Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 10. September 1991
Aktenzeichen: 4 O 264/90
(LG Düsseldorf: Urteil v. 10.09.1991, Az.: 4 O 264/90)
Tenor
für
Recht
erkannt
Die Beklagte wird verurteilt, 4.857,77 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 30. Juli 1991 an die aus dem Kläger, Herrn X und Herrn X bestehende Gesellschaft bürger-lichen Rechts zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.700,-- DM.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Entgelte für die Benutzung eines Gebrauchsmusters in Anspruch.
Er ist zusammen mit den bereits im Urteilsausspruch erwähnten Herren X und X eingetragener Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters X (vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 29. Oktober 1990 (Bl. 44 d. GA) überreicht), das die Bezeichnung "Fuß zur Abstützung der Gestelle von Maschinen, Geräten oder dergleichen" trägt. Das am 12. Dezember 1987 angemeldete Gebrauchsmuster ist am 4. Februar 1988 eingetragen und am 17. März 1988 im Patentblatt bekanntgemacht worden. Sein Schutzanspruch 1 lautet wie folgt:
Fuß zur Abstützung der Gestelle.von Maschinen, Geräten und dergleichen, bestehend aus einer fest, gelenkig und/oder einstellbar an dem Gestell angeordneten Stützplatte aus Metall, die zumindest an ihrer Unterseite mit einer Deckschicht aus vorzugsweise elastischem Werkstoff versehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Deckschicht (7) aus einem ausgehärteten Gemisch aus zerkleinertem, elastischem Recyclinggummi und einem elastischen Kunststoff-Bindemittel gebildet ist.
Die nachfolgenden Zeichnungen Fig. 1 und 2 der Gebrauchsmuster
schrift zeigen ein Ausführungsbeispiel.
Die im Jahre 1985 gegründete Beklagte befaßt sich mit der Herstellung, der Bearbeitung und dem Vertrieb von Kunststoffprodukten. Geschäftsführer und Gesellschafter ihrer am 28. September 1985 gegründeten und am 31. Oktober 1985 ins Handelsregister eingetragenen (Amtsgericht Bad Berleburg,X) persönlich haftenden Gesellschafterin waren zunächst der Kläger und X. Der Kläger schied im Mai 1989 als Geschäftsführer und Ende des Jahres 1989 auch als Mitgesellschafter der Beklagten aus; seither ist X X Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Beklagten.
Zu Beginn des Jahre 1987 nahmen die Beklagte bzw. ihre damaligen Geschäftsführer - der Kläger und X X - ihre Zusammenarbeit mit dem dritten Inhaber des später eingetragenen Gebrauchsmusters, X, auf. Aus dieser Zusammenarbeit ist der Gegenstand des Schutzrechtes hervorgegangen.
Unter dem 27. November 1987 (Bl. 3, 4 der vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 29. Oktober 1990 überreichten vorprozessualen Korrespondenz, im folgenden: Vorkorrespondenz) richtete die Beklagte folgendes vom Kläger und Herrn X als ihren damaligen Geschäftsführern unterzeichnetes Schreiben an den dritten späteren Gebrauchsmusterinhaber X:
"Am 11.01.1987 haben Sie gegenüber der Firma X eine Geheimhaltungsverpflichtung unterschrieben und die Bereitschaft zu einer Zusammenarbeit mit der Firma X erklärt.
Aus dieser Zusammenarbeit resultiert ein neues Produkt. Die Bezeichnung lautet: X. Dieses Element wird eingesetzt zur Abstützung von Gestellen, von Maschinen, Geräten u. ä.
Als gleichberechtigte Partner waren an der Entwicklung neben Ihnen Herr X und Herr X tätig.
Ihr Vorschlag, dieses Element in Form eines Gummizuschnittes aus einer Recyclingplatte, verklebt mit einer Metallplatte, herzustellen, wurde von Herrn X und Herrn X abgelehnt, da dieses Produkten aus der Palette der Firma X gleichkäme.
Eine völlig neue Entwicklung führte zum Erfolg.
Diese Entwicklung wird als Gebrauchsmuster angemeldet; als Anmelder erscheinen (es folgt die Benennung der zu Beginn des Tatbestandes wiedergegebenen Gebrauchsmusterinhaber). Alle drei Herren sind zu gleichen Teilen an der Auswertung des Schutzrechtes beteiligt.
Für alle zur Klärung offenstehenden Fragen bedarf es der einfachen Mehrheit.
Die aus dem Gebrauchsmuster resultierenden Kosten werden zu gleichen Teilen den Schutzrechtsinhabern in Rechnung gestellt."
