Landgericht Rostock:
Urteil vom 22. Juni 2011
Aktenzeichen: 5 HK O 18/11, 5 HK O 18/11

(LG Rostock: Urteil v. 22.06.2011, Az.: 5 HK O 18/11, 5 HK O 18/11)

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Rostock vom 11.02.2011 - Az: 5 HKO 18/11 - wird aufrechterhalten.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch.

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Verfügungsbeklagte hat in der Zeitschrift "R. Kurier" Ausgabe Januar 2011 das von ihr als Lebensmittel vertriebene Produkt "n. K. Granulat" beworben.

Die dort und die auf der Umverpackung des Produkts enthaltenen streitgegenständlichen Aussagen seien nach Darlegung des Verfügungsklägers gesundheitsbezogen. Wegen der vorgenannten Zeitschrift wird auf die Anlage A 1, wegen der Umverpackung auf die Anlage A 2 verwiesen.

Der Verfügungskläger rügt, dass zu diesen gesundheitsbezogenen Angaben der für solche vorgeschriebene Hinweis nach Artikel 10 Absatz 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (folgend: VO; auch sog. Health-Claims, abgekürzt auch HCV, LV) fehle. Artikel 10 VO enthalte u.a. ein Werbeverbot und sei damit als Vorschrift dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass der Verstoß hiergegen unlauter i. S. v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und zu unterlassen sei.

Er hat deswegen die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 25. Januar 2011 abgemahnt. Nach dem die Verfügungsbeklagte den geltend gemachten Anspruch außergerichtlich hat zurückweisen lassen, hat der Verfügungsbeklagte mit Antrag vom 11. Februar 2011 den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des gerügten Wettbewerbsverstoßes beim Landgericht Rostock beantragt.

Diesem Antrag wurde mit der Beschlussverfügung vom 15.02.2011 stattgegeben und der Antragsgegnerin wurde

"bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand, untersagt, im geschäftlichen Verkehr das Produkt "n. K. Granulat" mit den Aussagen:

"Stärkt die Blasen- und die Prostatafunktion",

und/oder

"Durch diese Nährstoffkombination stärken Sie die Blasenmuskulatur, deren Funktionsfähigkeit für die geregelte Entleerung der Blase von entscheidender Bedeutung ist",

und/oder

"Beim Mann unterstützen die Vitalstoffe des Kürbissamens zusätzlich die Gesunderhaltung der Prostatafunktion"

zu bewerben, ohne in der Kennzeichnung den nach Art. 10 Abs. 2 a LGVO vorgeschriebenen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise zu geben."

Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 03.03.2011 Widerspruch eingelegt.

Der Verfügungskläger verfolgt im Widerspruchsverfahren den geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiter.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Rostock vom 16.02.2011 - Az.: 5 HK O 18/11 -aufrechtzuerhalten und den Widerspruch vom 03.03.2011 zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 16.02.2011 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte macht geltend, dass der fehlende Hinweis nach Artikel 10 Abs. 2 lit. a) der Verordnung ohne jede wettbewerbsrechtliche Relevanz sei. Der nach Artikel 10 Abs. 2 lit. a) der Verordnung vorgeschriebene Hinweis stelle keine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung geeignet sei, dem Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher i. S. d. § 3 UWG 2004 ebenso die Interessen von Fremdbewerbern und Verbrauchern im Sinne des seit dem 30.12.2008 geltenden § 3 Abs. 1 UWG nicht nur unerheblich bzw. spürbar zu beeinträchtigen. Auch sei die Formulierung in Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung sprachlich verunglückt. Im Übrigen schreibe Artikel 10 Abs. 2 lit. a) VO nicht vor, dass dieser Warnhinweis so mit dem Wortlaut enthalten sein müsse.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Die Parteien haben einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein zugestimmt.

