Niedersächsisches Finanzgericht:
Urteil vom 13. Juni 2005
Aktenzeichen: 16 K 20366/01

(Niedersächsisches FG: Urteil v. 13.06.2005, Az.: 16 K 20366/01)

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob die Beteiligung des Klägers an der Realisierung einer Forderung zu steuerpflichtigen Einkünften geführt hat.

Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt und Notar.

Im Jahre 1993 wurde er von einer Bekannten, Frau B, um Rat gefragt, wie er die Aussichten auf Durchsetzung eines Anspruchs einschätze. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Ehemann von Frau B war zusammen mit seinem Bruder Gesellschafter der Firma B OHG in P. Die Gesellschaft beabsichtigte, zur Schaffung von Liquidität das Betriebsgrundstück zu veräußern und hatte bereits einen Käufer gefunden. Diese Veräußerung vereitelte die Stadt P durch Verhängung einer rechtswidrigen Veränderungssperre. Wegen der dadurch nicht zu behebenden Liquiditätsprobleme musste die Gesellschaft Konkurs anmelden.

Aufgrund mangelnder Bereitschaft der Konkursgläubiger, entsprechende Prozesskostenvorschüsse zu leisten, sah sich der Konkursverwalter nicht in der Lage, wegen der Veränderungssperre einen Amtshaftungsanspruch gegen die Stadt P, den er der Höhe nach auf 6,7 Mio. DM bezifferte, gerichtlich durchzusetzen.

Frau B hatte aus der OHG gewährten Darlehen eine Konkursforderung in Höhe von rund 1,4 Mio. DM. Sie vereinbarte mit dem Konkursverwalter die Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen die Stadt P. Den etwaigen Erlös aus der Realisierung der Forderung sollte sie vorab mit ihren Darlehensforderungen verrechnen. Die darüber hinaus gehenden Beträge sollten zu 40 % an die übrigen Konkursgläubiger fließen, der Rest an den Ehemann, Herrn B, ausgekehrt werden.

Der Kläger machte Frau B auf die Prozessrisiken aufmerksam, ging aber davon aus, dass die Chancen überwiegen würden. Dies nahm Frau B zum Anlass, ihn zu bitten, sich zum Beleg für seine Einschätzung mit 25 % an den Prozessrisiken zu beteiligen. Im Gegenzuge sollte der Kläger am Klageerfolg beteiligt werden, und zwar mit 25 % an der nach Abzug des Darlehensbetrages von 1,4 Mio. DM und der an den Konkursverwalter auszukehrenden Summe, mindestens jedoch mit 600.000,- DM. Diese Vereinbarung wurde mündlich geschlossen; eine entsprechende Vereinbarung traf Frau B mit ihrem Steuerberater, Herrn K, der sich ebenfalls mit 25 % an den Prozessrisiken beteiligte.

In der Folge erhob Frau B im eigenen Namen vor dem Landgericht Hildesheim Klage gegen die Stadt P. Die Schriftsätze in diesem Verfahren wurden vom Kläger gefertigt und über einen Korrespondenzanwalt eingereicht. Der Kläger hat insoweit seine Kosten gegenüber Frau B und dem Steuerberater K nach der BRAGO abgerechnet. Das Landgericht Hildesheim hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsverfahren endete mit einem Vergleich; danach zahlte die Stadt P einen Betrag von 3,5 Mio. DM an Frau B. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Das Berufungsverfahren hat ausschließlich ein beim OLG zugelassener Anwalt geführt.

Nach Abschluss des Vergleichs hat Frau B im Jahre 1996 gegenüber dem Kläger abgerechnet und an ihn einen Betrag von 600.000 DM ausgezahlt.

Seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 fügte er ein Schreiben bei, in dem er den oben genannten Sachverhalt schilderte und die Auffassung vertrat, dass es sich um einen nicht steuerbaren Vorgang handele.