X erklärte sein Einverständnis mit seiner am 30. November 1987 unter das vorgenannte Schreiben gesetzten Unterschrift (Bl. 4 der Vorkorrespondenz). Die drei späteren Inhaber des Vertragsgebrauchsmusters beauftragten am 30. November 1987 einen Patentanwalt mit der Gebrauchsmusteranmeldung, die dieser am 2. Dezember 1987 beim Deutschen Patentamt einreichte (Bl. 5 u. 6 der Vorkorrespondenz).
Die im Zusammenhang mit der Anmeldung und Eintragung des Gebrauchsmusters entstandenen Kosten erstatteten die Gebrauchsmusterinhaber der Beklagten zu gleichen Anteilen (Bl. 7 d. Vorkorrespondenz). Die Beklagte verwertete in der Folgezeit das Gebrauchsmuster und lieferte insgesamt 63.552 schutzrechtsgemäße Stellfüße an die Firma X zu einem Nettoverkaufspreis von 4,24 DM pro Stück.
Unter dem 29. Mai 1989 richtete die Beklagte an den inzwischen aus ihrer Geschäftsführung ausgeschiedenen Kläger folgendes mit "Provisionsvereinbarung" überschriebenes Schreiben (Bl. 8 /9 d. Vorkorrespondenz):
"In Gemeinschaftsarbeit mit Herrn X und Herrn X haben Sie ein Gebrauchsmuster für den Fuß zur Abstützung der Gestelle von Maschinen, Geräten und dergleichen angemeldet.
Dieses Gebrauchsmuster hat die Nr. X erhalten.
Laut Vereinbarung vom 27.11.1987 haben Sie die Entwicklung und die Nutznießung an die Firma X abgetreten.
Aus der Folgeentwicklung entstand das heutige X.
Die Firma X als zukünftiger Abnehmer hat einen großen Teil zu dieser Entwicklung beigetragen. Aus diesem Grund verlangte die Firma X Exklusivität für 2 Jahre. Mit Schreiben vom 02.05.1989 erhielt die Firma X für das X 60/12 eine 2-jährige Exklusivität.
Auf Grund einer mündlichen Vereinbarung zwischen Ihnen und Herrn X im Januar 1989 entfiel die Auszahlung der Provision an die Gebrauchsmuster-Inhaber für den erteilten Erstauftrag der Firma X.
Mit dieser nicht ausgezahlten Provision beteiligen sich die Gebrauchsmusterinhaber einmalig an den entstandenen Entwicklungskosten.
Die Provisionshöhe wurde zwischen Ihnen und Herrn X mit 0,30 DM pro X festgelegt.
Die Firma X erteilte am 09.02.1989 einen Auftrag von 20.940 X, d. h., daß die Gebrauchsmusterinhaber mit 6.282,00 DM an den Entwicklungskosten beteiligt sind. Die verbleibenden Kosten hat die Firma X getragen. Die entstandenen Kosten bei der Firma X übernahm die Firma X selbst.
Nach Erteilung von Folgeaufträgen von der Firma X für das X 60/12 Gebrauchsmuster X erhalten die Gebrauchsmusterinhaber ab sofort 0,30 DM pro X Provision.
Der Anteil für Sie beträgt 0,10 DM pro X.
Der Kläger widersprach diesem Schreiben mit Schreiben vom 27. Juni 1989 (Vorkorrespondenz Bl. 18), nachdem sich der Gebrauchsmustermitinhaber X bereits mit Schreiben vom 3. Juni 1989 mit dem Schreiben der Beklagten nicht einverstanden erklärt hatte (Bl. 10 der Vorkorrespondenz).
Unter dem 10. August 1989 (Bl. 21 tier Vorkorrespondenz) legte der Gebrauchsmustermitinhaber X den Entwurf eines Lizenzvertrages vor, dem zwar der Kläger zustimmte, nicht aber der Gebrauchsmustermitinhaber X (vgl. Bl. 22 d. Vorkorrespondenz). Unter dem 23. Dezember 1989 (Bl. 23 d. Vorkorrespondenz) richtete die Beklagte folgendes Schreiben an den Kläger:
"Für die Nutzung des Gebrauchsmusters X wird, die Abrechnung für 1989 in Kürze fällig.
Da das seitens X unterbreitete Angebot durch die Schutzrechtsinhaber nicht einstimmig angenommen wurde, und im weiteren keine Einigung in dieser Angelegenheit erfolgte, werden wir die Provision nach allgemein üblichen Bedingungen festlegen und die Abrechnung für 1989 Anfang 1990 vornehmen."
In der daraufhin an den Kläger versandten Rechnung vom 30. Januar 1990 (Bl. 30 - 34 d. Vorkorrespondenz) ermittelte sie für den Kläger eine Lizenzgebühr von 6.355,20 DM, verlangte jedoch gleichzeitig Bezahlung anteiliger Entwicklungskosten von 15.580,41 DM (das entspricht nach den Berechnungen der Beklagten einem Drittel der insgesamt geltend gemachten Entwicklungskosten von 46.741,22 DM). Hier von zog sie die ermittelte anteilige Lizenzgebühr ab und verlangte im Ergebnis vom Kläger Zahlung von 10.516,74 DM (9.225,21 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer). Bei der Berechnung der Lizenzgebühr ging die Beklagte von einem Lizenzsatz von 0,30 DM je Stellfuß aus, wovon 0,10 DM je Stellfuß auf den Kläger entfallen sollten.
