Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 30. Oktober 2014
Aktenzeichen: 13 K 498/14

(VG Köln: Urteil v. 30.10.2014, Az.: 13 K 498/14)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger steht im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Er ist "Kunde" des Beklagten in den beiden Haupttätigkeitsfeldern Arbeitsvermittlung/Integration sowie Leistungsgewährung. Hinsichtlich der Arbeitsvermittlung/Integration hat er einen Sachbearbeiter, dessen Kontaktdaten einschließlich Telefonnummer ihm bekannt sind. Hinsichtlich der Leistungsgewährung ist ein sog. Team für ihn zuständig. Dies beruht auf folgender Organisationstruktur des Beklagten (GA 56 ff.):

Der Beklagte wird von der Agentur für Arbeit Köln sowie der Stadt Köln getragen und nimmt in deren Auftrag seit dem 1. Januar 2005 Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II wahr. Er gewährt Leistungen zum Lebensunterhalt und unterstützt Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Ziel der Tätigkeit des Beklagten ist es, Langzeitarbeitslose und andere Menschen in sozialen Notlagen wieder in Arbeit zu bringen und die hierfür notwendigen Hilfen zu gewähren. Zugleich ist der Beklagte Ansprechpartner für Arbeitgeber bei der Entgegennahme von offenen Stellen und Prüfung möglicher Einstellungshilfen.

An seinen sieben Standorten im Stadtgebiet Köln beschäftigt der Beklagte 1.309 beamtete und nicht beamtete Mitarbeiter. Der Beklagte bietet seinen Kunden die Möglichkeit, innerhalb fester Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung persönlich vorzusprechen und beraten zu werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme. Hierfür hat der Beklagte ein Service-Center eingerichtet, das montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr unter einer einheitlichen Telefonnummer, die u.a. im Internet veröffentlicht ist, erreichbar ist.

Die Arbeitsorganisation ist in den beiden Kerntätigkeitsfeldern des Beklagten unterschiedlich. Die eine Kerntätigkeit ist der Bereich "Integration", der für die Arbeitsvermittlung zuständig ist, der andere der Bereich "Leistung". der für die Leistungsgewährung verantwortlich ist. Daneben gibt es im operativen Service den Bereich Eingangszone und Orientierungsservice. In den Eingangszonen kümmert man sich um die Erstanträge und die Kundenzuweisung. Nach der Erstvorsprache erhält der Kunde einen Termin bei einem Mitarbeiter des Orientierungsservice. Dieser bespricht das Anliegen und sichtet und prüft die eingereichten Unterlagen. Anschließend wird der Kunde für den weiteren Verlauf an die Bereiche Integration und Leistung übergeben.

Alle genannten Bereiche sind organisiert nach Teams. Je nach Standort gibt es unterschiedlich viele Teams. Beispielsweise existieren am Standort Mitte vier Teams für den Bereich Integration. fünf Teams für den Bereich Leistung und jeweils ein Team für den Bereich Eingangszone und Orientierungsservice. Im Bereich Eingangszone gibt es noch keine Zuordnung zum Kunden, da hier die Erstvorsprache stattfindet. Auch im Bereich Orientierung gibt es keinen dauerhaften festen Ansprechpartner, da der Mitarbeiter nur für die erste Orientierung zuständig ist. Im Bereich Integration gibt es pro Team mehrere Sachbearbeiter, denen jeweils konkrete Kunden zugewiesen sind.

Im Leistungsbereich ist dem Kunden kein Sachbearbeiter fest zugeordnet. Die Teams im Leistungsbereich bestehen in der Regel aus fünf Hauptsachbearbeitern, denen wiederum jeweils zwei Fachassistenten (FA) zugeordnet sind. Ein Hauptsachbearbeiter und die ihm zugeordneten Fachassistenten bilden einen Pool. Zusätzlich gibt es einen Hauptsachbearbeiter, der für besonders schwierige Fälle, Widersprüche und Vertretungen zuständig ist.

