Niedersächsisches Finanzgericht:
Urteil vom 12. Mai 2011
Aktenzeichen: 6 K 466/10

(Niedersächsisches FG: Urteil v. 12.05.2011, Az.: 6 K 466/10)

Tatbestand

Streitig ist ein Widerruf der Bestellung als Steuerberater. Nachdem der Kläger nicht mehr in der Lage war, seine Verbindlichkeiten zu tilgen, gab er am € seine frühere selbständige Tätigkeit als Steuerberater auf. Seit € ist er bei der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von € Stunden und einer Bruttovergütung in Höhe von € € monatlich teilzeitbeschäftigt als Steuerberater nichtselbstständig tätig. Am € wurde auf Antrag des Klägers ein Verbraucherinsolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet.

Mit Schreiben vom € wies der Beklagte den Kläger auf die Vorschrift des § 46 Steuer-beratungsgesetz (StBerG) hin und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, da der Kläger am € vor dem Amtsgericht Y eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.

Mit Schreiben vom € beantragte der Kläger, von einem Widerruf seiner Bestellung abzusehen, da keine Gefährdung von Interessen seiner Auftraggeber zu befürchten sei. Er, der Kläger, sei € nach einem ca. € Jahre dauernden Zivilrechtsstreit zur Zahlung eines Gesamtbetrages von ... € verurteilt worden. Eine Einkommensteuerschuld beim Finanzamt (FA) Z resultiere im Wesentlichen aus dem Ausscheiden des Klägers aus der ehemaligen Partnerschaft A zum ... Diese sei ebenfalls eine Folge des Zivilrechtsstreits gewesen. Eine Begleichung der am € fälligen Einkommensteuerschuld habe nicht erfolgen können, da er zwar eine Darlehenszusage gehabt habe, diese aber an die aufschiebende Bedingung eines abgeschlossenen Zivilrechtsstreits geknüpft gewesen sei; seinerzeit sei der Zivilrechtsstreit aber noch anhängig gewesen. Daher habe er im € begonnen, seine damalige Einzelpraxis abzuwickeln und in ein Anstellungsverhältnis zu wechseln. Er habe alle laufenden Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge beglichen.

Nach Abschluss des Zivilrechtsstreits habe er unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens gestellt, der jedoch vom zuständigen Amtsgericht B wegen der bereits beendeten Selbstständigkeit als unzulässig angesehen worden sei. Für einen Antrag auf Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens sei zunächst der erfolglose Versuch einer außergerichtlichen Schuldenregulierung erforderlich gewesen. Da er nicht in der Lage gewesen sei, alle Verbindlichkeiten zu tilgen, habe er keinerlei Zahlungen geleistet, um eine Benachteiligung einzelner Gläubiger zu vermeiden. Stattdessen habe er den Weg eines Insolvenzverfahrens beschritten.

Seinen eigenen steuerlichen Verpflichtungen sei er stets pünktlich nachgekommen. Die Einkommensteuererklärung 2008 habe er lediglich deshalb €leicht verspätet€ Anfang Januar 2010 eingereicht, da er nicht informiert gewesen sei, wann die Steuererklärung für die Partnerschaft eingereicht worden sei und welcher Gewinnanteil darin berücksichtigt worden sei. Die Einkommensteuererklärung 2009 habe er im Februar 2010 eingereicht.

Zum € sei er, der Kläger, in ein abhängiges Teilzeitbeschäftigungsverhältnis bei der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH eingetreten. An dieser Gesellschaft sei er nicht beteiligt; er sei kein Geschäftsführer und habe keine über ein €normales Beschäftigungsverhältnis€ hinausgehenden Kompetenzen. Insbesondere sei er nicht berechtigt, Gelder in Empfang zu nehmen, habe keine Bankvollmacht oder sonstige Verfügungsmacht über Geldbeträge der Kanzlei. Die X-Steuerberatungsgesellschaft habe zwei Geschäftsführer, so dass eine tatsächliche Kontrolle gewährleistet sei, dass die arbeitsvertraglichen Bestimmungen eingehalten würden. Allein die Geschäftsführung dieser Gesellschaft entscheide, welche Aufträge er als Sachbearbeiter übernehme.

Aufgrund des Insolvenzverfahrens bestehe außerdem umfassender Vollstreckungsschutz. Das Insolvenzverfahren gebe ihm die Aussicht, seine Schulden in einem angemessenen Zeitraum in gesetzlich regulierter Weise zu beseitigen. Ob dies durch Restschuldbefreiung oder Tilgung erfolge, könne für die Frage des Widerrufs der Bestellung nicht von Bedeutung sein.

