Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 24. Januar 2008
Aktenzeichen: 3 U 130/07
(OLG Hamburg: Urteil v. 24.01.2008, Az.: 3 U 130/07)
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
A.
Die Parteien betreiben jeweils unter der Firma "Peek & Cloppenburg KG" den Einzelhandel mit Textilien und stehen miteinander im Wettbewerb. Sie führen ihre Bekleidungshäuser in bestimmten, noch zu erläuternden Wirtschaftsräumen der Bundesrepublik Deutschland jeweils getrennt, so dass in den sog. Wirtschaftsräumen NORD nur die Antragstellerin und in den Wirtschaftsräumen SÜD nur die Antragsgegnerin unter "Peek & Cloppenburg" ihre Bekleidungshäuser unterhalten.
Die Antragstellerin beanstandet einen SponsoringHinweis der Antragsgegnerin auf dem Titelblatt eines Magazin-Sonderhefts in dem Verbreitungsgebiet der Wirtschaftsräume NORD als Verletzung ihrer der Antragstellerin Firmen- und Namensrechte sowie als wettbewerbswidrig und nimmt die Antragsgegnerin deswegen im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.
Über viele Jahre, zuletzt in einer Festlegung der Parteien vom 6. April 1990, waren sich diese darin einig, Bekleidungshäuser unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" in den aufgeteilten Wirtschaftsräumen stets nur durch eine Seite unterhalten zu lassen; demgemäß wurden von der Antragstellerin die Wirtschaftsräume NORD "belegt":
Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Ost-Westfalen (mit Münster, Bielefeld und Paderborn), Nord-Hessen, Nord-Sachsen-Anhalt und Ost-Sachsen (mit Dresden und Chemnitz);
sowie von der Antragsgegnerin folgende Wirtschaftsräume SÜD:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme von Ost-Westfalen), Süd-Hessen, Süd-Sachsen-Anhalt, Sachsen (im Westen) und Thüringen.
Die Parteien haben ihre Werbekampagnen herkömmlich und ganz überwiegend immer unabhängig und getrennt voneinander für ihre jeweiligen Bekleidungshäuser durchgeführt. Es hat aber auch ein Zusammenarbeiten gegeben; für einen Zeitraum zwischen 1996 und Februar 2000 schalteten sie gemeinsam bundesweite Werbung in überregionalen Magazinen und Zeitschriften.
Nachdem die werbliche Zusammenarbeit der Parteien im Februar 2000 mit einer Werbekampagne ihr Ende gefunden hatte, setzte die Antragsgegnerin ihre eigenen Werbeaktivitäten allein fort, und zwar mit einer Reichweite auch in die von der Antragstellerin "belegten" Wirtschaftsräume NORD hinein. Wegen solcher Werbeaktivitäten in den Jahren 20012002 bzw. 2004 wurde die Antragsgegnerin von der Antragstellerin u. a. auf Unterlassung in Anspruch genommen (vgl. das Senatsurteil vom 4. August 2005, OLG Hamburg 3 U 12/04, MagazinDienst 2006, 1009 = Anlage ASt 1; vgl. das weitere Senatsurteil vom 4. August 2005, OLG Hamburg 3 U 142/04).
Das vorliegende Verfügungsverfahren betrifft die Werbung der Antragsgegnerin auf der Titelseite des Magazin-Sonderhefts €Style-Guide von InStyle€ (Anlage ASt 3), das seinerseits dem Magazin €InStyle€, Heft März 2006 beilag (Anlage ASt 4), und zwar soweit die Verbreitung in den Wirtschaftsräumen NORD erfolgt:
Die Titelseite des Sonderhefts €Style-Guide von InStyle€ (Anlage ASt 3 - deren Farb-Kopie ist die Verbotsanlage der Beschlussverfügung) zeigt den Hollywood-Star Jennifer Lopez am Strand, dessen hellbrauner Sand nahezu einfarbig den Hintergrund der unteren Seitenhälfte bildet. Am unteren Heftrand steht auf dem hellbraunen Hintergrund in gebrochen-weißer Schrift folgender Sponsoring-Hinweis:
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Peek & Cloppenburg
Düsseldorf
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Es gibt zwei unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg mit ihren Hauptsitzen in Düsseldorf und Hamburg. Dies ist ausschließlich eine Werbung der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf, deren Standorte Sie der letzten Seite dieser Beilage entnehmen können.
