Bundesgerichtshof:
Urteil vom 10. Mai 2016
Aktenzeichen: X ZR 114/13
(BGH: Urteil v. 10.05.2016, Az.: X ZR 114/13)
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. August 2013 im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Änderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 17. Januar 2012 aufgehoben und dieses Urteil abgeändert:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, ein Heizsystem für Fahrzeuge mit offener Personenzelle wie zum Beispiel Cabriolets, bei welchem zum Heizen Warmluft über Kanäle zugeführt wird, herzustellen, welches getrennt von dem Fahrzeug-Heizungs- und -Lüftungssystem als Zusatzheizung ausgeführt ist, welches als gesonderte Heizung mit PTC-Elementen und wärmetauschenden Metalllamellen und Gebläse vorgesehen ist, bei welchem im Bereich der Rückenlehne von Sitzen Luftdüsen zum Umströmen des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs der sitzenden Person mit Warmluft vorgesehen sind und bei welchem die hierdurch erzielte Warmluftströmung derart räumlich begrenzt ist, dass sie bis zu den beiden Schulteraußenseiten und zu den Oberarmen reicht.
Die Beklagten zu 1 und 3 werden verurteilt, es zu unterlassen, das vorbezeichnete Heizsystem anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung werden den Beklagten zu 1 und 3 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
Die Beklagten zu 1 und 3 werden ferner verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die ihnen untersagten Handlungen seit dem 28. Februar 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe - die Beklagte zu 1: der Herstellungsmengen und -zeiten,
- die Beklagte zu 3: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
- der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
- der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und - der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; Einkaufspreise und Verkaufsstellen sind dabei erst für die Zeit seit dem 1. September 2008 mitzuteilen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und zu 3 verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dem vormaligen Patentinhaber L. S. durch die ihnen untersagten, vom 28. Februar 1998 bis zum 15. August 2011 begangenen Handlungen und der Klägerin selbst durch die ihnen untersagten, seit dem 16. August 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst ein Drittel, die Beklagten zu 1 und 3 ein weiteres Drittel als Gesamtschuldner und die Beklagten zu 1 und 3 jeweils ein weiteres Sechstel. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 3 haben diese selbst, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 24. Dezember 1996 angemeldeten deutschen Patents 196 54 370, dessen Patentansprüche 1 und 3 in einem Patentnichtigkeitsverfahren (BGH, Urteil vom 16. November 2010 - X ZR 97/08, juris) folgende Fassung erhalten haben:
"1. Heizsystem für Fahrzeuge mit offener Personenzelle, wie z. B. bei Cabriolets, welchem zum Heizen Warmluft über Kanäle zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, a) dass es getrennt von dem Fahrzeug-Heizungs- und -Lüftungssystem als Zusatzheizung ausgeführt ist, b) dass es als gesonderte Heizung mit separatem Wärmetauscher (22, 42) und Gebläse (23, 43) vorgesehen ist, c) dass im Bereich der Rückenlehne (3, 32) von Sitzen Luftdüsen (6, 33) zum Umströmen des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs der sitzenden Person mit Warmluft vorgesehen sind und d) dass die hierdurch erzielte Warmluftströmung derart räumlich begrenzt ist, dass sie bis zu den beiden Schulteraußenseiten und zu den Oberarmen reicht.
3. Heizsystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass elektrische Heizdrähte wenigstens in einem Teil der Luftkanäle (20, 41) vorgesehen sind."
Die Beklagte zu 1 stellt in ihrem Werk in B. Heizsysteme für Cabrio- sitze her. Die Beklagte zu 2 ist ihre Muttergesellschaft. Die Heizsysteme werden in die Rückenlehnen der Sitze eingefügt und bestehen im Wesentlichen aus einem schaufelradförmigen Gebläse, einem PTC-Heizelement (PTC = Positive Temperature Coefficient) sowie einer speziellen Luftführung. Dabei wird ein von dem Gebläse erzeugter Luftstrom durch das PTC-Element geführt und für den Austritt im Nackenbereich der Fahrzeuginsassen erwärmt. Die Systeme werden unter der Bezeichnung "X" als Sonderausstattung in bestimmte von der Beklagten zu 3 hergestellte Fahrzeuge eingebaut und dafür als Ersatzteil geliefert.
Bei solchen PTC-Elementen handelt es sich einer zu den Akten gereichten Prinzipskizze zufolge um eine Anordnung folgender Bauteile:
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird bei dem PTC-Element elektrischer Strom über die äußeren Leiterplatten und die Wellrippen (Lamellen) zu den PTC-Keramikwiderständen geleitet, so dass diese sich aufheizen. Die entstehende Wärme wird über die Trägerbleche an die Metalllamellen abgegeben und erwärmt die daran vorbeiströmende Luft. Die Durchleitung des elektrischen Stroms zu den Keramiken selbst trägt nicht oder nur in einem kaum messbaren Ausmaß zur Erwärmung der Lamellen bei.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dieses System mache von allen Merkmalen von Patentanspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß, jedenfalls aber durch gleichwirkende Mittel Gebrauch; sie hat die Beklagten vor dem Berufungsgericht zuletzt auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Urteilsveröffentlichung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz begehrt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Unterlassungs- und den Rechnungslegungsanspruch - bis auf den Nachweis von Liefer- und Herstellungsmengen durch Belegkopien - und ihr Feststellungsbegehren weiter; auf die weiteren Ansprüche hat sie verzichtet. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision und die Beklagten zu 1 und 3 überdies hilfsweise, ihnen eine Aufbrauchfrist bis zu dem Zeitpunkt einzuräumen, zu dem die mit X-Technologie ausgestat- teten Fahrzeuge, die bis zur Verkündung des Revisionsurteils bestellt wurden, ausgeliefert sind, zuzüglich einer Frist von zwei Monaten, maximal jedoch für die Dauer von sieben Monaten, und die Beklagte zu 3 für berechtigt zu erklären, innerhalb dieses Zeitraums bereits hergestellte, aber noch nicht verkaufte Fahrzeuge an Endverbraucher zu liefern, aber auch, bis zu dem genannten Zeitpunkt bestellte Fahrzeuge mit X-Technologie herzustellen. Die Klägerin tritt diesem Begehren entgegen.
