Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. Juli 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 53/02

(BGH: Beschluss v. 14.07.2003, Az.: AnwZ (B) 53/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 esetzt.

Gründe

I.

Mit Verfügung vom 12. April 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung mit Beschluß vom 27. Mai 2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das -vom Antragsteller nicht mit einer Begründung versehene -Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat jedoch keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung vom 12. April 2001 erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller hat am 30. Juni 2000 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seither im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht H. (29 pM 2405/00) eingetragen. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt. Das angebliche Auseinandersetzungsguthaben gegen die früheren Mitgesellschafter begründet jedenfalls keine liquide Forderung. Im übrigen ist der Antragsteller den Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, nur unzureichend nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

b) Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Daß sich dies in seinem Fall ausnahmsweise anders verhalte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Der Umstand, daß er zuletzt kaum noch anwaltlich tätig war, ist unerheblich, weil er, solange er die Zulassung besitzt, jederzeit neue Mandate übernehmen könnte.

2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (vgl. BGHZ 75, 356, 357), ist nicht feststellbar. Der Antragsteller ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Auf den Hinweis des Senats, daß ein zweifelsfreier Wegfall des Widerrufsgrundes nur durch eine vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte dargetanwerden könnte, hat der Antragsteller nicht reagiert. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Vermögensverfall und die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden fortbestehen.

Hirsch Basdorf Ganter Schlick Salditt Kieserling Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 14.07.2003
Az: AnwZ (B) 53/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/116bb4f0c914/BGH_Beschluss_vom_14-Juli-2003_Az_AnwZ-B-53-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share