Die "letzte Seite dieser Beilage" (die Rückseite des Sonderhefts) ist eine ganzseitige Mode-Anzeige der Antragsgegnerin (Anlage ASt 3, Seite 36), sie zeigt ein Modefoto, in das am rechten Rand mit weißer Schrift folgender Text gedruckt ist:
Peek & Cloppenburg
Düsseldorf
Es gibt zwei unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg mit ihren Hauptsitzen in Düsseldorf und Hamburg. Diese Beilage ist ausschließlich eine Werbung der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf, mit folgenden Standorten.
Sie erhalten die hier abgebildete Ware in den Exquisit-Abteilungen unserer Häuser in: Augsburg ....
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Das Landgericht hat mit seiner Beschlussverfügung vom 27. März 2006 der Antragsgegnerin antragsgemäß unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten,
auf Magazinen, wie dem Style-Guide von InStyle mit folgender Kennzeichnung aufzutreten (es folgt ein eingeblendeter Ausschnitt aus der Farb-Kopie der Titelseite mit dem oben bereits wiedergegebenen Sponsoring-Hinweis):
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Peek & Cloppenburg
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wenn dies wie in der Anlage zu diesem Beschluss erfolgt (es folgt als Verbotsanlage die Farb-Kopie der Titelseite des Sonderhefts €Style-Guide von InStyle€ gemäß Anlage ASt 3).
Durch Urteil vom 16. Mai 2007 hat das Landgericht die Beschlussverfügung antragsgemäß mit der Maßgabe bestätigt, dass der Verbotsausspruch im letzten Absatz folgendermaßen lautet:
wenn dies wie in der Anlage zu diesem Urteil und in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, im Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalts, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg geschieht (es folgt als Verbotsanlage die Farb-Kopie der Titelseite des Sonderhefts €Style-Guide von InStyle€ gemäß Anlage ASt 3).
Auf das Urteil des Landgerichts wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.
Die Antragsgegnerin beantragt (wegen der ursprünglich angekündigten Antragsfassung vgl. Bl. 172),
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die einstweilige Verfügung in der im Urteil bestätigten Fassung aufzuheben und den hierauf gerichteten Verfügungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin bittet um die Zurückweisung der Berufung.
In dem Sonderheft €Style-Guide von InStyle€ (Anlage ASt 3), dessen Titelseiten-Farbkopie die Verbotsanlage ist, befinden sich noch weitere, jeweils ganzseitige Mode-Anzeigen der Antragsgegnerin, und zwar auf den Seiten 2, 26, 27, 35 und 36; die Seite 36 ist die oben schon beschriebene Rückseite des Hefts. Die ganzseitigen Anzeigen auf den Seiten 2, 27 und 35 des Sonderhefts zeigen jeweils ein Mode-Foto, im Bild unten steht in weißer Schrift der Hinweis:
Peek & Cloppenburg
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Dieser Hinweis ist in der redaktionell aufgemachten Anzeige auf Seite 26 des Sonderhefts nicht vorhanden.
B.
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist demgemäß zurückzuweisen.
I.
1.) Der Gegenstand des Unterlassungsantrages entsprechend dem Verbotsausspruch des landgerichtlichen Urteils ist das Auftreten auf Magazinen wie dem Style-Guide von InStyle mit der beanstandeten Kennzeichnung der Antragsgegnerin (diese ist im Verbotsausspruch, wie ausgeführt, farbig eingeblendet als Ausschnitt aus der Verbotsanlage mit folgenden Angaben):
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wenn dies wie in der Verbotsanlage zum Urteil des Landgerichts geschieht (das ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt die Farb-Kopie der Titel-Seite des Sonderhefts €Style-Guide von InStyle€ gemäß Anlage ASt 3), und zwar in den Wirtschaftsräumen NORD.
Diese räumliche Bestimmung ist mit der sprachlich verkürzten Wendung €und€ vor der Aufzählung der von der Antragstellerin €belegten€ Wirtschaftsräume gemeint. Das hat die Antragstellerin in der Berufungsverhandlung klarstellen lassen.
2.) Die streitgegenständliche Werbung nimmt nur auf die Verbotsanlage als konkrete Verletzungsform Bezug.
