Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 24. Februar 2012
Aktenzeichen: 6 U 176/11
(OLG Köln: Urteil v. 24.02.2012, Az.: 6 U 176/11)
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.8.2011 - 28 O 117/11 - wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.) Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Supermärkte betreibt, Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzzahlung wegen der Veröffentlichung und Verbreitung zweier Lichtbilder, durch die die Klägerin Urheberrechte an der Figur „Pippi Langstrumpf“ verletzt sieht. Die Beklagte verwendete diese Lichtbilder zur Bewerbung von Karnevalskostümen.
Die Klägerin behauptet, Astrid Lindgren habe alle ihr zustehenden Urheberrechte aus ihrem literarischen Schaffen, insbesondere auch an den „Pippi Langstrumpf“-Romanen, auf sie übertragen. Sie behauptet, in einem vergleichbaren Fall von einem anderen Betreiber von Supermärkten für die Verwendung eines vergleichbaren Lichtbildes eine Lizenzgebühr von 50.000 € erhalten zu haben. Diesen Betrag nebst Zinsen macht die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin ist berechtigt, Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen betreffend „Pippi Langstrumpf“ geltend zu machen, weil Astrid Lindgren ihre diesbezüglichen Nutzungsrechte auf die Klägerin übertragen hat. Dies steht nach der Aktenlage zur Überzeugung des Senats fest, § 286 ZPO.
Die Klägerin hat einen Rechteübertragungsvertrag zwischen Astrid Lindgren und der Klägerin vom 26.3.1998 im Original vorgelegt und als beglaubigte Fotokopie zu den Akten gereicht. Die Beklagte bestreitet lediglich, dass diesem Vertrag die von der Klägerin als Anlage K 1b) überreichte Aufstellung als Anlage (dort Anlage 1 = Bilaga 1) beigefügt war. Darauf kommt es indes nicht an, denn zum einen sind die Nutzungsrechte an dem Werk Astrid Lindgrens bereits in Ziff. 3.1 des Vertrags, der nicht auf eine Anlage Bezug nimmt, auf die Klägerin übertragen worden, zum anderen ist die Auflistung in der Anlage nicht abschließend. Im Einzelnen:
Nach Ziff. 2.1 des Vertrags diente dieser dazu, der Klägerin den gesamten Gewerbebetrieb, der auf dem literarischen Schaffen Astrid Lindgrens beruht, zu überlassen. Diese Regelung selbst enthält noch nicht die Rechteübertragung; das ergibt sich aus der Überschrift: „Hintergrund“ und der Formulierung, der Vertrag „betrifft“ die Überlassung der Rechte. Eine Rechteübertragung ist jedoch in Ziff. 3.1 geregelt. Dort ist bestimmt, dass Astrid Lindgren für die in Ziff. 2.1 genannten Zwecke „das Geschäft und die zu diesem gehörenden Aktiva, Verträge, Rechte und Pflichten“ überlässt. Das Geschäft ist in Ziff. 2.1 definiert als der „gesamte […] Gewerbebetrieb, der auf dem literarischen Schaffen der Verkäuferin [i.e. Astrid Lindgren] basiert und der gegenwärtig im privaten und als eigene Firma ausgeübten Betrieb („Geschäft“) der Verkäuferin abgerechnet wird“. Dieses Geschäft erfasst insbesondere die Verwertungsrechte. Auch dies ergibt sich aus Ziff. 2.1, in der darauf hingewiesen wird, dass die Aktivitäten des Gewerbebetriebs „im Wesentlichen“ „aus der Verwaltung der Urheberrechte und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten“ besteht. Dafür, dass Ziff. 3.1 die Übertragung der wirtschaftlich allein bedeutenden Verwertungsrechte enthält, spricht es außerdem, dass an gleicher Stelle im nachfolgenden Satz der Kaufpreis geregelt ist. Dass an dieser Stelle nicht nur eine von der Verfügung über die Rechte zu unterscheidende Verpflichtung festgeschrieben ist, zeigt Ziff. 4, denn dort ist von den (bereits) „übertragenen Aktiva“ die Rede. Zudem entspricht die Formulierung in Ziff. 3 insoweit der Formulierung in Ziff. 5 („überlässt“), aus der die Beklagte eine Rechteübertragung herleiten möchte. Ziff. 5 des Vertrages, in der auf die Anlage 1 Bezug genommen ist, betrifft „immaterielle Rechte“ und daher nicht Nutzungsrechte. Zudem ergibt sich auch aus Ziff. 5, dass Astrid Lindgren sämtliche Rechte auf die Klägerin übertragen wollte, auch wenn sie - wie es dort heißt - „aufgrund eines Versehens in der genannten Anlage möglicherweise nicht aufgeführt sind“.
