Landgericht Köln:
Urteil vom 3. Juni 2005
Aktenzeichen: 81 O 103/04
(LG Köln: Urteil v. 03.06.2005, Az.: 81 O 103/04)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Gründe
Die Klägerin behauptet, Herstellerin der Handtaschen der Marke I zu sein; insbesondere diejenigen Handtaschen von I, die unter den Bezeichnungen L und C veräußert würden, seien berühmt - auf ihre diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen - und als Klassiker noch heute von besonderer wettbewerblicher Eigenart.
Die C werde seit 1984 in Deutschland vertrieben zu Verkaufspreisen zwischen € 3.390,- und € 33.600,-; im Jahre 2004 seien in Deutschland 1.130 Stück verkauft worden. Von der L, die es unverändert seit 1937 gebe, seien 2004 in Deutschland 650 Stück verkauft worden.
Sie sieht die Eigenart der L in folgenden Merkmalen begründet:
eine bauchige, gleichzeitig leicht trapezförmige Form, die etwas an eine Schul- oder Aktentasche erinnert; ein einzelner Griff, der ähnlich wie bei einer Aktentasche oben an der Tasche angebracht ist; eine gerade Lasche angebracht ist, die den oberen Bericht der Taschenvorderseite bedeckt und die von einem horizontalen "Taschengürtel" gehalten wird; in Höhe des Taschengürtels ist die Lasche auf beiden Seiten rechteckig ausgeschnitten; der Taschengürtel ist zweigeteilt; beide Teile dieses Gürtels verlaufen jeweils vom äußeren Rand der Taschenrückseite durch den Seitenbereich hindurch auf die Vorderseite und werden dort mit einem Verschlußelement zusammengehalten; der Verschluß kann zusätzlich mit einem Schloss gesichert werden.
In Bezug auf C stellt sie auf folgende Merkmale ab:
auffallend schmaler oberer Rand; seitlich betrachtet wirkt die Tasche beinahe dreieckig, zwei Griffe: ein Griff ist mit zwei Befestigungspunkten im oberen Bereich der Taschenvorderseite, der andere Griff ist in gleicher Weise und in gleicher Höhe an der Taschenrückseite angebracht, eine nach unten hin dreigeteilte Lasche, die den oberen Bereich der Taschenvorderseite bedeckt und von einem horizontalen "Taschengürtel" gehalten wird; die Lasche ist an den Seiten in Höhe des Taschengürtels und auch im Bereich der Griffbefestigungen ausgeschnitten. In Höhe dieser Ausschnitte sind auf der Taschenvorderseite selbst zwei Haken angebracht, der Taschengürtel ist zweigeteilt; wie beim Modell "L" verlaufen beide Teile des Gürtels jeweils vom äußeren Rand der Taschenrückseite durch den Seitenbereich hindurch auf die Vorderseite und werden dort mit einem Verschlusselement zusammengehalten. Abweichend vom Modell "L" wird der Gürtel jedoch zusätzlich von den zuvor erwähnten Haken "gehalten". Auch beim Modell "C" ist eine zusätzliche Sicherung des Verschlusselements durch ein Schloss vorgesehen.
Soweit die Beklagten auf ähnlich aussehende andere Taschen verwiesen, sei dieser Einwand unerheblich, denn entweder seien die Hinweise zu unspezifiziert oder die Produkte seien nicht auf dem bundesdeutschen Markt präsent. Im übrigen gehe sie gegen eine Vielzahl von Nachahmern vor und es sei anerkanntermaßen nicht schädlich, wenn es einem Verletzten nicht auf einen Schlag gelinge, den Vertrieb aller Nachahmungen zu unterbinden.
Sie vertritt die Auffassung, die im Antrag wiedergegebenen Taschen, die die Beklagten verkauft hätten, wiesen praktisch alle vorgenannten Elemente auf. Die Beklagten verhielten sich damit u.a. deshalb unlauter, weil sie damit den guten Ruf dieser Taschen ausbeuteten.
Ihre zeitweilige Untätigkeit in Bezug auf Nachahmungen beruhe auf falscher anwaltlicher Beratung und könne die Beklagten ohnehin nicht entlasten, weil sie erst seit neuerer Zeit mit den Plagiaten handelten.