Gründe
I. Das Klagepatent betrifft ein Heizsystem für Fahrzeuge mit offener Personenzelle. Seiner Beschreibung zufolge waren im Stand der Technik Heizsysteme für Fahrzeuge bekannt, bei denen die mittels Wärmetauschern erwärmte Luft der geschlossenen Fahrgastzelle über im Bereich der Innenverkleidung angebrachte und mit Austrittsöffnungen und Klappen versehene Lüftungskanäle zugeführt wird. Befriedigende Ergebnisse seien damit bei offen zu fahrenden Fahrzeugen wie Cabriolets aber nicht zu erzielen, weil infolge des von der Windschutzscheibe nach oben gelenkten, stark beschleunigten Fahrtwinds im Bereich der offenen Fahrgastzelle Unterdruck und infolgedessen ein umgekehrter, an den Sitzen von hinten nach vorn vorbeifließender Luftstrom entstehe. Diese Rückströmung sei zwar nicht unerwünscht, weil sie einen Teil des Cabrio-Fahrgefühls ausmache, doch könne der kühle Luftzug bei ungünstigen Wetterverhältnissen im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich zu Unterkühlung und Gesundheitsschäden führen.
Vor diesem Hintergrund betrifft das Klagepatent das Problem, ein Heizsystem zu schaffen, bei dem der Kopf-, Nacken- und Schulterbereich der Fahrzeuginsassen bei der Fahrt in offenen Fahrzeugen besser vor Unterkühlung geschützt ist. Dazu schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 ein Heizsystem vor, 1. für Fahrzeuge mit offener Personenzelle, wie z.B. Cabriolets, 2. (bei) welchem zum Heizen Wärme über Kanäle zugeführt wird, 3. das als gesonderte, vom Fahrzeug-Heizungs- und -Lüftungssystem getrennte Zusatzheizung mit separatem Wärmetauscher und Gebläse ausgeführt ist, 4. bei dem im Bereich der Rückenlehne von Sitzen Luftdüsen vorgesehen sind, 5. mit Eignung zum Umströmen des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs der sitzenden Person mit Warmluft, 6. wobei die hierdurch erzielte Warmluftströmung räumlich begrenzt ist und bis zu den beiden Schulteraußenseiten und zu den Oberarmen reicht.
II. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass das beanstandete Heizsystem den Merkmalen 1 sowie 5 und 6 entspreche, und hat zur Verwirklichung der zwischen den Parteien umstrittenen Merkmale 2 bis 4 durch die angegriffene Ausführungsform im Wesentlichen ausgeführt:
Auch die Merkmale 2 und 4 seien erfüllt. Bei dem angegriffenen Heizsystem werde zum Heizen Wärme über Kanäle zugeführt. Merkmal 2 sei nicht so zu verstehen, dass das Heizsystem mit dem Warmluftsystem des Fahrzeugs verbunden sein und ihm selbst schon Warmluft zugeführt werden müsse. Vielmehr reiche es aus, wenn Luft im Wärmetauscher erwärmt und anschließend über Kanäle zu den Luftdüsen (Merkmal 4) geleitet werde, um nach dem Austritt den Kopf-, Nacken- und Schulterbereich der Fahrzeuginsassen zu umströmen. In der Klagepatentschrift werde mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass es darum gehe, die Luftdüsen mit Warmluft zu versorgen, wobei auch das Ansaugen von Kaltluft zur Erwärmung im Wärmetauscher beschrieben werde. In dieser Weise sei die angegriffene Ausführungsform ausgebildet. Die Luft werde bei Durchleitung durch die Lamellen des PTC-Heizelements erhitzt und den Düsen über ein Kanalsystem zugeführt.
Dagegen setze die angegriffene Ausführungsform keinen Wärmetauscher im Sinne des Merkmals 3 ein. Ein solcher müsse zwar nicht notwendigerweise die im Fahrzeugbetrieb anfallende Wärme, also das aufgeheizte Kühlwasser oder die Abgase nutzen, sondern könne auch speziell für seinen Einsatz erzeugte Wärme austauschen. Vom Begriff des Wärmetauschers sei es aber nicht erfasst, wenn das betreffende Gerät Wärme lediglich wie ein Heizdraht oder eine Heizplatte selbst erzeuge und diese ableite. Das ergebe sich aus Patentanspruch 3 und aus der unterscheidenden Gegenüberstellung von Heizdrähten und Wärmetauschern in der Beschreibung. Das Klagepatent sehe Wärmetauscher und elektrische Heizdrähte als unterschiedliche Vorrichtungen an. Die Lamellen der PTC-Elemente stellten gleichsam zu Platten ausgestaltete Heizdrähte dar, und die von den Widerstandsheizern der PTC-Elemente erzeugte Wärme werde durch die Lamellen nicht getauscht, sondern diese vergrößerten lediglich die Oberfläche der Vorrichtung zur besseren Abgabe der erzeugten Wärme an die durchströmende Luft. Es handle sich demnach um Vorrichtungen, die selbst Wärme erzeugten und nicht dem allein erfindungsgemäßen Tausch von Wärme dienten.
Mangels Einsatzes einer Einrichtung mit gleicher, einen Wärmeaustausch herbeiführender Wirkung könne die Lösung der angegriffenen Ausführungsform auch nicht als äquivalente Verwirklichung von Merkmal 3 bewertet werden, zumal der Fachmann durch den Gegenstand von Patentanspruch 3 davon weggeführt werde, die aktive Wärmeerzeugung im Luftstrom als vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst anzusehen.
