Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. September 2005
Aktenzeichen: 23 W (pat) 301/04
(BPatG: Beschluss v. 22.09.2005, Az.: 23 W (pat) 301/04)
Tenor
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 18, Beschreibungsspalten 1 bis 10, diese Unterlagen eingegangen am 14. August 2004, Zeichnung Figuren 1 bis 17 gemäß Patentschrift.
Gründe
I Das Patent 102 22 046 (Streitpatent) der Patentinhaberin wurde am 13. Mai 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung "Spüle" eingereicht und unter Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß den Entgegenhaltungen E1 DE 201 17 624 U1 und E2 DE 197 38 964 A1 von der Prüfungsstelle für Klasse A 47 L des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 27. März 2003 mit 23 Patentansprüchen erteilt. Die Patenterteilung wurde am 14. August 2003 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 3. November 2003, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt, am 6. November 2003 Einspruch eingelegt und beantragt, das Patent gemäß § 61 PatG zu widerrufen, weil sein Gegenstand nach §§ 1, 3 und 4 PatG nicht patentfähig sei.
Hierbei stützt sich die Einsprechende zusätzlich zu den Druckschriften E1 und E2 auf die weiteren Entgegenhaltungen E3 US 2 447 788, E4 US 2 769 181 und E5 JP 09075151 A mit zugehörigem englischsprachigen Abstract.
Des Weiteren vertritt die Einsprechende die Auffassung, dass die Ansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 hinsichtlich der Anordnung eines Spülbeckens zwischen den geneigten Teilbereichen der Auflageflächen nicht offenbart seien und somit die jeweiligen Hauptansprüche unzulässig seien.
Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin, die mit Schriftsatz vom 16. September 2005 die Teilung des Patents erklärt hat, tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und verteidigt ihr Patent in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2005 in beschränktem Umfang gemäß Hauptantrag (18 Ansprüche, zugehörige Beschreibung Sp 1 bis 10 und erteilte Fig).
Hilfsweise verteidigt sie ihr Patent mit den Hilfsanträgen 1 und 2.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 18, Beschreibungsspalten 1 bis 10, diese Unterlagen eingegangen am 14. August 2004, Zeichnung Figuren 1 bis 17 gemäß Patentschrift.
Hilfsweise beantragt sie, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 17, Beschreibungsspalten 1 bis 10, diese Unterlagen eingegangen am 16. September 2005, Zeichnung Figuren 1 bis 17 gemäß Patentschrift (Hilfsantrag 1) bzw Patentansprüche 1 bis 15, Beschreibungsspalten 1 bis 10, diese Unterlagen eingegangen am 16. September 2005, Zeichnung Figuren 1 bis 17 gemäß Patentschrift (Hilfsantrag 2).
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:
"Spüle, umfassend mindestens ein Becken (120, 122, 82), ein Spülenzubehörteil (206) und zwei Auflageflächen (132, 136) für das Spülenzubehörteil (206), welche sich im wesentlichen parallel zueinander erstrecken und im Abstand voneinander angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß beide Auflageflächen (132, 136) jeweils mindestens einen Teilbereich (166, 168) aufweisen, welcher im montierten Zustand der Spüle (100) so gegen die Horizontale (178) geneigt ist, daß er in der Längsrichtung der Auflageflächen (132, 136) ansteigt, wobei zwischen dem geneigten Teilbereich (166, 168) der einen Auflagefläche (132) und dem geneigten Teilbereich (166, 168) der anderen Auflagefläche (136) ein Becken (120, 122) der Spüle (100) angeordnet ist, unddaß das Spülenzubehörteil (206) längs der Auflageflächen (132, 136) in eine geneigte Arbeitsstellung an der Spüle (100) verschiebbar ist, in welcher das Spülenzubehörteil (206) zumindest teilweise auf dem geneigten Teilbereich (166, 168) der einen Auflagefläche (132) und zumindest teilweise auf dem geneigten Teilbereich (166, 168) der anderen Auflagefläche (136) aufliegt."
Zu den Unteransprüchen 2 bis 18 nach Hauptantrag, hinsichtlich der Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 und 2, und bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II 1) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ergibt sich aus § 147 Abs 3 Nr 1 PatG, wonach - abweichend von § 61 Abs 1 Satz 1 PatG - über den Einspruch nach § 59 PatG der (technische) Beschwerdesenat des Patentgerichts entscheidet, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 beginnt und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist.
2) Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch muss diese von Amts wegen geprüft werden, vergleiche Schulte, PatG, 7. Auflage § 59 Rdn 22 und 145 mwNachw.
Der form- und fristgerechte Einspruch ist zulässig, weil in dem Einspruchsschriftsatz die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, entsprechend § 59 Abs 1 Satz 4 PatG im einzelnen so angegeben sind, dass die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 in einen konkreten Bezug zur Entgegenhaltung E3 gebracht wurden, um deren Neuheitsschädlichkeit aus Sicht der Einsprechenden zu begründen.
3) Die Patentansprüche 1 bis 18 nach Hauptantrag sind zulässig. So geht der Patentanspruch 1 auf die erteilten sowie ursprünglichen Patentansprüche 1, 8, 9, 12, 17 und 18 sowie auf die in den Figuren 1 und 2 offenbarte Anordnung eines Beckens (120, 122) der Spüle (100) zwischen den geneigten Bereichen (166, 168) der Auflageflächen (132, 136) zurück (vgl hierzu auch die Abschnitte [0066], [0069], [0070] und [0074] bis [0076] der Beschreibung) sowie darauf, dass die geneigten Bereiche (166, 168) der Auflageflächen (132, 136) in deren Längsrichtung ansteigen (vgl Abschnitte [0076] und [0085] der Beschreibung).
Somit ist insbesondere anhand der Abschnitte [0069], [0070] in Verbindung mit den Abschnitten [0074] bis [0076] der Beschreibung des Streitpatents eine Anordnung eines Beckens (120, 122) der Spüle zwischen den geneigten Teilbereichen (166, 168) der beiden Auflageflächen (132, 136) auch durch die Beschreibung gedeckt.
Die neuen abhängigen Ansprüche 2 bis 7, 8, 9, 10 bis 13 und 14 bis 18 entsprechen den erteilten und ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 7, 10, 11, 13 bis 16 bzw 19 bis 23 in dieser Reihenfolge mit entsprechend angepassten Rückbezügen.
4) Ausweislich der Beschreibung geht die Patentinhaberin von einer Spüle aus, wie diese in den Entgegenhaltungen E1 und E2 offenbart sind.
Die in den genannten Druckschriften offenbarten Spülen weisen zwei Auflageflächen auf, längs denen ein Schneidbrett als Spülenzubehörteil verschiebbar ist. Dabei ist die Oberseite des Schneidbretts in jeder Stellung im wesentlichen horizontal ausgerichtet, vergleiche Abschnitte [0002] und [0003] des Streitpatents.
Beispielsweise beim Schneiden von Fleisch oder Früchten sammeln sich Flüssigkeiten an der Oberseite des Schneidbretts an, die dann dort verbleiben oder in einer zufälligen Richtung über den Rand des Schneidbretts ablaufen. Dies ist insbesondere dann von Nachteil, wenn die Flüssigkeiten in einen Bereich der Spüle ablaufen, der von diesen Flüssigkeiten frei bleiben soll, beispielsweise die Abtropffläche der Spüle oder der Spülenrand, vergleiche Abschnitte [0004] und [0005] des Streitpatents.
Daher liegt der vorliegenden Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Spüle der eingangs genannten Art zu schaffen, bei welcher eine verbesserte Funktionalität eines an der Spüle angeordneten Spülenzubehörteils gewährleistet ist, vergleiche Abschnitt [0006] des Streitpatents.
Die Lösung dieses Problems ist im einzelnen im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag angegeben.
Bei der Lösung ist es wesentlich, dass die beiden Auflageflächen (132, 136) für das gemäß Oberbegriff vorausgesetzte Spülenzubehörteil (206) jeweils mindestens einen gegen die Horizontale (178) geneigten Teilbereich (166, 168) aufweisen, der jeweils in Längsrichtung der Auflageflächen (132, 136) ansteigt (1. Merkmal des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 des Hauptantrages) und dass zwischen den geneigten Teilbereichen (166, 168) der beiden Auflageflächen (132, 136) ein Spülbecken (120, 122) angeordnet ist (2. Merkmal des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 des Hauptantrages), und dass ferner das Spülenzubehörteil (206) längs der Auflageflächen (132, 136) in eine geneigte Arbeitsstellung an der Spüle (100) verschiebbar ist, wobei das Spülenzubehörteil (206) auf den jeweiligen geneigten Teilbereichen (166, 168) der beiden Auflageflächen (132, 136) jeweils zumindest teilweise aufliegt (3. Merkmal des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 des Hauptantrages).
