Landgericht Bonn:
Beschluss vom 15. März 2013
Aktenzeichen: 37 T 730/12
(LG Bonn: Beschluss v. 15.03.2013, Az.: 37 T 730/12)
Die Einreichung einer sogenannten "Nullbilanz" vor Ablauf der Nachfrist stellt die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung hinsichtlich der Bilanz dar.
Tenor
Auf die Beschwerde vom 12.07.2012 wird die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 27.06.2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde aufgehoben und wie folgt neu gefasst.
Das mit Verfügung des Bundesamts für Justiz vom 10.02.2012 angedrohte Ordnungsgeld wird in Höhe von 250,00 € gegen die Beschwerdeführerin festgesetzt.
Auf den Einspruch vom 06.03.2012 wird die Androhung des weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 € aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2009 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 10.02.2012, zugestellt am 14.02.2012, angedroht.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 06.03.2012 (Eingang) Einspruch eingelegt.
Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 27.06.2012 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.
Gegen die ihr am 02.07.2012 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 13.07.2012 sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 08.08.2012 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Bundesamt für Justiz hat das Ordnungsgeld, das sich ausschließlich gegen die Gesellschaft, nicht gegen die Geschäftsführung, richtet und auch keine Nachschussverpflichtung der Gesellschafter begründet, zu Recht festgesetzt, denn die Beschwerdeführerin hat die Rechnungslegungsunterlagen für das oben genannte Geschäftsjahr weder innerhalb der sich aus § 325 HGB ergebenden gesetzlichen Frist noch innerhalb der mit der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist von sechs Wochen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Maßgeblich für die Frage, ob die genannten Fristen eingehalten wurden, ist die fristgemäße Herbeiführung des Handlungserfolgs, also der rechtzeitige Eingang der vollständigen Unterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Die objektive Beweislast bzw. die Feststellungslast für die Rechtzeitigkeit der Einreichung liegt entsprechend der allgemeinen Grundsätze bei der Beschwerdeführerin.
Die Jahresabschlussunterlagen für das oben genannte Geschäftsjahr wurden erst am 05.04.2012 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Die mit Zustellung der Androhungsverfügung begonnene Nachfrist von 6 Wochen wurde entsprechend nicht eingehalten.
Die Einreichung der Unterlagen am 05.04.2012 erfüllte die Offenlegungsverpflichtung gemäß § 325 HGB.
Diese erfolgte allerdings entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht binnen der Nachfrist. Die Nachfrist begann am 14.02.2012 mit der Zustellung der Androhungsverfügung und endete am 27.03.2012, so dass die nach dem eigenen Sachvortrag am 05.04.2012 erfolgte Einreichung verfristet war.
Entgegen der der Ordnungsgeldentscheidung anscheinend zugrunde liegenden Auffassung des Bundesamts für Justiz begründet die Einreichung einer sogenannten "Nullbilanz" beim Bundesanzeigerverlag (nebst ggf, weiter benötigter Unterlagen wie Anhang und Gewinn- und Verlustrechnung gemäß §§ 264 ff. HGB) die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung gemäß § 325 HGB. Soweit das Bundesamt für Justiz in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 08.08.2012 die Ansicht vertrat, dass durch die Einreichung eines Bilanzrahmens, der keine einzige Ziffer außer Null enthielt, die Offenlegungspflicht nicht erfüllt werden kann und dass eine solche Einreichung als "Nichtbilanz" bzw. als Nichtoffenlegung zu werten sei, da im Hinblick auf die Angaben zu einem zwingend auszuweisenden Stamm- oder Grundkapital gemäß § 42 Abs. 1 GmbHG bzw. § 152 AktG zumindest eine Angabe jenseits von Null enthalten sein müsse, damit eine Bilanz vorliege, ist dem nicht zu folgen. Entscheidend ist insoweit nicht, was die einschlägigen Normen zu Inhalt und Form der Bilanz regeln, sondern ob diese Regelungen zu Inhalt und Form ein Aspekt der Erfüllung der Einreichung des Jahresabschlusses oder aber alternativ ein Aspekt des Inhalts bzw. der Form des