Im voraufgelaufenen Verfügungsverfahren hat die Kammer durch Urteil vom 8.4.2004 die ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben mit der Begründung, der Markt sei über lange Jahre von "Nachahmungen" beider Taschenmodelle so sehr überschwemmt worden und die damalige Antragstellerin und jetzige Klägerin sei so lange Jahre untätig geblieben, dass sie ein Verbot jetzt nicht mehr durchsetzen könne; auf die genaue Ausgestaltung der streitgegenständlichen Taschen ist es bei dieser Entscheidung nicht angekommen.
Auf die Berufung der damaligen Antragstellerin hin hat das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 29.10.2004 die Entscheidung teilweise abgeändert und ein Verbot erlassen in Bezug auf die C - artige Tasche gemäß damaliger Anlage AS4 (jetzt: Gestaltung gemäß Bl. 2b d.A.) mit der Begründung, (nur) hierbei handele es sich um eine 1:1 - Nachahmung der C - Tasche, während die beiden anderen Modelle lediglich (nicht zu beanstandende) "Zitate" der C -und/oder der L - Tasche darstellten; von einer Überschwemmung des Marktes könne keine Rede sein, denn - soweit glaubhaft gemacht - gebe es lediglich 2 Exemplare, die ebenfalls eine 1:1 - Nachahmung darstellten und anspruchsschädlich sein könnten.
Vorliegend geht es um die Hauptsacheentscheidung, für die die Klägerin ausdrücklich geltend macht, dass sich der Schutz ihrer Taschenmodelle nicht nur auf 1:1 - Nachahmungen beschränken könne, weil es für den Anspruch genüge, wenn die den Gesamteindruck prägenden Elemente nachgeahmt und so für die jeweilige Tasche den gleichen Gesamteindruck hervorriefen. In Kritik der bisherigen einschlägigen Entscheidungen der Kammer und zur weiteren Stützung ihrer Ansprüche legt sie ein Rechtsgutachten von Prof.L1 vor.
Ergänzend beruft sie sich kraft Ermächtigung der jeweiligen Inhaber auf Markenrecht: Auf Anmeldung der Fa. I International SA vom 2.8.2000 sei für diese am 22.4.2004 eingetragen worden die deutsche 3D-Marke 30057468 "L" und für I Italie S.P.A. sei seit dem 6.2.2003 eingetragenen die internationale 3D-Marke C; wegen der Gestaltung wird auf die Anlagen K67 und K68 Bezug genommen. Sie legt dar, die Marken verfügten wegen ihrer intensiven Nutzung über eine erhöhte Kennzeichnungskraft und die Beklagten verletzten sie durch Übernahme der prägenden Elemente; diese Verwendung stelle zugleich auch eine markenmäßige Verwendung dar.
Sie beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- (die Beklagten zu 2. bis 5. zusätzlich: ersatzweise von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten) zu unterlassen,
Damen-Handtaschen - wie nachstehend fotografisch abgebildet - feilzuhalten, zu bewerben, anzubieten und/oder sonstwie in Verkehr zu bringen:
-Es folgen Bilddarstellungen-
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
in welchem Umfang sie seit dem 01.01.1981 Handlungen gemäß I.1. vorgenommen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus welchem - gegliedert nach Kalendermonaten - Werbeaufwand (unter Nennung der Art der Werbeträger, der Auflage, der Erscheinungszeit, des Verbreitungsraumes und der Werbekosten), Lieferzeiten, Lieferorte, Liefermengen und Umsätze sowie Gewinne - unter Benennung und Bezifferung aller Kostenfaktoren - ersichtlich sind.
der Klägerin Angaben zu machen
a. über den Bezug der Taschen gemäß Nr.1., und zwar unter Angabe von Namen und Anschrift des jeweiligen Herstellers und/oder des Lieferanten, Bezugszeitpunkt und Bezugsmenge und unter Vorlage entsprechender Bezugsbelege und Lieferscheine oder Rechnungen
b. über den Weitervertrieb der Taschen gemäß Nr.1. an gewerbliche Abnehmer (Wiederverkäufer), und zwar unter Angabe von Namen und Anschrift des jeweiligen gewerblichen Abnehmers, Vertriebszeitpunkt und Vertriebsmenge und unter Vorlage entsprechender Verkaufsbelege und Lieferscheine oder Rechnungen
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den diese durch die unter Nr. I.1. genannten Handlungen erlitten hat oder noch erleiden wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten, der Markt sei seit vielen Jahren von einer Unzahl Taschen nach Art der L und der C überschwemmt und tragen hierzu vor; vor diesem Hintergrund sei eine eventuell vorhanden gewesene wettbewerbliche Eigenart verloren gegangen und die Klägerin könne sich auch deshalb nicht darauf berufen, weil sie durch ihre langjährige Untätigkeit eventuelle Rechte verwirkt habe. Ergänzend berufen sie sich auf die Auffassung der erkennenden Kammer, wie sie in dem Verfügungsverfahren schriftlich in den Urteilsgründen niedergelegt worden ist.
