Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Juli 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 138/01

(BPatG: Beschluss v. 29.07.2002, Az.: 30 W (pat) 138/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist unter 300 30 264 die BezeichnungmyMusicScorefür die Waren und Dienstleistungen

"Alle Soft- und Hardwareprodukte in jeglicher digitalisierbarer Form wie CD-Rom, MIDI-File etc sowie unterschiedlichster, auch zukünftiger Datenträgerformen einschließlich Papier im Zusammenhang mit der Erfassung musikalischer Daten; Musiknotierungen; Verlags- und Handelsname (Firmenname)".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid ausgeführt, im Hinblick auf die beanspruchten Waren würden die angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung erkennen, daß es sich bei den so gekennzeichneten Produkten um mit Musikverzeichnissen versehene Datenträger aller Art handele. Die Dienstleistungen stünden in unmittelbarem und direktem Zusammenhang zu den so gekennzeichneten Waren.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die angemeldete Bezeichnung sei nicht beschreibend, zumal ihr als fremdsprachiger Begriff eine "höhere Unterscheidungskraft" zukomme. Im übrigen liege auch durch die Voranstellung des englischen "my" eine, die Unterscheidungskraft begründende Wortneuschöpfung vor. Ebensowenig könne ein Freihaltungsbedürfnis festgestellt werden. Die Begriffe "MusicScore" oder "Score" seien in den deutschen Sprachschatz nicht integriert worden. Aus den vom Senat vorgelegten Internetauszügen ergebe sich nichts anderes, da sich diese nicht an den Normalverbraucher, sondern an den an Filmmusik Interessierten wendeten und daher für eine Durchsetzung im deutschen Sprachgebrauch nicht indiziell seien. Die Produkte der Anmelderin richteten sich demgegenüber nicht an Filmkritiker, sondern an Musiker und Komponisten.

Die Anmelderin hat keinen förmlichen Antrag gestellt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, da es sich bei ihr um eine beschreibende Sach- bzw Bestimmungsangabe handelt.

Der Zeichenbestandteil "MusicScore" ist ein eingeführter Fachbegriff für "(Film-) Musik". Zwar weist das englische Substantiv "score" eine Vielzahl von Bedeutungen wie beispielsweise auch "Spielstand, Punktezahl" etc auf. Durch die Verbindung mit "music" verengt sich die ursprüngliche Bedeutungsbreite indes im wesentlichen auf die Begriffe "Partitur" und "(Film-)Musik" (Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990). In der letztgenannten Bedeutung wird "Musicscore" auch im Deutschen als Fachbegriff verwendet. So weist Duden, Wörterbuch der Szenensprache, 1. Auflage, S. 78 unter dem Stichwort "Soundtrack" den Begriff "Score" als Komposition für den Film nach und stellt ihm den "Original-Soundtrack" als Zusammenstellung verschiedener Interpreten gegenüber. In die gleiche Richtung weisen die der Anmelderin vorab übermittelten Internetauszüge. In den dortigen Filmkritiken wird "Musikscore" gleichbedeutend mit "Filmmusik" verwendet.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist es im Rahmen des Freihaltungsbedürfnisses nicht erforderlich, daß sich der entsprechende Begriff bei den Verbrauchern bereits durchgesetzt hat. Der Versagungsgrund nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG schützt vielmehr das Interesse der Mitbewerber an der vorliegend auch nachgewiesenen Verwendung dieses Begriffs (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 69).

Weiterhin kommt es nicht auf die tatsächlich beabsichtigte Verwendung der angemeldeten Bezeichnung an. Die Anmelderin gibt insoweit an, ihr Produkt wende sich an Verbraucher, die ihre Komposition zum Zusammenspiel mehrerer Instrumente in fertige Abspielvorlagen umwandeln wollten. Ginge man von einem derartigen Ansatz aus, mag eine beschreibende Sachangabe jedenfalls in der angenommenen Bedeutung "(Film-) Musik" möglicherweise fraglich sein. Indes ist für die Beurteilung nur die Fassung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung maßgebend. Ausgehend davon liegt eine beschreibende Sachangabe zumindest in Gestalt einer Bestimmungsangabe vor, weil alle beanspruchten Waren sich auch auf die Erfassung, Speicherung oder Bearbeitung von Filmmusik beziehen können.

Die durch die Binnengroßschreibung auch deutlich erkennbare Voranstellung des englischen Possessivpronomens "my" wirkt nicht schutzbegründend. Eine derartige Individualisierung ist weit verbreitet und im Internet durch eine Vielzahl von Fundstellen als werbeüblich zu belegen (vgl BPatG, PAVIS PROMA, Knoll 24 W (pat) 134/95 - MY MAGIC DIARY).

Der Begriff "Verlags- und Handelsname" ließe sich zu dem nicht in einen Waren- oder Dienstleistungsbegriff einordnen.

Dr. Buchetmann Voit Schramm Na






BPatG:
Beschluss v. 29.07.2002
Az: 30 W (pat) 138/01


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