Jahresabschlusses ist, der nicht unter §§ 335, 325 HGB fällt. Das Gesetz hat hierfür zwei verschiedene - öffentlichrechtliche - Verfahren vorgesehen. Der erstgenannte Aspekt wird als Grund für ein mögliches Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 HGB geregelt, während der zweitgenannte Aspekt als Grund für ein mögliches Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 334 HGB geregelt wird. Der schlichte Umstand, dass das Gesetz für Inhalt und Form der Bilanz Regelungen trifft, beantwortet nicht die Frage, welcher dieser beiden Aspekte betroffen ist, sondern es ist zu klären, welches Mindestmaß an inhaltlichen bzw. formellen Anforderungen einzuhalten ist, damit die eingereichte Bilanz die Offenlegungsverpflichtung erfüllt. Es kann dabei auch nicht aus dem schlichten Umstand, dass ein Aspekt nicht unter § 334 HGB fällt, darauf geschlossen werden, dass dies ein Aspekt von § 335 HGB ist - eine entsprechende Lücke ist durchaus denkbar angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen der Normen. Festzuhalten ist zunächst, dass § 334 HGB nach seinem Wortlaut schuldhafte Mängel bei der Aufstellung des Jahresabschlusses explizit hinsichtlich Inhalt und Form betrifft. Es spricht daher zunächst alles dafür, dass diese Norm Sanktionen wegen solcher Mängel abschließend regelt. Nicht zu verkennen ist dabei, dass der vom Bundesamt für Justiz angeführte Aspekt der mangelnden Angabe des Stamm- oder Grundkapitals (§ 42 Abs. 1 GmbHG bzw. § 152 AktG) nicht als gesonderter inhaltlicher Mangel von § 334 HGB erfasst sein dürfte, außer man ließe die Bezugnahme auf §§ 264 Abs. 2, 284, 285 HGB und den Umstand, dass § 42 AktG und § 152 AktG sich ersichtlich auch auf § 264 HGB beziehen, insoweit ausreichen, was angesichts des im Ordnungswidrigkeitsverfahren geltenden Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG) bedenklich sein dürfte. Unabhängig davon ergibt sich aber aus der Formulierung des § 334 HGB, dass der Gesetzgeber die schuldhafte Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses hinsichtlich Inhalt und/oder Form als Aspekt des Ordnungswidrigkeitsverfahrens regeln wollte, so dass alles dafür spricht, dass im Rahmen der §§ 335, 325 HGB nur entscheidend ist, ob eine Bilanz aufgestellt und (vor Ablauf der Nachfrist) eingereicht wurde, die die Struktur einer Bilanz aufweist - in der also auch das Stamm- oder Grundkapital mit "Null" ausgewiesen werden kann. Es spricht also alles dafür, dass lediglich ein geringes Mindestmaß formeller und inhaltlicher Voraussetzungen gegeben sein muss. Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck von § 335 HGB, der dem Informationsinteresse und damit dem Schutz der Teilnehmer am Rechtsverkehr dient. Es gibt für die Teilnehmer im Rechtsverkehr wohl kaum eine deutlichere Warnung hinsichtlich der fragwürdigen finanziellen Lage einer Gesellschaft, als wenn diese eine "Nullbilanz" veröffentlicht hat. Es wäre deutlich misslicher für den Rechtsverkehr, wenn die "Nullbilanz" nicht als Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung anzuerkennen wäre und dann ggf. gar keine Veröffentlichung vorläge, was in einer Vielzahl von Fällen dann zu erwarten wäre. Selbst wenn die Ablehnung der "Nullbilanz" dazu führen würde, dass die betreffenden Gesellschaften nunmehr ihr Stamm- oder Grundkapital ausweisen würden, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies ein erheblicher Gewinn für das Informationsinteresse der Teilnehmer am Rechtsverkehr wäre. Die "Nullbilanz" berührt damit den Schutzzweck der §§ 335, 325 HGB kaum bzw. sogar gar nicht.
Zudem begründet selbst die Veröffentlichung eines nichtigen Jahresabschlusses die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung gemäß § 325 HGB, da sich die Prüfung auf die Vollständigkeit und Vollzähligkeit der Unterlagen beschränkt (vgl. BayOblG NJW-RR 2000, 1350). Folglich muss ein solcher etwaiger inhaltlicher bzw. formeller Mangel der Ausweisung aller Positionen in der Bilanz mit "Null" erst Recht zur Erfüllung genügen. Die Ausweisung der Posten als jeweils "Null" berührt nicht die Vollständigkeit der Unterlagen, sondern nur die inhaltliche Richtigkeit, welche im Verfahren gemäß §§ 335, 325 HGB nicht maßgeblich ist.
