Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht:
Beschluss vom 17. Juli 2008
Aktenzeichen: L 1 B 127/08 SK

(Schleswig-Holsteinisches LSG: Beschluss v. 17.07.2008, Az.: L 1 B 127/08 SK)

Tenor

Der Beschwerdegegner ist mit 371,88 EUR zu vergüten.

Gründe

Der Beschwerdegegner war der Klägerin im Verfahren S 5 U 81/07 im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) als Anwalt beigeordnet (Beschluss vom 29. August 2007). In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hatte. Über die medizinischen Voraussetzungen für Leistungen hatte die Beklagte nicht entschieden. Zurzeit des Verfahrens war die Klägerin nicht mehr arbeitsunfähig krankgeschrieben und befand sich auch nicht in ärztlicher Behandlung.

Nach der Bestellung zum PKH-Anwalt äußerte sich der Beschwerdegegner in einem sehr kurzen Schriftsatz zu dem Ermittlungsergebnis der Kammer und erklärte sich mit einem Gerichtsbescheid einverstanden. Dieser erging am 7. Januar 2008.

In der Kostenrechnung vom 17. Januar 2008 machte der Beschwerdegegner € neben unstreitigen Kosten € als Verfahrens- und Terminsgebühr jeweils die Mittelgebühr der Nrn. 3102 und 3106 VVRVG geltend. Die Kostenbeamtin gestand etwas weniger als die halbe Mittelgebühr nach Nr. 3102 und die halbe Mittelgebühr nach Nr. 3106 VVRVG zu. Im Erinnerungsverfahren regte der Kostenprüfungsbeamte des Landessozialgerichts an, die Gebühr nach Nr. 3102 VVRVG auf 170,00 EUR (2/3 der Mittelgebühr) zu erhöhen. Das Sozialgericht entschied jedoch mit Beschluss vom 26. März 2008 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 11. April 2008, dass der Beschwerdegegner nach seinem Antrag zu vergüten sei. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 9. April 2008 Beschwerde ein.

Auf die im Kostenverfahren gewechselten Schriftsätze und auf den Inhalt der Akte S 5 U 81/07 wird im Übrigen Bezug genommen.

Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig, da der Beschwerdewert über 200,00 EUR liegt. Diese Vorschriften sind anwendbar. Die Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss des Sozialgerichts vom 26. März 2008 ist falsch. § 197 Abs. 2 SGG findet keine Anwendung, wenn die Vergütung des Anwalts aus der Staatskasse wie beim PKH-Verfahren erfolgt.

§ 73a SGG und § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO regeln, dass der beigeordnete Rechtsanwalt keine Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei geltend machen kann. Stattdessen hat er Ansprüche gegen die Staatskasse, die hinsichtlich des Verfahrens in §§ 55, 56 und 33 RVG geregelt sind. Die Vergütung des PKH-Anwalts ist somit in speziellen Rechtsvorschriften geregelt, die der allgemeinen Vorschrift des § 197 SGG vorgehen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. August 2007 € L 20 B 91/07 AS € mit weiteren Nachweisen).

Dem Landessozialgericht Niedersachsen/ Bremen, das im Gegensatz dazu in § 197 SGG die speziellere und abschließende Vorschrift sieht (Beschluss vom 5. September 2007 € L 13 B 2/06 AS SF -) folgt der Senat nicht. Diese Gesetzesauslegung beachtet die Verweisung des § 73a SGG nicht und entspricht auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich in der Gesetzesgeschichte manifestiert hat. § 197 SGG stammt aus dem Jahre 1957 (Bundesgesetzblatt I Seite 861). Zeitgleich schuf der Gesetzgeber damals die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGebO) in deren § 128 die Vergütung des Anwalts aus der Landeskasse verfahrensmäßig geregelt war. Gerade dieses zeitgleiche Nebeneinander der Regelungen zeigt den gesetzgeberischen Willen, für die Vergütung des Rechtsanwalts aus den Bundes- und Landeskassen in Sozialrechtsstreitigkeiten Sondervorschriften einzuführen. Daran hat sich auch nichts geändert, als § 73a SGG eingeführt wurde (13. Juni 1980 € Bundesgesetzblatt I Seite 677) und als die BRAO 2004 durch das RVG abgelöst wurde. Die Materialien besagen hierzu, dass §§ 55 und 56 den § 128 BRAGebO unverändert übernommen haben, was das einzuhaltende Verfahren betrifft (Bundesministerium für Justiz, Entwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 27. August 2003, Seite 253). Es hätte bei den zahlreichen Änderungen des Kostenrechts und des PKH-Rechts nach 1957 nahegelegen, das Vergütungsrecht der PKH-Anwälte anders als bislang zu regeln, wenn der Gesetzgeber diesen Willen gehabt hätte. Das hat er aber nicht getan, sondern durch Beibehaltung der bisherigen Regelungen den Willen zu speziellen Vorschriften in §§ 55, 56 und 33 RVG bestätigt.