Jedem Kunden ist im Jobcenter Köln eine Nummer zugewiesen (Bedarfsgemeinschaftsnummer). Nach der Endziffer dieser Nummer richtet sich die Zuständigkeit der Teams an den jeweiligen Standorten. Verantwortlich für den Kunden ist demnach grundsätzlich der Teamleiter des jeweiligen Teams. Die Pools sind wiederum zuständig für bestimmte Bedarfsgemeinschaftsnummern innerhalb der Teamzuständigkeit. Zuständig pro Pool ist der Hauptsachbearbeiter. Er verteilt pro Tag die eingehende Post an seine Mitarbeiter, in Ausnahmefällen wie Krankheit, Urlaub, Arbeitsbelastung, Einarbeitung etc. auch an andere Teams bzw. Pools oder den sechsten Hauptsachbearbeiter für Sonderaufgaben, je nach Fall. Dies kann von Tag zu Tag variieren und ist abhängig davon, wer gerade verfügbar ist. Aufgrund dieser Organisationsstruktur gibt es keine feste Zuordnung eines Kunden zum Mitarbeiter. Es gibt in erster Linie die Team-Zuständigkeit. Die allenfalls grobe Zuordnung an den Pool innerhalb des Teams kann aus den genannten Gründen variieren.

Dieser unterschiedlichen Arbeitsorganisation in den beiden Haupttätigkeitsfeldern entspricht die Organisation der telefonischen Kontakte mit den Kunden. Im Integrationsbereich hat der Kunde die Telefonnummer des für ihn zuständigen Sachbearbeiters. Da es einen zuständigen Sachbearbeiter für den einzelnen Kunden im Leistungsbereich nicht gibt, erhält der Kunde hier keine Telefonnummer eines Sachbearbeiters. Die Kontaktaufnahme kann zum einen über eine persönliche Vorsprache in der Eingangszone des Jobcenters geschehen. Dort wird bei Bedarf ein Termin im Leistungsbereich gebucht, oder es erfolgt ein Rückruf beim Kunden. Zum anderen kann der Kunde das Service-Center anrufen. Dieses stellt ein Ticket aus und meldet den Kontaktwunsch des Kunden an das Postfach des zuständigen Teams. Das Ticket wird durch den Hauptsachbearbeiter des zuständigen Pools bearbeitet bzw. an einen Fachassistenten zur Bearbeitung weitergeleitet. Falls ein Anruf beim Kunden von diesem gewünscht war oder aus anderen Gründen erforderlich ist, erfolgt dieser durch einen Mitarbeiter des Pools, nicht aber zwangsläufig immer von einer festen Person. Dies liegt u.a. auch daran, dass die telefonische Leistungsauskunft rollierend besetzt wird. Zu unterschiedlichen (Tages€)Zeiten sind unterschiedliche Mitarbeiter mit der telefonischen Leistungsauskunft befasst.

Am 26. April 2013 stellte der Kläger im Internet auf der Seite "fragdenStaat.de" einen "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG" bei der Bundesagentur für Arbeit (Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen) und bat, ihm die internen Telefonlisten und Durchwahlnummern des Beklagten zuzusenden und zwar nach Möglichkeit von allen betreffenden Dienststellen, insbesondere aber der Dienststellen Bergischer Ring und Luxemburger Straße in Köln. Mit Bescheid - ohne Rechtsbehelfsbelehrung - vom 19. August 2013 lehnte der Beklagte den Informationszugang ab und führte zur Begründung an, bei den erbetenen Daten handele es sich nicht um ohne weiteres zugänglich zu machende Daten nach § 5 Abs. 4 IFG (Bund), sondern um personenbezogene Daten nach § 5 Abs. 1 IFG mit der Folge, dass eine Abwägung stattfinden müsse und die Einwilligung eines jeden Mitarbeiters eingeholt werden müsse. Bei Herausgabe der Diensttelefonliste bestehe die Gefahr, dass Beratungsgespräche unterbrochen werden würden, was wenig bürgerfreundlich wäre. Überdies wäre der Datenschutz nicht gewährleistet, wenn die persönliche anwesende Person höre, was telefonisch besprochen würde.

