Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 11. Februar 2013
Aktenzeichen: 19 W 8/13
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 11.02.2013, Az.: 19 W 8/13)
Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Protokollberichtigung ist die sofortige Beschwerde zulässig, wenn sich die Unrichtigkeit aus den Akten selbst ergeben soll und demgemäß vom Beschwerdegericht beurteilt werden kann.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.01.2013 abgeändert.
Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2012 wird dahin abgeändert, dass im Rubrum die Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten €XRechtsanwaltsgesellschaft mbH€ anstelle von €Rechtsanw.Dr. A X€ lautet.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen,jedoch wird die Gerichtsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls vom 22.11.2012 ist zulässig. Denn das Rechtsmittel richtet sich gegen eine Entscheidung, die eine mündliche Verhandlung nicht erforderte und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wurde (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Darüber hinaus bezieht sich der abgelehnte Berichtigungsantrag nicht auf Angaben im Protokoll, die das Beschwerdegericht nicht aus eigener Anschauung beurteilen kann;nur in diesem Falle wäre die sofortige Beschwerde unzulässig (OLGFrankfurt, Beschl. v. 30.04.2007, 15 W 38/07, Rn. 23;Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 25.02.2011,5 W 7/11, Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2001, 9 W 85/01,Rn. 9, jeweils juris). Hier geht es vielmehr um eine Unrichtigkeit des Protokolles, die sich aus den Akten selbst ergeben soll. In einem solchen Fall ist die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Berichtigung des Protokolles zulässig (Abramenko, NJW 2003, 1356, 1357 m.w.N.; Zöller/Stöber, 29. Aufl.,ZPO § 164 Rn. 11).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, soweit sie die Berichtigung der Angabe des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Rubrum des Protokolls verlangt. Denn die Angabe im Rubrum über die Person des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist unrichtig.
Die Angaben im Rubrum des Protokolls dienen der Bezeichnung des Rechtsstreits gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Hierzu ist die Angabe der Prozessbevollmächtigten der Parteien zwar entbehrlich. Da die erkennende Einzelrichterin aber gleichwohl ein vollständiges Rubrum in das Protokoll aufgenommen hat, müssen die hierzu gehörigen Angaben auch in den Teilen richtig sein, die zur Kennzeichnung der Sache nicht erforderlich sind. Wie sich aus den Akten ergibt, tritt als Prozessbevollmächtigte für die Beklagte die XRechtsanwaltsgesellschaft mbH auf, die gemäß § 59l BRAO als Prozessbevollmächtigte beauftragt werden konnte. Sie kann zwar nur durch solche Organe und Vertreter handeln, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen (BGH, Beschl. v.17.09.2008, IV ZR 343/07, Rn. 2).
Das ändert aber nichts daran, dass prozessbevollmächtigt die Rechtsanwaltsgesellschaft selbst ist. Das Protokoll hingegen bezeichnet im Rubrum den Rechtsanwalt Dr. A X persönlich als Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Das trifft nicht zu.
Unbegründet ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich dagegen wendet, dass bei der Aufnahme der Erschienenen €für die Beklagte Rechtsanwalt X€ genannt wird ohne Hinweis darauf,dass dieser für die Rechtsanwaltsgesellschaft handelte. Insoweit ist das Protokoll nicht unrichtig. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass der bezeichnete Rechtsanwalt als Bevollmächtigter für sie an der Verhandlung teilnahm. Nur auf dessen Namen kam es nach § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO an. Eine Differenzierung nach Vertretungs- und Untervertretungsverhältnis ist vom Gesetz nicht vorgesehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der Anmerkung zu Nr.1812 des Kostenverzeichnisses zum GKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 11.02.2013
Az: 19 W 8/13
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