5) Gerade diese letzten drei wesentlichen Lösungsmerkmale des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag werden durch den nachgewiesenen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch durch diesen nahegelegt.
Als zuständiger Fachmann muß hier ein berufserfahrener Techniker mit Meisterabschluss angesehen werden, der mit Praktibilitätsverbesserungen von Spülen und deren Zubehörteilen betraut ist.
Die Entgegenhaltung E3 offenbart als Spülenzubehörteil ein in geneigte Stellungen verschiebbares Ablauf- bzw Abtropfbrett (sliding drain board 22), dessen über dem rechten Spülenbecken (basin 10) zur rechten Seite ansteigende Stellung durch in die Stufe (offset Stepp 17) des Spülbeckens (10) passende Endflanken (depending end flanges 25) des Abtropfbretts (22) bei freien rechten Rollen (rollers 29) in Verbindung mit der Auflage der linken Rollen (29a) auf der Stufe (offset Stepp 17) und Auflage der linken Nuten (notches 31) des Abtropfbretts (22) auf der Trennwand (top 20c of the partition) des Doppelbeckens (two spaced basins 10, 11) erreicht wird und vice versa, vergleiche dort Figuren 1 bis 5 in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung, insbesondere Spalte 3 Absatz 2 und Spalte 4 Absatz 2.
Wenn das Abtropfbrett (22) über dem linken Spülbecken (11) in eine geneigte Stellung gebracht werden soll, dann muss das Abtropfbrett (22) zunächst an der linken Seite angehoben werden, um die Verriegelung der Nut (31) auf der Trennwand (20c) zu lösen, und dann muss das Abtropfbrett (22) nach links gezogen werden. Danach fällt das Abtropfbrett (22) mit den rechten Rollen (29) auf die Stufe (17) und auf der linken Seite kommt die seitliche Flanke (25) des Abtropfbretts (22) auf der Trennwand (20c) des Doppelbeckens zu liegen, so dass die linken Rollen (29a) weder auf der Stufe (17) noch auf der Stufe geringerer Tiefe (offset portions 17a) im Bereich der Trennwand (20c) zu liegen kommen.
Bei weiterem Verschieben des Abtropfbretts (22) nach links kippt dieses über die Trennwand (20c), so dass die linken Rollen (29a) die Stufe (17) berühren, während die rechten Rollen (29) sich von der Stufe (17) im rechten Spülbecken (10) lösen.
Schließlich ist es wegen der Steilheit der Flanke (25) des Abtropfbretts (22) und der dazupassenden Stufe (17) des Spülbeckens (11) erforderlich, das Abtropfbrett (22) an der linken Seite anzuheben, um das Abtropfbrett (22) mit der Flanke (25) in die Stufe (17) von oben einzusetzen und dieses gleichzeitig mit den Nuten (31) über der Trennwand (20c) zu verriegeln und so in eine zu der Figur 2 dargestellte analog geneigte Arbeitsstellung des Abtropfbretts (22) über dem linken Spülbecken (11) zu gelangen.
Demnach entsprechen die vorder- und rückseitige Stufe (17) und die Oberseite der Trennwand (20c) des Doppelbeckens jeweils Auflageflächen der Spüle für ein Spülenzubehörteil.
Dabei weisen die vorder- und rückseitigen Stufen (17) als Auflageflächen für die Rollen (29, 29a) an ihren Enden - wie dargelegt - steile Flanken auf und sind keineswegs so geneigt, um eine leichte Verschiebbarkeit des Spülenzubehörteils in eine geneigte Arbeitsstellung zu ermöglichen.
Somit weist die vorder- und rückseitige Stufe (17) als Auflagefläche keine geneigten Teilbereiche auf, wie dies im 1. Merkmal des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gelehrt wird, sondern nur steile Flanken.
