Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 23. September 2011
Aktenzeichen: 17 O 95/11

(LG Bielefeld: Urteil v. 23.09.2011, Az.: 17 O 95/11)

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.08.2011 (Aktenzeichen: I-4 W 66/11 OLG Hamm) wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Antragsteller hat vorprozessual beanstandet, dass die Antragsgegnerin mit einem Werbeprospekt "TC N C gültig bis 05.07.2011" (Anlage A1) für diverse Sonderangebote unter Angabe des jeweiligen Preises geworben habe, ohne ihre Identität und Anschrift anzugeben. Der Prospekt enthält auf seiner letzten Seite lediglich die Anschriften von fünf TC N C Verkaufshäusern in C. und Umgebung sowie die Internetadresse "www.N-C.de" .

Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung hat die Antragstellerin unter dem 18.07.2011 eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen die Antragsgegnerin beantragt. Dieser Antrag ist zunächst durch Beschluss des Vorsitzenden vom 20.07.2011 zurückgewiesen worden; auf Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluss vom 02.08.2011 antragsgemäß die folgende einstweilige Verfügung erlassen:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt,im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne gleichzeitig die Identität und die Anschrift des Unternehmens anzugeben, und dies geschieht wie in der Anlage A 1 wiedergegeben.Die Kosten des Verfahrens nach einem Beschwerdewert von20.000,00 € trägt die Antragsgegnerin.

Auf die Gründe des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm wird Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat Widerspruch eingelegt, da sie nicht passivlegitimiert sei. Sie habe weder mit dem streitgegenständlichen Prospekt geworben, noch biete sie überhaupt Waren unter Preisangabe an. Die Antragstellerin behaupte das zu Unrecht. Die Antragsgegnerin betreibe keinen Einzelhandel mit Möbeln oder sonstigen Artikeln. Das täten vielmehr die einzelnen TC N C Häuser, die jeweils eigene juristische Personen seien. Gäbe die Antragsgegnerin ihre Anschrift im Prospekt an, wie ihr in der einstweiligen Verfügung aufgegeben werde, würde das im Gegenteil zu einer Täuschung des Publikums führen.

Der Antragsteller trägt mit seinem Schriftsatz vom 21.09.2011 - der im Termin im Original noch nicht vorgelegen hat und nur dem Gericht, nicht dem Gegner vorab per Fax übermittelt worden ist - vor, dass die Antragsgegnerin, selbst wenn sie selbst keine Möbelhäuser betreiben sollte, nach dem Inhalt ihrer Werbung für ihre Einrichtungshäuser werbe und sie deshalb nach § 5a Abs. 3 Ziff. 2 UWG gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den sie handele, angeben müsse, also die Identität und Anschrift der ca. 90 TC N C Häuser, für deren Angebote sie werbe. Im übrigen bestreitet der Antragsteller, dass alle T C Häuser durch jeweils gesonderte einzelne, rechtlich selbständige Gesellschaften betrieben würden.

Er beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Hilfsweise beantragt er,

die einstweilige Verfügung des OLG Hamm vom 11.08.2011 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Unterlassungstenor wie folgt lautet:Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €uro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt,im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne gleichzeitig die Identität und die Anschrift des Unternehmers/der Unternehmen für den/die gehandelt wird anzugeben, und dies geschieht wie in der Anlage A 1 wiedergegeben.

Die Antragsgegnerin will sich auf den Hilfsantrag nicht einlassen.Zum Hauptantrag beantragt sie,

den Beschluss des OLG Hamm vom 11.08.2011 - I-4 W 66/11 - aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 18.07.2011 zurückzuweisen.

Sie trägt vor, sowohl der Verfügungsantrag vom 18.07.2011 als auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm gingen davon aus, dass die Antragsgegnerin das anbietende Unternehmen sei. Das sei aber gerade nicht der Fall; die Antragsgegnerin sei nur für die Verwaltung und für den Einkauf für alle Verkaufshäuser zuständig. Sie gebe auch die jeweilige Werbung in Auftrag, die dann von einem anderen zum Q.-Konzern gehörenden Unternehmen, der Firma N X GmbH & Co. KG, realisiert werde. Gebe die Antragsgegnerin ihre Firma und ihre Anschrift im Werbeprospekt an, wie das Oberlandesgericht fordere, so werde das Publikum getäuscht. Die Angabe der Firmen und Anschriften der einzelnen Verkaufsgesellschaften sei nicht streitgegenständlich und könne auch nicht nachträglich zum Streitgegenstand gemacht werden; sie, die Antragsgegnerin, widerspreche einer Änderung des Streitgegenstandes.

Es liege hier auch nicht der im Gesetz angesprochene Fall vor, dass sie für ein (anderes) Unternehmen handele. Damit seien Fälle gemeint, in denen ein Unternehmer im Namen und im Auftrag eines anderen Unternehmers Handel treibe, wie etwa ein Handelsvertreter für seinen Prinzipal. Das treffe auf die Antragsgegnerin nicht zu.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist zu Recht erlassen worden und damit auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin zu bestätigen.

