Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 16. Juni 2015
Aktenzeichen: 18 Wx 1/15
(OLG Köln: Beschluss v. 16.06.2015, Az.: 18 Wx 1/15)
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerinnen wird - in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses - Rechtsanwalt Dr. F W aus L (M Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) zum Versammlungsleiter der Hauptversammlung vom 19.06.2015 bestimmt, soweit die Behandlung der sich auf ihr Ergänzungsverlangen beziehenden Tagesordnungspunkte betroffen ist. Die - weitergehende - Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Registergericht tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragssteller sind Aktionäre der Antragsgegnerin, einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit Sitz in L. Diese bildet einen eigenständigen Teilkonzern innerhalb des T SE Konzerns/P. Der Vorstandsvorsitzende Dr. C ist zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der Antragsgegnerin und satzungsmäßig berufener Leiter der Hauptversammlung.
Auf Antrag der Antragsteller, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 Euro überschreiten, wurde - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Interesse - die Tagesordnung zu der Hauptversammlung vom 04.07.2014 mit dem Tagesordnungspunkt "Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG u.a. gegen frühere und gegenwärtige Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin und der T SE" sowie "Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG" ergänzt. Im Rahmen der Generaldebatte äußerte ein Vertreter der T SE rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge. Diese machte sich der damalige Aufsichtsratsvorsitzende der Antragsgegnerin L2 nach juristischer Beratung zu Eigen und ließ die Anträge in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter nicht zu.
Obgleich der Vorstand der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.11.2014 (Bl. 4978 GA) darauf hingewiesen hatte, dass über eine entsprechende Ergänzung der Tagesordnung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung bei deren Einberufung entschieden werde, haben die Antragsteller am 24.03.2015 (Bl. 4886 GA) für die noch einzuberufende Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 19.06.2015 erneut ein Ergänzungsverlangen mit den genannten Tagesordnungspunkten gestellt. Ferner haben sie angeregt, für die Behandlung dieser Punkte gemäß § 122 Abs. 3 S. 2 AktG durch das Gericht einen Vorsitzenden der Hauptversammlung zu bestimmen. Nachdem der Vorstand mit Schreiben vom 27.03.2015 (Anlage AST9, Bl. 3983 GA) erklärt hat, dem Ergänzungsverlangen trotz bestehender Bedenken gegen die Zulässigkeit der angekündigten Anträge stattgeben zu wollen, haben die Beteiligten den Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 01.06.2015 (Bl. 5149-5163 GA) hat das Amtsgericht den Antrag auf gerichtliche Bestimmung eines besonderen Versammlungsleiters für die ergänzten Tagesordnungspunkte abgelehnt sowie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten den Antragstellern auferlegt, weil bereits das Ergänzungsverlangen rechtsmissbräuchlich gewesen sei, da die angekündigten Beschlussanträge jedenfalls teilweise zu unbestimmt gewesen und anzunehmen sei, dass die Antragstellerinnen - wie in der Hauptversammlung vom 07.04.2015 - darauf bestehen würden, die Beschlussanträge einheitlich zur Abstimmung zu stellen.
Der dagegen gerichteten Beschwerde der Antragstellerinnen vom 08.06.2015 (Bl. 5168-5179 GA) hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache gemäß Beschluss vom 11.06.2015 (Bl. 5191-5194 GA) dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Antragsteller machen geltend, der angefochtene Beschluss sei als Überraschungsentscheidung aufzuheben, da das Amtsgericht mit der Annahme von Rechtsmissbrauch maßgeblich auf einen Gesichtspunkt abgestellt haben, den - wie die Behandlung des Ergänzungsverlangens durch den Vorstand zeige - nicht einmal die Antragsgegnerin für durchgreifend halte. Der Rechtsstandpunkt des Amtsgerichts sei auch in der Sache verfehlt. Keiner der angekündigten Beschlussanträge sei zu unbestimmt. Zudem habe das Gericht nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beschlussanträge zwingend einheitlich zur Abstimmung zu gestellt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 122 Abs. 3 S. 4 AktG, §§, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63, 64, 375 Nr. 3, 402 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Das Amtsgericht hat den auf § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG gestützten Antrag auf Bestimmung eines besonderen Versammlungsleiters für die Behandlung der auf ihr Verlangen zurückgehenden Ergänzung der Tagesordnung zu Unrecht zurückgewiesen.