Der Kläger wandte sich daraufhin an den Bundesbeauftragten für Datenschutz, der ihn dahingehend beschied, dass die ein vergleichbare Begehren betreffende, der Klage stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig noch nicht rechtskräftig sei; das Berufungsverfahren bleibe abzuwarten.

Den mit Schreiben vom 10. September 2013 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2013, zugestellt am 30. Dezember 2013, zurück. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid im Wesentlichen angeführt, dem Beklagten sei es aufgrund der Vielzahl der Mitarbeiter unmöglich, alle diese Personen anzuhören; der Aufwand stehe in keinem Verhältnis zu dem begehrten Informationszugang. § 5 Abs. 4 IFG eröffne den voraussetzungslosen Informationszugang nicht; die Norm erfasse nur Fälle, in denen die Behördenbediensteten konkret mit der der Bearbeitung einer Angelegenheit des Informationszugangsbegehrenden befasst seien. Ein über das allgemeine Informationsinteresse des Klägers hinausgehendes Interesse bestehe nicht. Er könne als Kunde jederzeit schriftlich seine Anliegen klären. Demgegenüber bestehe gegenüber den Mitarbeitern eine Schutz- und Fürsorgepflicht. Auch sei ein direkter Kontakt des Kunden nicht zielführend, weil die Akten in gesonderten Räumen aufbewahrt würden. Eine Beantwortung von konkreten Nachfragen könne daher erst nach Beiziehung der Akten erfolgen; nichts Anderes erfolge aber bei der ersten Kontaktaufnahme über das Servicecenter.

Am 27. Januar 2014 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, er begehre nicht die Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten, sondern nur die Durchwahltelefonnummern derjenigen Mitarbeiter, die amtlichen Kontakt zum Bürger hätten, also Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG seien. Der Beklagte stehe einer juristischen Person gleich und sei passivlegitimiert. Er habe einen voraussetzungslosen Anspruch auf die begehrten Informationen. Bei der Diensttelefonliste handele es sich um amtliche Informationen. Dem Zugangsanspruch ständen keine Versagungsgründe entgegen. Dies gelte zunächst für den Schutz der öffentlichen Sicherheit. Insbesondere spreche nichts dafür, dass die Funktionsfähigkeit des Jobcenters beeinträchtigt werde. Dies zeige sich schon darin, dass verschiedene Jobcenter die Durchwahllisten ihrer Mitarbeiter ins Internet gestellt hätten. Auch der Datenschutz der Mitarbeiter nach § 5 Abs. 1 IFG stehe dem Informationsbegehren nicht entgegen. Dies folge schon aus § 5 Abs. 4 IFG, weil die Durchwahlnummern Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit der Mitarbeiter seien. Jedenfalls sei das Informationsinteresse des Klägers gewichtiger als der Datenschutz. Er habe auch ein den Datenschutz der Mitarbeiter überwiegendes Informationsbedürfnis, weil die die ihm bekannten "Ansprechpartner" häufig wechselten. Die Organisationserwägungen des Beklagten könnten dem Informationszugangsanspruch nicht entgegengehalten werden; insoweit gebe es im Informationsfreiheitsgesetz keinen Ausschlussgrund. Jedenfalls sei der Hilfsantrag begründet; der Zugang zu den anonymisierten Informationen sei als Minus in dem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag enthalten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. August 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren,

