Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. Dezember 2000
Aktenzeichen: 38 O 112/00
(LG Düsseldorf: Urteil v. 08.12.2000, Az.: 38 O 112/00)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist nach ihren Angaben im Jahr 1998 mit Sitz in T gegründet worden. Sie vertreibt Software-Produkte und EDV-Leistungen, insbesondere solche mit der BezeichnungH für Anwendungen im Bereich Rechnungswesen, Buchhaltung, Zahlungsverkehr. Die KennzeichnungH ist in Deutschland markenrechtlich für die Klasse 9 zugunsten des Präsidenten der Klägerin, des Herrn G, geschützt.
Zugunsten der Beklagten ist die prioritätsjüngere MarkeH für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 geschützt.
Die Beklagte hatte unter dieser Kennzeichnung Sparkassen ein Geld- und Devisenhandels-Informations- und Orderrouting-System angeboten, bei dem Geld- und Devisengeschäfte unter Einsatz von Computerkonfigurationen zwischen den Geldinstituten und der Beklagten abgewickelt werden können.
Unter Hinweis auf die Markenrechte hat der Präsident der Klägerin im eigenen Namen von der Klägerin Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft über Verletzungshandlungen gerichtlich geltend gemacht. Durch nicht rechtskräftiges Urteil vom 02. Juni 2000 hat die Kammer der Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr die BezeichnungH für daselektronische Geld- und Devisenhandels-Informations- und Orderrouting-System zu benutzen. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil (AZ. 38 O 31/00) verwiesen.
Die Beklagte hat sich zwischenzeitlich zur Unterlassung verpflichtet und Auskunft erteilt, die der Präsident der Klägerin allerdings nicht als ausreichend ansieht.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten gleichfalls, sie solle es unterlassen, die BezeichnungH zu verwenden. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Firmennamen, durch dessen fast vollständige Identität und der Ähnlichkeit der Geschäftsfelder eine erhebliche Verwechslungsgefahr bestehe, so dass die Bezeichnung insgesamt zu unterlassen und die Marke der Beklagten zu löschen sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, der vorliegende Rechtsstreit weise mit dem vorangegangenen keine rechtlich bedeutsamen Zusammenhänge auf.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden der Beklagten - zu unterlassen:
a)
im geschäftlichen Verkehr die BezeichnungH zu benutzen,
b)
im geschäftlichen Verkehr die BezeichnungH für das elektronischeGeld- und Devisenhandels-Informations und Orderrouting-System oder andere Produkte oder Dienstleistungen zu benutzen,
2.
die Beklagte zudem zu verurteilen, in die vollständige Lösung der MarkeH einzuwilligen,
3.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird,
4.
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über:
a)
die Art und Nutzung und der sonstigen wirtschaftlichen Verwertung (Nutzung durch die Beklagte selbst sowie außerbetriebliche Verwertungshandlungen, insbesondere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkaufsübertragung der Markenrechte und zwar im In- und Ausland)
b)
den Umfang der Verwertung, insbesondere unter Angabe
(i)
der einzelnen Lieferungen und Leistungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- bzw. Leistungsmengen und -zeiten, Liefer- bzw. Nettoverkaufspreisen,
(ii)
und/oder soweit die Methode nach dem betrieblich erfassbaren Nutzen in Betracht kommt, von Art und Umfang der innerbetrieblichen Einsparungen einschließlich der abzuziehende Kostenfaktoren,
(iii)
und/oder der Einnahmen aus Lizenzvergabe
(iv)
und/oder der Einnahmen aus Kaufübertragungs- oder Austauschverträgen,
(v)
der sonstigen wirtschaftlichen Verwertbarkeit im Unternehmen,
die Beklagte ferner zu verurteilen,
1. insbesondere Auskunft zu erteilen über
a)
Namen und Anschriften der Sparkassen, dieH nutzen bzw. genutzt haben;
b)
jede Sparkasse
(i)
Zeitraum der Nutzung vonH,
(ii)
Anzahl und Volumen, der mitH getätigten Geld- und Devisengeschäfte, und
(iii)
die dafür angefallenen und abgerechneten Gebühren, Provisionen und sonstigen Entgelten, aufgelistet nach Tagen, mit Zwischensummen je Monat und der jeweiligen Gesamtsummen.
Angekündigt ist ferner der Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der abgegebenen Auskünfte durch den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten eidesstattlich zu versichern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bereitet mit Nichtwissen die wirksame Errichtung der Klägerin und die von ihr behaupteten Tätigkeitsfelder unter der BezeichnungH insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht, da die Beklagte ihre in der Schreibweise sogar abweichende Bezeichnung ausschließlich im Verkehr mit Sparkassen verwendet habe. Für andere Produkte und Dienstleistungen könne die Klägerin ohnehin keinen Schutz beanspruchen und insbesondere nicht die Löschung der Marke der Beklagten verlangen.