Der Kläger widersprach dem Abrechnungsschreiben unter dem 11. Februar 1990 (Bl. 43 d. Vorkorrespondenz) mit der Begründung, bislang sei kein Lizenzvertrag der Schutzrechtsinhaber mit der Beklagten zustande gekommen. Deren Vorschlag, für die bisherige Nutzung einen Lizenzsatz von 0,30 DM pro Stück zu zahlen, lehnte er
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ab. Außerdem wandte er sich gegen die von der Beklagten ersetzt verlangten Entwicklungskosten.
Die Beklagte bestand jedoch auf Bezahlung der Entwicklungskosten und übersandte dem Kläger unter dem 16. Februar 1990 (Vorkorrespondenz Bl. 46) eine weitere Rechnung über den anteiligen Entwicklungskostenbetrag von 15.580,41 DM zuzüglich 2.181,26 DM Mehrwertsteuer, in der das von der Beklagten ermittelte Lizenzguthaben des Klägers nicht mehr enthalten war. Auch dieser Rechnung widersprach der Kläger (Bl. 47 d. Vorkorrespondenz).
Unter dem 12. März 1990 erteilte der Kläger der Beklagten eine Rechnung über die anteilige Lizenzgebühr für das Jahr 1989, wobei er ebenfalls einen Anteil von 0,10 DM pro Stellfuß zugrunde legte. Außerdem verlangte er 8 % Verzugszinsen und Mehrwertsteuer auf die Gesamtsumme, und gelangte so zu einem Rechnungsendbetrag von 7.476,43 DM. Die Beklagte schickte ihm diese Rechnung mit Schreiben vom 16. März 1990 (Bl. 57 d. Vorkorrespondenz) zurück und bestand weiterhin auf Bezahlung der geltend gemachten Entwicklungskosten. Dies wiederum wies der Kläger durch Schreiben vom 20. März 1990 (Vorkorrespondenz Bl. 58) zurück und drohte der Beklagten für den Fall der Nichtzahlung bis zum 23. März 1990 die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens an.
Unter dem 26. April 1990 erwirkte der Kläger gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über 7.476,43 DM zuzüglich 10,-- DM vorgerichtliche Kosten und 8 % Zinsen seit dem 15. März 1990, der der Beklagten am 4. Mai 1990 zugestellt worden ist (Bl. 5 d.A.). Nach Widerspruch der Beklagten (Bl. 6 d.A.) hat der Kläger die Klageforderung auf 4.857,77 DM verringert (7.486,43 DM zuzüglich 919,39 DM Mehrwertsteuer, 211,84 DM Verzugszinsen und Provisionsverzicht von 2.094,-- DM als vereinbarter Anteil an den Entwicklungskosten zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer auf den verbleibenden Restbetrag von 4.261,20 DM).
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Der Kläger hat in seiner Klageschrift vorgetragen, die geltend gemachten Ansprüche entsprächen den Vereinbarungen der Beteiligten. Nicht vereinbart sei dagegen, daß die Beklagte außer den von ihm bereits abgezogenen 2.094,-- DM weitere Entwicklungskosten erstattet haben wolle. Nach den mündlich getroffenen Vereinbarungen der Beteiligten sei der Entwicklungskostenbeitrag der Schutzrechtsinhaber darauf begrenzt, daß die Beklagte für ihren ersten Auftrag von der Firma X an die Schutzrechtsinhaber keine Lizenz zahlen müsse und hierdurch einen Betrag von insgesamt 6.282,-- DM eingespart habe.
In der Gesellschafterversammlung vom 23. Juli 1991 sei er von den übrigen Gesellschaftern und Schutzrechtsinhabern ermächtigt worden, "die Ansprüche gegen die Beklagte vor dem Landgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit zur Zeit bezeichnet X ./. X gegen die Beklagte geltend zu machen."