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. August 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zur aktuellen anonymisierten Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren und dabei anstatt der Namen der Mitarbeiter den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu nennen bzw. bei Einsatz mehrerer Mitarbeiter in demselben Zuständigkeitsbereich diese durch die Nennung der zwei Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen zu individualisieren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er sieht bereits die formalen Voraussetzungen für einen Informationszugang als nicht erfüllt an; das Umweltinformationsgesetz und das Verbraucherinformationsgesetz kämen als Rechtsgrundlage dafür ersichtlich schon nicht in Frage. Dem Anspruch ständen schon formale Erwägungen entgegen. Zwar habe der Kläger zuvor einen Antrag an den Beklagten auf Herausgabe der Diensttelefonliste gestellt. Dieser Antrag sei jedoch unzulässig gewesen, weil er ohne jegliche Begründung erfolgt sei. Der Antrag sei auf die Preisgabe von Daten Dritter gerichtet und müsse daher eine Begründung enthalten. Das Fehlen dieses wesentlichen Formerfordernisses sei nicht heilbar und führe zur Unzulässigkeit des Antrags. Der klägerische Anspruch scheitere materiell an dem Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten in § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die Diensttelefonliste des Beklagten enthalte personenbezogene Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Beklagten erfahre durch die Regelung in § 5 Abs. 4 IFG keine Einschränkung, da dessen Tatbestand nicht gegeben sei. In der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG vorzunehmenden Interessenabwägung würden im Übrigen die Interessen der Mitarbeiter des Beklagten überwiegen. Das Ergebnis der Interessenabwägung werde durch eine verfassungsrechtliche Betrachtung bestätigt. Der Hilfsantrag sei unzulässig, einen solchen Antrag habe der Kläger beim Beklagten nie gestellt. Auch sei er unbegründet, da mit der Angabe zweier Anfangsbuchstaben eine Identifizierung der Mitarbeiter möglich sei.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage, hat weder mit ihrem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Informationszugangsanspruch ist das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), das durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist.

Dem Informationsbegehren stehen keine formalen Hinderungsgründe entgegen. Der Kläger hat einen entsprechenden Antrag gestellt; die hier nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG erforderliche Begründung kann noch nachträglich erfolgen,

vgl. Schoch, IFG, 2009, § 7 Rn. 24.

Der Anspruch für das Begehren des Klägers auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit Öffentlichkeitskontakt ergibt sich aus § 1 Abs. 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist grundsätzlich anspruchsberechtigt, er ist als natürliche Person "jeder" im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG. Der Informationsanspruch ist voraussetzungslos und besteht unabhängig davon, aus welchem Interesse der Kläger diesen geltend macht. Das IFG soll die demokratische Meinungs- und Willensbildung nachhaltig unterstützen, die Kontrolle staatlichen Handelns verbessern und die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen erhöhen,

vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes, BTDrucks 15/4493, S. 6.

Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 IFG anspruchsverpflichtet. Zwar ist das Jobcenter keine Behörde des Bundes bzw. ein sonstiges Bundesorgan oder eine sonstige Bundeseinrichtung, sondern gemäß § 6d des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitslose in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1306) - SGB II eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 44b SGB II. Mit "Jobcenter" wird nach § 6d SGB II der zugelassene kommunale Träger (Optionskommune) oder die gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II der Bundesagentur für Arbeit und kommunalem Träger bezeichnet. Das Jobcenter steht damit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II),

vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 € 26 K 4682/13 €, juris Rn. 18; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 € 5 K 981/11 €, juris Rn. 21; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 € 4 K 466/14 €, juris Rn. 26.

Zwar ist das Jobcenter damit keine Behörde des Bundes bzw. ein sonstiges Bundesorgan oder eine sonstige Bundeseinrichtung, sondern gemäß § 6d SGB II eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 44b SGB II. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ihm gegenüber richtet sich jedoch gleichwohl nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Denn insoweit wird die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes von § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II ausdrücklich angeordnet

Bei der Diensttelefonnummernliste handelt es sich auch um amtliche Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 1 IFG. Nach § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG sind amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes alle dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Ausgenommen werden insoweit lediglich Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen (§ 2 Nr. 1 Satz 2 IFG). Nach der Begründung des Gesetzgebers erfasst eine amtliche Information alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist. Gemeint sind Aufzeichnungen (Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne und Karten sowie Tonaufzeichnungen), die elektronisch (Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-ROMs, DVDs), optisch (Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Nicht erfasst werden private Informationen oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen,

vgl. BTDrucks 15/4493, S. 8 f.