III. Gegen diese Beurteilung des Inhalts des Patentanspruchs und seines Schutzbereichs wendet die Revision sich mit Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat bei seiner Erarbeitung des patentgemäßen Verständnisses vom Begriff des Wärmetauschers an den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Erfahrungssatz angeknüpft, dass Begriffen in Patentschriften ein vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch abweichender Sinngehalt beizulegen sein kann, der für das zutreffende Verständnis der betreffenden technischen Lehre dann maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 2. März 1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 - Spannschraube; Urteil vom 12. März 2002 - X ZR 168/00, BGHZ 150, 149, 155 f. - Schneidmesser I). Die Frage, ob dem Klagepatent ein "eigenes Wörterbuch" zugrunde liegt, stellt sich allerdings im Streitfall insofern nicht, als das Berufungsgericht feststellt, dass der Sprachgebrauch am Anmeldetag in Bezug auf den Begriff des Wärmetauschers uneinheitlich war und der Vortrag beider Parteien unter anderem belegt, dass PTC-Heizungen oder deren Lamellen am Anmeldetag des Klagepatents (auch) als Wärmetauscher bezeichnet wurden. Ein solche Widerstandsheizelemente in den Begriff des patentgemäßen Wärmetauschers ein- oder aus diesem ausschließendes Verständnis stellt daher keine von einem feststehenden allgemeinen (technischen) Sprachverständnis abweichende Charakterisierung dar.
2. Für sein Verständnis vom klagepatentgemäßen Begriff des Wärmetauschers hat das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils maßgeblich auf das Verhältnis von Patentanspruch 1 zu Patentanspruch 3 und den Umstand abgestellt, dass in letzterem Unteranspruch als zusätzliches Mittel zur Erwärmung der Luftströmung ein als Heizdraht bezeichnetes Element vorgesehen ist. Die vom Berufungsgericht daraus gezogene Schlussfolgerung, dass ein Aggregat dann nicht als Wärmetauscher i. S. von Merkmal 3 eingeordnet werden kann, wenn die Wärmeerzeugung dabei wie bei einem Heizdraht erfolgt, ist jedoch entscheidungserheblich rechtsfehlerhaft. Der in Patentanspruch 3 unter Schutz gestellten Ausführungsform und den diesbezüglichen Erläuterungen in der Klagepatentschrift (C1-Patentschrift, Beschreibung Sp. 2 Z. 44 ff.) kommt für die Ermittlung des Sinngehalts von Patentanspruch 1 in Bezug auf den Begriff des Wärmetauschers in Merkmal 3 nicht die Bedeutung zu, die das Berufungsgericht ihm beigelegt hat.
a) Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen (vgl. Schulte/ Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl., § 14 Rn. 26). Denn Unteransprüche gestalten die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte Lösung weiter aus und können daher - mittelbar - Erkenntnisse über deren technische Lehre zulassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausführungsbeispiele (BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 210 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung), lediglich - gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene - Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen. Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragfähige Rückschlüsse für das Verständnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Ergänzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet. Wird dadurch etwa ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt ergänzt, kann dies unter Umständen eher tragfähige Rückschlüsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des Klagepatents beizulegende Verständnis ermöglichen, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugefügt wird. Rückschlüsse von der Beschaffenheit des Zusatzmerkmals auf das "richtige" Verständnis des Hauptanspruchs werden sich in diesem Fall jedenfalls nicht ohne Weiteres ziehen lassen.
b) Im Streitfall handelt es sich um eine der zuletzt geschilderten Ergänzungen des Hauptanspruchs. Haupt- und Unteranspruch hängen in der Weise miteinander zusammen, dass zur Unterstützung der Wirkung des mit jenem unter Schutz gestellten Heizsystems nach diesem ein weiteres autonomes Heizmittel (Heizdrähte) vorgesehen ist. Das Berufungsgericht hat aus der Art dieses zusätzlichen Mittels Rückschlüsse auf die Wirkungsweise des hauptsächlich vorgesehenen Heizmittels, des Wärmetauschers der Zusatzheizung, gezogen, die indes nicht tragfähig sind.
aa) Nach Patentanspruch 3 können elektrische Heizdrähte wenigstens in einem Teil der Luftkanäle (20, 41) vorgesehen sein. In der Beschreibung wird dies als zweckmäßige Ausführungsform vorgeschlagen, um insbesondere bei unzureichender Heizleistung des Wärmetauschers - etwa bei kühlerer Witterung - eine zusätzliche Erwärmung der zu den Düsen strömenden Luft zu bewirken und die Aufwärmzeit unabhängig von der Motortemperatur zu verkürzen (Beschreibung Sp. 2 Z. 44 ff.). Zur Abhilfe schlägt das Klagepatent mit Patentanspruch 3 der Sache nach den Einsatz einer in der Weise arbeitenden zusätzlichen Heizquelle vor, dass dem mittels des Wärmetauschers nicht hinreichend erwärmten oder auf seinem Weg zu den Düsen hin schon wieder abgekühlten Luftstrom unterwegs durch Platz sparende Nutzung der vorhandenen Luftkanäle weitere Wärme zugeführt wird, damit der Kopf-, Nacken- und Schulterbereich der Insassen von hinreichend erwärmter Luft umströmt werden kann.
bb) Patentanspruch 3 gibt mithin ein Mittel an, mit dem das Ziel der erfindungsgemäßen Zusatzheizung, im Nacken- und Schulterbereich eine ausreichende Warmluftströmung bereitzustellen, noch besser erreicht werden kann, weil der Heizdraht unmittelbar anspricht und dadurch etwa nach einem Kaltstart die Zeitspanne überbrückt werden kann, bis sich das Kühlwasser bereits hinreichend erwärmt hat, um dem Wärmetauscher ausreichende Wärmekapazität bereitzustellen. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage befasst, was dieser Weiterbildung der erfindungsgemäßen Lehre für das Verständnis der Erfindung in der allgemeinen Form des Hauptanspruchs zu entnehmen ist, sondern hat den Begriff des Heizdrahts isoliert als Gegenbegriff zu dem in Patentanspruch 1 verwendeten Begriff des Wärmetauschers interpretiert, wie insbesondere seine Erwägung veranschaulicht, die Lamellen des PTC-Elements stellten einen gleichsam zu einer Platte verbreiterten Heizdraht dar. Der Umstand, dass der Wärmetauscher nach Merkmal 3 und der in Patentanspruch 3 vorgesehene Heizdraht gleichermaßen der Erwärmung der Luftströmung dienen, rechtfertigt aber noch kein - über die Selbstverständlichkeit, dass ein Heizdraht kein Wärmetauscher ist, hinausgehendes - einengendes Verständnis des Begriffs des Wärmetauschers im Sinne des Patentanspruchs 1 im Sinne einer an dem Gegenbegriff des Heizdrahts orientierten Definition. Dass die Beschreibung Anlass zu der Annahme böte, das Klagepatent spreche im Hauptanspruch deshalb von einem Wärmetauscher, um sich damit von anderen Heizelementen, namentlich Heizdrähten, abzugrenzen, zeigt das Berufungsurteil nicht auf.