Gründe

Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das führt im Ergebnis zu deren Aufrechterhaltung und zur Zurückweisung des Widerspruchs, denn die beanstandete Werbung und Umverpackung zum Produkt "n. K. Granulat" verstoßen gegen Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 lit. a), Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel [folgend: VO; auch sog. Health-Claims, abgekürzt auch HCV, LV] (§§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; §§ 935, 940 ZPO).

Der Verfügungskläger ist klagebefugt (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG).

Die Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet und ist nicht widerlegt.

1. Die streitgegenständliche Werbung und die Umverpackung zum Produkt "n. K. Granulat" enthalten unstreitig keinen Hinweis gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. a) VO. Zutreffend führt die Verfügungsbeklagte aus, dass der vorgenannte Hinweis in seinem Wortlaut nicht vorgeschrieben ist. Darauf kommt es hier aber entscheidend nicht an, da die Verfügungsbeklagte nicht vorträgt oder ersichtlich ist, dass der Hinweis nach Art. 10 Abs. 2 lit. a) VO, wonach das Lebensmittelprodukt oder die Lebensmittelwerbung einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise enthalten muss, in dem Sinngehalt der Hinweispflicht entsprechenden Formulierungen bzw. Aussagen in der Werbeanzeige oder auf der Umverpackung des Produkts enthalten ist.

2. Die Werbung und Umverpackung verstoßen gegen Art. 10 Abs. 1, 2 lit. a) VO. Nach Art. 3 VO dürfen gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn sie der vorliegenden Verordnung entsprechen.

2.1. Die streitbefangenen Werbe-und Umverpackungsangaben zum Produkt "n. K. Granulat" mit den Aussagen:

- "Stärkt die Blasen- und die Prostatafunktion",- "Durch diese Nährstoffkombination stärken Sie die Blasenmuskulatur, deren Funktionsfähigkeit für die geregelte Entleerung der Blase von entscheidender Bedeutung ist",- "Beim Mann unterstützen die Vitalstoffe des Kürbissamens zusätzlich die Gesunderhaltung der Prostatafunktion"sind im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 VO gesundheitsbezogen. Sie bringen zum Ausdruck, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit besteht. Das steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

2.2. Nach Art. 10 Abs. 1 VO sind gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen des Kapitels II sowie den speziellen Anordnungen des IV. Kapitels der Verordnung entsprechen. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a) VO muss das Lebensmittelprodukt oder die Lebensmittelwerbung einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise enthalten.

Die beanstandete Werbung der Beklagten und die Umverpackung des Produkts genügen diesen Anforderungen nicht, da die geforderten Hinweise fehlen und auch nicht nach ihrem Sinngehalt vorhanden sind.

3. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ergibt sich die Zulässigkeit der beanstandeten Werbung nicht aus Art. 28 Abs. 5 VO. Die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 VO steht einer Anwendung der vorgenannten Bestimmungen nicht entgegen. Denn Art. 28 Abs. 5 VO entbindet nicht von der Pflicht, die gem. Art. 10 Abs. 2 lit. a) VO erforderliche Information konkretisierend zu den gesundheitsbezogenen Angaben mitzuteilen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach der Voraussetzung für eine Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nach Art 28 Abs. 5 VO ist, dass diese der Verordnung, d.h. somit auch Art. 10 entsprechen (OLG Nürnberg, MD 2009, 87; LG Rostock, Urteil vom 25.05.2011, Az.: 6 HKO 120/10).

Die in Art. 10 Abs. 2 VO vorgeschriebenen Informationspflichten bestehen bereits seit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 01.07.2007. Nach Art. 28 Abs. 5 VO dürfen gesundheitsbezogene Angaben ab Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Juli 2007 unabhängig vom Vorliegen der erst noch zu erstellenden Liste gemäß Art. 13 Abs. 3 VO - jedoch nur dann - verwendet werden, wenn sie den Angaben der Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen (OLG Nürnberg, ebenda; LG Rostock, ebenda).