Auf Markenrechte könne sich die Klägerin aus vielerlei Gründen nicht berufen; u.a. verwendeten sie - die Beklagten - kein Schloss mit aufgeprägtem, stilisierten "H" und es fehle an einer markenmäßigen Verwendung der Taschengestaltung.
Die Anlagen zum Verfahren 81 O 21/04 Landgericht Köln sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten nicht wie begehrt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen, weil der Vertrieb der angegriffenen Handtaschen nicht unlauter ist, §§ 3, 4 UWG und auch Markenrechte der Klägerin nicht verletzt werden, §§ 4, 14 MarkenG.
Im Verfügungsverfahren hat die Kammer im Urteil vom 8.4.2004 Folgendes ausgeführt:
"Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung erweist sich die einstweilige Verfügung als nicht mehr gerechtfertigt, denn der Handel mit der streitgegenständlichen Tasche ist nicht unlauter, § 1 UWG.
In den von den Antragsgegnerinnen erwähnten Urteilen, gegen die mittlerweile Berufung eingelegt worden ist, hat die Kammer auszugsweise Folgendes ausgeführt [das Zitat stammt aus 81 O 45/03]:
"Die Klägerin kann von den Beklagten auch dann, wenn sie Herstellerin der fraglichen Taschen ist, nicht wie begehrt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen, weil die Beklagten - ganz unabhängig von den Bedenken gegen die Passivlegitimation der Beklagten zu 1. und 2. - schon deshalb keine Unterlassung schulden, weil der Vertrieb der streitgegenständlichen Taschen nicht unlauter ist, § 1 UWG.
Ausgangspunkt der Überlegungen ist der Umstand, dass die Nachahmung von nicht sonderrechtlich geschützten Objekten grundsätzlich frei möglich ist und zwar auch dann, wenn die Nachahmung mit 100%iger Identität erfolgt; nur vor diesem Hintergrund macht die Existenz von Sonderschutzrechten Sinn, auf die sich die Klägerin für keine ihrer Taschen berufen kann.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind z.B. dann anzunehmen, wenn das nachgeahmte Produkt über Merkmale verfügt, die geeignet sind, auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (wettbewerbliche Eigenart), und in der Art und Weise der Nachahmung Umstände festzustellen sind, die die Übernahme als unlauter erscheinen lassen.
Mit der Klägerin ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei allen vorliegend in Rede stehenden Taschen um solche handelt, die von Hause aus über wettbewerbliche Eigenart verfügen, sodass sie grundsätzlich auch im Rahmen des § 1 UWG schutzfähig sind; nähere Darlegungen erübrigen sich an dieser Stelle aber deshalb, weil es wegen der noch abzuhandelnden Besonderheiten des Sachverhaltskomplexes "I Taschen" darauf letztlich ebenso wenig ankommt wie auf die Erörterung von Unlauterkeitselementen wie vermeidbare Herkunftstäuschung oder Schmarotzen an fremdem guten Ruf, um die vorliegend nächstliegenden anzusprechen.
Im "Normalfall" eines Verfahrens, in dem auf Unterlassung des Vertriebs einer Nachahmung im Wege des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes angetragen wird, wird vorgegangen aus der Position des Vermarkters eines Produktes, welches auf dem Markt präsent ist und dies in einem spürbaren Umfang (vgl. BGH, Urteil vom 8.11.2001 "Noppenbahnen", Leitsatz b)). Es geht hierbei darum, dass - anders als bei der Nachahmung eines sonderrechtlich geschützten Produktes - ein Verbot nur ausgesprochen werden kann, wenn die Nachahmung eine wettbewerbliche Störung zur Folge hat: "unlauter" bei der Beeinflussung der angesprochenen Verkehrskreise kann eine Nachahmung nur dann wirken, wenn das Vorbild nicht völlig unbekannt ist, denn nur dann sind Herkunftstäuschung und/oder Imagetransfer denkbar.