Die Verbotsanlage ist, wie ausgeführt, die Kopie nur der Titelseite des Sonderhefts €Style-Guide von InStyle€ (Anlage ASt 3).
Damit lässt der Verbotsausspruch den Umstand unberücksichtigt, dass in demselben Heft neben dem beanstandeten Sponsoring-Hinweis der Antragsgegnerin auch deren Anzeigen veröffentlicht worden sind (Anlage ASt 3, dort Seiten 2, 26, 27, 35 und 36); diese sind demgemäß nicht Streitgegenstand. Auch die Angaben in der Anzeige auf der "letzten Seite" des Heftes (Anlage ASt 3, Seite 36 = Rückseite), auf die auf der Titelseite ausdrücklich verwiesen wird ("...deren Standorte Sie der letzten Seite dieser Beilage entnehmen können"), gehören nicht zu dem Verbotsgegenstand.
Es geht selbstverständlich um die drucktechnische Gestaltung des Sponsoring-Hinweises wie auf der Original-Titelseite gemäß Anlage ASt 3 geschehen. Der von der Antragsgegnerin herangezogene Gesichtspunkt, dass die Farbtöne der Farb-Kopie (Verbotsanlage) allerdings geringfügig heller als auf der Original-Titelseite des Sonderhefts €Style-Guide von InStyle€ gemäß Anlage ASt 3 sind und dadurch der Kontrast zwischen Hintergrund und Druckschrift bei dem Sponsoring-Hinweis noch etwas schwächer ist, ist für die Bestimmung des Streitgegenstand nicht von durchgreifender Bedeutung.
II.
Der Unterlassungsantrag gemäß dem Ausspruch im landgerichtlichen Urteil ist auch nach Auffassung des Senats aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG begründet.
Der Unterlassungsanspruch ist nach dem Recht der Gleichnamigen begründet. Da diese Grundsätze anzuwenden sind, kann offen bleiben, ob über die prioritätsälteren Rechte an der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" an sich die Antragstellerin oder die Antragsgegnerin verfügt.
1.) Das Recht der Gleichnamigen wurde von der Rechtsprechung entwickelt und betrifft Kollisionsfälle, in denen die Anwendung des formalen Prioritätsprinzips aufgrund besonderer Umstände nicht vertretbar wäre und stattdessen eine differenzierende Koexistenzregelung geboten ist.
2.) Die Grundregel des Rechts der Gleichnamigen besagt, dass die Duldung der Inbenutzungsnahme eines jüngeren bürgerlichen Namens im Geschäftsverkehr dem älteren Namensträger trotz Verwechslungsgefahr zuzumuten sein kann, wenn der jüngere Namensträger an der Benutzung ein schutzwürdiges Interesse hat, redlich handelt und im Rahmen des Zumutbaren das Geeignete und Erforderliche tut, um Verwechslungen nach Möglichkeit zu begegnen. Die Grundsätze des Gleichnamigkeitsrecht gelten auch im Unternehmenskennzeichenrecht (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 23 MarkenG Rz. 1819 m. w. Nw.).
Die Gleichnamigkeit begründet einerseits die Pflicht des Prioriätsälteren zur Duldung der Verwendung des jüngeren Namens, andererseits aber die Pflicht zur Verringerung der Verwechslungsgefahr, insbesondere durch Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze, die im Regelfall dem Prioritätsjüngeren obliegt (BGH GRUR 2002, 706 - vossius.de).
In besonderen Fallgestaltungen kann diese Pflicht aber auch den Prioritätsälteren treffen (BGH GRUR 1990, 364 - Baelz), und zwar insbesondere dann, wenn es um spätere Veränderungen geht, bei der die ursprüngliche Priorität nicht mehr das allein entscheidende Kriterium ist, sondern die Verantwortung für die Veranlassung der Veränderung in den Vordergrund tritt und diese Veränderung in den Verantwortungsbereich des Ändernden fällt und nicht nur Folge von Entwicklungen ist, die jedermann treffen, wie insbesondere Notwendigkeiten, die durch eine allgemeine technologische oder gesellschaftliche Entwicklung entstanden sind (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 23 MarkenG Rz. 29).