Ferner erstreckt sich die Trennwand (20c) als Auflagefläche quer zur Verschieberichtung des Spülenzubehörteils (22), so dass das Spülenzubehörteil (22) nicht längs der Trennwand (20c) als Auflagefläche verschoben werden kann, wie es im 3. Merkmal des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gelehrt wird.
Durch das Nichtvorhandensein von geneigten Teilbereichen der längsgestreckten Auflageflächen, längs denen das Spülenzubehörteil verschoben werden kann, sind in der Entgegenhaltung E3 auch die übrigen Merkmale des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht offenbart.
Somit vermag der Inhalt der Entgegenhaltung E3 die Spüle gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrages weder neuheitsschädlich vorwegzunehmen noch den Fachmann dazu anzuregen, die Spüle entsprechend der Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag auszubilden.
Die Entgegenhaltung E4 offenbart zwar eine Spüle mit einem Doppelspülbecken (sink 14, 15), deren beide seitlichen Ablaufflächen (drainboards 18) nach außen geneigt ansteigen und die beiden Spülbecken (14, 15) zwischen sich einschließen. Jedoch sind an dieser bekannten Spüle weder ein verschiebbares Spülenzubehörteil noch hierfür geeignete, sich im wesentlichen parallel zueinander erstreckende und im Abstand voneinander angeordnete Auflageflächen vorgesehen, längs deren das Spülenzubehörteil verschiebbar ist, wie es im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gelehrt wird.
Daher ist die Spüle gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrages gegenüber derjenigen gemäß Entgegenhaltung E4 neu.
Wenn andererseits ein Spülenzubehörteil, wie solche in den Entgegenhaltungen E 1 bis E3 und E5 offenbart sind, auf den beidseitigen Ablaufflächen (18) angeordnet werden sollte, dann werden die beiden Spülbecken (14, 15) überdeckt, was eine sinnvolle Kombination von Spüle und Spülenzubehörteil ausschließt.
Die von der Patentinhaberin ursprünglich selbst genannte Entgegenhaltung E1 offenbart als Spülenzubehörteil ein Schneidbrett (190), das sich mit seinen Stopperelementen (204) auf zwei ebenen und zueinander parallelen Auflageflächen (Führungsflächen 164a, 164b) der Spülenfläche (122) abstützt und das in der rechten Anschlagstellung mit seinen Stopperelementen (204) an einer steil ansteigenden Anschlagfläche (148) der Batteriebank (144) anliegt und von dort in eine (nicht dargestellte) linke Anschlagstellung verschoben werden kann, in der die linken Stopperelemente (204) des Schneidbretts (190) flächig an dem ebenfalls steil ansteigenden linken seitlichen Spülenrand (108a) anliegen, vergleiche die Beschreibung Seite 16 vorletzter Absatz bis Seite 17 Absatz 2 in Verbindung mit den Figuren 11 bis 16 mit zugehöriger Beschreibung.
Somit weisen die horizontalen und parallelen Auflageflächen (164a, 164b) keine geneigten Teilbereiche im Sinne des Streitpatents auf, sondern lediglich steil ansteigende Anschlagflächen (148, 108a) auf, um im Zusammenwirken mit den Stopperelementen (204) ein weiteres Verschieben des Spülenzubehörteils (190) zu stoppen.
Daher vermag diese Entgegenhaltung E1 nicht, die Spüle gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrages neuheitsschädlich vorwegzunehmen oder dem Fachmann hierzu einen Hinweis oder eine Anregung zu geben.
Entsprechendes gilt für die Entgegenhaltungen E2 und E5, die ebenfalls nur Spülen mit horizontalen Auflageflächen für Schneidbretter aufweisen.
Somit vermögen die vorstehend abgehandelten Druckschriften den Fachmann - auch in Kombination mit den übrigen Entgegenhaltungen - nicht zu einer Spüle gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrages anzuregen.
6) Die Unteransprüche 2 bis 18 gemäß Hauptantrag betreffen nicht selbstverständliche, vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag. Deren Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mitgetragen.
7) Die geltende Beschreibung (Sp 1 bis 10) erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen, da darin der Stand der Technik angegeben ist, von dem die Erfindung ausgeht, und die Erfindung anhand der Figuren hinreichend erläutert ist.
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BPatG:
Beschluss v. 22.09.2005
Az: 23 W (pat) 301/04
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