Üblicherweise entwickelt sich die nach Maßgabe des soeben Dargelegten erforderliche Bekanntheit des Vorbildes durch den Markterfolg des in Rede stehenden Produktes; eine effektiv wirkende Werbung steigert die Menge des Absatzes des jeweiligen Produktes beim Endverbraucher ebenso wie sonstige Qualitäten seinen Ruf festigen.
Bei den I - Taschen liegt der Fall anders.
Es handelt sich bei ihnen um Produkte der höchsten Luxusklasse, ohne dass sich aus den deshalb naturgemäß relativ geringen Absatzzahlen ein Hindernis für die Annahme der Schutzfähigkeit ergäbe; überraschend - aber auch noch nicht entscheidend - ist immerhin, dass die Klägerin in bisher keinem Verfahren auch nur annähernd eine Umsatzzahl für die Taschen genannt hat.
In diesen Zusammenhang passt es, dass es unstreitig ist, dass eine I - Tasche - die ohnehin nur in den I - eigenen Geschäftslokalen verkauft werden - in aller Regel im Geschäft nicht vorrätig ist und sie eine ganz außergewöhnlich lange Lieferzeit haben; ein Normalverbraucher wird deshalb in seinem Leben kaum je eine Original I - Tasche zu Gesicht bekommen, auch wenn er sie aus Büchern oder Zeitschriften kennen sollte. Selbst in den vorliegenden Verfahren hat die Klägerin kein einziges fabrikfrisches Exemplar ihrer eigenen Produkte vorgelegt - die im Haupttermin vorgestellten Taschen sind nach Erinnerung des Gerichts allesamt von Endverbrauchern ausgeliehene Modelle gewesen.
Gleichwohl - und dies ist die erste Besonderheit des Sachverhaltskomplexes I - Taschen - geht die Kammer für die Entscheidung davon aus, dass die Modelle L und C über eine im Sinne der Schutzvoraussetzung ausreichende Bekanntheit verfügen, denn die Klägerin hat durch die Vorlage einer Vielzahl von Veröffentlichungen in erster Linie für L aber auch durchaus auch für C anschaulich dargelegt, dass diese Taschenmodelle - teils auch unter falschen Bezeichnungen - allen mehr oder weniger interessierten Verbraucher(innen) bekannt sind als Taschen mit einem ganz hochstehenden Ruf; hierbei kommt es nicht darauf an, ob sie damit den Namen gerade der Klägerin verbinden (und/oder ob die Verbraucher mit dem Namen I überhaupt konkret eine Vorstellung verbinden), aber selbst das ist in vielen Fällen anzunehmen, weil der Name der Firmengruppe der Klägerin in den Veröffentlichungen oft hinzugefügt ist. Hierbei handelt es sich - auch das ist nicht ohne Bedeutung - um internationale Veröffentlichungen, nicht etwa nur um innerhalb von Deutschland erschienene Texte und/oder um Texte, die internationale Begebenheiten zum Gegenstand haben; gerade die Internationalität der I - Taschen machen einen Teil ihrer exklusiven Anmutung aus.
Im "Normalfall" muss die notwendige, ausreichende Präsenz auf dem bundesdeutschen Markt vorhanden sein und deshalb sind regelmäßig nur die Umsätze innerhalb der Bundesrepublik Deutschland relevant. Die vorstehenden Erwägungen haben aber zur Konsequenz, dass vorliegend die allgemeinen Marktverhältnisse zumindest im europäischen Ausland auch für die Einwände der Beklagtenseite von maßgeblichem Belang sind, denn so wie sich die Bekanntheit der I - Taschen (auch) von einer dortigen Marktpräsenz herleitet und auch stärkt, sind auch Entgegenhaltungen aus anderen europäischen Ländern zu berücksichtigen und gegebenenfalls als schwächend in die Abwägung einzubeziehen. Ganz allgemein wird festzustellen sein, dass in Fällen der hier vorliegenden Art eine strenge Abgrenzung nach nationalen Grenzen den tatsächlichen Gegebenheiten - auch aus der gewünschten Sicht eines Unternehmens wie der Klägerin - nicht (mehr) gerecht wird und für solch‘ hochpreisigen und exklusiven Produkte räumlich erweiterte Grenzen gelten.