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 4.857,77 DM nebst
8 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1989 an ihn und die weiteren Gesellschafter X und X zur gesamten Hand zu
zahlen,
nachdem er in seinem ursprünglich angekündigten Antrag zunächst Zahlung an sich verlangt hatte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
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Sie erhebt folgende Einwände:
Der Kläger sei nicht befugt, die der Gesellschaft zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Einen eigenen direkten Anspruch auf Zahlung der anteiligen Lizenzgebühren habe er gegen sie nicht, und die in der Gesellschafterversammlung vom 23. Juli 1991 erteilte Bevollmächtigung sei unwirksam;, da der entsprechende Beschluß nicht einstimmig gefaßt sei. Es gebe auch keinen Lizenzvertrag mit einer der Klageforderung entsprechenden "Provisionsvereinbarung". Das zu Beginn des Tatbestandes erwähnte Schreiben der Beklagten vom 29. Mai 1989 sei nur ein interner Vorgang für ein Angebot, das sie gegenüber den Gebrauchsmusterinhabern habe abgeben wollen. Diesem Schreiben habe der Kläger jedoch in seiner Antwort vom 27. Juni 1989 widersprochen. Auch als sie - die Beklagte - der Lizenzgebührenberechnung diesen Lizenzsatz tatsächlich zugrundegelegt habe, habe der Kläger die Abrechnung mit dem Hinweis auf die fehlende Verbindlichkeit des zugrundegelegten Lizenzsatzes zurückgewiesen.
Nehme man zugunsten des Klägers das Bestehen eines Lizenzvertrages an, sei dieser formnichtig. Außerdem sei das Gebrauchsmuster gegenüber dem Stand der Technik nicht schutzfähig. Darüber hinaus rechne sie auf mit den auf den Kläger entfallenden anteiligen Ansprüchen auf Erstattung von Entwicklungskosten in Höhe von 17.761,67 DM (1/3 der gesamten Entwicklungskosten von 46.741,22 DM (15.580,41 DM) zuzüglich 2.181,26 DM Mehrwertsteuer).
Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
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Gründe
Die Klage ist abgesehen von zeitlichen Abstrichen bei der Verzinsungsdauer begründet. Die Beklagte hat gemäß §§ 818 Abs. 2, 812 Abs. 1 Satz 1 Fallgruppe 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit §§709,718, 719 BGB 4.857,77 DM an Nutzungsgebühren an die aus den Inhabern des Gebrauchsmusters bestehen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts dafür zu zahlen, daß sie den Gegenstand des Schutzrechtes im Jahre 1989 benutzt hat. Zur Geltendmachung dieser Ansprüche haben die Gesellschafter den Kläger ermächtigt. Gegen diesen Anspruch stehen der Beklagten keine Ansprüche auf Ersatz von Entwicklungskosten zu, so daß die von ihr erklärte Aufrechnung ins Leere geht.
1.
Der Kläger ist befugt, die Ansprüche der aus ihm und den Herren X und X bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts allein und im eigenen Namen gegen die Beklagte geltend zu machen.
a)
Übereinstimmend gehen beide Parteien davon aus, daß die drei genannten Herren eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Diese Gesellschaft ist durch die mit "Kooperation" überschriebene Vereinbarung vom 27. November 1987 (Bl. 3, 4 der Vorkorrespondenz) gegründet worden. Die Überschrift "Kooperation" ist erkennbar unvollständig und bezieht sich nur darauf, daß auch der Adressat des Schreibens X entsprechend dem von ihm abgegebener Geheimhaltungsversprechen vom 11. Januar 1987 (Bl. 1 der Vorkorrespondenz) in die Zusammenarbeit mit der Beklagten eingebunden wurde, die sich für den Kläger und Herrn X schon daraus ergab, daß sie seinerzeit gemeinsam Gesellschafter und Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten waren. Aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens ist zu erkennen, daß diese Zusammenarbeit aller drei genannten Personen mit der Beklagten in der Weise konkretisiert
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werden solle, daß alle drei den Gegenstand ihrer im Hause der Beklagten getätigten gemeinsamen Entwicklung als Gebrauchsmuster anmelden und die Beklagte ihn nutzen sollte. Gleichzeitig enthält diese Vereinbarung aber auch den Zusammenschluß der drei genannten Herren zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, indem sie festlegt, daß alle drei das Schutzfecht auf ihren Namen anmelden und zu gleichen Teilen auswerten und die aus dem Gebrauchsmuster resultierenden Kosten zu gleichen Teilen übernehmen sollten, und daß für alle zur Klärung offenstehenden Fragen eine einfache Mehrheit erforderlich sei. Mit den genannten Abreden war zugleich die gemeinsame Verwertung des Schutzrechtes als Gesellschaftszweck festgelegt.
Dem steht nicht entgegen, daß die Vereinbarung auf Geschäftsbriefbögen der Beklagten niedergelegt ist und die Beklagte nicht zu den Gesellschaftern gehört. Die Verwendung von Geschäftspapieren der Beklagten geht offenbar nur darauf zurück, daß der Kläger und X ohnehin Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplementärin der Beklagten waren und sich vorher darauf verständigt hatten, X ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, das dieser durch seine Einverständniserklärung vom 3. November 1989 angenommen hat. Auch die drei genannten Herren sind bisher übereinstimmend davon ausgegangen, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu bilden; dies zeigt sich u.a. daran, daß sie Gesellschafterversammlungen veranstaltet haben.
b)
Durch den in der Gesellschafterversammlung vom 23. Juli 1991 gefaßten Beschluß hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Kläger ermächtigt, die Klageforderung als gewillkürter Prozeßstandschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Der angenommene Beschlußvorschlag lautet wie folgt:
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"Herr X wird bevollmächtigt, die Ansprüche - Forderungen gegen die Firma X vor dem Landgericht in Düsseldorf in dem Rechtsstreit zur Zeit bezeichnet X gegen die Firma X geltend zu machen."