Dass die Klägerin Inhaberin der Nutzungsrechte ist, wird durch weitere Indizien bestätigt. So ist in den vorgelegten „Pippi Langstrumpf“-Büchern ein ©-Vermerk zugunsten der Klägerin eingetragen. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist unerheblich, weil die Bücher im Original (Anlage K 17, vgl. Bl. 225) vorgelegt worden sind, so dass die Beklagte hiervon Kenntnis nehmen konnte. Aus diesem ©-Vermerk ergibt sich zwar keine gesetzliche Vermutung nach § 10 Abs. 3 UrhG, weil die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend macht. Gleichwohl begründet dieser Vermerk eine tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 3. Aufl., § 10 Rdn. 53). Zudem erteilt die Klägerin gestützt auf Nutzungsrechte an der Figur „Pippi Langstrumpf“ Lizenzen für Merchandising-Artikel (wie etwa durch den unten noch näher zu erörternden Vertrag mit Lidl) und macht in erheblichem Umfang und in auch in pressewirksamer Weise urheberrechtliche Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend. Auch dies lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass ein (unbekannter) Dritter Inhaber der hierfür erforderlichen Rechte ist.
2. Die Figur „Pippi Langstrumpf“ genießt als Sprachwerk im Sinne des § 2 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz. Der Senat hat hierzu in dem den Parteien bekannten Urteil vom 14.10.2011 (6 U 128/11) ausgeführt:
Die literarische Figur „Pippi Langstrumpf“ genießt urheberrechtlichen Schutz. Ein Sprachwerk gemäß § 2 Nr. 1 UrhG kann nicht nur hinsichtlich des Textes selbst Schutz genießen; geschützt ist vielmehr auch der Werkinhalt, einschließlich besonders gestalteter Figuren (Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rdn. 58; Axel Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl., § 2 Rdn. 102). Eine solche Figur muss „eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale sowie von Eigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen besitz[en], aus denen besonders ausgeprägte Persönlichkeiten geformt sind, die jeweils in charakteristischer Weise auftreten“ (Nordemann, aaO.). Diese Voraussetzungen erfüllt die Figur „Pippi Langstrumpf“. Sie wird im ersten Band der Romane wie folgt beschrieben:
„Ihr Haar hatte dieselbe Farbe wie eine Möhre und war in zwei feste Zöpfe geflochten, die vom Kopf abstanden. Ihre Nase hatte dieselbe Form wie eine ganz kleine Kartoffel und war völlig mit Sommersprossen übersät. Unter der Nase saß ein wirklich riesig breiter Mund mit gesunden weißen Zähnen. Ihr Kleid war sehr komisch. Pippi hatte es selbst genäht. Es war wunderschön gelb; aber weil der Stoff nicht gereicht hatte, war es kurz, und so guckte eine blaue Hose mit weißen Punkten darunter hervor. An ihren langen dünnen Beinen hatte sie ein Paar lange Strümpfe, einen geringelten und einen schwarzen.“
Auch die äußeren Lebensumstände sind (auf den ersten Blick) erbärmlich: die Mutter lebt nicht mehr, der Vater ist weit entfernt auf dem Meer unterwegs. In krassem Kontrast hierzu stehen aber die weiteren Merkmale der Figur. „Pippi Langstrumpf“ ist stets fröhlich, sehr vermögend, verfügt über übermenschliche Kräfte und ist von ausgeprägter Furcht- und Respektlosigkeit gepaart mit Fantasie und Wortwitz. Damit hat Astrid Lindgren eine einmalige Figur geschaffen, die die genannten Wesenszüge durch alle Geschichten unverkennbar beibehält und sich von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebt. Die Figur „Pippi Langstrumpf“ verfügt über eine beachtliche Schöpfungshöhe.