Der Beklagte stellte sich im Vorfeld der Veranlagung zunächst auf den Standpunkt, dass die Einnahmen zu gewerblichen Einkünften geführt hätten. Nach Hinweis des Klägers, dass es dafür an der Nachhaltigkeit der Tätigkeit fehle, ging er nunmehr davon aus, dass sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vorlägen.

Im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 2. November 1998, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, setzte er dementsprechend sonstige Einkünfte in Höhe von 600.000 DM an. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Einspruch eingelegt. Während des laufenden Einspruchsverfahrens fand eine Außenprüfung statt, in deren Folge aus für dieses Verfahren nicht erheblichen Gründen der Einkommensteuerbescheid 1996 am 22. Februar 2001 geändert wurde. In der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2001 minderte der Beklagte die sonstigen Einkünfte um die vom Kläger getragenen Verfahrenskosten in Höhe von 58.454 DM auf 541.545 DM, im übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück.

Der Kläger hat seiner Klageschrift zunächst nur eine Durchschrift des Einspruchsbescheides beigefügt und seine Klage nicht weiter begründet. Das Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom 8. April 2002 gem. § 79 b FGO eine Frist bis zum 28. Juni 2002 zur Angabe der Tatsachen gesetzt, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühle.

Eine Klagebegründung ging bei Gericht am 27. November 2002 ein. Der Kläger führt darin zunächst aus, dass es zu keiner Präklusion komme, weil allein Rechtsfragen streitig seien.

In der Sache vertritt er die Auffassung, dass hier kein auf Leistungsaustausch gerichteter Vertrag vorliege, sondern ein auf Leistungsvereinigung gerichteter Gesellschaftsvertrag. Die Übernahme der Finanzierung einerseits und die Einlage einer Forderung andererseits seien die von den Gesellschaftern erbrachten Einlageleistungen. Der Zweck der Gesellschaft habe in der Durchsetzung einer Forderung gelegen.

Bei Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses liege grundsätzlich kein Leistungsaustausch zugrunde, den aber § 22 Nr. 3 EStG voraussetze. Etwas anderes könne allein in Fällen sog. Metaverbindungen gelten. Das setze aber voraus, dass jemand eine Leistung erbringe, die in die nach außen erbrachte Leistung einfließe. An einem solchen Einfließen fehlte es hier.

Aber selbst wenn man hier ein das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses verneine, liege kein Fall des § 22 Nr. 3 EStG vor, sondern ein Spiel und Wette vergleichbarer Vorgang. Die Kostentragung sei dem Wetteinsatz vergleichbar. Dabei sei es nicht erforderlich, dass der Wetteinsatz von vornherein feststehe. Für den Spielcharakter und gegen einen Leistungsaustausch spreche, dass der Kläger keine marktübliche Gegenleistung erhalten habe, sondern etwas, was einem Spiel- oder Wettgewinn ähnlich sei.

Der Fall könne auch nicht mit einem Prozessfinanzierer verglichen werden, weil es insoweit an der Nachhaltigkeit und Geschäftsmäßigkeit der Tätigkeit mangele.

Schließlich zieht der Kläger einen Umkehrschluss aus § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG in der Fassung ab 1999. Wenn Differenzgeschäfte seither als Spekulationsgeschäfte steuerbar seien, sei daraus zu folgern, dass zuvor kein Besteuerungstatbestand vorgelegen habe.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 2. November 1998 in der Gestalt vom 22. Februar 2001 und der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2001 die sonstigen Einkünfte mit 0,- DM anzusetzen und die Einkommensteuer 1996 entsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, der Kläger sei mit seinem Vorbringen im Klageverfahren durch Ablauf der Ausschlussfrist nach § 79 b FGO ausgeschlossen. Der Kläger habe zwar im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens den streitigen Sachverhalt dargelegt. Da es bei § 79 b FGO um die Konkretisierung prozessualer Mitwirkungspflichten gehe, sei der Inhalt der Steuerakten grundsätzlich unbeachtlich. Der unzureichende Tatsachenvortrag führe auch zu einer Verzögerung im Sinne des § 79 b Abs. 3 FGO, weil aufgrund des erstmals vorgetragenen Gesichtspunkts des Vorliegens eines Gesellschaftsvertrages weitergehende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen wären.

