Amtsgericht Bochum:
Urteil vom 26. März 2014
Aktenzeichen: 67 C 3/14

(AG Bochum: Urteil v. 26.03.2014, Az.: 67 C 3/14)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagtenseite gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird gem. §§ 3- 5 ZPO auf 1.106,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage Schadensersatz wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch die Beklagten. Die Beklagten sind Inhaber eines Internetanschlusses mit wahrscheinlich dynamischer IP. Ein genauer Sachvortrag zu diesem Punkt fehlt.

Die Klägerin behauptet, mit einer festgestellten IP Nummer sei vom Internetanschluss der Beklagten der Film "X" im Rahmen einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin zur Rechteinhaberschaft bezogen auf das Filmwerk "X", der Berechnung des geltend gemachten Schadens und der Abmahnung nebst Unterlassungsverlangen wird auf den Inhalt der Klagebegründungsschrift vom 16.12.2013 nebst Anlagen (Bl. 21 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag von

mindestens 600,00 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem

01.02.2013 sowie 506,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem

01.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, sie hätten von dem Internetanschluss die Tauschbörse nicht besucht und besonders auch nicht den hier streitgegenständlichen Film heruntergeladen oder zum Download angeboten.

Im Übrigen habe zu der hier fraglichen Tatzeit die minderjährige Tochter im Haushalt der Beklagten gelebt. Damit bestünde die Möglichkeit, dass auch dieses den Computer bedient habe.

Die Tochter sei von den Beklagten auch darauf hingewiesen worden, dass sie Tauschbörsenseiten der vorliegenden Art nicht benutzen dürfe.

Zu den weiteren Einwendungen der Beklagten, insbesondere auch zur Schadenshöhe, wird auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 10.02.2014 nebst Anlagen (Bl. 105 ff. d.A.) verwiesen.

Hierauf hat die Klägerin erwidert.

Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin, insbesondere auch zum Beweisantritt durch Vernehmung der Tochter der Beklagten, wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 11.03.2014 (Bl. 130 ff. d.A.) verwiesen.

Gründe

Die Klage ist bereits nach dem Sachvortrag beider Parteien unbegründet.

Die Klägerin hat zunächst keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten. Ein solcher Anspruch folgt hier nicht aus § 97 Abs. 2 UrhG.

Die insoweit darlegungs- und voll beweisbelastete Klägerin hat schon keinen hinreichenden Beweis dafür angetreten, dass die Beklagten einzeln oder erst recht gemeinschaftlich tatsächlich die hier streitgegenständlichen Daten zum Download im Internet angeboten haben.

Ausschlaggebend ist die Tatsache, dass es sich hier um eine Mehrheit erwachsener Personen handelt, und nicht festgestellt werden kann, dass beide gemeinschaftlich tatsächlich den Computer bedient haben.

Unter lebensnaher Betrachtung bleibt die Möglichkeit, dass nur einer der beiden Beklagten die Handlung begangen hat.

Dabei trug hier die Klägerin auch die volle Beweislast für die Täterschaft und nicht die Beklagten.

Diese genügten ihrer sekundären Darlegungslast nämlich bereits dadurch, dass sie vortragen, beide Ehepartner sowie das insoweit belehrte Kind hätten Zugriff auf den Computer und damit das Internet.

Damit ist nämlich ein vernünftiger Grund gegeben, die durch die Anschlussinhaberschaft gegebene tatsächliche Vermutung der Täterschaft zu durchbrechen.

Nach der obergerichtlichen neuen Rechtsprechung ist im Grunde anerkannt, dass bei einer Zugriffsmöglichkeit mehrerer erwachsener Personen die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht so weit geht, dass er ermitteln muss, wer der Täter der Rechtsverletzung ist (vgl. OLG Köln, MMR 2012, 549).

Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen der aufgewandten Abmahnkosten gem. § 97 I UrhG.

Alleine die Anschlussinhaberschaft beider Beklagten macht diese nämlich nicht zu Störern i.S.d. § 97 I UrhG.

Hier gelten die Grundsätze bei Personenmehrheiten zur oben erörterten Täterschaft entsprechend.

Störer ist nämlich nur derjenige, der schuldhaft und adäquat kausal zur Verletzung des Urheberrechts beiträgt.

Bei nicht feststellbarer Täterschaft des Anschlussinhabers (wie oben erörtert) kann eine Störereigenschaft nur dann bejaht werden, wenn der Anschlussinhaber zumutbare Verhaltenspflichten, wie z.B. Prüf- und Hinweispflichten, nicht erfüllt.Trägt der Anschlussinhaber beispielsweise vor, Dritte hätten auf den Internetanschluss Zugriff gehabt, muss er zumindest zusätzlich vortragen, dass er ordnungsgemäße Schutzmaßnahmen gegen den Eingriff Dritter installiert hat.

Auf diese Umstände kommt es hier nicht an, wenn es sich um Personen handelt, die dem Haushalt zugehörig sind. In diesem Fall können Prüf- u. Hinweispflichten nur darin bestehen, den im Haushalt lebenden Personen darauf hinzuweisen, keine illegalen Handlungen über den Internetanschluss zu begehen oder diesen zu kontrollieren. Eine solche Kontroll- oder Hinweispflicht ist nach der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls bei erwachsenen Familienangehörigen oder Ehepartnern ohne weiteres nicht zu bejahen (vgl. OLG Köln a.a.O.).Es kommt daher nicht auf die Frage an, ob die minderjährige Tochter belehrt worden ist oder nicht oder ob diese die Tat begangen hat. Daher war auch nicht über diese Fragen Beweis zu erheben.

Daher kann hier auch dahinstehen, ob das wesentlich zu weit gefasste Unterlassungsbegehren überhaupt wirksam war. Hieran bestehen Zweifel, weil der in Anspruch Genommene aus der Unterlassungserklärung nicht entnehmen kann, welche Werke im Einzelnen betroffen sind.

Jedenfalls bei Verbrauchern muss auch vor Neufassung des UrhG zumindest konkretisiert werden, um welche Werke es sich im Einzelnen handelt (vgl. OLG Düsseldorf ZUM-RD, 2012, 135).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Viktoriastr. 14, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.






AG Bochum:
Urteil v. 26.03.2014
Az: 67 C 3/14


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