An dieser Einschätzung hält der Senat fest. Soweit die Berufung meint, allein die äußere Erscheinung der Romanfigur könne nicht schutzbegründend sein, missversteht sie die Ausführungen des Senats in der genannten Entscheidung. Bei der Frage der Schutzfähigkeit ist die Schöpfung in der Form zugrunde zu legen, wie sie der Urheber geschaffen hat. Es stellt sich daher nicht die Frage, ob eine Romanfigur „als solche“, etwa nur im Hinblick auf ihr äußeres Erscheinungsbild, schutzfähig sein kann, denn Astrid Lindgren hat „Pippi Langstrumpf“ nicht als eine Figur geschaffen, die nur über ein Äußeres verfügte. Auch der Senat hat daher nicht nur auf das Äußere abgestellt, sondern auch auf die Eigenschaften und Charakterzüge der Figur, die der Senat in der oben wiedergegebenen Entscheidung wertend zusammengefasst hat, die sich aber im Werk Astrid Lindgrens jedenfalls weit überwiegend (wie von der Berufung gefordert) aus den erdichteten konkreten Handlungen und Szenen ergeben. Daher sieht der Senat sich auch nicht im Widerspruch zur Auffassung Erdmanns (WRP 2002, 1329, 1334).
Von der Schutzfähigkeit der Figur „Pippi Langstrumpf“ im dargestellten Sinn ist allerdings die unter Ziff. 3 zu behandelnde Frage zu unterscheiden, ob die bildliche und damit allein auf das Äußere beschränkte Darstellung der Figur eine (urheberrechtswidrige) Bearbeitung der Romanfigur sein kann.
3. Die Beklagte hat durch die fraglichen Abbildungen das Urheberrecht der Klägerin verletzt.
a) Der Senat hat in der oben bereits genannten Entscheidung vom 14.10.2011 zu einer vergleichbaren bildlichen Darstellung ausgeführt:
Die von der Antragsgegnerin verwendete Abbildung ist eine unfreie Bearbeitung der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“, § 23 UrhG, die die Antragsgegnerin nur dem Einverständnis der Antragstellerin hätte vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen dürfen.
Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werks ein selbstständiges neues Werk im Sinne des § 24 UrhG geschaffen worden ist, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werks verblassen. In der Regel geschieht dies dadurch, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, dass das neue Werk nicht mehr in relevantem Umfang das ältere benutzt, so dass dieses nur noch als Anregung zu neuem, selbständigem Werkschaffen erscheint (BGH GRUR 2002, 799, 800 f. - Stadtbahnfahrzeug). Hierzu ist ein umso größerer Abstand von dem älteren Werk erforderlich, je stärkere eigenschöpferische, individuelle Züge das Original enthält (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 24 Rdn. 8).