Darüber hinaus ist der Beklagte der Auffassung, dass ein Fall des § 22 Nr. 3 EStG vorliege. Es liege eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift vor. Leistung sei danach jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein könne und um des Entgelts willen erbracht wird. Der Begriff der Leistung sei weit zu fassen.

Im Streitfall habe der Kläger durch Übernahme eines Anteils am Kostenrisiko eine Leistung angeboten und auch erbracht, für die er als Gegenleistung einen Anteil am erzielten Gewinn erhalten habe. Damit liege ein für die Besteuerung maßgeblicher Leistungsaustausch vor. Die Risikoübernahme sei eine wirtschaftlich relevante Leistung, die sich der Anbietende üblicherweise entgelten lasse.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

I. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist der Kläger nicht mit seinem Vortrag im Klageverfahren ausgeschlossen. Gem. § 79 b Abs. 1 FGO kann der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach § 79 b Absatz 1 FGO gesetzten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde.

Danach führt die nach Ablauf der Ausschlussfrist eingereichte Begründung nicht zu einer Präklusion. Zum einen hat der Kläger durch Vorlage des Einspruchsbescheides den für die Streitentscheidung maßgeblichen Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht schon vor Ablauf der Ausschlussfrist hinreichend bezeichnet. Ausgeschlossen werden kann nach § 79 b Abs. 3 FGO allein neuer Tatsachenvortrag, nicht aber ergänzende Rechtsausführungen. Zudem hat das weitere Vorbringen des Klägers auch keine das Verfahren verzögernden Ermittlungen des Gerichts erforderlich gemacht; auch von daher sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 b Abs. 3 FGO nicht erfüllt.

II. Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Zutreffend hat der Beklagte die dem Kläger im Streitjahr 1996 zugeflossenen 600.000,- DM unter Abzug damit in Zusammenhang stehender Werbungskosten der Besteuerung unterworfen.

1. Allerdings handelt es sich bei diesem Betrag nicht um Einnahmen, die der Kläger im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielt und nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern hat. Zwar gehört die Durchsetzung von Forderungen vor Gericht zum Kern der rechtsanwaltlichen Tätigkeit und ein dafür gezahltes Honorar zu den Einkünften nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dies würde auch für ein standesrechtlichen Regelungen widersprechendes Erfolgshonorar gelten; auch diese Einnahme wäre durch die berufliche Tätigkeit des Anwalts veranlasst. Dies ist aber nicht die Sachverhaltsgestaltung des Streitfalls, denn der Kläger hat seinen Anteil nicht dafür erhalten, dass er für Frau B das Klageverfahren führt. Soweit er im ersten Rechtszug das Klageverfahren als Anwalt betreut hat, hat er diese Tätigkeit ordnungsgemäß nach BRAGO abgerechnet.

2. Der Erlösanteil des Klägers ist jedoch nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Zu den sonstigen Einkünften gehören nach dieser Vorschrift Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Leistung in diesem Sinne ist jedes Tun, Unterlassen und Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (BFH Urteil vom 21. September 2004 IX R 13/02, BStBl. II 2005, 44), sofern es sich nicht als Veräußerungs- oder veräußerungsähnlicher Vorgang im privaten Bereich darstellt (BFH Urteil vom 10. September 2003 XI R 26/02, BStBl. II 2004, 218). Im Streitfall liegt der Leistungsaustausch darin begründet, dass sich der Kläger zur Übernahme eines Teils des Kostenrisikos bei der gerichtlichen Durchsetzung des Amtshaftungsanspruchs gegen die Stadt P verpflichtet hat und ihm für den Fall der Realisierung der Forderung ein Anteil zugesagt worden ist. Aus der mit Frau B getroffenen Vereinbarung folgt zugleich, dass kein Forderungskauf im Vermögensbereich vorgelegen hat. Denn dann wäre der Kläger Inhaber der Forderung geworden und hätte diese in eigenem Namen vor Gericht geltend machen müssen. Eine entsprechende Abrede ist jedoch nicht getroffen worden; der Kläger sollte unter bestimmten Konditionen einen Anteil an der von Frau B realisierten Forderung erhalten, der in seinem Umfang vom Klageerfolg abhängig war. Insofern liegt ein partiarisches Rechtsverhältnis vor, bei dem sich die Beteiligten Chancen und Risiken teilten.