Der Kläger legte eine Bescheinigung seiner Arbeitgeber vom € und eine Kopie seines Arbeitsvertrages vom € vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bestätigung und den Arbeitsvertrag (Akte € des Beklagten) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom € widerrief der Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe am € die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht Y abgegeben. Außerdem habe er am € Abgabenrückstände i.H.v. € € gegenüber dem FA Z gehabt. Eine nachträgliche Vorauszahlung zur Einkommensteuererklärung 2008 sei mit Bescheid vom € festgesetzt worden und weder am Fälligkeitstag noch nach Erstellung einer Mahnung entrichtet worden. Auch die zum € fällige Einkommensteuer-Vorauszahlung für das erste Quartal 2010 sei nicht gezahlt worden. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, Stundung oder Erlass habe der Kläger nicht gestellt. Vollstreckungsmaßnahmen hätten weder zu einer Tilgung der Abgabenrückstände geführt noch den Kläger dazu veranlasst, zwecks Abschluss einer Tilgungsvereinbarung Kontakt mit dem zuständigen FA Z aufzunehmen. Daher sei davon auszugehen, dass die Begleichung der bestehenden Abgabenrückstände die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers übersteige. Nach den Unterlagen, die dem Beklagten vorlägen, sei der Kläger mit Verbindlichkeiten i.H.v. insgesamt ca. € € konfrontiert. Dies bestätige die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls.

Eine Widerlegung der mit dieser Vermutung verbundenen Gefährdung der Auftraggeberinteressen sei dem Kläger nicht gelungen. Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens habe nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Steuerberaters als geordnet anzusehen seien.

Dass der Vermögensverfall des Klägers letztlich durch unglückliche Gesamtumstände herbeigeführt worden sei, sei unerheblich. Für die Anwendung des § 46 StBerG komme es nicht darauf an, ob die Zahlungsunfähigkeit des Steuerberaters durch eigenes oder fremdes Verschulden hervorgerufen worden sei. Bei einem Steuerberater, der - wie der Kläger - in Vermögensverfall geraten sei und keine Anstrengung unternehme, seine Vermögenslage durch Tilgungen oder Stillhalteabkommen mit den Gläubigern zu stabilisieren, sei eine dauerhafte Gefährdung der Auftraggeberinteressen zu befürchten. Gleiches gelte auch für die Verletzung eigener steuerlicher Pflichten.

Die Tatsache, dass der Kläger nunmehr ausschließlich als angestellter Steuerberater tätig sei, könne eine Gefährdung der Mandanteninteressen nicht entkräften. Ein Berufsträger könne seine Geschäftsgestaltung jederzeit ändern. Daran hindere der vom Kläger vorgelegte Arbeitsvertrag und die Bestätigung seines Arbeitgebers nichts. Diese schlössen eine Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht aus. Durch § 46 StBerG müsse auch ausgeschlossen werden, dass ein in Vermögensverfall geratener angestellter Steuerberater alsbald wieder selbstständig tätig werde. Ebenso genüge der Verzicht auf Treuhand-geschäfte und der mangelnde Zugriff auf Mandantengelder nicht, um eine Gefährdung von Mandanteninteressen auszuräumen.

Hiergegen erhob der Kläger Klage, die er wie folgt begründete: Zwar liege ein Vermögensverfall vor. Gleichwohl sei der Widerrufsbescheid rechtswidrig und verletzte das Grundrecht des Klägers auf freie Berufsausübung (Art. 12 Grundgesetz - GG). § 46 StBerG enthalte ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Dabei beziehe sich der dem Steuerberater obliegende Nachweis der Nichtgefährdung der Auftraggeberinteressen auf konkrete Gefährdungsumstände. Würde jede denkbare potentielle Gefährdung von Mandanten zur Widerrufsfolge führen, wäre der gesetzlich vorgesehene Entlastungsbeweis praktisch unmöglich. Umstände, die für eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprächen, habe der Beklagte nicht dargelegt. Vielmehr berufe er sich lediglich auf eine abstrakte Gefährdung und formelhafte Ausführungen, etwa im Hinblick auf den Verzicht auf Treuhandgeschäfte und mangelnden Zugriff auf Mandantengelder. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte eine Interessenabwägung im Einzelfall vorgenommen habe. Der Kläger sei verpflichtet, jede berufliche Veränderung unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Auch sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mitzuteilen. Falls in Zukunft eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen eintreten würde, sei dem Beklagten jederzeit ein Widerruf nach § 46 StBerG möglich. Der Beklagte dagegen scheine die Auffassung zu vertreten, in jedem Fall sei bei vorliegendem Vermögensverfall die Bestellung eines Steuerberaters zu widerrufen. Damit verkenne er die Tragweite des Grundrechts aus Art. 12 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Kläger habe alles aus seiner Sicht Mögliche getan, um seine Verhältnisse wieder zu ordnen und eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszuschließen. Er habe von sich aus bereits € seine selbstständige Tätigkeit aufgegeben, ohne dabei Auftraggeberinteressen zu vernachlässigen. Ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern habe er die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Einen erstmaligen Insolvenzantrag habe er am € gestellt. Angesichts der Schuldenhöhe im Vergleich zum vorhandenen Vermögen sei das Insolvenzverfahren die einzige Option zur nachhaltigen Schuldenregulierung gewesen. Weder Ratenzahlungen noch Stillhalteabkommen hätten eine dauerhaft geordnete wirtschaftliche Situation herbeiführen können. Das reine Angestelltenverhältnis ohne eigenes wirtschaftliches Risiko in Verbindung mit dem Privatinsolvenzverfahren schaffe für den Kläger langfristig planbare wirtschaftliche Verhältnisse. Der Arbeitgeber sei eine seit vielen Jahren existierende GmbH, an der der Kläger weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt sei. Die GmbH habe zwei Geschäftsführer und keine Zweigniederlassungen. Der Geschäftsführer C habe zwar das 70. Lebensjahr vollendet, sei aber weiterhin nahezu Vollzeit tätig. Damit sei eine jederzeitige Krankheits- und Urlaubsvertretung des Hauptgeschäftsführers D gewährleistet. Die Geschäftsführer seien in denselben Räumlichkeiten tätig wie der Kläger. Ein Zugriff des Klägers auf Kanzlei- oder Mandantengelder sei damit tatsächlich und rechtlich ausgeschlossen.