In der Sache geht es nicht darum, die Rechtsanwaltsgebühren mit Hartnäckigkeit zu beschneiden, wie der Beschwerdegegner vorträgt. Es geht darum, nach den Kriterien des § 14 RVG eine der Billigkeit entsprechende Vergütung aus der Staatskasse zu gewährleisten. § 14 Abs. 1 RVG und seine Billigkeitskriterien sind den Beteiligten bekannt.

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VVRVG ist zu berücksichtigen, dass Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens die Mittelgebühr im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen. Das Verfahren dauerte von der Bestellung zum PKH-Anwalt bis zur Erledigung etwa 4 1/2 Monate. In dieser Zeit € und nur auf sie kommt es an (Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2005 € L 1 B 325/05 SF SK) € hat der Beschwerdegegner lediglich in einem sehr kurzen Schriftsatz zur Ermittlung der Kammer Stellung bezogen. Rechtlich ging es allein um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls auf dem Weg zur Toilette. Die Entschädigung gesundheitlicher Folgen dieses Unfalls war nicht umstritten. Denn hierüber hatte die Beklagte keine Ermittlungen angestellt und nicht entschieden. Die Klägerin war auch zurzeit des Verfahrens weder arbeitsunfähig noch in ärztlicher Behandlung wegen der Unfallfolgen. Die Bedeutung des anhängig gemachten Rechtsstreits bestand für sie darin, den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt zu bekommen und damit in der Zukunft einen prozessualen Vorteil zu haben, wenn sich Gesundheitsstörungen als Folgen des Arbeitsunfalls entwickeln würden. Die Bedeutung des Rechtsstreits für die Zukunft der Klägerin ist mit 2/3 der Mittelgebühr hinreichend berücksichtigt.

Wegen der Terminsgebühr sind ebenfalls die Kriterien des § 14 RVG zu prüfen, jedoch fiktiv, weil keine Verhandlung stattgefunden hat. Insofern ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz vom 3. März 2008 festzustellen, dass nicht schon deshalb die Gebühr zu mindern ist, weil keine Verhandlung stattgefunden hat. Zu fragen ist, wie der Aufwand des PKH-Anwalts gewesen wäre, wenn eine Verhandlung stattgefunden hätte. Eine solche Verhandlung hätte nicht die durchschnittliche Verhandlungsdauer vor den Sozialgerichten von 50 Minuten erreicht. Denn der Sachverhalt war klar und einfach und die Rechtsfragen waren durch eine beständige höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Dies ergibt sich aus dem Bescheid, dem Widerspruchsbescheid und dem ergangenen Gerichtsbescheid. Die Schätzung, dass eine Verhandlung in diesem Fall etwa 25 Minuten gedauert hätte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Demnach rechtfertigt sich die halbe Mittelgebühr. Zur Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin gelten die obigen Ausführungen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Kriterien und besonders im Vergleich mit den Streitigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit, die existentielle Leistungen betreffen und existentielle Bedeutung haben, ist der Aufwand des Beschwerdegegners mit der halben Mittelgebühr ausreichend vergütet.

Nach alldem ist der Berechnung des Kostenprüfungsbeamten in dem Schriftsatz vom 3. März 2008 zu folgen, wonach die Vergütung des Beschwerdegegners mit 371,88 EUR angemessen ist.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).

Die Entscheidung ist nach § 177 SGG unanfechtbar.






Schleswig-Holsteinisches LSG:
Beschluss v. 17.07.2008
Az: L 1 B 127/08 SK


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