Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. Juli 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 56/02

(BGH: Beschluss v. 14.07.2003, Az.: AnwZ (B) 56/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 22. März 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 esetzt.

Gründe

I.

Mit Verfügung vom 29. Mai 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung mit Beschluß vom 22. März 2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Dem am 14. Juli 2003 beim Senat eingegangenen Terminsverlegungsantrag konnte nicht stattgegeben werden. Der beigefügten ärztlichen Bescheinigung ist nicht zu entnehmen, daß über die attestierte Arbeitsunfähigkeit hinaus auch Verhandlungsunfähigkeit vorliegt.

III.

Das -vom Antragsteller nicht mit einer Begründung versehene -Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat jedoch keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung vom 29. Mai 2000 erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluß v.

25. März 1991 -AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; v. 21. November 1994 -AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Die Neufassung der Nr. 7 durch Art. 16 EGInsO vom 5. Oktober 1994 hat daran nichts geändert. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers in der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung waren die genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung gegeben. Darin gab er lediglich seiner Zuversicht Ausdruck, seine schlechten finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit ordnen zu können.

b) Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Daß sich dies in seinem Fall ausnahmsweise anders verhielt, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Der Umstand, daß gegen ihn ein vorläufiges Berufsverbot bestand, beseitigte die Gefährdung nicht, sondern machte sie im Gegenteil besonders deutlich. Der Antragsteller führt zudem bis heute die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt".

2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (vgl. BGHZ 75, 356, 357), ist nicht feststellbar. Seine Situation hat sich im Gegenteil zugespitzt. Der Antragsteller hat am 28. November 2000 die eidesstattliche Versicherung abgegeben (AG L. 3 M 490/00 und 3 M 731/00) und ist seither im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Am 11. August 2000 sind die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über eine Immobilie des Antragstellers angeordnet worden (AG L. 3 K 183/00 und 3 L 28/00). Am 27. Oktober 2000 ist gegen ihn wegen einer Hauptforderung in Höhe von 38.865,85 DM ein Pfändungsund Überweisungsbeschluß ergangen (AG L. 4 M 1615/00), am 30. Juni 2001 wegen einer Hauptforderung in Höhe von 222.722,04 DM ein weiterer Pfändungsund Überweisungsbeschluß (AG L. 1 M 1091/01). Auf den Hinweis des Senats, daß ein zweifelsfreier Wegfall des Widerrufsgrundes nur durch eine vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte dargetan werden könnte, hat der Antragsteller nicht reagiert. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Vermögensverfall und die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden fortbestehen.

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Beschluss v. 14.07.2003
Az: AnwZ (B) 56/02


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