Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 23. August 2004
Aktenzeichen: 3 E 952/03

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 23.08.2004, Az.: 3 E 952/03)

Tenor

1. Die Beschwerdeverfahren 3 E 952/03 (5 L 1450/02 Minden) und 3 E 953/03 (5 L 151/03 Minden) werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Beschwerden werden auf Kosten der Antragstellerinnen zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 300 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerden mit dem Antrag,

unter Änderung der angefochtenen Beschlüsse in jedem der beiden Verfahren 5 L 1450/02 und 5 L 151/03 Minden einen Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend dem jeweiligen Kostenfestsetzungsantrag vom 24. März 2003 zu erlassen,

sind nicht begründet.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und die Kammer des Verwaltungsgerichts haben zu Recht angenommen, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen im Aussetzungsverfahren der N. und L. GbR (wegen des Erschließungsbeitragsbescheides vom 29. Oktober 2002) und im Aussetzungsverfahren der Gesellschafterin Q. N. (wegen des Haftungsbescheides vom 29. Oktober 2002) "in derselben Angelegenheit" i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO tätig geworden sind. Denn zwischen den von den Prozessbevollmächtigten übernommenen Aufträgen des Gesellschafters K. L. (wegen des an die Gesellschaft adressierten Erschließungsbeitragsbescheides) und der Gesellschafterin Q. N. (wegen des ihr gleichfalls bekanntgegebenen Erschließungsbeitragsbescheides sowie wegen des an sie adressierten Haftungsbescheides) bestand ein innerer Zusammenhang; zudem stimmten diese Aufträge sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend überein, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann.

Vgl. zu diesen Kriterien für "dieselbe Angelegenheit" das Urteil des BGH vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 -, MDR 1984, 561, sowie den Beschluss des Senats vom 18. Mai 1992 - 3 E 1081/91 -, KStZ 1992, 214 (jeweils m.w.N.).

Gegen diese Beurteilung wenden die Antragstellerinnen ohne Erfolg ein, der Erschließungsbeitragsbescheid und der Haftungsbescheid könnten insofern prozessual und materiellrechtlich ungleiche Wege gehen, als das Gericht (anders als hier geschehen) zwar den Erschließungsbeitragsbescheid als rechtmäßig qualifizieren, jedoch den Haftungsbescheid mangels Erfüllung der speziellen Voraussetzungen für seinen Erlass als rechtswidrig beurteilen könnte. In diesem Zusammenhang kommt es aber nicht auf die tatsächliche oder mögliche Behandlung der Anträge durch das Gericht an, sondern auf die Zielrichtung des Auftraggebers (der Auftraggeber) und die Art, in welcher der Prozessbevollmächtigte den Auftrag ausgeführt hat. Die Verfahrensziele der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und auch der Gesellschafterin Q. N. stimmten darin überein, sowohl die Zahlung des geforderten Erschließungsbeitrags als auch die Haftung wegen dieses Beitrags vorläufig zu vermeiden. Zudem haben die Prozessbevollmächtigten die Aussetzungsanträge für den Beitragsbescheid und den Haftungsbescheid einheitlich begründet, wobei sie wegen der Frage der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides auf ihre im Widerspruchsschreiben vom 25. November 2002 enthaltenen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides Bezug genommen haben.

Vgl. zur (weitgehenden) inhaltlichen Identität von Schriftsätzen und Begründungen BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1.99 -, NJW 2000, 2289, sowie die Beschlüsse des Senats vom 18. Mai 1992, aaO, und vom 10. Juli 1998 - 3 E 87/95 -.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 23.08.2004
Az: 3 E 952/03


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