cc) Mit seinen diesbezüglichen Erwägungen begibt sich das Berufungsgericht im Übrigen auch in Widerspruch zu seinem eigenen Ausgangspunkt, dass der geschützte Wärmetauscher nach dem fachmännischen Verständnis nicht darauf reduziert sei, die beim Betrieb des Fahrzeugs anfallende Wärme (Kühlwasser, Abgase) zu nutzen, sondern dafür auf eine nur für ihn erzeugte Wärme zurückgreifen könne. Mit dieser Prämisse lässt sich die Ansicht des Berufungsgerichts, die Abgabe der von den PTC-Heizelementen erzeugten Wärme über die Lamellen könne nicht als Wärmetausch i. S. von Patentanspruch 1 angesehen werden, technisch nicht sinnvoll in Einklang bringen. Denn dies hätte zur Folge, dass im Rahmen der vom Klagepatent geschützten Zusatzheizung ein funktionell dem Kühlwasser oder Abgas entsprechendes anderes Fluid vorgesehen und erhitzt werden müsste, um seine Wärme an den (berührungslos) daran vorbeigeleiteten Luftstrom abzugeben. In Anbetracht des damit verbundenen konstruktiven Aufwands verstünde der Fachmann den Begriff des Wärmetauschers im Rahmen der Lehre des Klagepatents nicht in dem ihm vom Berufungsgericht beigelegten Sinn. Dies gilt umso mehr, als der Sprachgebrauch in Bezug auf diesen Begriff am Anmeldetag des Klagepatents nach den Feststellungen des Berufungsgerichts uneinheitlich war und aus fachmännischer Sicht keine zwingende Notwendigkeit bestand, ihn auf die Umschreibung in der Richtlinie VDI 2076 (ROKH 14) zu reduzieren, wo Wärmetauscher zwar durchaus als Einrichtungen beschrieben werden, in denen wärmere Stoffe einen Teil ihrer Wärme abgeben und diese von kälteren Stoffen aufgenommen wird, wobei die am Wärmeaustausch beteiligten Massenströme sich nicht berühren, diese Definition aber bezogen ist auf den Leistungsnachweis für "Wärmetauscher mit zwei Massenströmen".
IV. Das angefochtene Urteil kann deshalb mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Soweit es die gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Klage betrifft, stellt es sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar und ist in diesem Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revisionserwiderungen tragfähige Feststellungen zur Verwirklichung der Merkmale 2 und 4 getroffen.
1. Die Beklagte zu 3 rügt fehlende Feststellungen dazu, dass bei der angegriffenen Ausführungsform Warmluft über Kanäle zugeführt wird. Diese Rüge beruht auf einer redaktionell missverständlichen Fassung des Klagepatents und einem sich daran anschließenden Missverständnis des Sinngehalts von Merkmal 2.
a) Bei der für die Beurteilung einer Patentverletzung erforderlichen Auslegung des Patentanspruchs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag jedes einzelnen Merkmals zu dem gesamten Leistungsergebnis der Erfindung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - X ZR 74/05, BGHZ 171, 1120 - Kettenradanordnung I; Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 - Polymerschaum I). Die an diesen Vorgaben orientierte Auslegung von Patentanspruch 1 des Klagepatents offenbart keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausführung technisch gewollt wäre, bei der (schon) dem Heizsystem Wärme über Kanäle zugeführt wird, und Merkmal 2 dies zum Ausdruck bringen sollte. Das Merkmal besagt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass erwärmte Luft über Kanäle zu den Düsen im Bereich der Rückenlehnen geleitet wird. Dass kein Heizsystem beansprucht wird, dem seinerseits bereits erwärmte Luft zugeführt wird, ergibt sich schon daraus, dass Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung Heizsysteme einschloss, bei denen die zu den Düsen geführte Warmluft vom allgemeinen Warmluftsystem des Fahrzeugs erzeugt wurde, also gar keine Zusatzheizung verwendet wurde (Beschreibung Sp. 2 Z. 23 ff.), und es aus fachmännischer Sicht fern liegt, dass dem Warmluftsystem des Fahrzeugs zum Heizen seinerseits schon Warmluft über Kanäle zugeführt wird. Nichts anderes gilt für den beschränkten Gegenstand des Klagepatents, und auch in beiden Ausführungsbeispielen der Erfindung wird Frischluft angesaugt (Sp. 3 Z. 43 ff.; Z. 59 ff.). In Patentanspruch 1 fehlt lediglich die Konjunktion "bei" im Wortlaut des Merkmals 2. Es bezieht sich auf den einleitenden Satz der Beschreibung des Streitpatents, in dem die Erfindung als ein Heizsystem für Fahrzeuge, insbesondere solche mit offener oder offen zu fahrender Personenzelle, beschrieben wird, "welchem" zum Heizen Warmluft über Kanäle zugeführt werde. Diese Umschreibung hat Eingang in den erteilten Patentanspruch 1 gefunden (vgl. Tatbestand des Senatsurteils vom 15. November 2010 - X ZR 97/08) und ist deshalb auch in der beschränkten Fassung des Anspruchs verblieben.
b) Die Warmluft wird bei der angegriffenen Ausführungsform auch kanalisiert (kanalgeführt) zu den Düsen geleitet. Dabei muss diese Warmluft innerhalb des Zusatzheizsystems nicht zwingend vor den Kanälen erzeugt werden. Die von der Beklagten zu 3 für ihren gegenteiligen Standpunkt in Anspruch genommene Passage der Beschreibung (Sp. 3 Z. 5 ff.) bezieht sich auf eine bestimmte vorteilhafte Ausführungsform und die damit korrespondierende Darstellung in Figuren 2 und 4. Dies ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht geeignet, Gegenstand und Schutzbereich des Patents einzuschränken (BGHZ 160, 204, 210 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
2. Merkmal 4 ist nach dem Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils wortsinngemäß erfüllt. Das Berufungsgericht versteht den Begriff "Düsen" im Kontext von Patentanspruch 1 ersichtlich als Synonym für "Luftaustrittsöffnungen". Das ist in Anbetracht der diesen Elementen nach der Gesamtheit der Merkmale des Anspruchs zugewiesenen Funktion, für die Umströmung des Kopf-, Schulter- und Nackenbereichs bis zu den Schulteraußenseiten mit Warmluft zu sorgen, sachgerecht; eine sich konisch verengende Mündung, die die Luftaustrittsöffnungen nach den Vorstellungen der Beklagten aufweisen soll, und die damit einhergehende Fokussierung der Luftstrahlen könnte der genannten Zweckerreichung möglicherweise sogar abträglich sein, weil dafür eher eine gewisse Streuung der Luftströme günstig ist.