Obwohl die angenommene Beschlußvorlage nicht von einer Ermächtigung spricht, sondern den Kläger nur bevollmächtigt, besteht unter den hier gegebenen Umständen kein Zweifel daran, daß es sich nicht um eine Vollmacht an den Kläger handelte, die Ansprüche gegen die Beklagte im Namen aller Gesellschafter durchzusetzen, sondern daß sie den Kläger zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigt. Die Beschlußvorlage nimmt auf den vorliegenden Rechtsstreit Bezug, denn andere Ansprüche der Gesellschaft gegen die Beklagte werden zur Zeit vor dem erkennenden Gericht nicht erhoben. Die durch den Gesellschafterbeschluß ausgesprochene "Bevollmächtigung" des Klägers bedeutet unter diesen Umständen eine Billigung des bisher vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit gewählten Vorgehens, das eindeutig zu erkennen gibt, die Ansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen zu erheben. Zwar folgt das noch nicht zwingend daraus, daß er als einziger der drei Gesellschafter in der Klageschrift als Partei aufgeführt ist, denn die in der Klageschrift enthaltene Parteibezeichnung ist als Prozeßerklärung auslegungsfähig, und bei äußerlich unrichtiger oder unvollständiger Bezeichnung ist grundsätzlich die Partei anzusprechen, die durch die fehlerhafte Benennung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll, was auch gilt, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet (vgl. BGH NJW 1988, 1585, 1587 rechte Spalte mit weiteren Nachweisen). Die Ausführungen des Klägers zur Aktivlegitimation (Bl. 14 seines Schriftsatzes vom 19. April 1991 (Bl. 73 d.A.) und auf Bl. 1 ff. seines Schriftsatzes vom 19. Juli 1991 (Bl. 85 d.A.) machen indessen deutlich, daß der Kläger zunächst der Auffassung war, er könne den auf ihn entfallenden Anteil der Lizenzgebühr gewissermaßen als Direktanspruch gegen die Beklagte geltend machen. Anders hat er sich auch in der vorprozessualen Korrespondenz nicht geäußert. Dies setzt zwangsläufig
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eine Geltendmachung im eigenen Namen voraus. Indem die Gesellschafterversammlung durch den genannten Beschluß dieses Vorgehen gebilligt hat, hat sie den Kläger zur Geltendmachung der Klageforderung auch als Gesellschaftsforderung im eigenen Namen ermächtigt.
Entgegen der von der Beklagten im Verhandlungstermin geäußerten Auffassung ist diese Ermächtigung wirksam. Der Wirksamkeit steht nicht entgegen, daß nur der Kläger und sein Mitgesellschafter X der Beschlußvorlage zugestimmt haben. In der bereits erwähnten Vereinbarung vom 27. November 1990 haben sich die Gesellschafter darauf verständigt, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen. Hiervon ist auch die Beklagte zunächst ausgegangen, denn aus ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 5. Juli 1989 (Bl. 19 d. Vorkorrespondenz) geht hervor, daß ihr verbliebener Geschäftsführer sich mit dem Kläger gemeinsam im Jahre 1987 gegenüber dem späteren Mitgesellschafter X darum bemüht hat, daß bei Entscheidungen die einfache Mehrheit der Abstimmenden ausreiche, und eine solche Vereinbarung durch die Einverständniserklärung X zustandegekommen ist. Erstmals in ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 23. Dezember 1989 (Bl. 23 der Vorkorrespondenz) vertritt die Beklagte die Auffassung, ihr an die Schutzrechtsinhaber gerichtetes Provisions- (Lizenzgebühren-) Angebot bedürfe deren einstimmiger Annahme, ohne daß hierfür besondere Gründe ersichtlich sind. Eine nachträgliche Vereinbarung; nach der die Gesellschafter ihre Abrede vom November 1987 geändert und sich auf eine einstimmige Beschlußfassung verständigt haben, trägt die Beklagte nicht vor.
Der Kläger hat auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Klageforderung. Es ist in aller Regel gegeben, wenn der zur Klage ermächtigte Gesellschafter von dieser Er-
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mächtigung Gebrauch macht (vgl. BGH a.a.O. linke Spalte). Denn die von ihm eingezogene Forderung gehört zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, an dem ihm auf Grund seiner Gesel1schafterstellung Rechte zustehen.