Das Telefonverzeichnis des Beklagten steht diesem zur Verfügung und muss nicht erst angefertigt werden. Es ist in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dient der Erreichbarkeit der Mitarbeiter des Beklagten und ist daher als amtliche Information anzusehen. Am Charakter als amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes ändert sich nicht deshalb etwas, weil es vorliegend nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Sachbearbeiter mit Außenkontakt geht,

so aber VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 € AN 4 K 1301194 €, juris Rn. 29 ff.

§ 2 Nr. 1 IFG selbst enthält eine solche Einschränkung des Informationsanspruches auf einen konkreten Verwaltungsvorgang nicht. Sie stünde auch nicht in Einklang mit dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 IFG, der gerade keine weiteren Einschränkungen auf eine besondere Betroffenheit oder auf konkrete Verwaltungsvorgänge enthält. Dem Informationsfreiheitsgesetz lässt sich auch sonst keine Einschränkung dahin entnehmen, die Telefonlisten amtlicher Stellen seien als solche keine amtlichen Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. Zwar sind nach § 11 Abs. 2 IFG Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. Telefonlisten stehen einem solchen Organisationsplan in gewisser Weise gleich. Denn sie sind um ihrer Handhabbarkeit willen in der Regel sinnvollerweise nach der Organisation der Behörde strukturiert. § 11 Abs. 2 IFG regelt aber nur eine Verpflichtung der Behörden zur Mindestausgestaltung veröffentlichter Zuständigkeitsübersichten, ohne deren Personalisierung auszuschließen. Eine Beschränkung des Informationsanspruchs zu Lasten des Bürgers enthält § 11 Abs. 2 IFG hingegen dem Wortlaut nach nicht. Dies lässt sich auch der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 2 IFG entnehmen. Darin heißt es, Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummer und Aufgabenbereich des einzelnen Mitarbeiters enthalten, unterlägen nicht der Offenlegungspflicht des § 11 Abs. 2 IFG. Sie seien als sonstige amtliche Information - vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände - nur auf Antrag mitzuteilen.

vgl. BTDrucks 15/4493, S. 16.

Der Gesetzgeber hat die vorliegende Problematik also nicht nur gesehen, sondern geht zudem davon aus, dass Listen mit amtlichen Durchwahlnummern dem allgemeinen Informationsanspruch des § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG unterliegen, wenn auch nur auf Antrag,

so auch VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 € 5 K 981/11 €, juris Rn. 27 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 € 7 K 1755/13 €, NRWE Rn. 29 ff.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 € 4 K 2911/13.GI €, juris Rn. 21 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 € 4 K 466/14 €, juris Rn. 33 ff.

Dem damit grundsätzlich gegebenen Anspruch des Klägers stehen aber Ausschlussgründe entgegen.

Zwar dürfte dem Anspruch des Klägers nicht § 3 Nr. IFG entgegengehalten werden können, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehört auch die Funktionsfähigkeit des Staates und damit auch die Funktionsfähigkeit des Beklagten als Einrichtung staatlicher Daseinsfürsorge. Die seitens des Beklagten vorgetragenen Bedenken, die sich aus dem Bekanntwerden der Durchwahlnummern der Behördenbediensteten ergeben könnten, wie Mithören von Telefonaten durch Nichtbefugte, organisatorische Probleme etc., erreichen aber noch nicht das Stadium der Gefahr, sondern ihnen kann ohne weiteres durch entsprechende Verhaltensweisen der Mitarbeiter begegnet werden.