Das Gericht hält den Sachverhalt in seinem Kern für vergleichbar mit einem unlängst vom BFH entschiedenen Fall, in dem es um die Steuerbarkeit eines "werthaltigen Tipps" durch einen Rechtsanwalt ging (BFH Urteil vom 26. Oktober 2004, BStBl. II 2005, 167).

3. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat sich dieser nicht an einer Gesellschaft beteiligt. Dabei ist es keine Frage, dass der Kläger, Frau B und der Steuerberater K eine Gesellschaft zur Realisierung des Amtshaftungsanspruchs gegen die Stadt P hätten gründen können. Aus den getroffenen Abreden über die Beteiligung des Klägers und des Herrn K an einer möglichen Zahlung des Forderungsbetrags sowie dem Rechtsträger, der die Forderung prozessual durchgesetzt hat, lässt sich jedoch ersehen, dass die Beteiligten tatsächlich keine Gesellschaft gegründet haben.

Wäre tatsächlich eine Gesellschaft gegründet worden, dann wäre die Forderung der Frau B als der von ihr in das Gesellschaftsvermögen eingebrachte Beitrag nach §§ 718, 719 BGB zu gesamthänderischem Vermögen der Gesellschafter geworden; mangels anderweitiger Abreden hätte Gesamtgeschäftsführung der Gesellschafter bestanden. In diesem Falle hätte die Gesamthand ihre Forderung gegen die Stadt geltend machen müssen. Im Prozess gegen die Stadt P ist aber keine GbR B/B/K als Klägerin aufgetreten; eingeklagt hat die Forderung stattdessen Frau B im eigenen Namen. Zwar kann ein Gesellschafter eine Gesellschaftsforderung u.U. auch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen machen. Dies verlangt aber, dass er im Prozess darlegt, dass er ein fremdes Recht mit Ermächtigung des Rechtsinhabers im eigenen Namen geltend macht (BGH Urteil vom 30. Mai 1972 I ZR 75/71, NJW 1972, 1580). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich.

4. Das Gericht kann dem Kläger auch nicht in der Argumentation folgen, dass aus der Steuerbarkeit des Differenzgeschäfts ab 1999 gem. § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG die Schlussfolgerung zu ziehen sei, dass im Veranlagungszeitraum 1996 eine Besteuerung des an ihn ausgekehrten Anteils des Amtshaftungsanspruchs ausscheide. Der Sachverhalt des Streitfalls lässt sich in keiner Weise unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG subsumieren, so dass sich irgendwelche Rück- oder Umkehrschlüsse aus dieser Regelung für den Streitfall verbieten.

5. Schließlich trägt die Argumentation nicht, dass § 22 Nr. 3 EStG nicht einschlägig sei, weil ein Spiel oder Wette vergleichbarer Vorgang vorliege. Spiel und Wette sind nicht einkommensteuerbar, weil es insoweit keinen gesetzlichen Besteuerungstatbestand gibt. Liegt aber ein Leistungsaustausch im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor, wie oben unter 2. ausgeführt, dann besteht keine Besteuerungslücke.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

IV. Das Gericht lässt nach § 155 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zu im Hinblick auf die Frage, ob die streitige Vereinbarung als Gesellschaftsverhältnis zu beurteilen ist.






Niedersächsisches FG:
Urteil v. 13.06.2005
Az: 16 K 20366/01


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