urheberschutz erforderliche Gestaltungshöhe.
Für die Bewertung, ob eine persönliche Schöpfung von individueller Ausdruckskraft vorliegt, ist bei Schriftwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG neben der Form maßgeblich auf den Inhalt abzustellen, wie dieser sich bei einer zusammenfassenden Beurteilung aller gestalterischen Elemente einem mit dieser Gestaltungsart einigermaßen vertrauten und aufgeschlossenen Verbraucher darstellt (Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rdn. 27), wobei die individuelle Schöpfung vornehmlich in der Gestaltung der Sprache zum Ausdruck kommt. Eine eigenständige Schöpfung in diesem Sinne liegt vor. Der Wanderführer der Antragstellerin erhält sein individuelles Gepräge entscheidend durch die sprachliche Gestaltung der einzelnen Routenvorschläge, insbesondere, soweit über die Beschreibung des Wegeverlaufs hinaus naturkundliche, kulturhistorische oder sonstige Beobachtungen nebst Schilderungen des Landschaftseindrucks enthalten sind. Auch dann, wenn die Untergrenze des urheberrechtlichen Schutzes bei einem Wanderführer, der vorrangig einem Gebrauchszweck dient und nur untergeordnet literarisch ist, höher anzusetzen sein mag als bei rein literarischen Werken, ist die erforderliche Gestaltungshöhe durch die denkbare Formenvielfalt der Sprache bei den Wegbeschreibungen erreicht. Stil und Ausdruck des Autors sind von durchaus literarischem Anspruch, zeichnen sich insbesondere durch die gelungene Wiedergabe von Stimmungsbildern aus, die sich von einer reinen Wegbeschreibung abhebt. So heißt es exemplarisch in der Tour 28 des Wanderführers, dort auf S. 107:
"(Geradeaus geht es in knapp 100 m über Stufen zur Nordwestecke der Tamadaba-Ringstraße hinauf. Um den Asphalt zu meiden, gehen wir zwischen den beiden Seitenmauern nach rechts und folgen einem durch dichten Kiefernwald führenden Trampelpfad.) Sonnenlicht durchflirrt die Baumkronen, Es herrscht Stille, die nur vom Klopfen des Picapinos, des kanarischen (Kiefernpickers(, unterbrochen wird. Ziehen Wolken auf, verwandelt sich der Wald in eine Märchenlandschaft. Weiße Schleier huschen den Hang empor und verfangen sich in meterlangen Bartflechten, die wie schütteres Greisenhaar von den Kiefern herabhängen. Ihre Feuchtigkeit kondensiert an den Zweigen zu Wasser - herrlich ist das Gefühl, wenn die Tropfen über die Haut perlen!"
Die Beschreibung der Tour 3, dort S. 23, enthält folgende Passage:
"(Wir meiden den Weg zum Roque Nublo und wählen den steingepflasterten Weg, der rechts davon in Nordostrichtung abwärts führt.) Ringsum wachsen Ginster und Salbei, durch lange Kiefernnadeln surrt der Wind."
und in der Tour 4, dort S. 28:
"Nach rechts gleitet der Blick hinüber zum Roque Bentayga inmitten eines Wirrwarrs von Schluchten. Kommt man am späten Nachmittag hierher, bietet sich das wohl schönste Bild. Oft jagen Wolkenfetzen über die Cumbre und hüllen Nublo und Bentayaga in gespenstisches Weiß. Wenig später sind die Wolken zerstoben - die Felswände erstrahlen wieder in gleißendem Licht."
2.
Dem "Kleinen Sprachführer" im Wanderführer der Antragstellerin kommt hingegen Werkcharakter nicht zu. Wörterbücher können zwar dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn in der Konzeption der Informationsauswahl und -vermittlung, in der Art und Weise der Auswahl, Einteilung und Anordnung des Materials individuelle Züge liegen (vgl. Schricker, a.a.O. § 2 Rdn. 101 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hingegen nicht vor. Einen Wanderführer um ein kleines Wörterbuch zu ergänzen, ist zweckmäßig und naheliegend, um dem Benutzer einschlägige Begriffe der jeweiligen Landessprache, also vornehmlich Wörter mit geologischem, geographischem Hintergrund bzw. die Natur beschreibende Begriffe, zu erläutern. Derartige Begriffe sind aber ohnehin äußerst beschränkt, zudem begrenzt durch die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, die Auswahl daher praktisch vorgegeben. Der "Kleine Sprachführer" im Wanderführer der Antragstellerin findet sich deshalb ähnlich bis nahezu identisch nicht nur in dem Wanderführer der Antragsgegnerin, dort auf S. 27, sondern auch in dem als Anlage AST 5 vorgelegten "ROTHER WANDERFÜHRER", dort S. 24. Über eine Auswahl sich aufdrängender einschlägiger Begriffe hinaus enthält die Auflistung in dem "Kleinen Sprachführer" keine individuellen Züge von eigenschöpferischer Kraft.
