Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 2. März 2005
Aktenzeichen: 25 C 15179/03

(AG Düsseldorf: Urteil v. 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03)

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2005

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, auf dem Grundstück X-str. 17 die entlang der Grundstückgrenze zur XX-str. 108 in einem Abstand von weniger als 50cm (waagerecht und rechtwinklig zum Nachbargrundstück gemessen ab der Stelle an der die Sträucher aus dem Boden treten) gepflanzten Sträucher (Ilex u.a.) zu entfernen, soweit sie sich nicht hinter dem vorhandenen Holzflechtzaun befinden.

Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 13% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 35%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangs-vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheit i. H.v. EUR 1.500,00 zzgl. 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks XX-straße 108, die Beklagten Eigentümer des Grundstücks X-str. 17 in X. Die Grundstücke grenzen rückwärtig/gartenseitig L-förmig aneinander (auf die Lagezeichnung Bl. 6 d.A. wird Bezug genommen). Zunächst errichteten die Beklagten auf der Grundstückgrenze oder unmittelbar daneben auf ihrem Grundstück einen Metallgitterzaun und pflanzten unstreitig insgesamt 13 Sträucher mit einem Abstand von ca. 20-25cm von der Grenze. Im Sommer 2003 errichteten die Beklagten sodann an der von Südosten nach Nordwesten verlaufenden Grenze einen mindestens 180cm hohen Holzgeflechtzaun, der unstreitig "geschlossen" i.S.d. § 45 Abs. 1 c) 2. HS NachbRGNW ist. An der von Nordosten nach Südwesten verlaufenden Grenze verblieb es bei dem Metallzaun. Im Bebauungsplan finden sich keine Regelungen zur Gestaltung von Einfriedungen.

Mit der Klage haben die Kläger zunächst den Rückschnitt von Bäumen sowie die Beseitigung der Sträucher verlangt. Hinsichtlich des Rückschnittsverlangens haben die Parteien den am 05.03.2004 festgestellten Teil-Vergleich nebst Teil-Kostenregelung geschlossen. Sodann haben die Kläger die verbleibende Klage um das Beseitigungsverlangen hinsichtlich des Holzgeflechtzaunes erweitert.

Die Kläger sind der Auffassung, der Holzgeflechtzaun sei nachbarrechtlich wegen angeblich fehlender Ortsüblichkeit unzulässig und könne daher auch nicht als Einfriedung i.S.d. § 45 Abs. 1 c NachbRGNW gelten. Er sei daher zu entfernen, ebenso wie die Sträucher.

Sie beantragen nunmehr

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

die entlang der gemeinsamen Grenze zum Nachbargrundstück XX-str. 108 in X in einem Abstand von weniger als 50cm gepflanzten 13 Sträucher (Ilex u.a.) den auf dem Grundstück X-str. 17 in X entlang der gemeinsamen von Nordwest nach Südost verlaufenden Grenze zum Grundstück XX-str. 108 gesetzten Holzgeflechtzaun

zu beseitigen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, beide Zäune stünden auf ihrem Grundstück, sodass bereits eine Einfriedigung im rechtlichen Sinne nicht vorliege. Jedenfalls seien die Zäune ortsüblich; die hinter dem Holzgeflechtzaun stehenden Sträucher bräuchten gem. § 45 NachbRGNW keinen Grenzabstand einzuhalten.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beschluss vom 15.11.2004 (Bl. 97 d.A.) durch Ortsbesichtigung. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 09.12.2004 (Bl. 101 d.A.) nebst den auf Datenträgern gespeicherten, vor Ort angefertigten Lichtbildern Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind nur teilweise begründet.

I.

Ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich des Holzgeflechtzauns besteht nicht, während ein Anspruch auf Beseitigung der Sträucher nur nach Maßgabe des Tenors besteht.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Holzgeflechtzaun

Soweit die Kläger die Beseitigung des Holzgeflechtzaunes verlangen, steht ihnen ein entsprechender Anspruch aus den allein in Betracht kommenden §§ 1004 BGB i.V.m. 50, 32, 35 NachbRGNW nicht zu.

Denn die auf oder entlang der Grenze errichteten Zäune sind auch in ihrer Gesamtheit ortsüblich.

Grundsätzlich müssen gem. § 35 NachbRGNW Einfriedungen ortsüblich sein, falls -wie hier- ein Bebauungsplan keine Bestimmung trifft. Dabei können mehrere Arten von Einfriedungen ortsüblich sein. Nur wenn sich keine Ortsüblichkeit entwickelt hat, ist die Einfriedung auf eine Höhe von 120cm begrenzt.