Nach diesen Maßstäben kann eine eigenständige Neuschöpfung nicht angenommen werden. Das angegriffene Bild zeigt ein Mädchen, das sich als „Pippi Langstrumpf“ verkleidet hat. Es unterliegt - wie in der mündlichen Verhandlung (weitgehend einvernehmlich) erörtert - keinem Zweifel, dass das abgebildete Mädchen nicht „Pippi Langstrumpf“ ist, aber „Pippi Langstrumpf“ darstellen möchte. Die Haare sind rot und zu Zöpfen geflochten, das Gesicht ist mit Sommersprossen übersät und das Kleid komisch und „kunterbunt“. In dieser Übertragung der literarischen Figur in die bildliche Darstellung eines „normalen“, eher brav wirkenden Mädchens liegt zwar eine Bearbeitung, deren eigenschöpferische Züge treten jedoch ganz hinter die Züge der literarischen Figur zurück. Denn der Gedanke, dass ein beliebiges Mädchen in die Rolle der „Pippi Langstrumpf“ schlüpft, ist nicht neu, sondern bereits in der Erzählung angelegt. Gerade Kinderbücher sind darauf ausgelegt, dass sich der junge Leser/Zuhörer mit dem Protagonisten der Erzählung identifiziert. Es war auch bereits zu Zeiten der Schöpfung „Pippi Langstrumpfs“ so, dass Kinder z.B. Cowboy und Indianer nach den literarischen Vorbildern Karl Mays gespielt haben. Auch Verkleidungen liegen dabei nicht fern. Solche Identifizierungsmöglichkeiten machen den Reiz insbesondere von Kinder- und Jugendbüchern aus und tragen erheblich zum Erfolg und der Beliebtheit dieser Bücher bei. Die Abbildung eines „Pippi Langstrumpf“ lediglich darstellenden Mädchens beinhaltet deshalb keine Leistung, die die eigenschöpferischen Züge des „Originals“ verblassen ließe. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Charakterzüge der Romanfigur in der bildlichen Darstellung (naturgemäß) nicht erkennbar sind. Denn eine unfreie Bearbeitung setzt nicht eine vollständige Kopie voraus. Es genügt, dass einzelne Werkbestandteile übernommen werden, wenn diese schöpferische Eigenart aufweisen (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 24 Rdn. 9). Dies ist bei dem von der Autorin erdachten Äußeren der Fall. Astrid Lindgren hat sich nicht darauf beschränkt, das Äußere der Figur als komisch zu bezeichnen, sondern dieses detailliert beschrieben. Es bleibt insofern bei der bildlichen Umsetzung (graphisch oder als Lichtbild) zwar ein gewisser Gestaltungsspielraum. Die markanten Merkmale der Mädchen-Figur, insbesondere die leuchtend roten Zöpfe und die Sommersprossen, finden sich aber in allen Darstellungen einer „Pippi Langstrumpf“. Demgegenüber sind eigenschöpferische gestalterische Leistungen bei der Schaffung des Lichtbildes kaum zu erkennen und verblassen damit hinter den Zügen des benutzten Werks.
Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die bildliche Darstellung einer „Pippi Langstrumpf“ könne nicht eine (unfreie) Bearbeitung des literarischen Textes sein. Zu Recht weisen die Antragsgegnerin und ihre Streithelferin allerdings darauf hin, dass grundsätzlich die Übertragung eines Werks in eine andere Werkart als freie Bearbeitung zu werten ist (vgl. Axel Nordemann in: Fromm/Nordemann, 10 Aufl., §§ 23, 24 Rdn. 39). Dies bedeutet aber nicht, dass insofern die allgemeinen Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob eine freie Bearbeitung vorliegt, nicht zur Anwendung kämen. Vielmehr ist der genannte Grundsatz das Ergebnis der Anwendung gerade dieser Kriterien. Denn es ist kaum vorstellbar, dass etwa ein Gedicht vertont oder ein Gemälde nach einer Symphonie gemalt wird, ohne dass der „Bearbeiter“ sich mit der Vorlage auseinandersetzt und schöpferisch tätig wird und daher die eigenschöpferischen Züge des älteren Werks angesichts der so geschaffenen Eigenart des neuen Werks verblassen. So liegt es hier aber nicht. Die eigenschöpferische Leistung bei der Schaffung des Lichtbildes beschränkt sich - wie ausgeführt - neben der Übertragung auf ein beliebiges Mädchen im Wesentlichen darauf, die Romanfigur sichtbar zu machen. Dies ist aber - wie sich bereits aus dem oben Gesagten ergibt - keine wesentliche schöpferische Leistung. Es ist bereits im Werk der Urheberin angelegt, dass sich der Leser ein Bild von der Romanfigur macht. Dabei hat die Autorin präzise Vorgaben für dieses Bild gemacht. Es gehört daher wenig dazu, dieses Bild sichtbar zu machen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem „Sherlock Holmes“-Urteil des Bundesgerichtshofs (GRUR 1958, 354). Dort hat der Bundesgerichtshof eine abhängige Nachschöpfung bereits aufgrund des Grades der Selbständigkeit und Eigenart des neuen Werks verneint. Die Frage, ob allein die Übernahme des äußeren Erscheinungsbildes eine Benutzung eines vorbestehenden Werks sein kann, hat der Bundesgerichtshof offengelassen.