Jedoch steht dem Informationszugangsanspruch der Schutz der personenbezogenen Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Beides ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Die Diensttelefonliste des Beklagten enthält personenbezogene Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG, die dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unterliegen. Personenbezogene Daten sind nach § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Die Diensttelefonliste enthält den Namen und die dienstliche Telefonnummer der Mitarbeiter des Beklagten. Zudem ist aus der Nennung eines Namens auf der dienstlichen Telefonliste auch das Dienstverhältnis zum Beklagten ersichtlich. Damit enthält die begehrte Diensttelefonliste diverse personenbezogene Daten der Mitarbeiter des Beklagten. Die Telefondurchwahlnummern der Mitarbeiter des Beklagten sind auch Bestandteil der amtlichen Information, denn sie wurden aus amtlichen Zwecken aufgezeichnet,

vgl. im Einzelnen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. November 2013 € 20 F 11.12 €, juris Rn. 13; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 € VG 2 K 54.14 €, juris Rn. 19; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 € 4 K 466/14 €, juris Rn. 39; Schoch, IFG, § 5 Rn. 16 ff. Zum Telefonverzeichnis eines Gerichts mit Durchwahlnummern vgl. VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2013 € 8 K 532/11 €, juris Rn. 42.

Die Mitarbeiter des Beklagten sind auch Dritte i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 2 IFG. Dem steht nicht entgegen, dass sich die begehrten Angaben nicht auf die Person in privater Eigenschaft, sondern in ihrer Funktion als Mitarbeiter einer Behörde beziehen. Nach § 2 Nr. 2 IFG ist Dritter jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. Darunter fallen nach der Gesetzesbegründung grundsätzlich auch alle Amtsträger,

vgl. BTDrucks 15/4493, S. 9, sowie BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 € 20 F 11.12 €, juris Rn. 13.

Wenn die Übersendung der Diensttelefonliste des Beklagten begehrt wird, sind Dritte alle diejenigen Mitarbeiter des Beklagten, die auf dieser Liste aufgeführt sind. Eine Einwilligung all dieser Personen liegt nicht vor, so dass die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG a. E. nicht eingehalten ist. Auch ist das Informationszugangsbegehren des Klägers trotz Vorliegens personenbezogener Daten und fehlender Einwilligung nicht nach § 5 Abs. 4 IFG begründet. Danach sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürotelekommunikationsnummer "von Bearbeitern" vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Die genannte Bestimmung stellt klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 IFG geschützt sind, da sie regelmäßig nur die amtliche Funktion betreffen,

vgl. BTDrucks 15/4493, S. 14.

Jedoch erfasst § 5 Abs. 4 IFG vom Wortlaut, der Gesetzesgenese, der Systematik und seinem Sinn und Zweck nur Bearbeiter, d. h. diejenigen Amtsträger, die mit einem konkreten - in der Regel den Informationszugangsbegehrenden betreffenden - Vorgang befasst sind. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht an, wonach der Informationszugangsanspruch an einen konkreten Vorgang zu binden ist,

vgl. im Einzelnen die ausführlichen Darlegungen des VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 € 4 K 466/14 €, juris Rn. 42 bis 50, auf die Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird und der sich das Gericht anschließt.

Unter den Begriff des "Bearbeiters" fiele im vorliegenden Zusammenhang nach allem nur gegebenenfalls in der Diensttelefonliste genannter Ersteller der Liste. Die in der fraglichen Liste aufgeführten Mitarbeiter des Beklagten, auch soweit sie Außenkontakt haben, sind demgegenüber keine "Bearbeiter" der Liste,

so VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 € VG 2 K 54.14 €, juris Rn. 27,

oder der Angelegenheiten des Klägers. Dass sie dazu werden könnten, reicht für den Tatbestand des § 5 Abs. 4 IFG nicht aus.