Die Luftaustrittsöffnungen sind Merkmal 4 gemäß im Bereich der Rückenlehne vorgesehen. Dass das Klagepatent keine der angegriffenen Ausführungsform direkt entsprechende Ausgestaltung zeigt, schränkt seinen Gegenstand und Schutzbereich auch insoweit nicht ein (vorstehend Rn. 23).
V. Der Senat kann insgesamt in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 2 ZPO), weil der Rechtsstreit auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist und weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind.
1. Es kommt durchaus in Betracht, dass die von der angegriffenen Ausführungsform verwendeten PTC-Elemente aus fachmännischer Sicht Wärmetauscher i. S. von Merkmal 3 darstellen und dieses Merkmal deshalb wortsinngemäß verwirklicht ist.
Das Klagepatent legt in seiner erteilten Fassung in Patentanspruch 1 auch für die Hauptheizung des Fahrzeugs nicht fest, auf welche Weise die der Fahrgastzelle zugeführte Luftströmung erwärmt wird. Dies könnte für ein Verständnis des separaten Wärmetauschers im Sinne des Merkmals 3 sprechen, das den Akzent eher auf die separate Bereitstellung der für die Zusatzheizung benötigten Wärme als auf eine bestimmte Form der Bereitstellung durch Wärmeaustausch zwischen zwei Masseströmen legt.
Andererseits durchzieht die Beschreibung die als Selbstverständlichkeit angesehene Annahme, dass die Fahrzeug(haupt)heizung aus einem "klassischen" Wärmetauscher besteht, bei dem die für die Erwärmung des Heizluftstroms benötigte thermische Energie von einem anderen Fluidstrom, insbesondere dem Kühlwasserstrom, abgegeben wird. Dies könnte dafür sprechen, auch den "separaten Wärmetauscher" des Merkmals 3 in diesem (engeren) Sinne zu verstehen.
2. Jedoch bedarf dies keiner abschließenden Entscheidung. Die angegriffene Ausführungsform fällt auch dann in den Schutzbereich des Klagepatents, wenn Merkmal 3 ein engeres Verständnis von einem Wärmetauscher zugrunde gelegt wird. Die beanstandete Ausgestaltung, bei der die von den PTC-Widerstandsheizelementen erzeugte Wärme von Lamellen aufgenommen und an die daran vorbeigeleitete Luft abgegeben wird, erfüllt jedenfalls die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Schutzrechtsverletzung mit äquivalenten Mitteln aufgestellten Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 81/13, GRUR 2015, 361 Rn. 18 - Kochgefäß; Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Rn. 28 f. - Okklusionsvorrichtung; Urteil vom 14. Dezember 2010, GRUR 2011, 313, Rn. 35 - Crimpwerkzeug IV; Urteil vom 12. März 2002 - X ZR 168/00, BGHZ 150, 149, 154 - Schneidmesser I). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen.
a) Die Wärmeübertragung über die Lamellen des PTC-Elements erzielt die Wirkung des erfindungsgemäßen Wärmetauschers.
Der Fachmann entnimmt der Beschreibung des Klagepatents, dass für die Erwärmung der Luft zur Umströmung des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs der Insassen auf die im Fahrzeugbetrieb ohnehin zur Verfügung stehenden Quellen zurückgegriffen werden kann, also auf das durch die Motorkühlung aufgeheizte Kühlwasser oder einen Kühlluftstrom oder gegebenenfalls auf den Abgasstrom. Dass das Klagepatent im Zusammenhang mit der Erzeugung von Warmluft für die Fahrzeugbeheizung generell den Begriff des Wärmetauschers verwendet, erklärt sich vor diesem Hintergrund aus fachmännischer Sicht dadurch, dass die Warmluft für die allgemeine Fahrzeugheizung, wie bereits erwähnt, üblicher- und sinnvollerweise über Wärmetauscher bereitgestellt wird, ohne dass das Klagepatent im erteilten Anspruch 1 insoweit eine Festlegung enthielte und damit zum Ausdruck brächte, dass es ihm nicht nur auf die Wärmeübertragung auf den zur Beheizung dienenden Luftstrom, sondern auch darauf ankäme, woher die auf diesen Luftstrom übertragene thermische Energie stammt.
Dies gilt in besonderem Maße für die Wärmeübertragung im Rahmen des zusätzlichen Heizungssystems der geltenden beschränkten Fassung von Patentanspruch 1. Einerseits ist hier der Energiebedarf beschränkt, weil nicht die gesamte Fahrgastzelle erwärmt werden muss, andererseits sieht das Klagepatent, wie Patentanspruch 3 zum Ausdruck bringt, es als wünschenswert an, dem gegebenenfalls weiten Weg bis zu einem Fluidstrom, von dem die Wärme abgenommen werden kann, und der längeren Ansprechzeit durch einen Heizdraht als zusätzliches, schnell ansprechendes und in der Nähe des Wirkungsorts anbringbares Mittel zur Erwärmung des Luftstroms Rechnung zu tragen.