Die notwendige Gesamtbetrachtung führt danach zu dem Ergebnis, dass die eigenschöpferischen Züge der Figur „Pippi Langstrumpf“ in dem angegriffenen Lichtbild deutlich sichtbar sind, während selbständige neue Züge kaum erkennbar sind; es handelt sich daher nicht um ein neues eigenständiges Werk im Sinne des § 24 UrhG, sondern um eine unfreie Bearbeitung nach § 23 UrhG.
Auch insoweit hält der Senat an seiner Auffassung fest. Es mag zutreffen, dass rein bildliche Darstellungen von Romanfiguren häufig das fremde Urheberrecht nicht berühren, weil - wie die Berufung auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 5.1.2012 ausgeführt hat - das Bild erst im Auge des Betrachters aufgrund seiner eigenen Fantasie entsteht. So hat das Landgericht Köln in einer bildlichen Darstellung eines Zauberjungen keine Verletzung der Urheberrechte an dem Sprachwerk „Harry Potter“ gesehen, weil „die in dem Roman enthaltene Beschreibung des Harry Potter bildlich auf unterschiedliche Art und Weise interpretiert werden“ kann (vgl. LG Köln, GRUR-RR 2002, 3, 4). Dieser Entscheidung lag jedoch eine Beschreibung der Romanfigur zugrunde, die sich darauf beschränkte, Harry Potter sei „für sein Alter … recht klein und dürr“ und wirke „noch kleiner und dürrer, als er in Wirklichkeit war“, weil er zu große Kleidung trage; er habe „ein schmales Gesicht, knubbelige Knie und hellgrüne Augen … eine Brille mit runden Gläsern, die … mit viel Klebeband zusammengehalten wurden“ und „eine sehr feine Narbe auf seiner Stirn“. Bei einer solchen Beschreibung lässt sich bereits nicht feststellen, dass dem Sprachwerk das geistige Bild einer Figur zugrunde liegt; sie kann daher nur als Inspiration für eine bildliche Darstellung dienen und bedarf hierbei mannigfaltiger Ausgestaltung durch den Schöpfer eines (Licht-)Bildwerks. Eine solche Inspiration ist aber urheberrechtlich irrelevant (vgl. Bullinger in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 24 Rdn. 6).
So liegt es hier nicht. Die Beschreibung der Figur „Pippi Langstrumpf“ in den Büchern von Astrid Lindgren ist so detailliert, dass bei der Übertragung in ein Bild nur ein geringer Gestaltungsspielraum verbleibt, was sich eindrucksvoll darin zeigt, dass jede Abweichung der bildlichen Darstellung vom „Original“ im Detail bezeichnet werden kann. In der bildlichen Darstellung werden daher die eigenschöpferischen Züge der Romanfigur sichtbar gemacht, ohne dass der Schöpfer des Bildwerks seinerseits erhebliche eigenschöpferische Beiträge leisten müsste.
