Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 29. April 1998
Aktenzeichen: 6 U 185/97

(OLG Köln: Urteil v. 29.04.1998, Az.: 6 U 185/97)

1. Die Werbebehauptung eines Arzneimittelherstellers, sein neuer Lipidsenker könne "aufgrund seiner Effektivität um mindestens 25fach niedriger dosiert werden als andere Substanzen dieser Wirkstoffgruppe" ruft bei einem nicht nur unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise Vorstellungen in Bezug auf die Wirksamkeit des so beworbenen Arzneimittels hervor. Eine solche Aussage ist relevant irreführend, wenn die behauptete "Effektivität" nur dosis- bzw. konzentrationsbezogen ist, also nur die -relative- Wirkstärke des Arzneimittels und nicht seine -absolute- klinische Wirksamkeit werblich angesprochen werden soll. 2. Zur Haftung von Presseinformanten.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 21. Oktober 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 536/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache

keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die im

Beschlußweg ergangene einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher

die im Streitfall beanstandete, in dem Beitrag "Neuer Lipidsenker

ist in sehr geringer Dosierung wirksam" der Àrzte Zeitung vom

20./21. 06. 1997 enthaltene Aussage

"...kann der neue Lipidsenker aufgrund seiner

hohen Effektivität um mindestens 25fach niedriger

dosiert werden als andere Substanzen dieser Wirk-

stoffgruppe..."

betreffend das Arzneimittel Lipobay/Cerivastatin der

Antragsgegnerin verboten wurde. Denn diese Aussage erweist sich

auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der

Antragsgegnerin in einer dieser haftungsbegründend zurechenbaren

Weise als irreführend im Sinne von § 3 UWG.

Die Antragstellerin hat nicht nur die Voraussetzungen des

genannten Irreführungstatbestands selbst in einer für die

Aufrechterhaltung des in der einstweiligen Verfügung

ausgesprochenen Verbots ausreichenden Weise glaubhaft gemacht,

sondern ihr ist dies darüber hinaus auch hinsichtlich der

Voraussetzungen der wettbewerblichen Haftung der Antragsgegnerin

für diese Irreführung gelungen.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß die vorstehende

Aussage geeignet ist, zumindest einen nicht unerheblichen Teil des

angesprochenen Verkehrs wettbewerblich relevant über die

Eigenschaft des von der Antragsgegnerin unter dem Handelsnamen

Lipobay in den Verkehr gebrachten Lipidsenkers Cerivastatin in die

Irre zu führen. Denn die in dem Pressebeitrag in bezug auf das

erwähnte Arzneimittel ausgelobte "hohe Effektivität" dieses "neuen

Lipidsenkers" der Antragsgegnerin kann aus der Sicht eines Teils

der Leser als Aussage über die hohe Wirksamkeit des Produkts, also

dessen Fähigkeit, den Serumspiegel des LDL-Cholesterins abzusenken,

verstanden werden. Diesem Verständnis stehen dabei auch nicht die

weiter im Titel und im ersten Absatz des Pressebeitrags enthaltenen

Ausführungen entgegen, wonach der Lipidsenker bereits in "sehr

geringer Dosierung" wirksam sei. Eine Klarstellung des Inhalts, daß

auch die schließlich angesprochene hohe Effektivität des

Lipidsenkers nur dosis- bzw. konzentrationsbezogen, also in dem

Sinne zu verstehen sei, daß das Mittel im Verhältnis zur

Konzentration bzw. Dosis des pharmazeutischen Wirkstoffs, mithin

relativ effektiv sei, leisten diese Aussagen nicht. Denn da die

Werte, um die das Arzneimittel die LDL-Cholesterinwerte maximal

absenken kann, nicht ebenfalls genannt werden, und auch die

Antragsgegnerin nicht behauptet, daß die absoluten Senkungswerte

der konkurrierenden Präparate jedenfalls dem ganz überwiegenden

Teil der Leser der Àrzte Zeitung präsent sind, vermag der Verkehr

dem Hinweis auf die "Wirksamkeit in sehr geringer Dosierung" eine

solche Einschränkung nicht zu entnehmen. In dem Presse-Artikel

selbst ist dabei auch nur die Rede von einer Senkung des

Serumspiegels " um fast 30 Prozent". Daß es sich dabei um den

Maximalwert handele, geht daraus nicht hervor. Der Hinweis auf die

Wirksamkeit bereits in geringer Dosierung fügt sich daher nahtlos

in die Aussage betreffend die hohe Effektivität des Produkts dahin

ein, daß es sich insgesamt um ein sehr wirksames Arzneimittel

handele, welches schon in gering dosierten Gaben eine hohe

Absenkung des Serumspiegels des LDL-Cholesterins herbeiführe.

Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber einwendet, die von dem

Pressebeitrag angesprochenen medizinischen Fachkreise verstünden

den Hinweis auf die hohe Effektivität des Lipidsenkers

ausschließlich als Aussage über die - dosierungsbezogene - relative

Wirkstärke des Arzneistoffs und nicht als Aussage über dessen -

absolute - klinische Wirksamkeit (Bl. 111/ 112 d. A.), rechtfertigt

das keine abweichende Beurteilung. Denn gerade wenn - wie die

Antragsgegnerin das im vorliegenden Zusammenhang behauptet - den

medizinischen Fachleuten der grundsätzliche Unterschied zwischen

"Wirkungsstärke ( Potenz )" einerseits und "Wirksamkeit"

andererseits geläufig ist, ist die in Verbindung mit der

Formulierung " ..in sehr geringer Dosierung wirksam" wahrgenommene

beanstandete Aussage " aufgrund seiner hohen Effektivität..."

geeignet, zu Mißverständnissen zu führen. Unabhängig davon aber hat

der Senat in den Entscheidungsgründen des unter dem heutigen Datum

verkündeten Urteils in der zwischen den nämlichen Parteien

anhängigen Parallelsache 6 U 158/97 ( 31 O 460/97 LG Köln ), auf

welche sich die Antragstellerin ausdrücklich bezogen hat ( Bl. 138

d. A. ) und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war,

ausgeführt, daß auch innerhalb der medizinischen Fachkreise nicht

von einem einheitlichen Sprachverständnis betreffend die von der

Antragsgegnerin mit "Wirkungstärke" gleichgesetzten "Potenz" eines

Arzneimittels ausgegangen werden kann. Auf diese Darstellungen in

den Entscheidungsgründen des genannten Urteils in der erwähnten

Parallelsache nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen

Bezug ( § 543 Abs. 1 ZPO ; BGH WPM 1991, 789 und 1005 m. w. N.

).

Daß es sich bei dem infolgedessen jedenfalls bei einem nicht

unerheblichen Teil des von der Publikation angesprochenen Verkehrs

zugrundezulegenden Eindruck betreffend die hohe Effektivität des

Lipidsenkers Cerivastatin/Lipobay um eine mit den tatsächlichen

Verhältnissen nicht übereinstimmende Fehlvorstellung handelt, kann

dabei keinem Zweifel unterliegen. Denn unstreitig senkt das Produkt

der Antragsgegnerin die LDL-Cholesterinwerte nur um bis zu 30

Prozent ab, was aber deutlich hinter der von anderen Lipidsenkern

erzielbaren Reduktion um 60 Prozent zurückbleibt.

Die Antragsgegnerin haftet dabei auch für die von dem

Pressebeitrag nach alledem ausgehende, sich nach Maßgabe von § 3

UWG als unzulässig erweisende Irreführung. Denn diese Irreführung

geht u. a. auf die zu Wettbewerbszwecken erfolgte eigene

Presseinformation "Neuer Cholesterinsenker wirkt stark bei

niedrigster Dosierung" der Antragsgegnerin zurück ( vgl. BGH GRUR

1997, 541/543; BGH GRUR 1996, 98/100; Baumbach/Hefermehl,

Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 338 Einl. UWG m. w. N. ). Daß

die Antragsgegnerin bei ihrer Presseinformation überhaupt in

Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, ist dabei angesichts des Umstands

zu vermuten, daß sie zweifelsohne mit der Verwertung und

Veröffentlichung ihrer Erklärungen in den Pressemedien rechnete,

mit denen wiederum ein erheblicher Werbewert für das betroffene

Produkt Lipobay/Cerivastatin verbunden war( vgl.

Baumbach/Hefermehl, a. a. O. ).Die Presseinformatuion der

Antragsgegnerin selbst war weiter auch geeignet, eben die sich in

dem Pressebeitrag wiederfindende irreführende Aussage betreffend

die "hohe Effektivität" des Lipidsenkers hervorzurufen. Denn die

Antragsgegnerin erwähnt in der Presse-Information zwar, daß das

Medikament , verglichen mit anderen bisher verfügbaren

Cholesterinsenkern, niedriger dosiert werden kann. Bereits wegen

dieses Hinweises auf " andere bisher verfügbare Lipidsenker" wird

aber ein Bezug zu deren Wirkung hergestellt, was wiederum - bei

erheblich niedrigerer Dosierung - eine vergleichbare absolute

Wirksamkeit des Lipidsenkers der Antragsgegnerin suggeriert. Hinzu

kommt, daß auch im übrigen nur von der Senkung bzw.

"durchschnittlichen Senkung" des LDL-Cholesterinspiegels " um 30

Prozent" die Rede ist, was - entgegen der Auffassung der

Antragsgegnerin - dem Verständnis einer mit konkurrierenden

Lipidsenkern vergleichbaren absoluten Wirksamkeit nicht

entgegensteht. Denn gerade der von der Antragsgegnerin verwendete

Begriff "durchschnittliche" Senkung suggeriert, daß auch höhere

Senkungsraten zu erreichen sind. Daß die somit bereits ihrem Inhalt

nach mißverständliche Presseinformation der Antragsgegnerin auch

der beanstandeten Aussage des Pressebeitrags zugrundeliegt, kann

ohne weiteres festgestellt werden. Unabhängig davon, daß nach der

von der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung

der Verfasserin des Pressebeitrags (Bl. 40 d. A.) überhaupt der

Text der Presse-Information als Informationsquelle herangezogen

worden ist, beruht auch gerade die hier in Rede stehende Aussage

auf dieser Informationsquelle. Dies belegt der die beanstandete

Aussage enthaltende Abschnitt des Pressebeitrags selbst, wonach die

angegriffene Textpassage betreffend die " hohe Effektivität" des

Lipidsenkers gerade "nach den Angaben des Unternehmens" getroffen

worden sei.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig ( § 545 Abs.

2 ZPO ).






OLG Köln:
Urteil v. 29.04.1998
Az: 6 U 185/97


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