Gleiches folgt aus Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VO. Hier ist vorausgesetzt, dass gesundheitsbezogene Angaben den speziellen Anforderungen im 4. Kapitel, mithin auch Art. 10 der VO entsprechen.

4. Die Regelungen dieser VO und im Speziellen die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 lit. a) VO dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen Marktverhaltensregeln dar. Die Kammer folgt mit dem OLG Rostock dieser Auffassung von Judikatur und Literatur (OLG Rostock, Urteil vom 25.05.2011, Az: 2 U 2/11; Hefermehl/Köhler/Bornkamm UWG 28. Aufl. § 4 Rn. 11.137a -jeweils m.w.N.). Die Verordnung des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2008 wurde nach Nr. 1 der Erwägungsgründe beschlossen, weil zunehmend Lebensmittel in der Gemeinschaft mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gekennzeichnet und mit diesen Angaben für sie Werbung gemacht wird. Um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, müssen die im Handel befindlichen Produkte sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen (OLG Zweibrücken, Magazindienst 2010, 883 ff).

Die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben zu Lebensmitteln gem. Art. 10 Abs. 1 VO löst grundsätzlich die spezielle Hinweispflicht nach Art. 10 Abs. 2 lit. a) VO für dieses Produkt aus. Letztere hat auch Sinn, denn so erlaubte gesundheitsbezogene Angaben zu einem bestimmten Lebensmittel werden konkretisiert mit den Warnhinweis, um für die Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihnen die Wahl zwischen Lebensmitteln zu erleichtern. Das schlägt entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten unmittelbar auf die zu treffenden Kaufentscheidungen zu Lebensmitteln durch und beugt einem ggfs. nur einseitigen oder bevorzugten Kauf und Verzehr solcher Lebensmittel vor, die mit gesundheitsbezogenen Angaben, jedoch ohne den konkretisierenden Warnhinweis beworben und angeboten werden. Denn die Hinweise zur "abwechslungsreichen ..." und zur "ausgewogenen Ernährung" beinhalten für die Verbraucher die Aussage, dass es erforderlich ist, dem Körper mit der Nahrung [für die Ernährung sind Lebensmittel - die je nach Lebensmittel Kohlenhydrate, Fette, Eiweiße, Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente und auch Ballaststoffe enthalten - bei einem abwechslungsreichen Einsatz bzw. entsprechender Verwendung in der Regel ausreichend] alle erforderlichen Nährstoffe zuzuführen, die letztlich in der Gesamtheit für ein Gesundsein erforderlich sind. Die gesunde Lebensweise erklärt sich selbst und ist für das Gesundsein mit maßgeblich.

Dem allgemein formulierten Hinweis nach Art. 10 Abs. 2 lit. a VO fehlt entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten auch nicht der Produktbezug, da nach der Regelung die gesundheitsbezogenen Angaben auf dem speziellen Produkt bzw. in der Werbung zu diesem Produkt unmittelbar mit dem Hinweis zu ergänzen zu konkretisieren sind; mithin kann der Verbraucher mit den gesundheitsbezogenen Angaben zugleich auch den Warnhinweis mit der Werbung und/oder auf der Umverpackung des jeweiligen Produkts zur Kenntnis nehmen und beide Aussagen bei seiner Kaufentscheidung zum konkreten Produkt berücksichtigen.

5. Die Kammer folgt ergänzend auch aus v.g. Gründen dem OLG Rostock in Bezug auf die gegebene Überschreitung der Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 UWG (OLG Rostock, ebenda), weil dem Verbraucher diese gesetzlich vorgeschriebenen (ergänzenden bzw. konkretisierenden) Informationen vorenthalten werden.

6. Soweit die Verfügungsbeklagte Einwendungen in Bezug auf Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 lit. b VO erhebt, sind diese nicht entscheidungserheblich, da hier der fehlende Hinweis nach Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 lit. a VO als Verstoß gerügt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.






LG Rostock:
Urteil v. 22.06.2011
Az: 5 HK O 18/11, 5 HK O 18/11


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