Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 11. Dezember 2006
Aktenzeichen: 10 Ta 621/06
(LAG Hamm: Beschluss v. 11.12.2006, Az.: 10 Ta 621/06)
führende Parallelsache
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.08.2006
- 4 BV 35/06 - wird zurückgewiesen
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren hatte der Betriebsrat mit seinem Antragsschriftsatz vom 07.02.2006 die Feststellung begehrt, dass insgesamt 80 intern vom Arbeitgeber als "ehrenamtliche Mitarbeiterinnen" bezeichnete Personen Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 5 BetrVG sind. Im Laufe des Verfahrens wurden vom Arbeitsgericht in Abstimmung mit dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber, anknüpfend an die jeweiligen Tätigkeiten der genannten Personen in verschiedenen Einrichtungen, mehrere Gruppen gebildet; für jede Gruppe sollte zunächst eine Entscheidung im Verfahren des "Gruppenführers" herbeigeführt werden.
Nach erfolgter Neuwahlen nahm der Betriebsrat seine Anträge zurück.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates knüpfte das Arbeitsgericht bei der Festsetzung des Gegenstandswerts an die Gruppenbildung in den Ausgangsverfahren an.
So hat es für die Gruppe I im Verfahren 4 BV 29/06 (ArbG Dortmund) für die "Gruppenführerin" durch einen bestandskräftigen Beschluss vom 23.08.2006 den Wert des Gegenstandes auf 4.000,00 € festgesetzt.
Im vorliegenden Verfahren hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 23.08.2006 als Gegenstandswert einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € festgelegt unter Hinweis darauf, dass im Hinblick auf die gleichgelagerten Verfahren der Gruppe I ein Abschlag von 75 % vorzunehmen sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit dem Begehren, den Regelwert von 4.000,00 € anzunehmen, weil es sich um ein einzelnes Statusverfahren gehandelt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist unbegründet. Denn zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 1.000,00 € festgesetzt.
Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist von § 23 Abs. 3 S. 2, 2 Hs. RVG auszugehen.
Danach ist der Gegenstandswert auf 4000 €, je nach Lage des Falles aber auch niedriger oder höher bis zu 500.000 € anzunehmen, sofern es sich um nichtvermögensrechtliche Gegenstände handelt. Hiervon ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren unter anderem dann auszugehen, wenn - wie hier - um den betriebsverfassungsrechtlichen Status einer Person gestritten wird, denn das Begehren ist weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet und hat auch ihre Grundlage nicht in einem Verhältnis, dem ein Vermögenswert zukommt (vgl. BAG NZA 2005, 70; LAG Hamm LAGE Nr. 50 zu § 8 BRAGO; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 313).
Die danach einschlägige Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 S. 2, 2 Hs. RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von derzeit 4000,00 € stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die in Beschlussverfahren in Frage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen (LAG Hamm EzA Nr. 70 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; Schneider, Anm. zu BAG EzA Nr. 36 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 443).
Maßgebend ist allerdings immer die "Lage des Falles"; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung.
Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt; daneben kann im Einzelfall der Umfang sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit eine Rolle spielen (vgl. BVerfG NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 S. 1 GKG).
Mit der Bedeutung der Angelegenheit als Ausgangspunkt der Bewertung ist die Tragweite der gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen angesprochen, was ihnen selbst die Sache "wert" ist. Die daneben zu berücksichtigenden Gesichtspunkte des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit müssen in Relation zur Bedeutung der Sache gewichtet werden. Entspricht also der anwaltliche Arbeitsaufwand von seinem Umfang und seiner Schwierigkeit her typischerweise der Bedeutung der Sache, bleibt es bei deren Bewertung; die Bedeutung ist also letztlich das ausschlaggebende Moment für die vorzunehmende Wertfestsetzung (BVerfG, a.a.O.; LAG Hamm LAGE Nr. 50 zu § 8 BRAGO).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hierzu zunächst, dass das Arbeitsgericht die ursprünglich in einem Antrag aufgenommenen insgesamt 80 Personen in Gruppen aufgeteilt und sich dabei - gut nachvollziehbar - an den jeweiligen Tätigkeiten in unterschiedlichen Einrichtungen orientiert hat. Konsequenterweise hat es dann bei der Bemessung des Gegenstandswertes für den jeweils ersten Gruppenangehörigen, um dessen Arbeitnehmerstatus es ging, den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG in Höhe von 4.000,00 € in Ansatz gebracht. Dies entspricht der Rechtsprechung des LAG Hamm (Beschluss vom 05.12.1985 - 8 Ta 99/85 -; zustimmend GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdn. 495) und wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt.
Daran anknüpfend hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung für die weiteren Gruppenangehörigen jeweils 25 % des Ausgangswertes zugrunde gelegt.
Denn zu den vergleichbaren Fällen mehrerer personellen Einzelmaßnahmen hat die erkennende Kammer entschieden, dass immer dann eine Herabsetzung des Ausgangswertes geboten ist, wenn eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zugrunde liegt und die Einzelfälle keine Besonderheiten aufweisen (LAG Hamm, Beschlüsse vom 10.01.2005 - 13 TaBV 100/04 - und vom 22.02.2005 - 13 TaBV 119/04). Die maßgebliche Bedeutung jedes einzelnen Falles nimmt in solchen Konstellationen nämlich um so mehr ab, je mehr Personen in vergleichbarer Art und Weise betroffen sind (LAG Berlin NZA-RR 2003, 437).
Vor diesem Hintergrund ist es auch in Fällen wie hier, wo es innerhalb der im Einverständnis mit den Betriebspartnern gebildeten Gruppen um die Klärung des Arbeitnehmerstatus ohne spezifische Einzelfallerwägungen ging, gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jedes einzelnen Statusverfahrens typisierend festzulegen; auf diese Weise gelangt man zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung. Dabei ist für das erste Statusverfahren - wie geschehen - der volle Wert und für die folgenden 19 Verfahren jeweils 25 % des Ausgangswertes festzusetzen.
In dem Zusammenhang ist es unerheblich, dass im concreto auf Veranlassung des Gerichts jeweils ein gesondertes Beschlussverfahren geführt wurde. Denn bei der Gegenstandswertbestimmung kommt es maßgeblich auf die Bedeutung der Angelegenheit an, die der Betriebsrat hier durch seine einheitliche Antragstellung und kurze, gleichlautende Begründung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Konsequenterweise waren deshalb innerhalb der jeweiligen Gruppe ab der zweiten Person jeweils "nur" noch 25 % des Ausgangswertes in Ansatz zu bringen, also 1.000,00 €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Schierbaum
LAG Hamm:
Beschluss v. 11.12.2006
Az: 10 Ta 621/06
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