Diese Regeln gelten auch für Veränderungen, die nicht die Firmierung selbst betreffen, sondern unter Beibehalten der bisherigen Firmenbezeichnungen der Parteien durch Ausdehnung des räumlichen Tätigkeitsbereichs entstehen (BGH GRUR 1958, 90 Hähnel). Maßgeblich ist insoweit stets eine umfassende Abwägung der Interessenlage.
3.) Auf die vorliegende Konstellation der Unternehmen der Parteien ist das Recht der Gleichnamigen grundsätzlich anwendbar.
Die Parteien firmieren jedenfalls seit 1972 jeweils in der Rechtsform der "KG" unter der identischen Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" und betreiben unter dieser Bezeichnung im gesamten Bundesgebiet Bekleidungshäuser. Allerdings betreiben die Parteien ihre Verkaufsstätten jeweils getrennt nach den oben dargestellten Wirtschaftsräumen NORD und SÜD und es bestehen bei den Kunden bzw. Zielgruppen und damit auch im Sortiment und in der werblichen Darstellung der Parteien durchaus Unterschiede (vgl. im Senatsurteil gemäß Anlage ASt 1; OLG Hamburg MagazinDienst 2006, 1009). Gleichwohl ist der Unternehmensgegenstand der Parteien im Hinblick auf die Bekleidungshäuser im Wesentlichen identisch. Es liegt auf der Hand, dass angesichts dieser Übereinstimmungen in den Firmen und Unternehmensgegenständen insoweit eine hochgradige Verwechslungsgefahr bestand und besteht. Das haben die Parteien aber, wie bereits im Senatsurteil gemäß Anlage ASt 1 ausgeführt, jahrzehntelang so hingenommen und es hat sogar gemeinsame Werbeaktionen der Parteien von 1996 bis 2000 gegeben.
4.) Der demgemäß gegebenen Anwendbarkeit des Rechts der Gleichnamigen steht nicht der Umstand entgegen, dass die Antragsgegnerin vielfach so auch geschehen in dem angegriffenen Sponsoring-Hinweis (Verbotsanlage)ihrer Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg" die Ortsbezeichnung "Düsseldorf" hinzufügt, während die Antragstellerin in Hamburg domiziliert.
Die zusätzliche Angabe des Firmensitzes bei im Übrigen identischen Firmennamen ist grundsätzlich nicht geeignet, der Verwechslungsgefahr wirksam zu begegnen. Schon nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher weder allgemein firmengeschichtliche Entwicklungsbesonderheiten kennt noch speziell diejenigen der Parteien. Wie der Senat bereits im Urteil gemäß Anlage ASt 1 ausgeführt hat, kann nicht angenommen werden, dass der Durchschnittsverbraucher etwa vorliegend wüsste, dass mit "Düsseldorf" nur die Antragsgegnerin gemeint sein könne bzw. solle, nicht aber die Antragstellerin. Die Wirtschaftsräume NORD und SÜD der Parteien haben sich im Laufe der Zeit so ergeben bzw. wurden abgesprochen. Für den daran unbeteiligten und gleichsam außen stehenden Verkehr muss diese Gebietsaufteilung letztlich willkürlich erscheinen, entsprechendes gilt für die Sitzbezeichnung "Düsseldorf" in diesem Zusammenhang. Von irgendeiner sinnfälligen oder gar auf der Hand liegenden Zuordnung kann aus der Sicht des Verkehrs keine Rede sein.
Hieran ist festzuhalten. Diese Gesichtspunkte liegen schon nach aller Lebenserfahrung nahe, die Antragsgegnerin hat demgegenüber nichts Durchgreifendes dagegen vorgetragen.
5.) Die für das Recht der Gleichnamigen wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage besteht darin, dass die Antragsgegnerin wie bereits im Senatsurteil gemäß Anlage ASt 1 ausgeführt ihre Werbeaktivitäten unter ihrer allerdings unverändert gebliebenen Firma in die von der Antragstellerin "belegten" Wirtschaftsräume NORD ausgedehnt hat.