Aus fachmännischer Sicht kommt es danach für die Gleichwirkung im Zusammenhang mit Merkmal 3 nur darauf an, dass die Zusatzheizung in ähnlicher Weise wie die allgemeine Fahrzeugheizung während des Betriebs kontinuierlich für Warmluftströme sorgt, wobei diese nicht durch die dafür vorgesehenen Kanäle und Luftklappen diffus in die Fahrgastzelle strömen sollen, sondern der gezielten Umströmung des Hals-, Nacken- und Schulterbereichs der Insassen vorbehalten sind. Die PTC-Elemente erzielen diese Wirkung und zugleich diejenige der Heizdrähte nach Patentanspruch 3, indem sie schnell und gezielt auf den Warmluftbedarf für die Zusatzheizung ansprechen und über die Lamellen die hierfür benötigte thermische Energie auf den im Bereich der Rückenlehne angebrachten Luftdüsen zugeführten Luftstrom übertragen.
Ihr Wirkmechanismus ist demjenigen eines Wärmetauschers im Sinne etwa der Definition in der Richtlinie VDI 2076 zumindest stark angenähert. Die Lamellen (Wellrippen) werden nach dem festgestellten Sachverhalt durch die Keramik-Widerstandsheizer aufgeheizt, und von den Lamellen wird die aufgenommene Wärme auf den zu diesem Zweck an ihnen vorbeigeführten Luftstrom übertragen. Der Unterschied besteht mithin darin, dass der zu erwärmende Luftstrom nicht an einem anderen (heißeren) Fluid vorbeigeführt wird. Gleichwohl kommt es zu einer Übertragung thermischer Energie von einem Medium auf das andere, die mit der Übertragung in einem berührungslosen Wärmetauscher nach VDI 2076 auch deshalb vergleichbar ist, weil die Wärme dort ebenfalls nicht durch direkte Berührung (Vermischung) der unterschiedlich warmen Ströme getauscht wird, sondern über eine Trennwand übertragen wird. Dieser Trennwand entsprechen die Wellrippen, durch die die in den Heizelementen erzeugte Wärme auf den Luftstrom übertragen wird und die zum Zweck der Wirkflächenvergrößerung das wellenförmige Oberflächenprofil aufweisen.
b) Der Fachmann konnte die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln aufgrund seiner Fachkenntnisse als gleichwirkend auffinden.
Das maßgebliche fachmännische Verständnis schließt nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren die Kenntnisse eines mit Fragen der Klimatisierung von Fahrgastzellen befassten Diplom-Ingenieurs (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung bei einem Fahrzeughersteller oder Zulieferer ein. Diesem waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den Ausführungen in dem von den Beklagten vorgelegten Parteigutachten PTC-Heizelemente am Anmeldetag des Klagepatents bekannt, und er vermochte aufgrund seines Fachwissens zu erkennen, dass sie ihrer Art nach für den Betrieb einer Fahrzeug-Zusatzheizung geeignet waren, wenn dafür nicht auf ein Kühlfluid oder den Abgasstrom zugegriffen werden konnte oder ein solcher Zugriff aufwendig oder sonst unzweckmäßig erschien.
c) Solche PTC-Elemente vorzusehen, stellt sich schließlich auch als Ergebnis einer am Sinngehalt der Lehre von Patentanspruch 1 orientierten Erwägung des Fachmanns dar, was die Bewertung dieser Lösung als gleichwertig (äquivalent) rechtfertigt. Da das Klagepatent, wie ausgeführt, die Auswahl der Quelle der für die Zusatzheizung benötigten thermischen Energie dem Fachmann überlässt und in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Gesichtspunkt möglichst kurzer Wege sowie ein wünschenswertes schnelles Ansprechen der Zusatzheizung hinweist, ist die Erwägung des Fachmanns, er könne die für die Erwärmung des Heizluftstroms notwendige Wärmeübertragung auch mittels der Lamellen eines PTC-Widerstandheizers sicherstellen und damit gegebenenfalls sogar auf einen zusätzlichen Heizdraht verzichten, unmittelbar sowohl am Zweck des erfindungsgemäßen separaten Wärmetauschers als auch an der für die Erreichung dieses Zwecks maßgeblichen Funktionsweise der Wärmeübertragung auf den dem Nacken- und Schulterbereich zugeführten Luftstrom ausgerichtet.
d) Der von den Beklagten zu 1 und 2 erhobene "Formstein"-Einwand (BGH, Urteil vom 29. April 1986 - X ZR 28/85, BGHZ 98, 12 - Formstein) ist unbegründet. Die Beklagten zeigen nicht auf, dass und inwiefern die von der angegriffenen Fahrzeugzusatzheizung verwirklichte gleichwertige Ausführungsform der erfindungsgemäßen Lehre insgesamt durch den Stand der Technik nahegelegt wäre.
3. Die Beklagten zu 1 und 3 sind hiernach verpflichtet, die Benutzung der erfindungsgemäßen Lehre zu unterlassen (§ 139 Abs. 1 i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG). Für die Gewährung der hilfsweise begehrten Aufbrauchfrist ist kein Raum.
a) Die Einräumung einer Aufbrauchfrist, die üblicherweise der Überbrückung des für Umstellungs- und Beseitigungsmaßnahmen benötigten Zeitraums dienen soll (Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Auflage, 57. Kap., Rn. 17 mwN), kann im Einzelfall geboten sein, wenn die sofortige Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs des Patentinhabers auch unter Berücksichtigung seiner Interessen gegenüber dem Verletzer eine unverhältnismäßige, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigte Härte darstellte und daher treuwidrig wäre.
aa) Eine Aufbrauchfrist kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof im Allgemeinen, beispielsweise in Wettbewerbsstreitigkeiten, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht, wenn der unterlassungspflichtigen Partei bei sofortiger Wirkung des Untersagungsgebots unverhältnismäßige Nachteile entstünden und die befristete Fortsetzung des angegriffenen Verhaltens für den Verletzten keine unzumutbaren Beeinträchtigungen mit sich bringt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1982 - I ZR 58/80, GRUR 1982, 425, 431 - Brillen-Selbstabgabestellen).
bb) Inwieweit eine Aufbrauchfrist auch im Falle einer Patentverletzung gewährt werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1980 - X ZR 16/79, GRUR 1981, 259 - Heuwerbungsmaschine II, wo das Berufungsgericht eine solche Frist gewährt hatte, das Klagepatent aber vor Einlegung der Revision abgelaufen war; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Februar 1959 - I ZR 170/57, GRUR 1959, 528 - Autodachzelt).