Die danach gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG vorzunehmende Abwägung des Informationsinteresses des Klägers gegen das Interesse der Bediensteten des Beklagten am Ausschluss des Informationszugangs geht zu Lasten des Klägers aus. Grundsätzlich ist nach Inhalt und Struktur des § 5 Abs. 1 IFG der Informationszugang ausgeschlossen, wenn sich dieser auf personenbezogene Daten in den amtlichen Aufzeichnungen erstreckt. Bleiben bei der Einzelfallabwägung Zweifel am Überwiegen des Informationsinteresses, ist der Informationszugang ausgeschlossen,

vgl. Schoch, IFG, § 5 Rn. 23.

Hiernach vermag sich das Informationsinteresse des Klägers gegenüber dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 € 20 F 10. 12 €, juris Rn. 16,

grundsätzlich als überwiegend vermuteten Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten von Behördenbediensteten nicht durchzusetzen. Nach Ansicht des Gerichts verfolgt der Kläger kein besonderes öffentliches Interesse am Zugang zu den in Rede stehenden Informationen. Insbesondere geht es ihm nicht um eine Kontrolle staatlichen Handelns. Vielmehr geht es dem Kläger augenscheinlich um die Befriedigung eines privaten Informationsinteresses. Er hat zu dem hier nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG zu begründenden Antrag lediglich ausgeführt, ihm liege die Telefonnummer der für die Stellenvermittlung zuständigen Hauptsachbearbeiterin nicht vor. Auch würden die Mitarbeiter häufig wechseln, der Beklagte sei stark arbeitsteilig organisiert, wodurch eine Vielzahl von Mitarbeitern für den Kläger zuständig seien oder zuständig werden könnten. Die Diensttelefonliste aller Mitarbeiter sei daher für ihn "nützlich". Demgegenüber hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dem Kläger habe am 18. Februar 2014 eine Eingliederungsvereinbarung erhalten, auf der der Name sowie die Durchwahlnummer seiner persönlichen Ansprechpartnerin zu finden sei. Zudem enthielten Schreiben an die Leistungsempfänger stets den Namen inklusive Durchwahl des Arbeitsvermittlers; diese Angabe werde durch die EDV automatisch generiert.

Entspricht die Handhabung des Beklagten damit § 5 Abs. 4 IFG, ist allein das Interesse des Klägers, bei einem Mitarbeiterwechsel seinen Ansprechpartner herauszufinden nicht geeignet, den Schutz der personenbezogenen Daten aller übrigen Mitarbeiter des Beklagten zu überwinden. Diesem privaten Interesse ist nur ein sehr geringes Gewicht beizumessen,

ebenso VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 € VG 2 K 54.14 €, juris Rn. 27.

Demgegenüber hat das Interesse des Beklagten und seiner Bediensteten, dass deren Durchwahlnummern nicht losgelöst von einem Vorgang an einen unbeteiligten Dritten herausgegeben werden, ein größeres Gewicht. Es ist durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geschützt. Der Umstand, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlichrechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden, ändert nichts daran, dass personenbezogene Angaben wie Namen und Telefonnummern vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 € 20 F 10. 12 €, juris Rn. 13.

Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten. An der Schutzwürdigkeit solcher Angaben kann es zwar fehlen, wenn die Daten schon anderweitig öffentlich bekannt sind oder wenn die Daten in allgemein zugänglichen Quellen erwähnt wurden. Dies ist hier indessen nicht der Fall.

Den somit nach wie vor schutzwürdigen personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Beklagten kommt, wie oben ausgeführt, wegen des dienstlichen Bezuges zwar kein hoher Schutz zu,

so ist wohl BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 € 2 B 131.07 €, juris Rn. 8, zu verstehen.

Nach Auffassung des Gerichts ist das Interesse nach der gesetzlichen Regelung aber dennoch oberhalb des vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 IFG als unerheblich bewerteten Geheimhaltungsinteresses von "Bearbeitern" einzuordnen. Denn dem voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch des Klägers fehlt es von vornherein an der spezifischen Nähe zu den begehrten Informationen,

vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 € 20 F 10. 12 €, juris Rn. 16.