a) Allerdings ist es zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Sinn und Zweck des § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG es erfordern, auch in den Fällen einen Vorsitzenden der Hauptversammlung gerichtlich zu bestimmen, in denen die Voraussetzungen zur gerichtlichen Bestimmung eines Versammlungsleiters zunächst vorgelegen haben, eine Entscheidung über das Ergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG aber unterbleibt, weil die Gesellschaft unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens dem Verlangen des Minderheitsaktionärs auf Aufnahme bestimmter Gegenstände in die Tagesordnung nachgekommen ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2011 - 11 W 89/11, AG 2012, 294-295, zitiert nach juris, Rn. 17). Maßgeblich dafür, ob das Registergericht von der ihm eingeräumten Befugnis zur Bestimmung eines Versammlungsleiters Gebrauch machen muss, ist dann indes nicht, ob dem Ergänzungsverlangen zu entsprechen gewesen wäre. Vielmehr ist allein entscheidend, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine unparteiische Leitung durch den satzungsmäßig berufenen Versammlungsleiter nicht gewährleistet ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2011 - 11 W 89/11, AG 2012, 294-295, zitiert nach juris, Rn. 19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2013 - 3 Wx 36/13, MDR 2013, 731-732, zitiert nach juris, Rn. 41). Nur bei entsprechenden Bedenken, der Versammlungsleiter werde dem Anliegen der Minderheit nicht in gebührender Weise Rechnung tragen, kommt eine gerichtliche Bestellung in Betracht (Hüffer/Koch, AktG, 11. Auflage 2014, § 122 Rn. 11).
b) Ziel der Ergänzung der Tagesordnung ist die Herbeiführung einer Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG u.a. gegen frühere und gegenwärtige Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin und der T SE sowie die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG. Dabei hegen die Antragsteller den Verdacht von zum Schadenersatz verpflichtenden Verfehlungen auch des derzeitigen Aufsichtsratsvorsitzenden und satzungsmäßig berufenen Versammlungsleiters. Bereits vor diesem Hintergrund ist zu besorgen, dass dieser dem Anliegen der Minderheit nicht in der gebührenden Weise gerecht werden kann, so dass die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines besonderen Versammlungsleiters für die hier interessierenden Tagesordnungspunkte vorliegen. Darauf, ob der frühere Aufsichtsratsvorsitzende L2 als Leiter der Hauptversammlung vom 04.07.2014 berechtigt war, im Wesentlichen inhaltsgleiche Beschlussanträge nicht zur Abstimmung zu stellen, kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der derzeitige Aufsichtsratsvorsitzende Dr. C Anlass zur Befürchtung geboten hat, in der bevorstehenden Hauptversammlung vom 19.06.2015 ebenso zu verfahren.
2. Da das Registergericht sein Ermessen unzutreffend ausgeübt hat, kann es vom Senat ausgeübt werden. Dieser hält es für sachgerecht, Herr Rechtsanwalt Dr. W für die Behandlung der auf Antrag der Antragsteller ergänzten Tagesordnung zum Vorsitzenden der Hauptversammlung vom 19.06.2015 zu bestimmen. Der Senat hat den Beteiligten vor Erlass dieses Beschlusses Gelegenheit gegeben, zu einer etwaigen Bestellung von Rechtsanwalt Dr. W zum Versammlungsleiter Stellung zu nehmen. Dagegen sind keine Einwände erhoben worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Danach trägt die Antragsgegnerin ¾ und die Antragstellerin ¼ der Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie der Kosten des Verfahrens vor dem Registergericht, da die Antragssteller den auf den von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Ergänzungsverlangen entfallenden Teil der Kosten allein zu tragen haben, weil sie vor Anbringung des Antrags nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG die Einberufung der Hauptversammlung und die mit Schreiben vom 20.11.2015 angekündigte Entschließung des Vorstand hätten abwarten müssen
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht vor.
OLG Köln:
Beschluss v. 16.06.2015
Az: 18 Wx 1/15
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