cc) In der patentrechtlichen Fachliteratur wird vertreten, über die Gewährung einer Aufbrauchfrist einzelfallbezogen unter abwägender Berücksichtigung aller beteiligten Interessen und subjektiver Elemente (Gut- oder Bösgläubigkeit des Verletzers) zu entscheiden. Dabei wird insbesondere Raum für eine ausnahmsweise zu bewilligende Aufbrauchfrist gesehen, wenn der Verletzungsgegenstand nur einen kleinen, aber funktionswesentlichen Bestandteil eines technisch komplexen Geräts betrifft und nicht in zumutbarer Zeit durch ein patentfreies oder lizenzierbares Produkt ersetzt werden kann (Benkard/ Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl., § 139 Rn. 136a mwN; für Anlegung eines strengen Maßstabs unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Verschuldens des Verletzers, des Verhaltens des Berechtigten und der wirtschaftlichen Auswirkungen auch Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl. § 139 Rn. 82).
dd) Die Gewährung einer Aufbrauchfrist kommt im Falle einer Patentverletzung aus in der Natur der Beeinträchtigung liegenden Gründen nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Es geht in diesem Fall nicht darum, dass etwa für sich genommen rechtmäßig hergestellte Waren mit markenverletzenden Zeichen versehen werden (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. § 8 UWG Rn. 1.58) oder die Rechte und Interessen des Berechtigten nur mittelbar durch unrechtmäßige Werbemaßnahmen oder Ähnliches gefährdet sind (vgl. dazu etwa Ahrens/Bähr, Der Wettbewerbsprozess, 7. Auflage, Kap. 38 Rn. 1 mwN). Vielmehr wird bei der Patentverletzung entgegen der Wirkung des Patents (§ 9 PatG) unmittelbar ein geschütztes Erzeugnis hergestellt oder in den Verkehr gebracht oder ein geschütztes Verfahren benutzt. Es ist daher notwendige Folge des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs, dass der Verletzer die patentverletzende Produktion oder den patentverletzenden Vertrieb einstellen muss und das betroffene Produkt erst dann wieder auf den Markt bringen kann, wenn er sich entweder die dafür benötigten Rechte vom Patentinhaber verschafft oder das Produkt so abgewandelt hat, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, was gegebenenfalls erheblichen Zeit- und Kostenaufwand erfordern kann. Die damit zwangsläufig verbundenen Härten sind grundsätzlich hinzunehmen. Eine Einschränkung der Wirkung des Patents durch Gewährung einer Aufbrauchfrist ist deshalb nur dann zu rechtfertigen, wenn die wirtschaftlichen Folgen der sofortigen Befolgung des Unterlassungsgebots den Verletzer im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände über die mit seinem Ausspruch bestimmungsgemäß einhergehenden Beeinträchtigungen hinaus in einem Maße treffen und benachteiligen, das die unbedingte Untersagung als unzumutbar erscheinen lässt.
ee) Die internationalen Vereinbarungen und unionsrechtlichen Regelungen, die im Zusammenhang mit der begehrten Aufbrauchfrist angeführt werden, geben zu einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen hierfür keinen Anlass.
(1) Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) enthält keine Aufbrauchfristen unmittelbar betreffenden Regelungen. Art. 30 TRIPS gestattet den Mitgliedern wohl, begrenzte Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten aus einem Patent anzuordnen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen in Widerspruch zur normalen Verwertung des Patents stehen und sie die berechtigten Interessen des Patentinhabers auch unter Berücksichtigung der Interessen Dritter nicht unangemessen beeinträchtigen.
Selbst wenn diese Regelung dahin verstanden wird, dass sie nicht nur zu einer generellen Einschränkung der ausschließlichen Rechte aus einem Patent durch gesetzgeberische Maßnahmen ermächtigt, - auf die die Beklagten sich für ihr Begehren nicht stützen können - sondern das Verletzungsgericht auch im Einzelfall zu entsprechenden Ausnahmen legitimiert, so wären dafür doch die Belange des Patentinhabers und des Verletzers gleichermaßen abwägend in den Blick zu nehmen, um einschätzen zu können, ob die jeweils begehrte Ausnahme nicht unangemessen in Widerspruch zur normalen Verwertung des Patents steht. Anhaltspunkte dafür, dass dies zu einer abweichenden Bewertung einzelner Aspekte im Lichte von Art. 30 TRIPS bei der Abwägung (nachstehend V 3 b) veranlassen könnte, sind der Regelung nicht zu entnehmen.
(2) Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 195 vom 2. Juni 2004 S. 16, Durchsetzungsrichtlinie) sehen die Mitgliedstaaten zur Durchsetzung dieser Rechte faire und gerechte Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen, und die nach Art. 3 Abs. 2 derselben Regelung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und so angewendet werden, dass der rechtmäßige Handel nicht eingeschränkt wird und Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
Die Einräumung einer Aufbrauchfrist mag nach diesen Richtlinienregelungen, obwohl nicht explizit genannt, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich in Betracht kommen, soweit dies noch mit der in Art. 3 Abs. 2 Durchsetzungsrichtlinie zum Schutze des geistigen Eigentums geforderten Wirksamkeit und dem Abschreckungscharakter der vorgesehenen Maßnahmen zu vereinbaren ist. Auch daraus ergeben sich jedoch jedenfalls grundsätzlich keine anderen oder weiteren Abwägungsgesichtspunkte, als im Kontext des nationalen Rechts. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass die von Art. 3 Abs. 2 Durchsetzungsrichtlinie eröffneten Möglichkeiten einer Durchbrechung unbedingter Unterlassungsgebote auch von den englischen Gerichten nicht weiter gezogen werden, als es dem vorstehend Ausgeführten (Rn. 45) entspricht. Nach einer Entscheidung des High Court für England und Wales (Pumfrey J) in einer Urheberrechtsstreitigkeit ([2005] EWHC 282 (Ch) - Navitaire Inc v EasyJet Airline Co Ltd.) sind Unterlassungsgebote so lange unbedingt auszusprechen, wie sie nicht schikanös ("opressive") sind, was erst dann anzunehmen sei, wenn die Wirkung des Unterlassungsgebots in einem groben Missverhältnis ("grossly disproportionate") zum Nutzen für das geschützte Recht stehe. Auch der Court of Appeal (Jacobs LJ in Virgin Atlantic Airways Ltd v Premium Aircraft Interiours Group, [2009] EWCA Civ 1513) sieht diese Bewertung in Einklang mit Art. 3 der Durchsetzungsrichtlinie (ähnlich der High Court für England und Wales [Arnold J] in einer Patentstreitsache ([2013] EWHC 3778 - HTC Corp. v Nokia Corp. Rn. 32).