Für die Befürchtung des Beklagten, der Kläger könne alsbald wieder selbstständig tätig werden, spreche nichts. Sowohl der Kläger als auch sein Arbeitgeber wären verpflichtet, etwaige Änderungen der beruflichen Niederlassung dem Beklagten nach §§ 48, 50, 56 DVStB und § 35 BOStB anzuzeigen. Außerdem dürfe der Kläger während des laufenden Insolvenzverfahrens ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters keine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Eine konkrete Gefährdung der Auftraggeberinteressen der Mandanten der X aufgrund des Vermögensverfalls des Klägers sei daher nicht ersichtlich.

Die Rechtsgrundsätze, die der BGH in seinem Beschluss vom 18.10.2004 (AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511) aufgestellt habe, seien auf den Streitfall übertragbar. Die Klägerin legte eine Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers des Klägers und des Klägers gegenüber der Beklagten vom 19.04.2011 vor, in der sich diese insbesondere verpflichten, der Beklagten jede Änderung der beruflichen Tätigkeit des Klägers unverzüglich mitzuteilen. Die Verpflichtungserklärung verliert ihre Gültigkeit, sobald das Insolvenzverfahren des Klägers beendet ist und die Wohlverhaltensphase beginnt.

Der Kläger legte außerdem ein Schreiben des Rechtsanwalts E vom 06.04.2011 vor, in dem dieser bestätigt, dass sich der Kläger an seine Obliegenheiten im Verbraucherinsolvenzverfahren gehalten habe und beabsichtigt sei, das Verbraucherinsolvenzverfahren innerhalb der nächsten 2 Monate Schlusszurechnen; mit einer Überleitung in die Wohl-verhaltensphase sei zu rechnen.

Eingangspost des Arbeitgebers erhalte stets zunächst ein Geschäftsführer zur Kenntnis. Alle Rechnungen würden ausschließlich durch Geschäftsführer unterzeichnet. Geschäftsführer hätten jederzeitigen Zugriff auf alle Daten, die der Kläger bearbeite. Der Arbeitgeber des Klägers sei seit seiner Gründung vor mehr als 20 Jahren berufsrechtlich nie negativ in Erscheinung getreten. Der Kläger werde zwar auf dem Briefkopf seines Arbeitgebers erwähnt, aber ausdrücklich als Angestellter bezeichnet; das Kanzleischild nenne keine Namen der Berufsangehörigen.

Der frühere Vermieter des Klägers habe am 19. April 2011 auf Forderungen aus dem Mietverhältnis verzichtet. Damit beständen keine Insolvenzforderungen mehr, die aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers resultierten.

Die teilweise verspätete Abgabe persönlicher Steuererklärungen durch den Kläger könne im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht derart ins Gewinn fallen, dass sie den Schluss auf eine Gefährdung von Interessen der Auftraggeber zuließen. Außerdem habe der Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2011 eine rückwirkende Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2005 - 2008 und rückwirkende Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldungen I/2007 - I/2008 beantragt. Falls der erkennende Senat die Frage der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen als entscheidungserheblich ansehen sollte, wird angeregt, das Verfahren nach § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zu einer Entscheidung über die Fristverlängerungsanträge auszusetzen. Außerdem sei ggf. zu erforschen, ob der durchschnittliche Berufsangehörige seine Einkommensteuererklärung jeweils bis zum 31.05. des Folgejahres einreiche und wie viele berufsrechtliche Verfahrens bislang allein auf der Grundlage der Nichterfüllung (privater) Erklärungspflichten eingeleitet worden seien und welche berufsrechtlichen Sanktionen sich hieraus ggf. ergeben hätten. Der Kläger habe durch fristgerechte Abgabe seiner Einkommensteuererklärung 2009 dokumentiert, dass sein Vermögensverfall nicht zu einer Vernachlässigung eigener Pflichten führe. Insbesondere verhindere die Büroorganisation seines Arbeitgebers, dass der Kläger Aufgaben nicht fristgerecht erledige.