Hieraus ergibt sich kein unzulässiger Teilschutz im Sinne eines Schutzes einzelner Elemente. Die Berufung (vgl. Schriftsatz vom 5.1.2012, Seite 4 f., Bl. 429 f.) missversteht insofern das Urteil des Senats vom 14.10.2011. Es wird nicht die Romanfigur in Äußerlichkeiten und Charakter aufgespalten und jeweils ein isolierter Schutz gewährt; der Senat hat vielmehr darauf hingewiesen, dass eine unfreie Bearbeitung nicht die Übernahme sämtlicher eigenschöpferischer Elemente eines Werks voraussetzt. Es genügt vielmehr, dass die übernommenen Elemente nicht in dem neuen Werk aufgehen, sondern dieses prägen, während die eigenschöpferischen Züge des neuen Werks dahinter zurücktreten. Aus diesem Grund kann es genügen, dass eigenschöpferische Elemente eines literarischen Werks übernommen worden sind, die sich auf die Beschreibung des äußeren Erscheinungsbild beschränken, wenn sich darin - wie hier - hinreichende schöpferische Züge zeigen, und zugleich das neue Werk (wie unter lit. b noch näher zu begründen sein wird) nur in geringem Umfang eigenschöpferische Züge aufweist, die das neue Werk daher nicht prägen.
b) Die von der Beklagten verwendeten Lichtbilder sind nach diesen Maßstäben unfreie Bearbeitungen des Werks Astrid Lindgrens. Auch die hier abgebildeten Personen sind unschwer als Darstellungen „Pippi Langstrumpfs“ zu erkennen. Das gilt sowohl für das abgebildete Mädchen wie auch für die kostümierte junge Frau. Die Haare stimmen in Farbe und Form (Zöpfe) mit dem Original überein, auch die Sommersprossen sind von der literarischen Vorlage übernommen. Die Abweichungen von der literarischen Vorlage stellen sich lediglich als Modifikationen der Figur unter Beibehaltung ihres Stils dar. Statt nur eines Strumpfes sind beide geringelt, das wie im Original kurze Kleid ist einfarbig grün statt gelb und darunter ist ein wie die Strümpfe geringeltes Hemd. Insgesamt ergibt sich auch hier ein „kunterbunter“ Gesamteindruck, der von modischem Selbstbewusstsein zeugt. Wie in dem der o.g. Senatsentscheidung zugrunde liegenden Fall beschränkt sich die schöpferische Leistung der beiden Lichtbilder damit im Wesentlichen darauf, eine weibliche Person darzustellen, die nicht „Pippi Langstrumpf“ ist, sich mit dieser aber identifiziert, indem sie deren äußere Merkmale übernimmt. Dass es sich in einem Fall um ein Kind und in dem anderen Fall um eine junge Frau handelt, ist insofern unerheblich. Dass sich Erwachsene noch mit Figuren aus Kindergeschichten befassen und sich als Kinder darstellen, stellt keinen besonderen eigenschöpferischen Beitrag dar, durch den die eigenschöpferischen Züge des Originals verblassen würden.
4. Das Landgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht Schadensersatz in der geforderten Höhe zugesprochen. Die Klägerin kann verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn die Beklagte eine Lizenz zur Nutzung der Rechte der Klägerin erworben hätte. Sie kann daher eine Lizenzgebühr verlangen, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte (vgl. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 f. - Lizenzanalogie). Dabei ist - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - eine Schätzung nach § 287 ZPO zulässig (von Wolff in: Wandtke/Bullinger, aaO., § 97 Rdn. 74). Ebenso zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die beste Grundlage für die Schätzung ein in einem vergleichbaren Fall tatsächlich vereinbartes Lizenzentgelt ist. Aus einem einzelnen Vertrag kann zwar - wie die Berufung zutreffend anmerkt - nicht zwingend geschlossen werden, dass dieses Entgelt „üblich“ ist. Ein solcher zwingender Schluss ist für § 287 ZPO aber auch nicht erforderlich, denn im Rahmen des § 287 ZPO sind die Anforderungen an das Beweismaß verringert, so dass ein Vollbeweis im Sinne des § 286 ZPO gerade nicht geführt werden muss (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 8. Aufl., § 287 Rdn. 6). Es ist daher ausreichend, dass der Geschädigte eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung vorträgt und diese ggf. beweist.