Es ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin vor den gemeinsamen Werbeaktionen der Parteien, d. h. vor 1996, in den Wirtschaftsräumen NORD unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" (mit oder ohne Zusatz "Düsseldorf") nicht, jedenfalls nicht im nennenswerten Umfang geworben hat. Dieser Umstand prägte in dem langen Zeitraum von zumindest 1972 bis 1996 die Gleichgewichtslage zwischen den Parteien ganz wesentlich. Bei nur regionaler Werbung z. B. der Antragsgegnerin, die dem Publikum nur den von ihr "belegten" Wirtschaftsräumen SÜD begegnet, besteht für den Verkehr ein deutlich geringerer Anlass, die Werbung mit dem anderen Unternehmen der Antragstellerin in Verbindung zu bringen.
Wirbt die Antragsgegnerin dagegen, wie schon im Senatsurteil gemäß Anlage ASt 1 zu den dort beschriebenen Fällen ausgeführt, unter ihrer Firma in den Wirtschaftsräumen NORD, so muss das die Verwechslungsgefahr ganz erheblich steigern. Auch die vorliegend angegriffene Werbung mit dem Sponsoring-Hinweis der Antragsgegnerin unter deren Bezeichnung "Peek & Cloppenburg Düsseldorf" begegnet dem Publikum gleichsam unvorbereitet in den Wirtschaftsräumen NORD, in denen nur Bekleidungshäuser der Antragstellerin existieren. Es spricht daher schon die Lebenserfahrung dafür, dass man selbstverständlich davon ausgeht, es handele sich um eine Werbung der Antragstellerin.
Etwas anderes ergibt sich, wie schon im Senatsurteil gemäß Anlage ASt 1 ausgeführt, auch nicht aus den gemeinsamen Werbeaktionen der Parteien in den Jahren 1996 bis 2000, denn diese haben nicht etwa der Aufklärung des Verkehrs gedient, dass es zwei an sich zwei verschiedene Gesellschaften gibt oder gar dass mit "Düsseldorf" immer nur die Antragsgegnerin und nicht die Antragstellerin gemeint sei. Vielmehr hat man das Gemeinsame der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" werblich ausgenutzt, weil sich beide Seiten offenbar davon wirtschaftlichen Erfolg versprachen. Die insoweit anzunehmende Steigerung der Verwechslungsgefahr beruhte auf dem gemeinsamen Vorgehen der Parteien, lässt aber die rechtliche Beurteilung der vorliegend einseitig vorgenommenen Ausdehnung der Werbeaktivitäten der Antragsgegnerin in die Wirtschaftsräume NORD unberührt.
6.) Die Veränderung der Gleichgewichtslage - die Ausweitung der Werbung der Antragsgegnerin unter ihrer Firma in die Wirtschaftsräume NORD liegt allein im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin.
Es mag sein, dass sie bei bundesweiter Werbung ihre Bekleidungsartikel entsprechend ihrem Werbekonzept besser bewerben kann. Das ändert aber an der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die Veränderung nichts, wie bereits im Senatsurteil gemäß Anlage ASt 1 ausgeführt. Hieran ist festzuhalten. Es ist jedenfalls keine Veränderung, die etwa technologisch oder gesellschaftlich bedingt wäre, auf die die Antragsgegnerin gleichsam "automatisch" reagieren müsste. Die Antragsgegnerin ist unstreitig vor 1996 auch ohne bundesweite Werbung unter ihrer Firmenbezeichnung ausgekommen.
7.) Wegen der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage kann nach dem Recht der Gleichnamigen offen bleiben, ob letztlich die Antragstellerin oder die Antragsgegnerin die prioritätsälteren Rechte an der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" besitzt. Jedenfalls ist es die Antragsgegnerin (und nicht die Antragstellerin), die im Hinblick auf ihre Ausdehnung der Werbung unter ihrer Firma in die Wirtschaftsräume NORD insoweit zumutbare Maßnahmen zur Kompensation der (durch sie gesteigerten) Verwechslungsgefahr vorzunehmen hat.
Das gilt, wie bereits im Senatsurteil gemäß Anlage ASt 1 ausgeführt, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Darstellung bzw. Argumentation beider Parteien. Die Antragstellerin beansprucht eine Priorität von 1911 aufgrund der damals in Hamburg gründeten "Peek & Cloppenburg GmbH", seit 1939 in die jetzige Rechtsform der KG umgewandelt. Die Antragsgegnerin führt sich auf die 1900 in Düsseldorf gegründete, in den Jahren 1936/1937 in eine KG umgewandelte Firma "Peek et Cloppenburg GmbH" zurück. Auf die Streitfragen der Parteien hierzu kommt es nicht an. Die Koexistenzlage bestand jedenfalls seit 1911 als "Peek & Cloppenburg GmbH" bzw. seit 1939 als "Peek & Cloppenburg KG" und damit sogar noch viele Jahrzehnte vor 1972.