Hinsichtlich der vom Beklagten vorgetragenen Nichtmitwirkung des Klägers anlässlich der Pfändung seines Arbeitseinkommens durch das Finanzamt sei dem Kläger keine Anfrage des Finanzamts bekannt, deren Beantwortung er schuldig geblieben sei. Der Arbeitgeber des Klägers habe allerdings in seiner Drittschuldnererklärung angegeben, es seien 2 unterhaltsberechtigte Kinder des Klägers vorhanden. Nachweise habe der Arbeitgeber nicht vorgelegt, da die Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem mitgeteilt habe, hierzu bestehe keine Verpflichtung. Auch wenn diese Auskunft möglicherweise falsch gewesen sei, lasse dies keinen Rückschluss auf das berufliche Verhalten des Klägers zu.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelte auch im Falle der Einstellung eines Strafverfahrens gegen eine Geldauflage ohne jede Einschränkung die Unschuldsvermutung. Im Jahr 2000 sei ein Strafverfahren gegen den Kläger nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden, weil der Kläger den seiner ehemaligen Partnerin möglicherweise entstandenen Schaden in Höhe von € DM umgehend ausgeglichen habe und außerdem erhebliche Zweifel am Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens bestanden hätten. Die Zustimmung zur Einstellung gegen Auflage stelle keinesfalls ein Schuldeingeständnis dar.

Der Umstand, dass sich die ehemalige Partnerin des Klägers kürzlich das Leben genommen habe, habe den Kläger zutiefst berührt. Dem Kläger könne hierfür jedoch keine Verantwortung zugerechnet werden. Auch für den Kläger sei die überlange Verfahrensdauer und die Ungewissheit über seine wirtschaftliche Zukunft eine seelische Zerreißprobe gewesen. Die überlange Verfahrensdauer des Zivilprozesses wegen der Höhe eines Abfindungsguthabens nach ordentlicher Kündigung eines Sozietätsvertrags sei allein der Justiz anzulasten und nicht auf ein Verhalten des Klägers zurückzuführen. Hierzu verweist der Kläger auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.09.2009 (1 BvR 3171/08, EuGRZ 2009, 695), in dem das Bundesverfassungsgericht eine verfassungswidrige überlange Verfahrensdauer des zwischen dem Kläger und Steuerberaterin F anhängigen Zivilrechtsstreits festgestellt und das Landgericht € zu einem möglichst raschen Abschluss des Verfahrens aufgefordert hatte. Dass der Kläger seine Rechte durch Widerklage geltend gemacht habe, sei nicht vorwerfbar. Der Kläger habe am € einem Vergleichsangebot des Oberlandesgerichts zugestimmt und sei seinerzeit in der Lage gewesen, den vorgeschlagenen Betrag von € € zu finanzieren. Die Gegenseite habe diesen Vergleichs-vorschlag jedoch abgelehnt. Nachdem klar gewesen sei, dass eine Verurteilung des Klägers drohe, sei dieser im Jahr € von seinen damaligen Juniorpartnern aus der äußerst erfolgreichen Sozietät gedrängt worden. Juristisch wäre dies zwar mit guten Erfolgschancen zu verhindern gewesen; dem Kläger habe jedoch die Kraft für einen abermaligen, unter Umständen zermürbenden Prozess gefehlt. Durch die überlange Verfahrensdauer sei auch der Kläger geschädigt worden, da er zur Zahlung von 8 % Verzugszinsen verurteilt worden sei, was fast zu einer Verdoppelung der Zahlungsverpflichtung geführt habe.

Im Übrigen werde weiterer Vortrag zu dem Verhalten der Verstorbenen und der damaligen Partnerschaft unterlassen, da dies für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich sei. Die subjektive Presseberichterstattung, die im Wesentlichen die Sicht der Eltern der Verstorbenen wiedergebe, könne für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung haben. Da schon im Jahr 2000 berufsrechtliche Verfolgungsverjährung eingetreten sei und ein Ausschluss aus dem Beruf zu Recht nicht in Betracht gezogen worden sei, dürften die mittlerweile 20 Jahre zurück liegende Handlungen des Klägers im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt werden. Außerdem habe die berufliche Betätigung des Klägers in den folgenden 20 Jahren keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Falls der Senat den Sachverhalt dennoch als entscheidungs-erheblich ansehe, sei dessen umfangreiche Erforschung zwingend erforderlich. Der Kläger sei weiterhin nicht der Meinung, die damals vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Es habe seinerzeit zunächst ein Schlichtungsverfahren bei der Beklagten gegeben, zu dem die Beklagte ggf. entsprechende Unterlagen vorlegen könne.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2011 nebst Anlagen (Blatt 164 ff. der Gerichtsakte) und vom 05.05.2011 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom € ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerrufsbescheid. Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, die Verpflichtung des Klägers, jede Änderung seiner beruflichen Niederlassung dem Beklagten anzuzeigen, stehe der tatsächlichen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen. Eine bedingte Bestellung, nur als angestellter Steuerberater tätig sein zu dürfen, sei dem Steuerberatungsgesetz fremd.

