Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. November 2009
Aktenzeichen: 29 W (pat) 111/06
(BPatG: Beschluss v. 18.11.2009, Az.: 29 W (pat) 111/06)
Tenor
Der Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts vom 18. Juli 2006 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patentund Markenamt ist am 20. März 2006 die farbige Wort/Bildmarkefür nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papierund Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Durch Beschluss vom 18. Juli 2006 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Fehlens der Unterscheidungskraft teilweise für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Fotografien;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Klasse 39: Transportwesen; Veranstaltung von Reisen;
Klasse 41: Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Hierzu führt sie aus, der Begriff "SchwabenBus" werde vom Verkehr dahingehend verstanden, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die sich auf Busreisen in der Region Schwaben bezögen. Es sei heutzutage üblich, Leistungspakete anzubieten, die u. a. Transport, Unterkunft, Verpflegung und Eintrittskarten für Veranstaltungen enthielten. Damit weise der Wortbestandteil auf das Thema der von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen hin. Bei "SchwabenBus" handele es sich um eine für jedermann verständliche Zusammensetzung aus Worten der deutschen Alltagssprache. Auf die lexikalische Nachweisbarkeit komme es hierbei nicht an. Der Verkehr werde nicht davon ausgehen, dass es nur einen Anbieter eines Schwabenbusses gebe, zumal der Begriff "Schwabenbus" bereits verwendet werde. Auch die grafischen Elemente in ihrer Gesamtheit riefen keinen besonders auffälligen unterscheidungskräftigen Eindruck des angemeldeten Zeichens hervor. Dem Umstand, dass die Anmelderin eine Markenfamilie mit dem Bestandteil "Schwaben" besitze, komme keine die Eintragung begründende Wirkung zu. Im Übrigen seien die geltend gemachten Voreintragungen nicht mit vorliegendem Zeichen vergleichbar und es gebe bereits Zurückweisungen entsprechender Anmeldungen.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, den Beschluss vom 18. Juli 2006 aufzuheben.
Vor dem Deutschen Patentund Markenamt hat die Beschwerdeführerin dargelegt, dass sich die Eignung des angemeldeten Zeichens als Herkunftshinweis bereits aus seiner grafischen Ausgestaltung ergebe. Die einzelnen Gestaltungselemente würden zu einem anspruchsvollen Gesamtzeichen im Sinne eines modernen Markenlogos zusammengeführt. Es gebe bereits eine Vielzahl vergleichbarer Voreintragungen in entsprechenden Klassen. Zudem werde das angemeldete Zeichen deshalb als Marke angesehen, weil die Beschwerdeführerin bereits eine Familie von acht vergleichbaren und benutzten Zeichen besitze. Auch beschreibe der Wortbestandteil "SchwabenBus" die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar. Er sei vielfältig interpretierbar, so dass ihn der Verkehr nicht als Sachhinweis benötige. Dies gelte erst recht für das Gesamtzeichen.
Im Beschwerdeverfahren ist die Anmeldung für die Waren "Druckereierzeugnisse; Fotografien" und die Dienstleistungen "Werbung; Transportwesen; Veranstaltung von Reisen; Unterhaltung" zurückgenommen worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und nach der Beschränkung des Warenund Dienstleistungsverzeichnisses in vollem Umfang begründet.
1. In Verbindung mit den noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten" weist das angemeldete Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft auf, so dass die begehrte Eintragung nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt werden kann.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdnr. 48 -Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 und 42 -DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 -FUSSBALL WM 2006).
Bei dem Zeichenbestandteil "Schwaben" handelt es sich um die Bezeichnung einer Region in Süddeutschland im Allgemeinen und eines Regierungsbezirks in Bayern im Besonderen (vgl. u. a. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage 2006, CD-ROM). Das weitere Element "Bus" ist vorliegend die allseits bekannte Kurzform von Omnibus, worunter ein großer Kraftwagen mit vielen Sitzen zur Beförderung von Personen verstanden wird (vgl. Duden, a. a. O.). Insgesamt bedeutet der Begriff "SchwabenBus" damit soviel wie "Bus in Schwaben", "Bus aus Schwaben", "Bus für Schwaben" oder "Schwäbischer Bus". Darüber hinaus kann die Wortfolge entsprechend den in der Transportbranche üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auch auf die in Schwaben ansässigen Busunternehmen hinweisen.
Unter Zugrundelegung dieser Bedeutungen besteht kein ausreichend enger Sachbezug zu den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen. Zum einen bieten ausweislich der Recherchen des Senats Dritte nicht die Geschäftsführung und Verwaltung von lediglich in bestimmten Regionen tätigen oder dort ansässigen Busbzw. Verkehrsunternehmen an. Dies gilt insbesondere für den Großraum Schwaben. Demzufolge ist davon auszugehen, dass auch der Fachverkehr in dem angemeldeten Zeichen nicht nur einen Hinweis auf die Bestimmung und Ausrichtung der Tätigkeiten sieht. Zum anderen dient ein Bus aus oder in Schwaben nicht der Erbringung der Dienstleistungen "sportliche und kulturelle Aktivitäten". Bei der Fahrt mit einem Bus handelt es sich regelmäßig nicht um eine sportliche oder kulturelle Aktivität. Hierbei ist abzustellen auf die Fahrt als solche und nicht auf den mit ihr verfolgten Zweck, da ansonsten der Dienstleistungsbezeichnung die Funktion einer Merkmalsangabe für das beanspruchte Zeichen zukommen würde.
Ebenso handelt es sich bei dem angemeldeten Zeichen nicht um ein gebräuchliches Wort, so dass ihm die zur Begründung der Unterscheidungskraft notwendige Hinweisfunktion zukommt.
2. Das Anmeldezeichen ist zudem keine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 -Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 -DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 -BIOMILD).
Entsprechend den Ausführungen unter 1. lässt sich dem Wort "SchwabenBus" in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen keine Sachaussage entnehmen, so dass es zugunsten von Mitbewerbern nicht freigehalten werden muss.
Auf die graphische Ausgestaltung des beanspruchten Zeichens und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Voreintragungen kommt es somit nicht an.
Weitere Eintragungshindernisse sind nicht ersichtlich, so dass der Beschwerde stattzugeben ist.
Grabrucker Kopacek Dr. Kortbein Hu
BPatG:
Beschluss v. 18.11.2009
Az: 29 W (pat) 111/06
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