Es ist anerkannt, dass der Nachbar die Beseitigung einer nicht ortsüblichen Einfriedigung verlangen kann, ebenso wie die Beseitigung einer neben einer bereits vorhandenen ortsüblichen Einfriedigung errichteten weiteren, für sich genommen evt. sogar ebenfalls ortsüblichen Einfriedigung (BGH NJW 1979, 1408, 1409; MDR 1985, 658; 1992, 2569 ff.). Nach Auffassung des Gerichts kann es dabei nicht darauf ankommen, ob es sich um eine Grenzeinrichtung im engeren Sinne, also eine auf der Grenze errichtete Einfriedigung handelt, oder um eine unmittelbar entlang der Grenze errichtete. Denn die unmittelbar entlang der Grenze errichtete ortsübliche Einfriedigung würde eine Grenzeinrichtung regelmäßig überflüssig machen, eine entlang der Grenze errichtete, ortsunübliche Einfriedigung würde regelmäßig eine Errichtung einer ortsüblichen, gem. § 36 NachbRGNW auf der Grenze zu errichtenden Einfriedigung schon baulich vereiteln, oder jedenfalls u.U. in ihrem ortsüblichen Erscheinungsbild nicht hinnehmbar verändern. Insbesondere darf das Erfordernis einer ortsüblichen Einfriedigung gem. §§ 32, 35 NachbRGNW nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Nachbar in geringem Abstand zur Grenze auf seinem Grundstück eine nichtortsübliche Einfriedigung errichtet.

Es kommt daher hier nicht darauf an, ob der Drahtgitterzaun auf der Grenze oder "nur" unmittelbar entlang der Grenze steht, sondern darauf, ob der Drahtgitterzaun als solcher ortsüblich ist und in seiner etwa ortsüblichen Erscheinung durch den Holzgeflechtzaun erheblich beeinträchtigt wird, bzw. darauf, ob die vorhandene Kombination oder der Holzgeflechtzaun für sich genommen nicht ortsüblich ist.

Keine dieser Varianten liegt jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hier vor.

Bei der Beweisaufnahme konnte sich das Gericht -insoweit bestand auch Einvernehmen- auf das von der XX-str., der X-str. und der Y-str. umgebene Wohngebiet bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit beschränken (jenseits der Y-str.: höhere und geschlossenere Bauweise mit eher inner- bzw. großstädtischem Charakter; jenseits der XX-str.: größere Mietwohnkomplexe auf weitläufigen Wiesengrundstücken; jenseits der X-str.: eher geschlossene, größere und jüngere Appartement-Komplexe).

Die zu beurteilenden, überwiegend rückseitigen Gartengrundstücke waren praktisch durchweg mit ca.180-240cm hohen Maschendrahtzäunen und/oder Mauern (verputzt oder unverputzt aus verschiedenen Materialien) und/oder Holzgeflechtzäunen wie den hier in Streit stehenden, teilweise mit Rank- oder Strauch- oder Heckenbewuchs voneinander abgegrenzt. Das Aufkommen war grob geschätzt etwa je 1/3 (neben vereinzelten anderen Einfriedungen z.B. aus Wellplastik). Mehrfach konnten sogar unmittelbar nebeneinander und/oder parallel verlaufende Einfriedigungen verschiedener Art ausgemacht werden (z.B. Maschendrahtzaun mit Holzgeflechtzaun).

Als gemeinsames Merkmal konnte jedenfalls festgestellt werden, dass Einfriedigungen von ca. 180-240cm Höhe hier grundsätzlich ortsüblich sind. Charakteristisch ist ferner, dass die vorhandenen Einfriedungen blickdicht und geschlossen sind (sei es auch nur durch dichten Bewuchs). Hinsichtlich der Bauart müssen drei Kategorien aufgrund ihres erheblichen Aufkommens als ortsüblich festgestellt werden, nämlich Holzgeflechtzäune der hier streitgegenständlichen Art, sowie wie Maschendrahtzäune und Mauern.

Nicht ortsüblich ist hingegen der vorhandene Drahtgitterzaun. Allerdings ist dieser so unauffällig, dass durch ihn der ortsübliche Charakter des Holzgeflechtzauns nicht beeinträchtigt wird. Damit ist auch die Kombination beider Zäune vorliegend ortsüblich, wobei nach Einschätzung des Gerichts selbst Kombinationen zweier Einfriedungen als ortsüblich festzustellen waren. Die Entfernung des Drahtgitterzauns wird im Übrigen auch gar nicht verlangt.

Damit ist die vorhandene Einfriedung nach Überzeugung des Gerichts ortsüblich, sodass die Beklagten die Entfernung des Holzgeflechtzaunes nicht verlangen können.

2. Sträucher

Die Kläger können gem. §§ 1004 BGB i.V.m. 41 Abs. 1 Nr. 2b, 45 Abs. 1 c) NachbRGNW nur die Beseitigung eines Teils der Sträucher nach Maßgabe des Tenors verlangen.