Die Darlegungs- und Feststellungslast für den gesetzlichen Ausnahmetatbestand liege beim Steuerberater. Dieser habe überprüfbar darzulegen, aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall Interessen seiner Auftraggeber trotz des Vermögensverfalls nicht gefährdet würden. Dabei müsse er nicht jede denkbare potentielle Gefährdung der Mandanten ausräumen, da der €Entlastungsbeweis€ ansonsten praktisch unmöglich wäre. Alleine die Tätigkeit als Angestellter genüge jedoch nicht, um eine Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen annehmen zu können.

Soweit der BGH im Falle eines angestellten Anwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise als nicht gegeben angesehen habe, habe dies auf einer Gesamtwürdigung der Person des Anwalts und der beruflichen Beschränkungen beruht, denen sich dieser arbeitsvertraglich unterworfen habe (BGH-Beschluss vom 18.10.2004 AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511). Der Streitfall sei mit dem vom BGH entschiedenen Fall des angestellten Rechtsanwalts nicht vergleichbar.

Der Kläger sei im Jahr 2000 im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aufgrund einer Strafanzeige der - inzwischen durch Suizid verstorbenen - ehemaligen Steuerberaterin F wegen Betrugs und Untreue in Erscheinung getreten. Nachdem das Ermittlungsverfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von € DM eingestellt worden sei, seien keine berufsrechtlichen Maßnahmen veranlasst gewesen. Gleichwohl sei dieser Vorgang im Zusammenhang mit der nunmehr gebotenen Gesamtwürdigung der Person des Klägers zu berücksichtigen.

Ein Berufsaufsichtsvorgang gegen den Kläger wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Ansehens des Berufsstands (§ 57 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 1 Abs. 3 BOStB n.F.) sowie wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 57 Abs. 1 StBerG i.V.m. § 4 BOStB) sei am € aufgrund einer Mitteilung der OFD Niedersachsen über Steuerschulden des Klägers eingeleitet worden. Da der Kläger mit Schreiben vom € die Beantragung eines Insolvenzverfahrens angekündigt habe, sei insoweit kein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet worden.

Außerdem habe sich der Kläger nachlässig in eigenen Steuerangelegenheiten gezeigt. Bei einem Steuerberater, dessen Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden müssten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in Steuerangelegenheiten der Mandanten Steuererklärungen nicht oder nicht fristgerecht erstellen werde, so dass diesen Vermögensschäden durch Schätzungen des FA erwachsen könnten.

Der jetzige Arbeitgeber des Klägers sei bislang nicht nennenswert berufsrechtlich in Erscheinung getreten: Ein Berufsaufsichtsverfahren wegen irreführender Werbung unter Verwendung der Domain € sei eingestellt worden, da die Steuerberater die entsprechende Domain gelöscht hätten.

Der Beklagte legte mehrere Schreiben der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) vor. Nach einem Schreiben der OFD vom 03.02.2011 weist der Kläger in Vollstreckung befindliche Steuerrückstände i.H.v. € € auf.

In einem weiteren Schreiben der OFD vom 11.02.2011 ist u.a. ausgeführt, der Kläger habe Einkommen- und Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Veranlagungszeiträume 2005 am 25. Januar 2007 verspätet nach Erinnerung vorgelegt, für 2006 am 22. August 2008 ebenfalls verspätet nach Erinnerung, für 2008 am 8. März 2010 verspätet nach Erinnerung. Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste bis vierte Quartal 2007 seien verspätet, für die Zeiträume erstes Quartal 2008 bis März 2010 aber überwiegend fristgerecht abgegeben worden.

Seit dem € sei der Kläger seinen steuerlichen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen. Einem Antrag des Klägers auf außergerichtliche Schuldenbereinigung habe das FA Z nicht zugestimmt. Nach Durchführung einer Gehaltspfändung bei der X-Steuerberatungsgesellschaft habe es bezüglich des pfändbaren Betrages Differenzen gegeben. Der Aufforderung des FA zur Stellungnahme sei der Kläger nicht nachgekommen. Er habe damit seine Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abgabenordnung (AO) verletzt.

Der Senat hat das Urteil des Landgerichts Hannover vom € in dem Rechtsstreit F gegen den Kläger beigezogen (Blatt 110 ff. der Gerichtsakte). Dem Rechtsstreit lag eine Sozietät zugrunde, die der Kläger und Frau F in der Zeit vom € bis zum € betrieben hatten. Nach den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts Hannover hat der Kläger entgegen den Bestimmungen des Sozietätsvertrags außerhalb der Sozietät in erheblichem Umfang auf eigene Rechnung Steuerberatungsleistungen erbracht und der Sozietät vorenthalten.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen, da dieser in Vermögensverfall geraten ist und nicht den Nachweis erbracht hat, dass hierdurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.