Für eine Schadensersatzfeststellungsklage fehle es am Feststellungsinteresse. Sämtliche Auskünfte hierzu seien der Klägerin bereits erteilt. Im Übrigen verhalte die Klägerin sich rechtsmissbräuchlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr die BezeichnungH für das elektronischeGeld- und Devisenhandels-Informations- und Orderrouting-System zu benutzen,
Es kann unentschieden bleiben, ob die Klägerin wirksam errichtet ist und in Deutschland geschäftliche Aktivitäten des von ihr behaupteten Umfangs vornimmt. Die Beklagte benutzt nämlich jedenfalls nicht die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin unbefugt im geschäftlichen Verkehr in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslung mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, § 15 Abs. 2 MarkenG.
Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht ein rechtlicher Zusammenhang mit dem markenrechtlichen Vorgehen ihres Präsidenten gegen die Beklagte. Dieser Zusammenhang ergibt sich daraus, dass zwischen den Parteien zu keiner Zeit im Streit war, dass die Beklagte den BegriffH nur als Kennzeichen für ein bestimmtes Produkt und nicht etwa zusammenfassend für sich oder Teile ihres Geschäftsbetriebes verwendet hat. Die Klägerin selbst leitet ihre Geschäftsbezeichnung von der ProduktmarkeH ab, ohne konkret vorzutragen, als Geschäftsbezeichnung habe dieser Name im Inland auch unabhängig von den Produkten Bedeutung gewinnen können. Die Klägerin, deren Präsident und damit allein maßgeblicher Repräsentant der Markeninhaber im Sinne von § 4 MarkenG ist, verfügt nicht über weitergehende Markenrechte als Herr G. Der etwaige Verstoß gegen Markenrechte durch das elektronische Handelssystem ist nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr in zwei voneinander unabhängigen Bereichen, des Produkts und zwei voneinander unabhängigen Bereichen, des Produkts und der Firmenbezeichnung, zu begründen. Mit der unstreitig abgegebenen Unterlassungserklärung und der von der Beklagten insoweit befolgten Verurteilung im Verhältnis zu ihrem Präsidenten scheidet jedenfalls die Begehungsgefahr in dem Umfang aus, wie die Unterlassungsverpflichtung reicht.
Soweit die Klägerin verlangt, die Beklagte solle die Bezeichnung nicht nur für das elektronische Handelssystem sondern überhaupt und für andere Produkte oder Dienstleistungen unterlassen sowie in die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Marke einwilligen, bestehen Ansprüche ebenfalls nicht.
Die Beklagte hat in der Vergangenheit die für sie geschützte Bezeichnung nicht außerhalb des erwähnten elektronischen Handelssystems benutzt. Einziges Anzeichen für eine zukünftige Verwendung ist die Markeneintragung zu ihren Gunsten in den Klassen 35 und 36. Die in diesen Klassen aufgeführten Dienstleistungen der Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeit, Versicherungswesen, Finanzwesen, Wettgeschäfte und Immobilienwesen sind jedoch in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, einen verwechslungsfähigen Zusammenhang der Geschäftstätigkeit der Klägerin herbeizuführen. Die Beklagte betreibt Bankgeschäfte. Die Klägerin vertreibt Software-Produkte und EDV-Dienstleistungen. Ihr wesentlicher Tätigkeitsbereich ist nach eigener Darstellung die Auswertung der Markenrechte ihres Präsidenten. Diese Rechte genießen Schutz nur für die Klasse 9. Eine Ausdehnung auf weitere Klassen findet nicht schon dadurch statt, dass der Produktname zum Firmenname gemacht wird und Geschäftsausweitungen geplant sind. Dies wiederspräche nicht nur dem Sinn der Klasseneinteilung, sondern auch den Prioritätsgrundsätzen. Allein der Umstand, dass die Beklagte eine Marke hat schützen lassen, die weitgehend mit dem Firmennamen der Klägerin identisch ist, bewirkt für sich betrachtet nicht die im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Verwechslungsgefahr. Die Klägerin geht selbst nicht so weit zu behaupten, beiH'' handele es sich um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung.
Mangels Unterlassungsanspruch scheidet auch ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhaften Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot aus, so dass auch die zu seiner Durchsetzung dienenden Auskunftsansprüche nicht bestehen.
Unter diesen Umständen kommt auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht in Betracht, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 200.000,00 DM festgesetzt.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 08.12.2000
Az: 38 O 112/00
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