1.

Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu, da in dem streitgegenständlichen Werbeprospekt Möbel und andere Gegenstände so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher auf der Basis der erhaltenen Information sich zum Kauf entschließen kann, da die daraus folgende gesetzliche Pflicht zur Angabe der Identität und Anschrift des Unternehmers aber nicht erfüllt wird (§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG). Zur näheren Begründung wird auf die Gründe des OLG-Beschlusses vom 11.08.2011 Bezug genommen.Der Unterlassungsanspruch richtet sich gemäß § 8 Abs. 1 UWG gegen die Antragsgegnerin, weil diese unter Verstoß gegen die genannte Vorschrift die unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat. Geschäftliche Handlung ist hier die Verbreitung des streitgegenständlichen Werbeprospektes.Zwar ist aufgrund des Vortrages der Antragsgegnerin nicht glaubhaft, dass diese selbst die im Prospekt aufgeführten Waren in den auf der letzten Seite des Prospektes genannten Verkaufshäusern zum Verkauf anbietet. Es wäre Sache des Antragstellers, das glaubhaft zu machen. Allein aus dem Umstand, dass unter der Internetadresse www.N-C.de im Impressum neben der Firma TC N C Onlineshop GmbH & Co. KG auch die Antragsgegnerin - ohne nähere Darstellung ihres Geschäftszweckes - aufgeführt ist, kann nicht geschlossen werden, dass sie selbst die zahlreichen TC N C-Häuser betreibt, deren Warenangebot in dem streitgegenständlichen Prospekt beworben wird. Es ist deshalb für die Entscheidung der Kammer der von der Antragsgegnerin hierzu vorgetragene Sachverhalt zugrunde zu legen. Danach betreibt die Antragsgegnerin selbst kein Verkaufshaus. Die Verkaufshäuser werden von einer jeweils eigenen Gesellschaft betrieben. Die Antragsgegnerin ist hingegen für den Einkauf und für die Verwaltung aller Verkaufshäuser zuständig und gibt auch die Werbung in Auftrag.Auf dieser Grundlage ist die Verbreitung des Werbeprospektes der Antragsgegnerin als dem für die Werbung und den Einkauf bundesweit zuständigen Unternehmen zuzurechnen. Die Verbreitung des Prospektes ist eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG; hierunter fallen auch Handlungen zugunsten eines fremden Unternehmens, der einzelnen TC N C Handelsgesellschaften.

2.

Von der somit festzustellenden Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin ist die Frage zu trennen, welches Unternehmers Identität und Anschrift die Antragsgegnerin in ihren Werbeprospekten anzugeben hat.Anzugeben ist die Identität - d.h. die Firma und Gesellschaftsform - und die Anschrift desjenigen Unternehmers, der die Angebote i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG macht. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin sind das die jeweils eigenen Gesellschaften, die jeweils ein Verkaufshaus betreiben und für die die Werbung gemacht wird.Dieser Sachverhalt wird von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm und dem zugrunde liegenden Verfügungsantrag des Antragstellers durchaus erfasst. Denn diese lassen offen, wer der betreibende Unternehmer ist. Im Beschlusstenor heißt es insoweit: " ... zu werben, ohne gleichzeitig die Identität und die Anschrift des Unternehmers anzugeben ...". Zwar ist zutreffend, dass sowohl der Antragsteller als auch das Oberlandesgericht mangels entgegenstehender Hinweise davon ausgegangen sind, dass die Antragsgegnerin selbst das anbietende Handelsunternehmen sei; die Antragsgegnerin hatte auch in ihrer Erwiderung auf die Abmahnung das Gegenteil nicht geltend gemacht. Diese Vorstellung des Gerichts ist aber nicht in den Beschlusstenor eingegangen. Sie ist auch nicht Grundlage der Entscheidung. Grundlage ist vielmehr, dass die Antragsgegnerin die nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG geforderte Angabe vollständig unterlässt. Wie die Angabe richtig zu machen ist, hat letztlich die Antragsgegnerin selbst in eigener Verantwortung zu entscheiden.Der Streitgegenstand bleibt derselbe, ob nun die Antragsgegnerin selbst oder ob verschiedene einzelne Handelsgesellschaften, für die die Antragsgegnerin die Werbung übernimmt, als anbietendes Unternehmen anzusehen sind. Denn der Verstoß der Antragsgegnerin, der zum Anlass und Gegenstand des Verfügungsverfahrens geworden ist, liegt darin, überhaupt keine Angabe zur Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmers gemacht zu haben.

3.

Nach alledem ist die einstweilige Verfügung zu bestätigen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das Urteil ist als Bestätigung einer einstweiligen Verfügung ohne weiteres vorläufig vollstreckbar.






LG Bielefeld:
Urteil v. 23.09.2011
Az: 17 O 95/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1281418ea34b/LG-Bielefeld_Urteil_vom_23-September-2011_Az_17-O-95-11




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share