1. Im Streitfall ist ein Vermögensverfall des Klägers zu vermuten, da dieser mit einer eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Außerdem wurde ein Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet.

a) Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Vermögensverfall erst dann beseitigt, wenn der Schuldner mit den Gläubigern der titulierten Forderungen Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommt (BFH-Urteil vom 06.06.2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741 m.w.N.). Derartige Vereinbarungen hat der Kläger jedoch nicht getroffen, da er nach eigenen Angaben nicht in der Lage ist, Zahlungen auf seine Schulden zu leisten.

b) Allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht zu einem Wegfall des Vermögensverfalls. Zwar sind während eines Insolvenz-verfahrens keine Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zu erwarten. Gleichwohl wird hierdurch ein Vermögensverfall nicht beseitigt. Im Gegenteil löst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihrerseits nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG eine Vermutung des Vermögensverfalls aus.

Allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, hat noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären. Vielmehr muss die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch tatsächlich eingetreten sein. Ob dies in einer Weise geschehen ist, dass die Gefährdung von Auftrag-geberinteressen nicht mehr zu besorgen ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BFH-Beschluss vom 23.03.2007 VII B 290/06, BFH/NV 2007, 1360 m.w.N.).

Im Streitfall ist eine Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht zuletzt angesichts der Höhe der Schulden des Klägers, auf die er zurzeit keine Tilgungsleistungen erbringt, noch nicht erfolgt. Zwar hat der Treuhänder in dem Verbraucherinsolvenzverfahren mit Schreiben vom 06.04.2011 mitgeteilt, dass er eine Schlussrechnung innerhalb der nächsten beiden Monate beabsichtige. Gleichwohl steht die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 Insolvenzordnung (InsO) noch aus. Es ist derzeit auch nicht absehbar, ob und wann eine entsprechende gerichtliche Entscheidung ergehen wird.

2. Dem Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis, dass die Interessen der Auftraggeber durch seinen Vermögensverfall nicht gefährdet seien, nicht erbracht.

a) Bei einem Vermögensverfall des Steuerberaters sieht § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG den Widerruf der Bestellung zwingend vor, es sei denn, die Interessen der Auftraggeber sind dadurch nicht gefährdet. Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind, und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung. Aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt. Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 04.03.2004 VII R 21/02, BStBl. II 2004, 1016; vom 23.03.2007 VII B 290/06, BFH/NV 2007, 1360; vom 03.07.2009 VII B 258/08, BFH/NV 2009, 1846 m.w.N.).

b) Allein die Tatsache, dass der Kläger zurzeit in Teilzeit als angestellter Steuerberater tätig ist, schließt eine Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht aus.

§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG verlangt von jedem Steuerberater, gleich ob er freiberuflich oder in einem Dienstverhältnis tätig ist, die persönliche Eignung, die u.a. grundsätzlich voraussetzt, dass er in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und nicht in Vermögensverfall. Die Widerlegung der Vermutung, dass durch den Vermögensverfall des Steuerberaters Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, erfordert eine umfassende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 04.03.2004 VII R 21/02, BStBl. II 2004, 1016; vom 23.03.2007 VII B 290/06, BFH/NV 2007, 1360; vom 03.07.2009 VII B 258/08, BFH/NV 2009, 1846 m.w.N.).

Der Umstand allein, dass eine steuerberatende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird, reicht für den Entlastungsbeweis nicht aus. Allerdings können arbeitsvertragliche Beschränkungen eines angestellten Steuerberaters im Hinblick auf Treuhänderbefugnisse oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte der Mandanten im Einzelfall geeignet sein, den Entlastungsbeweis zu erbringen, wenn ihre Einhaltung vom Arbeitgeber wirksam kontrolliert werden kann (BFH-Urteil vom 04.12.2007 VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401).

c) Im Hinblick auf einen bei einer größeren Anwaltskanzlei angestellten Rechtsanwalt hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.10.2004 (AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) entschieden, dass die Zulassung eines Rechtsanwalts, der in Vermögensverfall geraten ist, nicht widerrufen werden kann, wenn er seinen Beruf bisher beanstandungsfrei ausgeübt hat, er den Insolvenzantrag selbst gestellt hat sowie nach Auskunft des Insolvenzverwalters keine Anmeldungen von Insolvenzgläubigern vorliegen, die aus Mandaten herrühren, und der Anwalt sich außerdem in seinem Anstellungsvertrag im Hinblick auf die durch § 14 Abs. 2 Nr. 7 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geschützten Belange der Rechtsuchenden erheblichen Beschränkungen unterworfen hat. Diese Umstände gestatten ausnahmsweise den Schluss, dass der Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet. Diese Rechtsprechung hat der BGH in Beschlüssen vom 25.06.2007 (AnwZ(B) 101/05, NJW 2007, 2924) und 08.02.2010 (AnwZ(B) 67/08, DStR 2010, 1499) fortgeführt.