Dabei bezieht sich die Auffassung der Kammer nur auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation, in der das nachgeahmte Vorbild als solches immer eine Art "Phantom" gewesen und es bis heute geblieben ist.
Diese Konstellation bringt es nämlich mit sich, dass das "Original" Leben letztlich nur gewinnt durch Nachahmungen, weil ein Verbraucher - siehe oben - Taschen in der fraglichen Gestaltung nur als Nachahmung unmittelbar erlebt; dies unterscheidet Taschen von I signifikant von anderen Luxusgütern wie z.B. Autos der Marke Rolls Royce oder Uhren der Marke Rolex: diese kann man im Original tatsächlich hin und wieder sehen, auch wenn sie nur in (relativ) geringen Stückzahlen verkauft werden.
Alles das ist zwar noch nicht für sich allein, wohl aber in Verbindung mit der Tatsache von entscheidender Bedeutung, dass weder die Klägerin (noch ein anderes Unternehmen aus der I - Gruppe) vor (frühestens) 1997 gegen Nachahmungen von L - und/oder C - Taschen vorgegangen ist, obwohl sich schon jahrelang zuvor europaweit eine Art "zweiter Markt" entwickelt hat, der Taschen im markanten Aussehen von L und/oder C umgesetzt hat; vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, die Fortsetzung dieses auf jeden Fall deutlich länger als ein Jahrzehnt lang jedenfalls objektiv geduldeten Verhaltens als "unlauter" zu bewerten. Es widerspricht nicht den Anschauungen des redlichen kaufmännischen Verkehrs, ein Verhalten aufzugreifen, das viele Jahre lang - von der Berechtigten unbeanstandet - massenhaft praktiziert wird. Eine wirkliche Beeinträchtigung der Marktposition der Klägerin ist zudem schon wegen der sich nicht überschneidenden Marktsegmente der Exklusivware einerseits und der (im Verhältnis dazu) Massenware andererseits praktisch auszuschließen, sodass auch ein ordentlich und seriös denkender und handelnder Kaufmann eine Billigung seitens der Gruppe I als durchaus sinnvoll und möglich ansehen kann, weil der "Zweite Markt" durchaus auch als Werbung für das exklusive Vorbild wirken kann.
Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob die dem Spitzenrepräsentanten vom I, E, zugeschriebene Äußerung, es sei "wunderbar", imitiert zu werden, tatsächlich so gefallen ist oder nicht: verhalten hat sich die Klägerin jedenfalls zumindest bis 1997 so, als ob genau diese Einstellung ihr Motto gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht der Auffassung ist, die I - Taschen hätten mittlerweile ihre wettbewerbliche Eigenart verloren; trotz der Entwicklung des "Zweiten Marktes" wird der Verkehr ein Original von I durchaus noch erkennen, sodass von daher die Voraussetzungen für einen Schutz im Sinne der "Les Paul" - Entscheidung immer noch gegeben sind. Den entscheidenden Unterschied in der Bewertung nach den Kriterien lauter/unlauter macht - über den Umstand hinaus, dass "Les Paul" - Gitarren keine Phantom sind - die jahrelange faktische Duldung dieses Zustandes.
Im Einzelnen:
Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Händler - für die folgende Darstellung wird der Vortrag aller Beklagter zusammen genommen, denn zu diesem Zweck sind die Akten der Parallelverfahren wechselseitig zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden - haben eine große Vielzahl zum einen von Handtaschen als Anschauungsstücken und zum anderen von Katalogen - zum Teil als Originale - zur Akte gereicht oder - dies gilt für die 5 Exemplare der Zeitschrift ARPEL aus den 80er Jahren, wie auf Seite 7 oben des Schriftsatzes der Beklagten im Verfahren 81 O 45/03 (Bl. 229 d.A.) beschrieben - zum Beleg der Tatsache, aus welchen Jahren die als Kopien aus dieser Zeitschrift zu den Akten gereichten Urkunden stammen; aus den Urkunden insgesamt ergibt sich auch ohne eine Beweisaufnahme (durch Vernehmung von Zeugen über Zeitpunkt und Ort eines Taschenerwerbs), dass und seit wann der Handtaschenmarkt von L - und C - Nachahmungen geradezu überschwemmt wird. .....