Jedenfalls überwiegt, wie bereits im Senatsurteil gemäß Anlage ASt 1 ausgeführt, der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Ausdehnung ihrer Werbung in die Wirtschaftsräume NORD zu verantworten hat. Das gilt auch dann, wenn wie die Antragsgegnerin schon im Vorprozess behauptet hat die Firmierung der Antragstellerin auf einer Gestattung seitens der Vorgängerfirma der Antragsgegnerin bzw. deren Gesellschafter oder Teile der Gesellschafter beruht. Denn eine solche Gestattung würde so lange zurückliegen, dass die nunmehr in Rede stehende Veränderung die Werbung der Antragsgegnerin in den Wirtschaftsräumen NORD für die Bewertung jedenfalls ausschlaggebend sein muss.
8.) Als Verantwortliche für die wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage ist die Antragsgegnerin nach dem Recht der Gleichnamigen gehalten, durch einen Firmenzusatz oder sonstige entsprechend deutliche Hinweise der Abstandsverringerung zwischen den Unternehmen der Parteien wirksam zu begegnen. Denn grundsätzlich sind demjenigen die klarstellenden Zusätze zuzumuten, der die Änderung veranlasst (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 23 MarkenG Rz. 23 m. w. Nw.).
9.) An die Deutlichkeit eines sachgerechten Hinweises in der Werbung der Antragsgegnerin unter der Firma "Peek & Cloppenburg Düsseldorf" in den Wirtschaftsräumen NORD dürfen entsprechend den oben aufgezeigten Grundsätzen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.
Das Publikum in den Wirtschaftsräumen NORD wird, wie ausgeführt, eine solche Werbung unter jener Firmenbezeichnung zwangsläufig bzw. wie selbstverständlich auf die Antragstellerin beziehen, denn in diesen Wirtschaftsräumen gibt es nur deren Bekleidungshäuser, aber keine der Antragsgegnerin. Die dadurch ausgelöste Steigerung der Verwechslungsgefahr ist nur durch geeignete Mittel zu kompensieren. Das kann, weil der Status der Rechte der Gleichnamigen durch die räumliche Ausdehnung der Unternehmenstätigkeit gestört ist, durch einen größeren Abstand bei den Firmenbezeichnungen selbst erreicht werden. Es ist aber auch anerkannt, dass die Kompensation bei unveränderten Firmenbezeichnungen durch einem Hinweis in der Weise erfolgen kann, dass dem Verkehr bei der unmittelbaren Kommunikation mit der in Rede stehenden Firmenbezeichnung gleichwohl die Unterscheidung zwischen den Unternehmen unmissverständlich und unübersehbar verdeutlicht wird.
Dass dieser Zusatz besonders auffällig und der Firmierung an einer prominenten Stelle klar zugeordnet sein muss, liegt auf der Hand, denn er soll den Umstand der unverändert gebliebenen Firmierung gleichsam überwinden und die durch die ausgeweitete Unternehmenstätigkeit gesteigerte Verwechslungsgefahr so wieder ausgleichen.
10.) Nach diesen Grundsätzen verletzt der Sponsoring-Hinweis der Antragsgegnerin die Firmenrechte der Antragstellerin. Denn der Hinweis der Antragsgegnerin auf der Titelseite des Sonderhefts €Style-Guide von InStyle€ (Anlage ASt 3) gemäß der Verbotsanlage unterhalb der Firmierung ("Peek & Cloppenburg Düsseldorf") ist für die Kompensation der Verbreitung der Werbung in den Wirtschaftsräumen NORD nicht ausreichend.