b) Die von den Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen hiernach die Einräumung einer Aufbrauchfrist im Streitfall nicht.
aa) Der Verletzungsgegenstand betrifft zwar nur ein einzelnes Element eines in einen komplexen Liefergegenstand (Fahrzeug) eingefügten Bauteils (Fahrzeugsitz). Es stellt aber schon kein funktionswesentliches Bauteil dar, sondern bei dem X-Heizsystem handelt es sich um ein Sonderausstattungsmerkmal, das die generelle Einsatzfähigkeit und Nutzbarkeit des Fahrzeugs und des Fahrzeugsitzes unberührt lässt. Dass keine oder keine angemessene Lizenzierungsmöglichkeit bestanden hätte, ist nicht aufgezeigt. Selbst wenn das Unterlassungsgebot auf ein - durch den bevorstehenden Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents von vornherein zeitlich eher eng befristetes - Auslieferungshindernis für betroffene Fahrzeuge hinausliefe, sind keine Anhaltspunkte für gravierende und unverhältnismäßige wirtschaftliche Auswirkungen auf den gesamten Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1 oder 3 oder auch nur in Bezug auf ein bestimmtes Segment ihrer Angebotspalette ersichtlich. Das unbedingte Unterlassungsgebot trifft die Beklagten vor diesem Hintergrund nicht unverhältnismäßig.
bb) Verschuldensgesichtspunkte rechtfertigen eine den Beklagten günstigere Beurteilung nicht. Von der Möglichkeit, den Gegenstand des Streitpatents in Lizenz zu nehmen, haben die Beklagten keinen Gebrauch gemacht. Dass die Vorinstanzen die angegriffene Ausführungsform nicht für patentverletzend erachtet haben, gibt zu einer den Beklagten günstigeren Beurteilung keinen Anlass, auch nicht unter dem von ihnen angeführten Gesichtspunkt eines vermeintlich schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der land- und oberlandesgerichtlichen Entscheidung. Der Umstand, dass Instanzgerichte eine Patentverletzung verneint haben, rechtfertigt jedenfalls für sich genommen nicht, die Wirkung ihrer Entscheidungen für die Zeit nach Verkündung des anderslautenden Revisionsurteils durch Gewährung einer Aufbrauchfrist zu perpetuieren. Die unbedingte Wirkung des Unterlassungsgebots trifft die Beklagten bei der gegebenen Sachlage auch unter diesem Gesichtspunkt nicht unbillig.
c) Der Senat hat den Unterlassungsausspruch entsprechend dem als Hilfsantrag bezeichneten Klagebegehren formuliert. Dieses entspricht - unabhängig von der Frage einer wortsinngemäßen oder äquivalenten Verletzung und ohne der Sache nach einen anderen Streitgegenstand als der Hauptantrag zu definieren - der Forderung, im Klageantrag und in einem diesem entsprechenden Urteilsausspruch zum Ausdruck zu bringen, durch welche Ausgestaltung des angegriffenen Erzeugnisses die erfindungsgemäße Lehre verwirklicht wird, und damit nicht den Gegenstand des Klagepatents, sondern den Streitgegenstand zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2005 - X ZR 126/01, BGHZ 162, 365 - Blasfolienherstellung; BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, GRUR 2012, 485 - Rohrreinigungsdüse II).
4. Die Beklagten zu 1 und 3 sind der Klägerin nach § 139 Abs. 2 PatG ferner zum Ersatz des dieser und dem früheren Patentinhaber - der der Klägerin mit Vereinbarung vom 16. August 2011 die in seiner Person entstandenen Schadensersatzansprüche abgetreten hat - entstandenen Schadens verpflichtet, da sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Verletzung des Klagepatents durch Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform hätten erkennen können.
5. Schließlich ergeben sich die Verpflichtungen der Beklagten zu 1 und 3 zur Rechnungslegung aus § 242 BGB und der Anspruch auf Auskunft über den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform aus § 140b Abs. 1, 3 PatG.
6. Die weiteren ursprünglich geltend gemachten Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf sowie Urteilsbekanntmachung bleiben abgewiesen, nachdem die Klägerin hierauf in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verzichtet hat (§ 306 ZPO).
7. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, dass sie die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1 ist und dass die der Beklagten zu 3 gelieferten Teile mit der Bezeichnung "Lear Corporation" gekennzeichnet sind. Letzteres kann ebenso gut auf die Beklagte zu 1 allein hindeuten und rechtfertigt deshalb nicht - auch nicht in Verbindung mit der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit beider Unternehmen, der Muttergesellschaft die Patentverletzung der Tochtergesellschaft zuzurechnen. Nichts anderes gilt bei Berücksichtigung des von der Klägerin ergänzend angeführten Umstands, dass die Beklagte zu 2 auf die geltend gemachte Patentverletzung hin gebeten hat, die weitere Korrespondenz mit ihr zu führen.
8. In dem am Schluss der Sitzung vom 10. Mai 2016 verkündeten Tenor dieses Urteils ist der landgerichtlichen Entscheidung der 17. Dezember 2012 zugeordnet und nicht der 17. Januar 2012, an dem das Urteil des Landgerichts verkündet worden ist. Der Senat hat dieses offenbare Versehen entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Gröning Grabinski Schuster Kober-Dehm Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 17.01.2012 - 2 O 112/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.08.2013 - 6 U 12/12 -
BGH:
Urteil v. 10.05.2016
Az: X ZR 114/13
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/12684174c349/BGH_Urteil_vom_10-Mai-2016_Az_X-ZR-114-13