Diese Rechtsgrundsätze entsprechen den Kriterien, die bei der Prüfung, ob einem Steuerberater der Entlastungsbeweis nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG heranzuziehen sind. Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (BFH-Beschlüsse vom 12.06.2008 VII B 61/08, BFH/NV 2008, 1708; vom 03.07.2009 VII B 258/08, BFH/NV 2009, 1846 m.w.N.).

d) Nach diesen Kriterien ist es dem Kläger nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Streitfalles nicht gelungen, mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr auszuschließen, dass er seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird.

aa) Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger bereit ist, vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen mit der für einen Steuerberater erforderlichen Rechtstreue zu erfüllen.

Die Insolvenz des Klägers beruht nach dessen Angaben auf einer Verurteilung nach einem €jährigen Zivilrechtsstreit im Anschluss an die Beendigung einer Sozietät, die der Kläger im Jahr € mit der Steuerberaterin F geschlossen hatte. Obwohl der Kläger durch den Sozietätsvertrag verpflichtet war, seine gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, hatte der Kläger unstreitig in der gesamten Zeit des Bestehens der Sozietät zwischen dem € und dem € in erheblichem Umfang vertragswidrig Steuer-beratungsleistungen außerhalb der Sozietät erbracht, deren Wert ein Sachverständiger auf € DM bezifferte (vgl. Blatt 111 f. und 123 der Gerichtsakte). Dabei wurde der Vorwurf erhoben, der Kläger habe die von ihm erbrachten Beratungsleistungen durch Dritte abrechnen lassen, die er an den Honorareinnahmen beteiligt habe (vgl. Bl. 153 f., 112 f. und 124 der Gerichtsakte).

Zwar liegen die entsprechenden Lebenssachverhalte so lange zurück, dass zwischenzeitlich - abgesehen von der bereits erfolgten Einstellung des damaligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO - sowohl Strafverfolgungsverjährung als auch eine berufsrechtliche Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Gleichwohl sind einerseits sowohl diese Lebenssachverhalte als andererseits auch der zwischenzeitlich erfolgte Zeitablauf und das weitere berufliche Verhalten des Klägers bei der im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gebotenen Gesamtwürdigung der Person des Klägers und seines bisherigen beruflichen Wirkens zu berücksichtigen.

Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung hat der Senat zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass dieser selbst den Insolvenzantrag gestellt hat und weder Umsatzsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge schuldet. Außerdem haben sowohl der Kläger als auch dessen Arbeitgeber gegenüber der Beklagten umfangreiche strafbewehrte Verpflichtungserklärungen abgegeben, die den Verpflichtungen entsprachen wie sie der Rechtsanwalt und dessen Arbeitgeber in dem Verfahren abgegeben haben, über das der BGH mit Beschluss vom 18.10.2004 (AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) entschieden hat.

Gegen den Kläger spricht jedoch, dass dieser einen erstmaligen Insolvenzantrag erst am € gestellt hat, nachdem er bereits seit € fällige Einkommensteuerschulden nicht mehr gezahlt hatte (vgl. Blatt 40 der Gerichtsakte). Nach Angaben der OFD hat der Kläger trotz seiner Zahlungsunfähigkeit keinen Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen und auch bei Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts nicht mitgewirkt. Seinen Insolvenzantrag stellte der Kläger erst, nachdem der Beklagte ihn aufgrund einer Mitteilung der OFD über dessen fällige Steuerschulden mit Schreiben vom € zur Stellungnahme aufgefordert hatte. In diesem Verfahren verwies der Kläger nach einem Fristverlängerungsantrag sodann mit Schreiben vom € auf einen bevorstehenden Insolvenzantrag. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Berufsaufsichtsvorgang € des Beklagten verwiesen.

Die Tatsache, dass der Kläger die Einkommen- und Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Veranlagungszeiträume 2005, 2006 und 2008 sowie Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste bis vierte Quartal 2007 erst mit erheblicher Verspätung abgegeben hat, gibt ebenfalls Anlass zu Zweifeln, ob dieser stets bereit ist, seinen Verpflichtungen zeitnah nachzukommen. Zwar hat der Kläger - offenkundig im Hinblick auf die in diesem Verfahren anberaumte mündliche Verhandlung - mit Schreiben vom 02.05.2011 eine rückwirkende Fristverlängerung für die Abgabe der o.g. Erklärungen beantragt. Dies vermag den Senat jedoch nicht zu der Überzeugung zu führen, der Kläger sei heute stets bereit, gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen aus eigenem Antrieb fristgerecht zu erfüllen. Vielmehr vermittelt das Gesamtverhalten des Klägers eher den Eindruck, dass dieser Verpflichtungen erst dann erfüllt, wenn ihm dies unter äußerem Druck unvermeidlich erscheint.