Besonders zu bemängeln ist, dass sich das Bundesamt für Justiz dabei nicht ansatzweise mit der ausgeführten gegenteiligen Auffassung auseinandersetzte, die - jedenfalls weit überwiegend - beim Landgericht Bonn vertreten wird und dem Bundesamt für Justiz bekannt war und ist. Es ist zwar richtig, dass es - zumindest früher - auch vereinzelte Entscheidungen gegeben hat, die der dargestellten Ansicht des Bundesamts für Justiz entsprachen, aber es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar - und kaum mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in Einklang zu bringen - dass sich das Bundesamt für Justiz nicht damit auseinandersetzte, dass nach dieser Auffassung die Einreichung einer "Nullbilanz" in aller Regel als unverschuldeter Rechtsirrtum anzusehen ist aufgrund der Gegenmeinung, wonach die Einreichung der "Nullbilanz" als Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung anzusehen ist. Es ist zwar misslich, dass zu diesem Themenkreis derzeit keine in den einschlägigen Datenbanken (Juris, NRWE, etc.) abrufbaren, also veröffentlichten Entscheidungen zu finden sind, aber da die Entscheidungen des Landgerichts Bonn jeweils auch dem Bundesamt für Justiz bekannt gemacht werden, hatte dieses durchaus einen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung beim Landgericht Bonn.
Allerdings muss sich das Verschulden ebenso wie ein unverschuldeter Rechtsirrtum auf die Versäumung der Nachfrist beziehen bzw. hierfür kausal sein, was hier nicht der Fall war, da die Beschwerdeführerin die "Nullbilanz" erst nach Ablauf der Nachfrist einreichte, s.o. Folglich handelte die Beschwerdeführerin schuldhaft.
Das Ordnungsgeld ist auch durch die Veröffentlichung, die nach Ablauf der mit der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist erfolgt ist, nicht entfallen, denn es hat auch Sanktionscharakter, ahndet also die bereits eingetretene Pflichtverletzung. Diese Auslegung des § 335 HGB hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen gebilligt (Beschluss vom 11.03.2009, Az. 1 BvR 3413/08 = NZG 2009, 874). Nach dem fruchtlosen Ablauf der Frist war das Ordnungsgeld daher unabhängig davon festzusetzen, ob die Offenlegung vor der Festsetzung noch nachgeholt worden ist.
Die Höhe des Ordnungsgeldes ist auf 250,00 € herabzusetzen gemäß § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB, da die Versäumung der Nachfrist einen Zeitraum von 2 Wochen nicht übersteigt.
Eine weitere Herabsetzung ist - ebenso wie ein Erlass aus Billigkeitsgründen nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht das im Einzelfall vorliegende Verschulden - was hier deshalb dahinstehen kann - als gering bewertet (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011, 2 BvR 1236/10).
Die Höhe des Ordnungsgelds erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Das Gericht muss berücksichtigen, dass der Gesetzgeber der Offenlegungspflicht eine hohe Bedeutung zugemessen und einen entsprechend hohen Mindestbetrag verbindlich festgelegt hat. Im Übrigen hätte es die Beschwerdeführerin, der die einschlägigen Vorschriften bekannt sein mussten oder jedenfalls durch die Androhungsverfügung bekannt gemacht wurden, in der Hand gehabt, durch eine rechtzeitige Offenlegung die Festsetzung eines Ordnungsgelds abzuwenden.
Aus den genannten Erwägungen war die Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes auf den Einspruch hin aufzuheben. Die Veröffentlichungsverpflichtung wurde erfüllt.
Nach billigem Ermessen ist aufgrund der genannten Erwägungen eine - volle - Kostentragungspflicht der Staatskasse angemessen, auch wenn die Beschwerde zu einem (geringen) Teil keinen Erfolg hatte (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).
Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.
LG Bonn:
Beschluss v. 15.03.2013
Az: 37 T 730/12
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