3.
Es ist unverkennbar, dass die Nebenintervenienten als Autoren des Wanderführers der Antragsgegnerin den Wanderführer der Antragstellerin als Vorlage benutzt haben. Von insgesamt 35 Routenvorschlägen werden zumindest 26 in völlig bis nahezu identischer Form übernommen, nämlich die auf S. 3 und 4 der Antragsschrift vom 13.12.2002 gegenübergestellten Wanderungen mit Ausnahme der Tour 8 im Wanderführer der Antragstellerin bzw. Tour 19 in demjenigen der Antragsgegnerin. Die Übernahme von nahezu 3/4 aller Routenvorschläge allein stellt hingegen keine einen Unterlassungsanspruch tragende Urheberrechtsverletzung dar. Gerade diejenigen Elemente, welche als eigenständige Schöpfung den Urheberschutz begründen, nämlich die literarischen Passagen insbesondere in Form der eingefangenen Stimmungsbilder, kommen im Wanderführer der Antragsgegnerin nicht vor. Der Text dort ist reduziert auf eine deutlich schlichtere, sachlichere Beschreibung des Wegeverlaufs. Der Leser wird zwar ergänzend auf Besonderheiten am Wegesrand aufmerksam gemacht; die den besonderen Reiz der Lektüre des Wanderführers der Antragstellerin ausmachenden poetisch anmutenden Stimmungsbeschreibungen fehlen hingegen gänzlich. Exemplarisch ist insoweit auf diejenigen Passagen zu verweisen, welche den zuvor zitierten aus dem Touren 28, 3 und 4 des Wanderführers der Antragstellerin entsprechen, nämlich die Touren 5, 14 und 12.
So heißt es an vergleichbarer Stelle in der Tour 5, Seite 34:
"Knapp 100 m über uns liegt die Tamadaba-Ringstraße. Um das Weiterwandern auf dem Asphalt zu vermeiden, gehen wir zwischen den beiden Steinmauern am Sattel nach rechts und folgen dem durch dichten Kiefernwald führenden Trampelpfad. Der Interessierte wird hier viele typische Bewohner dieser Waldgemeinschaft entdecken. Immer wieder ertönen das Trommeln und die scharfen Rufe des Kanaren-Buntspechts. Sogar der seltene Teidefink, der nur auf Gran Canaria und Teneriffa vorkommt, kann hier beobachtet werden."
Die Wegbeschreibung in der Tour 14, dort S. 55, beschränkt sich auf den Text:
"Hier führt ein steingepflasterter Weg in Nordostrichtung abwärts."
Eine der zitierten Passage aus der Tour 4 des Wanderführers der Antragstellerin vergleichbare Textstelle fehlt in der korrespondierenden Tour 12 im Wanderführer der Antragsgegnerin, dort auf S. 51.
Umgekehrt enthält der Wanderführer der Antragsgegnerin die schon von dem Landgericht in dem angefochtenen Urteil hervorgehobenen Einschübe und Erweiterungen, die ihrerseits keine Entsprechung in dem Führer der Antragstellerin haben.
Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt sich nicht aus dem Umstand, dass in dem Führer der Antragsgegnerin vereinzelt Wortschöpfungen in spanischer Sprache des Autors der Antragstellerin übernommen worden sind und auch nicht die Gegenüberstellung sich praktisch entsprechender Textstellen, wie sie die Antragstellerin exemplarisch in der Anlage AST 4 vorgenommen hat. Die dort aus den Wanderungen im Führer der Antragstellerin zitierten Textstellen aus den Touren 9, 10, 14 und 20 erschöpfen sich nämlich in reinen, nicht schützenswerten Wegbeschreibungen, die die urheberrechtliche Gestaltungshöhe gerade nicht erreichen.
4.
Inwieweit dem Wanderführer der Antragstellerin wettbewerbliche Eigenart zukommt, bedarf keiner Entscheidung. Mangels hierauf gerichteten Sachvortrages ist es dem Senat verwehrt, Unterlassungsansprüche aus § 1 UWG zu prüfen.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Streitwert im Berufungsverfahren: 75.000,00 &...8364;
OLG Köln:
Urteil v. 01.08.2003
Az: 6 U 25/03
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