Für Sträucher der hier streitgegenständlichen Art ist gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2b NachbRGNW ein Grenzabstand von 0,5m einzuhalten, der sich wie im Tenor dargestellt nach § 46 NachbRGNW berechnet. Dies gilt gem. § 45 Abs. 1 c) jedoch nicht, soweit sich die Anpflanzung hinter einer geschlossenen Einfriedigung befindet. Geschlossen in diesem Sinne sind auch Einfriedigungen, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume.

Auch wenn dies -soweit ersichtlich- in Rechtsprechung und Kommentierung nicht weiter problematisiert wurde, muss nach dem Schutzzweck der Norm (Verhinderung von Überwuchs) als Einfriedigung i.S.d. § 45 NachbRGNW auch eine Einrichtung gelten, die sich entgegen § 36 Abs. 1 NachbRGNW nicht auf der Grenze, sondern entlang der Grenze zwischen Anpflanzung und Grenze befindet.

Ob eine nicht ortsübliche Einfriedigung eine Berufung auf die Ausnahmevorschrift des § 45 NachbRGNW hindert, kann hier offen bleiben. Denn bei dem Holzgeflechtzaun handelt es sich um eine unstreitig geschlossene und erwiesen ortsübliche Einfriedigung.

Damit können die Kläger nicht die Beseitigung derjenigen Sträucher verlangen, die sich hinter dem Holzgeflechtzaun befinden.

Begründet ist der Beseitigungsanspruch hingegen hinsichtlich derjenigen Sträucher, die sich nicht hinter dem Holzgeflechtzaun befinden. Das sind jedenfalls diejenigen, die entlang der von Nordosten nach Südwesten verlaufenden Grenze gepflanzt sind, an der bislang kein Holzgeflechtzaun errichtet wurde. Hinsichtlich des Eckbereichs kommt es darauf an, ob der Abstand von 50cm gemessen senkrecht von der von Nordosten nach Südwesten verlaufenden Grenze unterschritten wird, bzw. ob sich an der von Südosten nach Nordwesten verlaufenden Grenze im Eckbereich vor Beginn des Holzgeflechtzaunes noch ein Strauch in zu geringem Abstand befindet. Auch diese (falls vorhanden) sind von dem Urteilstenor erfasst.

Nach allem war in der Hauptsache wie erkannt zu entscheiden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 4 ZPO i.V.m. mit § 98 ZPO.

Dabei hat das Gericht die Kostenquote nach dem Verhältnis des wechselseitigen kostenmäßigen Obsiegens und Unterliegens in den jeweiligen Verfahrensabschnitten unter Einbeziehung der Kostenregelung des Teilvergleiches ermittelt (sog. Quotenmethode). Im Vergleich sollten die hinsichtlich des verglichenen Streitgegenstands (Rückschnitt der Bäume) nach Streitwert anteilig entstandenen Kosten im Ergebnis gegeneinander aufgehoben (§ 98 ZPO) bzw. hälftig geteilt werden. Der Streitwert betrug bis zum Vergleich 2.500,00 EUR, wovon 1.500,00 EUR auf die wohl aufwändigeren, verglichenen Rückschnittmaßnahmen und 1.000,00 EUR auf die Beseitigung der Sträucher entfielen. Für die spätere Klageerweiterung ist ein zusätzlicher Streitwert von weiteren 1.000,00 EUR anzusetzen.

Die Kostenregelung des Vergleiches ist im Interesses der Kostengerechtigkeit- und Klarheit dahingehend auszulegen, dass sie sich nur auf die bis dahin angefallenen Kosten, also die Gerichtskosten, die jeweiligen (gem. § 6 BRAGO erhöhten) Prozess- sowie die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühren bezieht, die sich im Nachhinein nicht mehr verändert haben. Von diesen Kosten waren daher -rechnerisch zur Quotenermittlung- vorab jeder Partei 3/5 der eigenen und 3/10 der Gerichtskosten aufzuerlegen. Die restlichen 2/5 Kosten und die weiteren Kosten (Beweisgebühren nach einem Streitwert von 2.000,00 EUR) waren nach dem Obsiegen und Unterliegen hinsichtlich der Beseitigungsanträge zu verteilen. Insoweit hat das Gericht eine Quote von 1/4 : 3/4 zu Gunsten der Beklagten angesetzt, weil ca. 50% der Sträucher zu beseitigen sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, wobei als Sicherheit für die vollstreckbare Leistung geschätzte Kosten für Beseitigung und evt. Wiederbepflanzung von insgesamt ca. 1.500,00 EUR angesetzt wurden.

Streitwert:

für den Rechtsstreit:

bis zum 05.03.2004: 2.500,00 EUR

ab dem 15.03.2004: 2.000,00 EUR

für den Vergleich: 1.500,00 EUR






AG Düsseldorf:
Urteil v. 02.03.2005
Az: 25 C 15179/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/11e468be90c0/AG-Duesseldorf_Urteil_vom_2-Maerz-2005_Az_25-C-15179-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share