Der Kläger hat im Übrigen auch keine Bemühungen dargelegt, seine Schulden zumindest teilweise zu tilgen. Vielmehr hat der vom Kläger im Rahmen der Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens beauftragte Rechtsanwalt den Gläubigern mitgeteilt, dass der Kläger gegenüber 2 Personen unterhaltsverpflichtet sei und deshalb derzeit keine pfändbaren Einkünfte erziele (vgl. das Schreiben an das Finanzamt Z €). Etwaige Anstrengungen, im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung ein höheres Einkommen zu erzielen, um damit zumindest teilweise seine Schulden zu tilgen, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch hat er keinerlei Angaben dazu gemacht, weshalb er seine Arbeitszeit auf durchschnittlich € Stunden wöchentlich reduziert hat.

Da der Kläger durchschnittlich nur € Stunden wöchentlich in der Kanzlei seines Arbeitgebers tätig ist, kann die Möglichkeit nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger in seiner "Freizeit" unter Verwendung seines Titels als Steuerberater anderweitige steuerliche Beratungen durchführt und sich dabei erneut über seine vertraglichen Verpflichtungen hinwegsetzt. Hierdurch würden Interessen seiner Auftraggeber schon deshalb gefährdet, weil sehr zweifelhaft erscheint, ob ein hinreichender Versicherungsschutz für derartige "Nebeneinkünfte" bestände.

bb) Der Senat konnte auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger einer hinreichenden Überwachung seiner beruflichen Tätigkeit unterliegt.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung können arbeitsvertragliche Beschränkungen eines angestellten Steuerberaters im Hinblick auf Treuhänderbefugnisse oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte der Mandanten im Einzelfall geeignet sein, den Entlastungsbeweis zu erbringen, wenn ihre Einhaltung vom Arbeitgeber wirksam kontrolliert werden kann (BFH-Urteil vom 04.12.2007 VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401; BFH-Beschlüsse vom 12.06.2008 VII B 61/08, BFH/NV 2008, 1708; vom 03.07.2009 VII B 258/08, BFH/NV 2009, 1846 m.w.N.). Von einem Widerruf der Zulassung eines in Vermögensverfall geratenen Anwalts oder Steuerberaters kann nur dann abgesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts oder Steuerberaters verbunden sind, nicht realisieren werden. Grundlage einer solchen Prognose kann nicht allein der Abschluss eines den einschlägigen BGH-Entscheidungen nachgebildeten Anstellungsvertrages und entsprechender Verpflichtungserklärungen sein. Vielmehr entscheidet eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände darüber, ob die Gefährdung der Rechtssuchenden hinreichend sicher ausgeschlossen ist. Dies wird angesichts der für eine Gefährdung streitenden Vermutung nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen; die Feststellungslast hierfür trifft den Rechtsanwalt bzw. Steuerberater (vgl. BGH-Beschluss vom 08.02.2010 AnwZ(B) 67/08, DStR 2010, 1499 i.V.m. dem BFH-Beschluss vom 03.07.2009 VII B 258/08, BFH/NV 2009, 1846).

(2) Im Streitfall ist der Kläger bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt, die in erster Linie von dem Hauptgeschäftsführer D und daneben von dessen 70jährigem Vater, dem Steuerberater C geleitet wird. Letzterer ist nach Angaben des Klägers "nahezu Vollzeit tätig" und nimmt Krankheits- und Urlaubsvertretungen für seinen Sohn vor. Ob hierdurch eine stets zuverlässige Kontrolle des Klägers gewährleistet ist, erscheint zweifelhaft, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dass ein Geschäftsführer während des Urlaubs oder einer Krankheit des anderen Geschäftsführers (ebenfalls) erkrankt.

Die Tatsache, dass der Arbeitgeber des Klägers nach einer Gehaltspfändung in einer Drittschuldnererklärung gegenüber dem Finanzamt objektiv unrichtige Angaben gemacht und diese trotz Nachfrage nicht berichtigt hat, indem "nach Angaben des Vollstreckungsschuldners" 2 unterhaltsberechtigte Kinder bescheinigt wurden (Blatt 181 R der Gerichtsakte), obwohl der Kläger nur einen Sohn hat, der nach den Angaben seines Treuhänders nicht mehr unterhaltsberechtigt ist (Blatt 56 der Gerichtsakte), gibt ebenfalls Anlass zu Zweifeln an der gebotenen Zuverlässigkeit und Effektivität der Kontrolle beim Arbeitgeber des Klägers.

66Darüber hinaus kann eine effektive Kontrolle der Berufstätigkeit des Klägers durch dessen Arbeitgeber schon deshalb nicht erfolgen, weil der Kläger nur teilzeitbeschäftigt ist und die Möglichkeit anderweitiger "Nebentätigkeiten" unter Verwendung der Berufsbezeichnung als Steuerberater nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. oben aa).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).






Niedersächsisches FG:
Urteil v. 12.05.2011
Az: 6 K 466/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/10e0e8b5e4ec/Niedersaechsisches-FG_Urteil_vom_12-Mai-2011_Az_6-K-466-10




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