Für das Modell C können für die Zeit der "Duldung" folgende Nachahmungen festgestellt werden:
1989 Anlage B 57 der Akte 81 O 45/03: Arpel Nr.143, C von Santandrea 1991 Anlage B 58 der Akte 81 O 45/03, C vom Moda Borse 1991 Anlage B 59 der Akte 81 O 45/03, C vom Cuoifcio 1992 Anlage B 75 der Akte 81 O 45/03: Arpel, C von Gianfranco Lotti 1997 Anlage B x der Akte 81 O 45/03: C-Art auf Seite 43 des Lederwarenreports 12/97 1998 Anlage B 56 der Akte 81 O 209/02: Katalog Mollerus mit C-Art
Bei dieser Liste sind nur Veröffentlichungen berücksichtigt bis zum Beginn der nachhaltigen Marktbeobachtung; für den Zeitraum bis heute kommt eine beinahe unüberschaubare Menge weiterer Handtaschen hinzu, die aus der Sicht der Klägerin als Nachahmungen angesehen werden können. Viele dieser Nachahmermodelle weisen - wie im Haupttermin anhand der Anschauungsstücke erläutert worden ist - kleinere oder größere Abweichungen von der Ausgestaltung der I - Taschen auf, ohne dass dies für die hier zu treffende Entscheidung eine Rolle spielt: auch eine an 100% heranreichende Ähnlichkeit begründet kein Unlauterkeitsmerkmal, sodass die Prüfung der tatsächlich streitgegenständlichen Taschen auf Übereinstimmung oder Abgrenzung nicht vorgenommen zu werden braucht.
Auch spielt es letztlich keine Rolle, ob die Klägerin doch schon früher im Ausland gegen Nachahmer aktiv geworden ist. Ganz abgesehen davon, dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin sehr wenig substanziell ist hat er ganz offenbar keine spürbare Wirkung gehabt. Aus demselben Grund - eine erschlagende Vielzahl von L- und C-ähnlichen Taschen - sind die im Einzelfall gar nicht so ohne weiteres von der Hand zu weisenden Einwände der Klägerin gegen die Konkretheit der Beispiele aus dem Umfeld insgesamt ohne Erheblichkeit: die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, dass sich mit Duldung der Klägerin ein "Zweiter Markt" entwickelt hat, der einem Unterlassungsanspruch der Klägerin jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt entgegensteht."
Nach nochmaliger Prüfung hält die Kammer an dieser Auffassung fest, weil sich keine neuen Aspekte - insbesondere nicht solche tatsächlicher Art - ergeben haben, die eine Änderung erforderlich machen.
Die Gründe für die nunmehr ausdrücklich unstreitig gestellte zeitweilige Untätigkeit der Antragstellerin sind ohne Belang für die auf der tatsächlichen Marktlage beruhenden wettbewerblichen Beurteilung des Vertriebs der in Rede stehenden Taschen. Soweit es um Art, Dauer und Umfang der "Schwemme" als Voraussetzung für die Unbegründetheit des Antrages geht, haben sich die Antragsgegnerinnen auf die genannten Urteile der Kammer beziehen können: es ist ja gerade das "Pech" der früheren Beklagten/Antragsgegner (auch in Verfahren vor der erkennenden Kammer) gewesen, dass jeder für sich allein immer nur Einzelfälle aus seinem eigenen Wahrnehmungsbereich hat heranziehen können, denen die Antragstellerin mit Erfolg das Fehlen einer allgemeingültigen Aussage über die Marktsituation hat entgegen halten können. Von der tatsächlichen Marktlage hat sich die Kammer in dem insgesamt 5 parallel gelagerte Verfahren umfassenden Verhandlungstermin überzeugen können, auf dessen Grundlage die oben genannten Urteile ergangen sind. Ergänzend hierzu kann noch auf die von den Antragsgegnern vorgelegte Vielzahl von Fotos verwiesen werden, die allesamt Taschen nach C - Art zeigen.
