Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. März 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 31/00
(BPatG: Beschluss v. 22.03.2000, Az.: 32 W (pat) 31/00)
Tenor
Die Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet ist
"Titanic - Das Musical"
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 25, 28, 34, 41.
Mit Beschluß vom 30. April 1999 hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen.
Ausweislich einer Bestätigung der Postabfertigung wurde der Beschluß am 12. Mai 1999 per Einschreiben an die Anmelderin abgesandt. Hiergegen hat die Anmelderin mit einem am 21. Juni 1999 per Fernkopierer eingegangenen Schreiben Erinnerung eingelegt.
Die Markenstelle - besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes - hat die Erinnerung durch Beschluß vom 22. November 1999 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen der Absendung am 12. Mai 1999 hätte der Beschluß bis spätestens 15. Mai 1999 bei der Anmelderin eingehen und die Erinnerung bis 15. Juni 1999 eingelegt werden müssen. Damit sei die am 21. Juni 1999 eingelegte Erinnerung verspätet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen) Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Hilfsweise beantragt sie Wiedereinsetzung.
Sie macht geltend, eine Aufgabe zur Post sei erst am 13. Mai 1999 erfolgt. Der Schriftsatz selbst sei dem Bearbeiter erst am 26. Mai 1999 zugegangen. Bereits am 28. Mai habe der Unterzeichnende bei der Markenstelle um eine Fristverlängerung von 14 Tagen gebeten, die auch mündlich bewilligt worden sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, einschließlich der Amtsakte der Anmeldung 398 16 055.4 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da die Markenstelle zu Recht die Erinnerung der Anmelderin zurückgewiesen hat.
Die Erinnerung ist verspätet eingegangen. Nach § 94 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 4 Abs 1 VwZG gilt bei Zustellungen durch eingeschriebenen Brief der dritte Tag nach der tatsächlichen Aufgabe zur Post als Zustellungsdatum. Da die Erinnerung gemäß § 64 Abs 2 MarkenG innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen ist, hätte das Schreiben der Anmelderin am 15. Juni 1999 dort eingehen müssen. Selbst wenn zugunsten der Anmelderin eine Aufgabe zur Post erst am 13. Mai unterstellt wird, wäre Fristablauf am 16. Juni 1999 gewesen. Damit hat die Anmelderin die Rechtsbehelfsfrist versäumt, so daß der angefochtene Beschluß vom 30. April 1999 rechtskräftig geworden ist.
An der Fristversäumnis vermag die behauptete Fristverlängerung nichts zu ändern. Die Erinnerungsfrist des § 64 Abs 2 MarkenG kann nicht verlängert werden. Allenfalls kann bei Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 91 MarkenG gewährt werden. Dies setzt indes voraus, daß die Anmelderin ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Insoweit fehlt es indes an einem ausreichenden Tatsachenvortrag. Selbst wenn der Anmelderin mündlich eine Fristverlängerung zugesichert worden wäre und sie fälschlicherweise auf die Wirksamkeit einer derartigen Verlängerung hätte vertrauen dürfen, bedarf es für eine ausreichende Darlegung fehlenden Verschuldens doch zumindest der Angabe, wer ihr diese angebliche Fristverlängerung gewährt hat. Darüber hinaus müßte dieser Tatsachenvortrag glaubhaft gemacht werden, was in der Regel durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung geschieht (§ 294 ZPO). Hieran fehlt es indes. Darüber hinaus erscheint das Vorbringen der Anmelderin auch wenig glaubhaft, da den Akten weder ein Fristgesuch, noch eine entsprechende Verlängerung zu entnehmen ist.
Nach alledem waren Beschwerde und Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.
Forst Engels Dr. Fuchs-Wissemannbr/Fa
BPatG:
Beschluss v. 22.03.2000
Az: 32 W (pat) 31/00
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