Die erläuternde Angabe:
€Es gibt zwei unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg mit ihren Hauptsitzen in Düsseldorf und Hamburg. Dies ist ausschließlich eine Werbung der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf, deren Standorte Sie der letzten Seite dieser Beilage entnehmen können.€
ist drucktechnisch durch einen Strich von der der Firmenbezeichnung getrennt und dieser damit nicht unmittelbar zugeordnet und als Text sehr klein und mit nur geringem Farbkontrast gedruckt. Dass sich dieser Hinweis auf die Firmierung selbst beziehen soll, erwartet der Verkehr nicht. Die Firmenkennzeichnung wird als eine von "Peek & Cloppenburg" wahrgenommen und wegen ihres Erscheinens in den Wirtschaftsräumen NORD zwanglos der Antragstellerin zugeordnet.
Bei der erläuternden Angabe handelt sich entgegen der Argumentation der Antragsgegnerin um einen sehr klein gedruckten Fließtext, die Beschreibung im landgerichtlichen Urteil als €winzig€ und €praktisch nur mit der Lupe zu entziffern€ ist zutreffend. Zudem kann der Fließtext auch wegen des schwachen Farbkontrastes leicht überlesen werden. Jedenfalls wird das so Dargestellte nach aller Lebenserfahrung vom Verkehr für unwichtig gehalten und ist schon deswegen nicht geeignet, die Firmenbezeichnung "Peek & Cloppenburg Düsseldorf" als solche im oben ausgeführten Sinne zu ergänzen.
Ob der Text selbst vom Inhalt her klar genug ist, kann daher offen bleiben.
Selbstverständlich hat der Senat bei seiner Beurteilung des Sponsoring-Hinweises in seiner drucktechnischen Gestaltung die Original-Titelseite des Sonderhefts (Anlage ASt 3) herangezogen und nicht etwa die Darstellung auf der Farb-Kopie der Verbotsanlage mit dem dortigen, wie ausgeführt, leicht schlechteren Kontrast. Der Senat sieht sich zu dieser Anmerkung nur veranlasst, weil die Antragsgegnerin ihre Vermutung hat vortragen lassen, das Landgericht habe nicht das Original-Titelseite des Sonderheftes, sondern stattdessen (nur) die Fotokopien beurteilt. Eine Stütze für diese Vermutung findet sich im Übrigen in dem angefochtenen Urteil nicht.
11.) Aus den Grundsätzen zur Blickfangwerbung ergibt sich nichts anderes.
(a) Bei einer Blickfangwerbung sind einzelne Angaben gegenüber anderen besonders herausgestellt. Für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung nach dem maßgeblichen Gesamteindruck ist nicht nur der Blickfang zu berücksichtigen, sondern auch die Herausstellung der Blickfangangabe; die zwei Gesichtspunkte die Angabe als solche und der Umstand, dass sie in den Blickfang gestellt ist sind in der Gesamtwirkung zu beurteilen.
Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein; in solchen Fällen kann eine irrtumsausschließende Aufklärung nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGH GRUR 2007, 802 - Testfotos III, WRP 2007, 1337 - 150 % Zinsbonus). Das ist dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die aufklärenden Hinweise wahrnimmt.
Zusätzliche Hinweise im Fließtext reichen grundsätzlich nicht (BGH WRP 2001, 1171 - Eusovit). Denn die Blickfang-Angabe wird als solche herausgestellt wahrgenommen und kann den Verkehr veranlassen, sich damit zu beschäftigen (BGH GRUR 2003, 163 - Computerwerbung II). Die Feststellung, wie die Blickfang-Angabe verstanden wird und welcher Zusatz gegebenenfalls in den Blickfang einbezogen ist, bestimmt sich nach dem Eindruck des Referenzverbrauchers. Erweckt die Blickfang-Angabe danach Fehlvorstellungen, so ist sie irreführend.
(b) Die in den Blickfang gestellte Firmierung der Antragsgegnerin in deren Sponsoring-Hinweis ist nach der unbefangenen Wahrnehmung des Durchschnittspublikums nicht weiter erläuterungsbedürftig, es erwartet daher bei dem sehr klein gedruckten und nur schwach kontrastierten Fließtext keine Klarstellung zur Firmierung. Und die drucktechnische Anordnung des Fließtextes unterhalb des Trennstrichs führt nicht zu einer Einbeziehung in den Blickfang.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nimmt der Fließtext unterhalb des Strichs unter der Firmenangabe im Sponsoring-Hinweis nicht etwa am Blickfang teil. Nach den Grundsätzen der Blickfangwerbung kommt es auf einen solchen Fließtext nur dann an, wenn er in den Blickfang einbezogen ist oder wenn der Blickfang als solcher nicht irreführt. Um so einen Fall geht es aber, wie ausgeführt, gerade nicht.