Auch berücksichtigt das Gericht bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen, dass der Beklagte in Bezug auf die telefonische Erreichbarkeit seiner Mitarbeiter keine größeren Hürden aufgebaut hat. Weder müssen Anrufer eine kostenpflichtige Servicenummer anrufen noch bedient sich der Beklagte zur telefonischen Abwicklung seines Betriebs der Hilfe eines Call-Centers. Vielmehr stellt der Beklagte die telefonische Erreichbarkeit seiner Bediensteten während der Öffnungszeiten dadurch sicher, dass die Mitarbeiter im Sammelruf eingeloggt sind und die leistungsberechtigten Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich des Beklagten die Durchwahlnummern der jeweils mit einem Vorgang zuständigen Bearbeiter erhalten. Das dargestellte, nur gering zu gewichtende private Interesse des Klägers kann sich dagegen nicht durchsetzen und tritt dahinter zurück.

Überwiegt das Informationsinteresse des Klägers nach allem das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Bediensteten des Beklagten nicht, so ist der geltend gemachte Informationsanspruch abzulehnen. § 5 Abs. 1 IFG eröffnet nach seinem Wortlaut und auch nach der systematischen Konstruktion des IFG kein Ermessen,

vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 € 4 K 466/14 €, juris Rn. 57; Schoch, IFG, § 5 Rn. 39.

Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob der Beklagte zu Recht von einer Anhörung seiner Mitarbeiter nach § 8 Abs. 1 IFG abgesehen hat, wobei allerdings anzumerken ist, dass allein die hohe Anzahl der Mitarbeiter bei den bestehenden technischen Möglichkeiten kein Hinderungsgrund ist.

Die Klage ist darüber hinaus auch mit ihrem - wegen der Unbegründetheit des Hauptantrags zur Entscheidung des Gerichts gestellten - Hilfsantrag erfolglos.

Dahinstehen kann, ob der Hilfsantrag im Hinblick auf das gleichfalls im Wege der Verpflichtungsklage verfolgte Begehren schon mangels Durchführung des Verwaltungsverfahrens unzulässig ist. Insoweit bestehen gegenüber dem Begehren, Zugang zur Diensttelefonliste zu erlangen, und dem Begehren, Telefonnummern mit Angabe des Zuständigkeitsbereichs zu erfahren, derart große Unterscheide, dass sich das Hilfsbegehren nicht mehr als Minus zum Hauptantrag darstellt.

Jedenfalls aber ist der Hilfsantrag unbegründet, auch insoweit steht dem Anspruch des Klägers - wie vorstehend im Einzelnen dargelegt - der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen.

Der Personenbezug der in Rede stehenden amtlichen Informationen entfällt nicht, wenn neben etwa in der Diensttelefonliste aufgeführten Vornamen auch die Nachnamen der Mitarbeiter - zudem nur teilweise - geschwärzt werden oder der Zuständigkeitsbereich angegeben wird. Denn die verbleibenden Daten wären gleichwohl personenbezogen, weil die zugeordneten Personen - etwa durch einen Anruf bei der angegebenen Durchwahlnummer - im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG bestimmt werden könnten,

so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 € 4 K 466/14 €, juris Rn. 59.

Aus dem Umweltinformationsgesetz oder dem Verbraucherinformationsgesetz ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ersichtlich nicht; weder handelt es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen i.S.d. § 3 Abs. 2 UIG - Daten über den Zustand der Umweltmedien Boden, Luft, Wasser sowie über den Naturhaushalt etc. - noch geht es um Erzeugnisse i.S.d. Lebens- und Futtermittelrechts oder Verbraucherprodukte nach § 1 VIG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist.






VG Köln:
Urteil v. 30.10.2014
Az: 13 K 498/14


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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/109d74e779d2/VG-Koeln_Urteil_vom_30-Oktober-2014_Az_13-K-498-14




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