Soweit die Kammer in den Urteilen von "2 Märkten" gesprochen hat, ist das nicht im Rechtssinn gemeint gewesen, sondern rein faktisch: die Produkte werden auf völlig unterschiedlichen Ebenen gehandelt, auch wenn selbstverständlich Kunden personenidentisch in beiden Bereichen auftreten können. Der Handel als solcher (nicht: die Werbeaussagen auf dem Massenmarkt, die sicherlich ganz anders zu beurteilen sind als der Vertrieb der Taschen) beeinflusst sich ganz offensichtlich nicht gegenseitig, jedenfalls nicht zu Lasten der Antragstellerin, denn anders wären die jetzt erstmals genannten Preise und Absatzzahlen noch für das letzte Jahr nicht zu erklären: 1.130 originale C allein in Deutschland bestätigen die Annahme der Kammer von den zwei Märkten (im untechnischen Sinn). Mit "Phantom" war auch keinesfalls gemeint, dass C nicht verkauft werde, sondern lediglich den Umstand, dass fast kein Verbraucher in seinem Leben jemals eine echte C im Original gesehen haben wird (und sich deshalb keinen persönlichen Eindruck davon wird machen können), während umgekehrt sehr viele Verbraucher z.B. einen Rolls Royce zwar selten, aber immerhin dann doch ganz bewusst im Original gesehen haben werden, auch wenn dieser deutlich seltener verkauft werden sollte. Die Taschen von I sind jedenfalls früher im Kölner Verkaufshaus von I nicht zu sehen gewesen; jetzt mag das anders sein, aber es ist ohne Erheblichkeit für die rechtliche Beurteilung."
Auch zum jetzigen Zeitpunkt sieht die Kammer keinen Anlass, von der vorstehenden Bewertung abzuweichen, denn - anders als im Rahmen der früheren Verfahren vor der Kammer - hat beim Senat offenbar nicht soviel Material aus dem Umfeld vorgelegen, dass dieser sich ein abschließendes Bild hat machen könne darüber, ob die von der Kammer festgestellte "Überschwemmung" tatsächlich vorgelegen hat oder nicht.
Des weiteren können als "Entgegenhaltungen" zwar tatsächlich nur solche Taschen gelten, die den Gesamteindruck einer L oder einer C wiederholen; die Kammer hält es aber nicht für erforderlich, dass es sich jeweils um eine 1:1 - Nachahmung handelt. Weder ist es mit ausreichender Sicherheit voraussehbar, welcher Grad der Identität in jedem Einzelfall für ein Verbot erreicht sein muss (dies führt zu einer ganz erheblichen Rechtsunsicherheit), noch sind es die Einzelheiten der Taschenausführungen, die die Wiedererkennung des Originals in der Nachahmung auch nur fördern: die Einzelheiten dürften fast jedem Verbraucher völlig unbekannt sein, weil er kaum jemals in seinem Leben ein Original von ganz Nahem gesehen haben wird, und er kann sie auch nicht aktuell erleben, weil er Original und Nachahmung nicht nebeneinander sieht (und schon gar nicht von Nahem).
Mit einem solchermaßen verstandenen Umfeld wächst naturgemäß auch die Zahl der einschlägigen Entgegenhaltungen, denn die charakteristischen Merkmale einer L oder einer C lassen sich auch auf nicht ganz so guten Fotos (wieder)erkennen.
Es ist keinesfalls so, dass die Rechtsauffassung des Gerichts dazu führte, dass dem Hersteller des Vorbildes gerade in den gravierendsten Fällen der Produktpiraterie der Schutz verweigert würde, nämlich im Falle der Überschwemmung des Marktes mit billigen Nachahmungsprodukten: die Kammer lehnt die Klage nicht ab wegen der Überschwemmung des Marktes, sondern weil die Klägerin zu lange nichts gegen die Überschwemmung des Marktes unternommen hat. Über die bereits bislang abgehandelten Untätigkeitsperioden hinaus scheint in der Folge der Münchner Urteile noch eine regionale Untätigkeitsphase gefolgt zu sein, denn die Klägerin hat selbst vorgetragen:
"Soweit es in München angebotene Kopien von I L- und C - Taschen angeht, ist generell zu berücksichtigen, dass der Klägerin angesichts des Münchener Senatsurteil vom 22.5.2003, Az: 29 U 15056/03 - so unhaltbar es auch ist - gegenwärtig nicht zugemutet werden kann, Klagen in München einzureichen."