C)
Allerdings kam der Gesellschafter infolge der gesamthänderischen Bindung einer zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Forderung, zu der auch die hier interessierenden Ansprüche gegen die Beklagte für die Abgeltung der aus dem Vertragsschutzrecht gezogenen Nutzungen gehören, grundsätzlich nicht Leistung an sich selbst verlangen, sondern nur Zahlung an die Gesamthand. Dem hat der Kläger durch die im letzten Verhandlungstermin vorgenommene Neufassung des Klageantrages Rechnung getragen.
2.
Gemäß §§ 818 Abs. 2, 812 Abs. 1 Satz 1 Fallgruppe 1 BGB schuldet die Beklagte der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Gesichtspunkt des Bereicherungsausgleichs die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr.
a)
Die Bereicherung der Beklagten liegt darin, daß sie den Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstandes durch Leistung der Gesellschafter, nämlich durch die bewußte und gewollte Gestattung des Schutzrechtsgebrauchs, erlangt hat, ohne daß hierfür ein rechtlicher Grund vorlag (vgl. BGHZ 82, 299, 306/307 = GRUR 1982,301,303- Kunststoffhohlprofil 1 II; BGHZ 99, 244, 248 - GRUR 1987, 520, 523 - Chanel No. 5).
b)
Der rechtliche Grund für die Gebrauchsüberlassung fehlt, weil der ihr zugrundeliegende Vertrag nach § 125 BGB i.V.m. § 34 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nichtig ist. Die gemäß der letztgenannten Bestimmung erforderliche Schriftform ist 18
Nicht eingehalten. Nach § 34 Satz 1 GWB sind Verträge, die Beschränkungen der in §§ 16, 18, 20 und 21 GWB bezeichneten Art enthalten, schriftlich abzufassen. Zu diesen Beschränkungen gehört entgegen der Auffassung des Klägers auch die Verpflichtung des Lizenznehmers, Lizenzgebühren zu zahlen (vgl. Bernhardt/Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Aufl., § 42, Seite 712); ob die jeweilige Beschränkung kartellrechtlich zulässig ist oder nicht, ist unerheblich. Hauptaufgabe der in § 34 GWB vorgesehenen Schriftform ist es nämlich, den Kartellbehörden und -gerichten die Kontrolle der vom GWB zugelassenen wettbewerbsbeschränkenden Verträge zu ermöglichen. §34GWBsoll sicherstellen, daß die Behörden und Gerichte den Inhalt wettbewerbsbeschränkender Abreden stets ohne weiteres aus bestimmten Schriftstücken entnehmen können, ohne langwierige Nachforschungen über zusätzliche mündliche Absprachen der Parteien anstellen zu müssen (BGH LM Nr. 23 zu § 34 GWB; BGH GRUR 1979, 263, 265 - Butaris; Immenga/Mestmäcker/Emmerich, § 34 Rdnr. 10 m.w.N.). Dieser Zweck erfordert vor allem, daß das Ausmaß der schriftlich niedergelegten Wettbewerbsbeschränkungen nicht hinter dem tatsächlich Vereinbarten zurückbleibt, denn dies könnte die Behörden und Gerichte von einer an sich gebotenen Kontrolle abhalten. Der Formzwang des § 34 GWB erstreckt sich deshalb grundsätzlich auf den gesamten Vertragsinhalt, so wie er vereinbart ist (BGHZ 53, 304, 306 - Diskothek; BGH GRUR 1980, 747, 748 - Preisblätter; Benkard/Ullmann, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 8. Aufl. § 15 PatG Rdnr. 45). Die Schriftform ist aber gewahrt, wenn die Höhe der Lizenz im Vertrag im einzelnen nicht genannt ist, aber die außervertraglichen Umstände dargetan sind, aus denen sich ihre Berechnung überprüfbar ergibt (vgl. BGH GRUR 1980, 747, 748 - Preisblätter). Dasselbe gilt, wenn die Parteien die Regelung der Lizenzgebühren bewußt ausgeklammert haben, im übrigen aber den schriftlich abgefaßten Vertrag gelten lassen wollen (Benkard/Ullmann, a.a.O.).
