Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. März 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 210/02
(BPatG: Beschluss v. 02.03.2004, Az.: 24 W (pat) 210/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller war Inhaber der am 10. Mai 1991 angemeldeten und am 6. Juli 1992 eingetragenen Marke 2 016 548 "OfficeMaster". Mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 wies die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die anwaltlichen Vertreter des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 3 MarkenG a.F. darauf hin, daß die Schutzdauer der Marke am 10. Mai 2001 abgelaufen sei, da die Verlängerungsgebühr nicht gezahlt worden sei. Die Eintragung der Marke werde gelöscht, wenn die Verlängerungsgebühr in Höhe von ... DM zuzüglich Verspätungszuschlag in Höhe von ... DM (zusammen ... €) nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem diese Mitteilung zugegangen sei, gezahlt würden. Mit Schreiben vom 15. November 2001 wurde der Antragsteller von seinen anwaltlichen Vertretern hiervon unterrichtet und darauf hingewiesen, daß die Gebühren bis zum 30. April 2002 gezahlt werden müßten.
Am 14. Juni 2002 ging beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Zahlung des Antragstellers in Höhe von ... € ein. Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 hat er Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß er wegen der schlechten Geschäftsentwicklung seine einzige Mitarbeiterin, Frau A..., angewiesen habe, die Gebühren erst kurz vor Frist- ablauf zu zahlen. Diese habe es sodann versäumt, die Zahlung noch vor dem 30. April 2002 vorzunehmen. Zur Glaubhaftmachung legte er eine eidesstattliche Versicherung von Frau A... vom 28. Mai 2002 vor. Darin führt diese aus, daß sie aus Versehen das Eintragungsdatum der Marke als Basis genommen und sich als Fälligkeit für die Verlängerungsgebühr den 6. Juli 2002 vorgemerkt habe.
Mit Beschluß vom 9. August 2002 hat die Markenabteilung 9.1 des Deutschen Patent- und Markenamts den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden könne, daß diesen an der Versäumung der Zahlungsfrist kein Verschulden treffe. Es sei schon fraglich, ob der Antragsteller die Zahlung der Verlängerungsgebühr einer Angestellten habe überlassen dürfen. Jedenfalls aber sei nichts vorgetragen worden, was den Antragsteller von einem etwaigen Verschulden bei der Auswahl, Unterweisung und Beaufsichtigung seiner Angestellten entlasten könnte. Hinzu komme, daß der Vortrag des Antragstellers nicht mit den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung übereinstimme. Es erscheine erfahrungswidrig, daß der Antragsteller die Angestellte ausdrücklich angewiesen habe, die Gebührenzahlung vor dem 30. April 2002 zu bewirken, diese jedoch hiervon abweichend das Eintragungsdatum der Marke für die Bestimmung der Frist herangezogen habe. Es bleibe ungewiß, was sie hierzu bewogen habe. Sollte der Antragsteller seiner Angestellten dagegen das Fristende nicht nach dem Datum genannt, sondern dessen Bestimmung ihr selbst überlassen haben, wofür die eidesstattliche Versicherung spreche, träfe ihn erst recht ein Organisationsverschulden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Zu deren Begründung trägt er vor, daß die fristgerechte Zahlung von Geldbeträgen zu den Routineaufgaben von Frau A... gehöre. Diese habe seit Beginn ihrer Tätigkeit bei dem Antragsteller am 1. Oktober 2000 ihre Aufgaben fehlerfrei erledigt. Am 18. April 2002 habe er Frau A... nochmals auf die ausstehende Zahlung hin- gewiesen. Da er sich in der Woche ab 29. April 2002 in Hamburg aufgehalten habe und er davon ausgehen habe können, daß seine Anweisung ausgeführt werde, habe für ihn kein Anlaß mehr bestanden, an die Zahlung zu erinnern.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß der Markenabteilung aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr nebst Verspätungszuschlag für die Marke 2 016 548 zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Markenabteilung hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung zurückgewiesen. Das ergänzende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Sichtweise.
1. Die Markenabteilung ist stillschweigend, aber zu Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr für die Marke 2 016 548 versäumt hat. Nach § 47 Abs. 3 Satz 4 MarkenG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung hatte die Zahlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats zu erfolgen, in dem die Mitteilung über die bevorstehende Löschung der Marke zugestellt wurde. Wann genau der Löschungsvorbescheid vom 9. Oktober 2001 zugestellt wurde, läßt sich allerdings nicht feststellen, weil das zugehörige Empfangsbekenntnis der anwaltlichen Vertreter des Antragstellers zwar offenbar beim Patentamt eingegangen ist, sich jedoch nicht bei der Akte befindet. Aufgrund des anwaltlichen Schreibens an den Antragsteller vom 15. November 2001 ist jedoch davon auszugehen, daß der Löschungsvorbescheid noch im Oktober 2001, spätestens aber im November 2001 zugestellt worden ist. Die Zahlung war daher, wie in dem genannten Schreiben ausgeführt, bis zum 30. April 2002, spätestens aber bis zum 31. Mai 2002 zu bewirken.
Es liegt auch kein Fall des § 14 Abs. 2 PatKostG vor, wonach in den Fällen, in denen am 1. Januar 2002 nach den bis dahin geltenden Vorschriften lediglich die Schutzrechtsverlängerungsgebühren, aber noch nicht die Verspätungszuschläge fällig waren, die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden konnten. Wie sich nämlich aus § 47 Abs. 3 Satz 2 MarkenG a.F. ergibt, war der Verspätungszuschlag am ersten Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer fällig geworden, hier also am 10. Mai 2001 (vgl. hierzu auch die Amtliche Begründung zu § 7 Abs. 1 PatKostG, Bl. f. PMZ 2002, 36, 42). § 14 Abs. 2 PatKostG betrifft demnach nur die Fälle, in denen nach früherem Recht eine besondere Fälligkeit für Verspätungszuschläge vorgesehen war, z.B. § 17 Abs. 3 Satz 2 PatG a.F.
Die Zahlung am 14. Juni 2002 war nach alledem verspätet.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach § 91 Abs. 3 MarkenG nur gewährt werden, wenn Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ergibt, daß der Antragsteller ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Daran fehlt es hier.
Es kann dahinstehen, ob das ergänzende Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 26. Februar 2004 geeignet ist, ein Organisationsverschulden des Antragstellers auszuschließen. Denn dieser Vortrag ist nicht - etwa durch eine eidesstattliche Versicherung - glaubhaft gemacht worden.
Im übrigen hat die Markenabteilung zu Recht festgestellt, daß das Vorbringen des Antragstellers, er habe Frau Ababei angewiesen, die Zahlung kurz vor Fristende zu bewirken, nicht in Einklang mit der eidesstattlichen Versicherung von Frau Ababei zu bringen ist. Diese hat nämlich nicht etwa nur angegeben, daß sie die Zahlung versehentlich versäumt habe. Vielmehr habe sie das Eintragungsdatum der Marke (6. Juli 1992) als Basis für eine eigene Fristberechnung herangezogen. Diese Unstimmigkeit ist auch durch das ergänzende Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren - von der fehlenden Glaubhaftmachung abgesehen - nicht behoben worden.
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BPatG:
Beschluss v. 02.03.2004
Az: 24 W (pat) 210/02
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