Jedenfalls Händler, die nur regional im dortigen Bezirk tätig sind, dürften danach unangefochten und dauerhaft mit Taschen der hier streitgegenständlichen Art handeln können; der in München - wenn auch notgedrungen - geduldete Vertrieb kann hier nicht unzulässig sein.
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin unter Hinweis auf das geltende neue UWG-Recht dagegen, dass die Kammer angenommen hat, das streitgegenständliche Verhalten der Beklagten widerspreche nicht den Anschauungen des redlichen kaufmännischen Verkehrs. Es handelt sich hierbei nicht um ein weiteres Tatbestandsmerkmal, welches das Gericht entgegen der Gesetzessystematik für erforderlich hält, sondern um eine Feststellung, die - bezogen auf das Verhalten eines ordentlichen Kaufmannes - den Begriff der Unlauterkeit mit Inhalt füllt: mit Rücksicht auf die in den voraufgegangenen Urteil geschilderte Entwicklung der Märkte führt der Handel mit Nachahmung von L - und C - Taschen weder zu einer Täuschung über die betriebliche Herkunft noch zu einer unangemessenen Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der nachgeahmten Ware; auch fehlt es an einer gezielten Behinderung der Klägerin.
Mit Rücksicht auf die Unbegründetheit der auf das UWG gestützten Ansprüche muss an dieser Stelle nicht in grundsätzlicher Form geklärt werden, ob nicht sämtliche Ansprüche wettbewerblicher Art wegen des Vorranges des Markenrechts innerhalb des Regelungsbereiches des Markengesetzes ohnehin unanwendbar sind.
Ebenfalls ohne Erfolg stützt sich die Klägerin auf das Markenrecht, denn es fehlt für die Begründbarkeit der Klageansprüche aus §§ 4, 14 MarkenG jedenfalls an einer markenmäßigen Verwendung dessen, was sich die Mutter- bzw. die Schwestergesellschaft der Klägerin als Marke hat schützen lassen.
Der Verkehr ganz allgemein ist nicht daran gewöhnt, die Ausgestaltung einer Damenhandtasche als Herkunftshinweis anzusehen. Solche Linienführungen und/oder Verzierungen sind zunächst einmal rein modisch motiviert und werden deshalb auch genauso verstanden. Vorliegend gibt es weder im Vortrag der Klägerin noch sonst irgendeinen Hinweis darauf, dass dies bei den Taschen der Klägerin anders ist. Zur für diesen Aspekt auffallend knapp gehaltenen Begründung (Seite 12 des Schriftsatzes vom 1.4.2005, Bl. 290 d.A., dort 3.Absatz) verweist die Klägerin allein auf ihre Ausführungen zur Kennzeichnungskraft der Marken. Das aber kann nicht belegen, dass eine "markentypische Wiedergabe" vorliegt wie sie zum Beispiel vorläge, wenn die Beklagten eine winzige, dreidimensional ausgeformte L - Tasche als Anhänger für die von ihnen vertriebenen Taschen verwendet hätte. Die Taschen der Klägerin selbst sind sicherlich sehr bekannt; es fehlt aber an jeglichen Benutzungsformen der hier zur Klagebegründung vorgetragenen Marken, die über eine Verwendung als Werbung für die Taschen selbst hinausgeht: anders als beispielsweise die Dreistreifen-Marke von adidas, die in Folge massiver Marketingmaßnahmen längst von einer reinen Verzierung zu einer Marke geworden ist, die jedem Produkt des Hauses adidas appliziert wird und deshalb zwanglos zu einem Zeichen des Hauses und für das Haus geworden ist, belegen die Anlage K75 ("L als Blumentopf" ohne nähere Benennung) sowie die Anlagen K187 und K188 ("überdimensionale L" und "gestickte L" ohne weitere Benennung) nur die auch von der Kammer nicht in Zweifel gezogene Bekanntheit der Tasche, aber keine (und vor allem keine in ausreichender Intensität verbreitete) Verwendung "nach Art einer Marke". Die Marken können - dies scheint aber vorliegend der Zweck zu sein - weder Geschmacksmusterrechte noch sonstige, durch Untätigkeit verlorene Rechtspositionen ersetzen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: € 370.000,-.
LG Köln:
Urteil v. 03.06.2005
Az: 81 O 103/04
Link zum Urteil:
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