Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Februar 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 192/01

(BPatG: Beschluss v. 11.02.2003, Az.: 27 W (pat) 192/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Oktober 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Anmelderin hatte die Eintragung der Wortfolge Trek Travelals Wortmarke nach Teilung aus einer Anmeldung, die ein umfangreicheres Warenverzeichnis enthielt, vorliegend für die Waren "Bekleidungsstücke, und zwar Geschäftsanzüge und Abendkleidung" begehrt.

Die Markenstelle für Klasse 25 wies die Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurück. Zur Begründung führte sie aus, die angesprochenen Verkehrskreise sähen in der angemeldeten Marke lediglich einen Hinweis darauf, dass die so gekennzeichneten Waren fürs Trekken und Reisen bestimmt und geeignet seien. Dies gelte auch für die hier beanspruchten Waren, denn auch sie könnten auf Reisen mitgenommen werden. Insbesondere seien für Treks auch Waren geeignet, die sich gut auf diese mitnehmen ließen, um zB am Zielort für verschiedene Gelegenheiten und Unternehmungen kultureller Natur ausgerüstet zu sein. Der Verkehr verstehe die Marke nicht als Wortneubildung, sondern als Aufzählung der Bestimmung (Trekken und/oder Reisen) der so gekennzeichneten Waren.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die Eintragung der Marke nunmehr nur noch für die Waren

"Bekleidungsstücke, und zwar Abendkleider"

begehrt. Sie meint, die Marke sei - wie "Babydry" - unüblich zusammengestellt und schon deshalb schutzfähig. Die angemeldete Bezeichnung stelle für die beanspruchten Waren keine beschreibende Angabe dar; die Vorstellung, dass jemand beim Trekking ein Abendkleid trage, sei ungewöhnlich. Die Wortfolge "Trek Travel" sei lexikalisch nicht nachweisbar und ihre Bedeutung nicht klar.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihre Auffassung erläutert und das Warenverzeichnis wie oben ausgeführt eingeschränkt und präzisiert.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses auf "Bekleidungsstücke, und zwar Abendkleider" auch begründet. Hinsichtlich dieser Waren stehen der Eintragung fehlende Unterscheidungskraft und ein bestehendes Freihaltebedürfnis nicht entgegen (§ 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG).

Das Wort "Travel" für Reisen gehört zu den auch deutschen Verkehrskreisen allgemein bekannten Wörtern des englischen Grundwortschatzes und wird in Deutschland sowohl in redaktionellen Beiträgen wie auch in der Werbung häufig verwendet. Auch der Begriff "Trek" wird in redaktionellen Beiträgen und in der Werbung insbesondere im Zusammenhang mit Trekkingtouren und -reisen sowie für derartige Unternehmungen geeignete Waren häufig verwendet und ist den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen geläufig. In ihrer Gesamtheit weist die Wortfolge "Trek Travel" daher im Zusammenhang mit entsprechenden Waren glatt beschreibend darauf hin, dass die so gekennzeichneten Erzeugnisse für Trekking-Reisen geeignet sind.

Zu diesen Waren gehören Abendkleider allerdings nicht. Selbst wenn im Einzelfall ein konkretes Abendkleid für die bei Trekking-Reisen übliche Mitnahme im Rucksack geeignet sein sollte, so liegt es doch eher fern, auf eine derartige Reise ein solches Bekleidungsstück mitzunehmen. Als die Beschaffenheit eines Abendkleids beschreibende Angabe kommt "Trek Travel" daher nicht ernsthaft in Betracht und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht so verstanden werden. Nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses auf "Bekleidungsstücke, und zwar Abendkleider" liegen daher die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG nicht mehr vor, so dass der angegriffene Beschluss aufzuheben war.

Dr. van Raden Richter Schwarz ist we-

gen Urlaubs gehindert, zu unterzeichnen.

Dr. van Raden Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 11.02.2003
Az: 27 W (pat) 192/01


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