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Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die Grundlage, auf der die Beklagte den Gegenstand des Schutzrechtes benutzt, ist der mit "Kooperation" überschriebene Vertrag vom 27. November 1987 (Bl. 3 u. 4 d. Vorkorrespondenz). Dieser Vertrag ist zwar schriftlich abgefaßt, enthält aber keine Abrede über die Gegenleistung, die die Beklagte für die. ihr überlassene Nutzungsbefugnis an die Schutzrechtsinhaber zu zahlen hat. Die Beklagte hat in der Vorkorrespondenz zunächst nicht in Frage gestellt, daß sie grundsätzlich die Überlassung der Nutzungsbefugnis zu vergüten hat, anderenfalls hätte sie den nicht inihrem Hause tätigen Schutzrechtsinhabern nicht Ende Mai 1989 den Abschluß einer diesbezüglichen Provisionsvereinbarung" angeboten und dem Kläger zu Beginn des Jahres 1990 den auf ihn entfallenden Lizenzgebührenanteil auskehren wollen. Dementsprechend haben die Parteien auf den richterlichen Hinweis im Verhandlungstermin zu erkennen gegeben, sie seien sich schon im November 1987 grundsätzlich darüber einig gewesen, daß die Beklagte für die spätere Nutzung des Gebrauchsmusters eine Vergütung an die Schutzrechtsinhaber zahlen müsse. Darüber ist jedoch in der schriftlichen "Kooperationsvereinbarung" vom 27. November 1987 nichts zu finden. Diese Urkunde gibt deshalb den Inhalt der tatsächlichen Vereinbarungen nicht vollständig wieder und ist formnichtig.
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c)
Da die Beklagte das Erlangte - nämlich den Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstandes - nicht wieder herausgeben kann, schuldet sie den Gebrauchsmusterinhabern Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB), der für jeden Stellfuß auf 0,30 DM festzusetzen ist, von denen ein Drittel mit der Klage geltend gemacht wird.
Für die Wertbestimmung ist der objektive Verkehrswert des Erlangten maßgeblich, der sich nach der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bemißt (BGHZ 82, 299, 308 - Kunststoffhohlprofil II; BGHZ 99, 244, 248 - Chanel No. 5; Benkard/Rogge, a.a.O. , § 139 PatG Rdnr. 85).
Im Streitfall hält die Kammer für jeden verkauften Stellfuß eine den Schutzrechtsinhabern gegen die Beklagte zustehende Lizenzgebühr von 0,30 DM für angemessen. Bei einem Verkaufspreis von 4,24 DM pro Stellfuß entspricht dies einem Lizenzsatz von 7 %. Die Angemessenheit dieses Lizenzsatzes ergibt sich daraus, daß die Beklagte in dem mehrfach erwähnten Schreiben vom 29. Mai 1989 eine Lizenz in dieser Höhe vorgeschlagen hat und auch bei der dem Kläger erteilten Abrechnung vom 30. Januar 1990 hiervon ausgegangen ist. Auch der Kläger geht bei der Berechnung der Klageforderung von einem Lizenzsatz in dieser Höhe aus.
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Daraus ergibt sich bei insgesamt 63.552 von der Beklagten verkauften Stellfüssen ein Betrag von 6.355,20 DM
Abzüglich der vom Kläger selbst lizenzmindernd
Berücksichtigten anteiligen Entwicklungskosten
Gemäß der im Schreiben vom 29. Mai 1989 angesprochenen
Vereinbarung 2.094,-- DM
4.261,20 DM
Zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer 596,57 DM
4.857,77 DM.
c)
Vergeblich wende die Beklagte ein, der Gegenstand des Vertragsgebrauchsmusters sei nicht schutzfähig.
Wird über die Verwertung eines Patentes ein wirksamer Lizenzvertrag geschlossen, hat der Lizenznehmer für die Benutzung des Patentes so lange Lizenzgebühren zu entrichten, bis dieses rechtskräftig widerrufen oder für nichtig erklärt worden ist. Daß diese Entscheidung zurückwirkt und deshalb nachträglich davon auszugehen ist, daß niemals ein Patent bestanden hat, steht der Lizenzgebührenpflicht nicht entgegen, denn sie ist in diesem Fall ein Entgelt des Lizenznehmers für die Vorzugsstellung, die ihm die Gebrauchserlaubnis des Lizenzgebers vermittelt hat. Die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren entfällt deshalb nur, wenn die Gebrauchserlaubnis des Lizenzgebers zu keiner Vorzugsstellung geführt hat, weil die Wettbewerber des Lizenznehmers das später für nichtig erklärte Schutzrecht schon während der Dauer seines Bestehens nicht beachtet haben und auch keine Patentverletzungsklage befürchten mußten (vgl. BGH GRUR 1983, 237, 238/39 - Brückenlegepanzer; GRUR 1982, 481, 483 - Hartmetal1kopfbohrer; GRUR 1957, 595, 596 - Verwandlungstisch).