Dem hat die Klägerin durch die Vorlage des mit der Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG geschlossenen Vertrags (in Kopie als Anlage K 7, Bl. 64, vorgelegt) genügt. Dass dieser Vertrag so geschlossen worden ist, steht zur Überzeugung des Senats fest, nachdem die Klägerin (auf die Rüge der Beklagten hin) in der Berufungsverhandlung das Original dieses Vertrages vorgelegt hat. Danach hat die Beklagte zur Authentizität der Unterschriften keine Erklärung mehr abgegeben, so dass diese gemäß § 138 Abs. 3 BGB als zugestanden gilt. Die Beklagte hat nur noch mit Nichtwissen bestritten, dass der vorgelegten Vereinbarung „ein Angebot und eine Annahme zugrunde liegen“. Dies ist allerdings unerheblich, denn die Frage, ob die in dem Vertrag enthaltenen Erklärungen ein Angebot und eine Annahme darstellen, ist - worauf der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist - eine Rechtsfrage, die einem Bestreiten nicht zugänglich ist. Gründe, warum der von beiden Parteien unterschriebene Vertrag nicht zwei übereinstimmende Willenserklärungen, also Annahme und Angebot, enthalten sollte, sind allerdings nicht ersichtlich.
Dieser Vertrag ist eine geeignete Grundlage für die Schätzung nach § 287 ZPO, denn er regelt einen vergleichbaren Fall. Es ist die Werbung mit der bildlichen Darstellung von „Pippi Langstrumpf“ für eine Woche in Prospekten, Handzetteln, Filialplakaten und In-Store Flyern sowie für 11 Tage im Internet lizensiert worden. Es ist nicht dafür ersichtlich, dass dies über die Werbemaßnahmen der Beklagten hinausginge (Prospektwerbung für sechs Arbeitstage mit einer Auflage von 16,2 Millionen Stück, 11 Tage Internetwerbung sowie Werbung auf Plakaten in den Märkten der Beklagten sowie mit Anzeigen in Tageszeitungen).
Aus diesem Lizenzvertrag ergibt sich eine Mindestlizenz in Höhe von 50.000 €, nämlich eine einmalige Werbelizenz und eine Mindeststücklizenz von 20.000 € (Ziff. 2.1 und 2.2 des Vertrags). Welche Absatzmengen geplant waren, ist daher unerheblich, denn die Rechteeinräumung betraf die Werbung; diese aber ist - wie ausgeführt - im Umfang mit der Werbung durch die Beklagte vergleichbar. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass in dem Vertrag eine überhöhte Lizenzgebühr vereinbart ist. Denn die Fa. Lidl kann in Hinblick auf Erfahrung und Geschick mit derartigen Verhandlungen sowie der Qualität der rechtlichen Beratung keinesfalls als unterdurchschnittlich angesehen werden.
Unerheblich ist es schließlich, dass der nach dem Vertrag geschuldete Betrag auch gezahlt worden ist, so dass es insofern einer weiteren Sachaufklärung nicht bedarf. Es genügt, dass ausweislich des Vertrages ein vernünftiger Lizenzgeber eine Lizenz in dieser Höhe verlangen kann und ein vernünftiger Lizenznehmer bereit ist, sich auf diese Forderung einzulassen.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2. Die Revision war zuzulassen im Hinblick auf die höchstrichterlich bisher nicht entschiedene Frage, ob durch eine bildliche Darstellung einer Romanfigur die Rechte des Urhebers des Romans verletzt werden können.
OLG Köln:
Urteil v. 24.02.2012
Az: 6 U 176/11
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