(c) Die BGH-Rechtsprechung zu Hinweisen auf die eingeschränkt erfolgte Bevorratung besonders herausgestellt beworbener Waren (BGH GRUR 2000, 911 und GRUR 2003, 163 Computerwerbung I und II) stützt die Argumentation der Antragsgegnerin nicht.
Der BGH hatte in der Entscheidung "Computerwerbung II" den Hinweis "Keine Mitnahmegarantie" nach Inhalt und drucktechnischer Gestaltung in der konkreten Werbeanzeige als ausreichend angesehen, weil die Angabe "leicht lesbar" sei "und sofort ins Auge falle" und "nicht zu übersehen" sei. Dem war für jenen Sachverhalt zuzustimmen, weil jene Angabe am unteren Rand auf weißem Grund in der Tat auffällig angeordnet war. Daraus ist aber nicht herzuleiten, dass jeder (gerade noch) lesbare Fließtext geeignet wäre, an sich irreführende Blickfangangaben zu korrigieren (vgl. insoweit BGH, a. a. O. Computerwerbung I); dass der BGH die Grundsätze zur Blickfangwerbung aufgegeben hätte, ist der Entscheidung Computerwerbung II nicht zu entnehmen.
Zudem besteht keine auch nur latente Erwartung des Verkehrs bei einer Firmierung, dass diese durch einen sehr klein gedruckten Fließtext erläutert oder gar relativiert werden soll.
12.) Auch die im Heilmittelwerberecht ergangene Rechtsprechung zur Lesbarkeit von bestimmten Hinweisen (BGH GRUR 1987, 301 - 6-Punkt-Schrift) führt zu keinem Ergebnis zu Gunsten der Antragsgegnerin.
Ob ein Hinweis lesbar ist, ist eine Tatfrage, die ohnehin nicht nur abstrakt nach einer bestimmten Schriftgröße, sondern insbesondere auch nach der verwendeten Schrifttype, nach dem Zeilenabstand, dem Farbkontrast und nach der Art des Hintergrundes unter Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen ist (BGH GRUR 1993, 52 - Lesbarkeit IV). Er ist, wie ausgeführt, unzureichend gestaltet und angeordnet.
13.) Auch die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind gegeben, insbesondere die Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsantrag erfasst das Charakteristische der Verletzungsform.
Der streitgegenständliche Sponsoring-Hinweis bezieht sich, wie oben ausgeführt, in der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform nur auf die Verbotsanlage, d. h. auf die Titelseite des Sonderhefts €Style-Guide von InStyle€ (Anlage ASt 3).
(a) Für die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs ist es nicht von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin in dem Sonderheft €Style-Guide von InStyle€ Werbeanzeigen hat veröffentlichen lassen (Anlage ASt 3, dort Seiten 2, 27 und 35). Es sind jeweils ganzseitige Mode-Anzeigen mit der Firmenbezeichnung der Antragsgegnerin. Für die kennzeichenrechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Sponsoring-Werbung auf der Titelseite sind sie ohne Belang; das gilt auch für die redaktionell aufgemachte Anzeige auf Seite 26.
(b) Bei der ebenfalls nicht streitgegenständlichen Anzeige auf der Rückseite des Sonderhefts (Anlage ASt 3, dort Seite 36) besteht allerdings die Besonderheit, dass dort die Standorte der Antragsgegnerin genannt werden, auf die in der beanstandeten Sponsoring-Werbung ausdrücklich verwiesen wird: "... deren Standorte Sie der letzten Seite dieser Beilage entnehmen können ".
Es ist aber, wie ausgeführt, der Sponsoring-Hinweis auf der streitgegenständlichen Titel-Seite selbst nach dem Recht der Gleichnamigen unzureichend. Deswegen lassen die Angaben auf der Rückseite des Sonderhefts die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin unberührt und stehen der Begründetheit des Unterlassungsanspruchs nicht entgegen.
III.
Nach alledem war die Berufung der Antragsgegnerin als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
OLG Hamburg:
Urteil v. 24.01.2008
Az: 3 U 130/07
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