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Nichts anderes gilt, wenn Gegenstand der Lizenz ein Gebrauchmuster ist. Zwar kann der als Gebrauchsmusterverletzer in Anspruch Genommene im Verletzungsprozeß anders als bei Patentverletzungen einwenden, der Gegenstand des Gebrauchsmusters sei nicht schutzfähig, gleichwohl haben Wettbewerber aber auch dieses Schutzrecht zu beachten, bis es rechtskräftig gelöscht worden ist. In aller Regel vermittelt deshalb auch die Erlaubnis, ein Gebrauchsmuster zu benutzen, dem Lizenznehmer für die Dauer des Lizenzvertrages eine Vorzugsstellung, die nur dann entfällt, wenn seine Wettbewerber das Schutzrecht nicht beachten (BGH GRUR 1977, 107, 109 - Werbespiegel). Nichts anderes kam gelten, wenn es nicht um die Zahlung von Lizenzgebühren geht, sondern um den Wertersatz für den in der Vergangenheit liegenden Gebrauch des Schutzrechtes auf Grund eines unwirksamen Lizenzvertrages. Denn die Unwirksamkeit dieses Vertrages ändert nichts daran, daß der Lizenznehmer das Schutzrecht benutzt hat und durch die wenn auch unwirksame Erlaubnis des Schutzrechtsinhabers eine Vorzugsstellung am Markt erlangt hat, die seine Wettbewerber nicht hatten, weil ihnen die Erlaubnis des Schutzrechtsinhabers fehlte.
Im Streitfall geht die Kammer davon aus, daß auch die Beklagte eine entsprechende Vorzugsstellung am Markt gehabt hat, solange sie den Gegenstand des Vertragsgebrauchsmusters benutzte. Daß ihre Wettbewerber das Gebrauchsmuster wegen der von ihr geltend gemachten fehlenden Schutzfähigkeit während des hier interessierenden Abrechnungszeitraumes ignorierten, trägt sie selbst nicht, vor. Auch das Vorbringen der Beklagten, mit dem sie die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters in Abrede stellt, enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß ihre Wettbewerber im Abrechnungszeitraum 1989 das Schutzrecht mißachteten. Auch vorprozessual hatte die Beklagte diesen Einwand nicht geltend gemacht, wie ihre Abrechnung vom 30. Januar 1990 zeigt (Bl. 30 - 34 d. Vorkorrespondenz).
3.
Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung geht ins Leere.
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Die Beklagte hat gegen den Kläger bzw. die Gebrauchsmusterinhaber keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Entwicklungs- kostenbeiträge als derjenigen, die sich der Kläger lizenzmindernd anrechnen läßt. Die mit "Kooperation" überschriebene Vereinbarung vom 27./30. November 1987, auf die sich die Beklagte in diesem Zusammenhang beruft, bildet für den geltend gemachten Erstattungsanspruch keine Grundlage. Zwar haben die Schutzrechtsinhaber dort die Verpflichtung übernommen, die aus dem Gebrauchsmuster resultierenden Kosten zu gleichen Teilen zu übernehmen, aber dabei handelt es sich nur um die Kosten für die Anmeldung, Eintragung und Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters und nicht um Entwicklungskosten. In diesem Sinne wird die vorgenannte X allgemein verstanden; die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, daß die Parteien sie im November 1937 in dem von ihr gemeinten Sinne verstanden hätten. Die Beklagte stellt im übrigen nicht in Abrede, daß sie zu einem nach dem Jahresende 1987 liegenden Zeitpunkt versucht hat, die Schutzrechtsinhaber zu einer Beteiligung an den ihr entstandenen Entwicklungskosten zu veranlassen, und daß ihre diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben vom 29. Mai 1989 (Bl. 8, 9 d. Vorkorrespondenz) richtig sind. Zu einer solchen Regelung hätte jedoch keine Veranlassung bestanden, wenn die Parteien -wie die Beklagte jetzt geltend macht- schon vorher im November 1987 übereingekommen wären, daß die Schutzrechtsinhaber sämtliche entstehenden Entwicklungskosten zu tragen hätten. Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, nach dem die Schutzrechtsinhaber dem Benutzer die Entwicklungskosten für das schutzrechtsgemäße Produkt erstatten müssen.
5.
Nach § 291 BGB hat die Beklagte die Klageforderung vom 30. Juli 1991 mit 4 % zu verzinsen. Den vom Kläger geltend gemachten Zinssatz von 8 % konnte die Kammer ihm nicht zuerkennen, denn die Beklagte hat auf Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 28. Januar 1991 (Bl. 53 d. GA) bestritten, daß der Kläger in Höhe der Kla-
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geforderung Kredit zu einem Zins in Höhe des geltend gemachten Zinssatzes in Anspruch nimmt, ohne daß der Kläger hierauf zurückgekommen ist und die auf Bl. 3 der Klageschrift (Bl. 10 d.A.) angekündigte Bankbescheinigung vorgelegt hat. Außerdem konnten dem Kläger Zinsen erst von dem Zeitpunkt an zuerkannt werden, von dem an er Zahlung nicht nur an sich selbst, sondern mit entsprechender Ermächtigung an die aus sämtlichen Schutzrechtsinhabern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts gefordert hat.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO); die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 9.715,54 DM.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 10.09.1991
Az: 4 O 264/90
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